Leitsatz: 1. Eine Rente der Europäischen Kommission ist keine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und auch keine vergleichbare Leistung aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.2. Die Beschränkung der Energiepreispauschale für Rentner auf bestimmte Personenkreise verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner. Der am 00.00.0000 geborene Kläger verfügt in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen den Jahren 1962 und 2008 über Beitragszeiten, bestehend aus Pflichtbeitragszeiten, freiwilligen Beitragszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung sowie Kindererziehungszeiten. Im Zeitraum von 1984 bis 2009 war er in der Entwicklungshilfe tätig, u. a. als freiberuflicher Mitarbeiter für die Europäische Union. Er erwarb in dieser Zeit Pensionsansprüche der Europäischen Kommission. Im Jahr 2008 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Übertragung des Kapitalwerts seiner in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Europäische Kommission. Seit dem 1. Februar 2010 bezieht er ein Ruhegehalt von der Europäischen Kommission. Er beantragte unter dem 3. Februar 2023 nachträglich die Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner bei der Beklagten. Durch Bescheid vom 13. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe am 1. Dezember 2022 keinen Anspruch auf eine laufende dauerhafte Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte gehabt. Auch habe er zu diesem Zeitpunkt keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten. Der Kläger hat am 26. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es sei unzutreffend, dass er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Er beziehe seit dem Jahr 2010 eine Rente von der Europäischen Kommission, die sich aus Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung Bund und zur Europäischen Kommission im Verhältnis 2:1 zusammensetze. Er habe sowohl einen Rentenanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als auch von der Europäischen Union gehabt. Es habe im Jahr 2010 die Möglichkeit bestanden, die zweigeteilte Rente von einem der beiden Träger zu erhalten. Eine Zusammenlegung der beiden Rentenansprüche hätte auch bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen können. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 13. Juni 2023 zu verurteilen, an ihn die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,- € auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Kläger beziehe ein Ruhegehalt von der Europäischen Kommission. Hierbei handele es sich nicht um eine gesetzliche Rente o. ä. im Sinne des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I.Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2023 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG –). Danach wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt, wenn ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht und diese nicht durch die in§ 2 Abs. 2 RentEPPG genannten Stellen gewährt wurde. 1.Die Energiepreispauschale wurde nicht durch eine der in § 2 Abs. 2 RentEPPG genannten Stellen ausgezahlt. Die Energiepreispauschale wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RentEPPG für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Rentenversicherung durch die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. Eine solche Auszahlung hat der Kläger nicht erhalten. 2.Es besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf die Energiepreispauschale. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RentEPPG sind anspruchsberechtigte Rentnerinnen und Rentner die Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, wenn sie am 1. Dezember 2022 (1.) einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zumindest teilweise Auszahlung hatten und (2.) ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a.Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Abgestellt wird sowohl bezüglich des Rentenanspruches als auch des Wohnsitzes auf den Stichtag 1. Dezember 2022. Damit wird erreicht, dass diejenigen einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, deren Anspruch auf eine laufende und dauerhafte Rentenzahlung spätestens zum Ende des Jahres 2022 gegeben war. Vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 11. Oktober 2022, BT-Drs. 20/3938, S. 17. Über einen solchen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügte der Kläger zum Stichtag 1. Dezember 2022 nicht (mehr). Denn er hat das ihm zustehende Wahlrecht tatsächlich ausgeübt und sich dafür entschieden, den Kapitalwert seiner Rentenanwartschaft auf die Europäische Kommission zu übertragen. b.Er bezieht auch keine vergleichbare Leistung aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. aa.Mit den in § 1 Abs. 2 RentEPPG genannten dauerhaften Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie den weiteren dort genannten Alterssicherungssystemen vergleichbare Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstaben c), d) und e) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1; L 200 vom 7. Juni 2004, S. 1; L 213 vom 12. August 2015, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 21) geändert wurde, gemeint. Vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 11. Oktober 2022, BT-Drs. 20/3938, S. 16 f. Dies sind Leistungen bei Invalidität (c), Leistungen bei Alter (d) und Leistungen an Hinterbliebene (e). Der Kläger erhält zwar eine Leistung bei Alter. Diese erhält er jedoch nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern unmittelbar von der Europäischen Kommission. bb.Auch der in Art. 3 des Grundgesetzes – GG – normierte allgemeine Gleichheitssatz gebietet keine Gleichbehandlung des Klägers mit Beziehern inländischer, gesetzlicher Renten oder solchen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Staat weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen gefördert werden sollen. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021– 14 A 1131/18 –, juris Rn. 44 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 – und vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 und 1300/93 –, jeweils juris. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019– 2 BvC 62/14 –, juris Rn. 47 m. w. N. Dementsprechend ist es im Verfahren der Massenverwaltung nicht zu beanstanden, dass nach dem RentEPPG nur Rentnerinnen und Rentner einen Anspruch auf die Pauschale haben, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen. Ziel der Auszahlung der Energiepreispauschale war es, aufgrund der weiterhin zu erwartenden hohen Preissteigerungen im Energiebereich die Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung schnell und unbürokratisch ohne grundsätzliches Antragserfordernis zu entlasten. Vgl. zur einfachen Umsetzung der Energiepreispauschale: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2023– 1 BvR 980/23 –, juris Rn. 3; vgl. zum Zweck: Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 3. April 2023, zu BR-Drs. 523/22(B), S. 2, 7, https:// dserver.bundes-tag.de/brd/2022/0523-22B(zu).pdf (zuletzt abgerufen am 18. Juni 2024) ; BT-Drs. 20/3938, S. 1, 12, 16 f. III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.