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Urteil

15 K 4314/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0419.15K4314.23.00
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Leitsätze

1. Die wirksame Gründung einer Parteiuntergliederung als Verein durch (konkludente) Einigung seiner Mitglieder als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Voraussetzung für seine Beteiligungsfähigkeit ist wie bei jeder Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Umstände der Konstituierung des Vereins als Rechtsperson, die Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht sucht.

2. In Ermangelung anderer rechtlicher Vorgaben und Maßstäbe ist hierfür wegen der zu berücksichtigenden Organisationshoheit der Partei auf diejenigen rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen, die die Partei auf höherer Ebene (Bundes- bzw. Landesebene) in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Parteiautonomie als für sich selbst bindend festgelegt hat.

3. Bei der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit eines Vereins sind umstrittene und unklare Tatsachen nach den prozessualen Maßgaben der §§ 86, 98 VwGO aufzuklären, insbesondere, wenn ein vollständiges Protokoll über die Gründungsversammlung nicht vorliegt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die wirksame Gründung einer Parteiuntergliederung als Verein durch (konkludente) Einigung seiner Mitglieder als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Voraussetzung für seine Beteiligungsfähigkeit ist wie bei jeder Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Umstände der Konstituierung des Vereins als Rechtsperson, die Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht sucht. 2. In Ermangelung anderer rechtlicher Vorgaben und Maßstäbe ist hierfür wegen der zu berücksichtigenden Organisationshoheit der Partei auf diejenigen rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen, die die Partei auf höherer Ebene (Bundes- bzw. Landesebene) in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Parteiautonomie als für sich selbst bindend festgelegt hat. 3. Bei der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit eines Vereins sind umstrittene und unklare Tatsachen nach den prozessualen Maßgaben der §§ 86, 98 VwGO aufzuklären, insbesondere, wenn ein vollständiges Protokoll über die Gründungsversammlung nicht vorliegt. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, der Kreisverband Dortmund der Partei DIE HEIMAT (ehemals Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos. Unter dem 1. Januar 2023 lud der Vorsitzende des Landesverbands der NPD Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: NPD NRW) zur Versammlung zur Neugründung eines NPD-Kreisverbands Dortmund am 8. Januar 2023 in Dortmund ein. Am 8. Januar 2023 fand ausweislich des darüber erstellten Protokolls in Dortmund eine Versammlung zur Kreisverbandsgründung statt. Diese wurde vom Landesvorstandsvorsitzenden der NPD NRW geleitet. Im Anschluss wählte der Kreisvorstand in seiner ersten Kreisvorstandssitzung am 8. Januar 2023 einen Kreisschatzmeister und beauftragte diesen mit der Eröffnung eines Kreisverbandskontos bei der Beklagten. Am 3. Juni 2023 fasste die NPD auf ihrem 22. außerordentlichen Bundesparteitag in Riesa den Beschluss, ihren Namen in „DIE HEIMAT“ umzubenennen. Am 7. Juli 2023 beantragte der Schatzmeister des Klägers unter Verweis auf die Notwendigkeit eines Kontos bei einer ortsansässigen Bank für die Durchführung und Erfüllung der parteipolitischen Aktivitäten und Pflichten bei der Beklagten die Eröffnung eines Kontos für den Kläger, was die Beklagte unter dem 17. Juli 2023 ablehnte. Sie habe bereits in der Vergangenheit für die Partei des Klägers ein Geschäftskonto geführt. Diese Kontoverbindung habe aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Kontoführung aufgelöst werden müssen, weshalb sie von einer erneuten Geschäftsverbindung absehe. Der Kläger teilte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2023 mit, sie sei als unmittelbar grundrechtsgebundene Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Kontoeröffnung jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie – wie vorliegend – auch für andere politische Parteien Girokonten führe. Soweit sie in dem Schreiben vom 17. Juli 2023 auf nicht näher spezifizierte Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit abhebe, seien ihm diese nicht bekannt und würden daher in Abrede gestellt. Hierauf antwortete die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2023, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kontoeröffnung nicht zu. Eine Bankverbindung zu ihr sei nicht erforderlich. Die NPD Dortmund habe ihrer Kenntnis nach bereits im Jahr 2012 über eine Bankverbindung verfügt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrer grundgesetzlichen Bindungen gelte die Gleichbehandlung jedoch bei Girokonten auch hinsichtlich der Kontoführung, und zwar einheitlich gegenüber natürlichen Personen, juristischen Personen und politischen Parteien. Die „HEIMAT Dortmund“ sei offensichtlich Rechtsnachfolgerin des NPD-Kreisverbands Dortmund. Angesichts dessen Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung, insbesondere nicht abgestimmter Überziehungen und Rücklastschriften, sei sie nicht verpflichtet, ein bereits geschlossenes Konto gleichsam erneut zu eröffnen. Dies gelte nicht nur gegenüber sonstigen möglichen Antragstellern, sondern auch gegenüber einer politischen Partei. Der Kläger hat am 25. September 2023 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, für ihn ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen und zu führen. Er trägt vor, er habe sich am 8. Januar 2023 als „NPD-Kreisverband Dortmund“ neu gegründet und am 3. Juni 2023 in „HEIMAT-Kreisverband Dortmund“ umbenannt. In der Vergangenheit habe bereits ein NPD-Kreisverband Dortmund existiert, der jedoch 2013/2014 aufgelöst worden sei. Ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte führe für den Kreisverband Dortmund der Partei „M. .“ ein Girokonto. Sein Sitz liege zudem im Einzugsbereich der Beklagten. Soweit sie vortrage, es habe im Rahmen der Kontoverbindung mit dem 2013/2014 aufgelösten NPD-Kreisverband Dortmund Unregelmäßigkeiten in Gestalt von nicht genehmigten Kontoüberziehungen und nicht eingelösten Lastschriften gegeben, ergebe sich hieraus nichts Anderes. Dieser Vortrag sei unerheblich, da es sich bei dem Kläger um einen gegenüber dem damaligen Geschäftspartner der Beklagten gänzlich verschiedenen Rechtsträger mit völlig neuem Mitgliederbestand handele. Keines der Mitglieder aus den Jahren 2013/2014 sei heute noch Mitglied des Klägers. Verfehlungen eines anderen Rechtsträgers, dessen Rechtsnachfolge er nicht angetreten habe, könnten ihm nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn man dies anders sehe, stelle dies keinen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dafür dar, ihn kontoführungstechnisch anders zu behandeln als die Partei „M. .“. Es erscheine bereits fraglich, ob die im Jahr 2012 erfolgte Kontokündigung überhaupt rechtmäßig gewesen sei. Jedenfalls bei einer grundlegenden Änderung der zugrundeliegenden Tatsachen müsse der seinerzeit unterstellt untergegangene Kontoeröffnungsanspruch wiederaufleben. Nunmehr seien etwa elf Jahre vergangen und im Zuge des Namenswechsels sei sowohl organisatorisch als auch personell ein Neustart bei dem Kläger erfolgt. Daher könne nicht angehen, ihm tatsächliche oder vermeintliche Verfehlungen des damaligen Kreisvorstands vorzuhalten, zumal der nunmehrige Vorstand vollständig personenverschieden von dem 2012 tätigen sei. Etwaige Zuverlässigkeitsmängel der damaligen Akteure wirkten nicht mehr fort. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 31. März 2008 weise außerdem ein vorhandenes Restguthaben aus; die ursprüngliche Überziehung des Kontos scheine mithin zeitnah sogar überausgeglichen worden zu sein. Zudem begehre er mit seiner Klage ausschließlich die Eröffnung eines auf Guthabenbasis geführten Kontos, so dass unberechtigte Überziehungen von vornherein ausgeschlossen seien. Auch eine Teilnahme am Lastschriftverfahren sei nicht beabsichtigt, wodurch auch in diesem Bereich keine Probleme mehr auftreten könnten. Eine SparkassenCard benötige er nicht, ihm genüge eine einfache Karte, mit der er Kontoauszüge abrufen könne. Er verfüge nicht über anderweitige Bankverbindungen. Eine Kontoverbindung mit einem dritten Kreditinstitut ließe ungeachtet dessen seinen Anspruch nicht entfallen. Der Kläger hat eine Bescheinigung des „HEIMAT“-Landesverbands Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2023 vorgelegt, in dem der Landesvorsitzende bestätigt, dass kein Vorstandsmitglied des aktuellen „HEIMAT“-Kreisverbands Dortmund in der Vergangenheit Vorstandsmitglied des NPD-Kreisverbands Dortmund gewesen sei. Der Kläger hat weiter die Einladung zur Neugründung des Kreisverbands Dortmund am 8. Januar 2023 sowie ein vom Schriftführer unterzeichnetes Protokoll der „Kreisverbandsgründung“ vom 8. Januar 2023 vorgelegt, für deren Einzelheiten auf Blatt 73-75 der Gerichtsakte verwiesen wird. Mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 27. März 2024 hat das Gericht den Kläger unter anderem um die Übersendung der Anwesenheitsliste zu der Gründungsversammlung vom 8. Januar 2023 und – ggfs. – um Benennung der stimmberechtigten Mitglieder gebeten. Darauf hat der Kläger mitgeteilt, eine Anwesenheitsliste habe nicht aufgefunden werden können. Insgesamt seien 16 stimmberechtigte – namentlich aufgeführte – Mitglieder eingeladen worden, von denen insgesamt 14 anwesend gewesen seien, wobei ein (namentlich benanntes) Mitglied definitiv nicht anwesend gewesen sei. Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 8. April 2024 hat das Gericht den Kläger um die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift derjenigen als Teilnehmer an der Versammlung vom 8. Januar 2023 in Betracht kommenden vom Kläger benannten Personen gebeten, deren Anwesenheit bei der Versammlung sich nicht bereits aus dem vorgelegten Versammlungsprotokoll ergebe. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 2024 unter Verweis auf entgegenstehende datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bedenken abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Vernehmung des als Zeugen benannten Landesvorsitzenden und eine Anhörung des Kreisvorstandsvorsitzenden für die amtswegige Prüfung der aktiven Beteiligungsfähigkeit nicht ausreiche. Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 9. April 2024 hat das Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Einladungsliste im Zusammenhang mit den Feststellungen des vorgelegten Protokolls die erforderliche Zuordnung der Einigungserklärungen/ -handlungen nicht zweifelsfrei ermöglichen dürften. Deshalb habe das Gericht die Ladung der benannten Personen als Zeugen erwogen. Für die weiteren Einzelheiten der gerichtlichen Verfügung wird auf Blatt 175 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2024 vorgetragen, die vermeintliche Notwendigkeit der Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift jedes Versammlungsteilnehmers und der zeugenschaftlichen Befragung zum Abstimmungsverhalten ergebe sich erkennbar nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –. Auch das OVG Berlin-Brandenburg oder das VG Berlin hätten insoweit das Gründungsprotokoll und die Anwesenheitsliste, die ebenfalls keine ladungsfähigen Anschriften enthalten hätte, ausreichen lassen. Er biete nach Rücksprache mit den Versammlungsteilnehmern gleichwohl die Vernehmung zweier Personen als Zeugen für die Neugründung des NPD-Kreisverbands Dortmund am 8. Januar 2023 und dessen Umbenennung in „DIE HEIMAT-Kreisverband Dortmund“ und die Teilnahme von 14 der 16 stimmberechtigten Mitgliedern bei der Versammlung vom 8. Januar 2023 an. Weiter werde Zeugnis des bereits als Zeugen benannten Landesvorsitzenden der Partei „DIE HEIMAT“ für die Tatsache angeboten, dass der Landesvorstand der damaligen NPD NRW zu der Neugründung des Klägers gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbands der NPD NRW vorab seine Zustimmung erteilt habe. Entscheidungserheblich sei dies nicht, da sich die Beklagte auf vermeintliche interne Satzungsverstöße von vornherein nicht berufen könne. Höchst vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass, sollte sich das Gericht nicht von der Neugründung des Kreisverbands überzeugen können, jedenfalls ein neuer Vorstand für den dann fortbestehenden alten NPD-Kreisverband Dortmund gewählt worden wäre, wovon die Beklagte selbst ausgehe. Da dieser alte Kreisverband unstreitig wirksam gegründet worden sei, stelle die Frage der Beteiligtenfähigkeit nur ein Scheinproblem dar: Entweder sei er am 8. Januar 2023 wirksam neu gegründet worden oder die Neugründung sei nicht wirksam vollzogen worden, sondern am 8. Januar 2023 sei nur ein neuer Vorstand für den alten Kreisverband bestellt worden. In beiden Fällen sei er rechtlich existent und damit beteiligungsfähig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bestreitet sie zunächst umfassend mit Nichtwissen alle Umstände der geltend gemachten Neugründung und Umbenennung des Klägers sowie der Auflösung des vormaligen NPD-Kreisverbands Dortmund und der fehlenden Mitgliederidentität der beiden Kreisverbände. Hinsichtlich der Neugründung bedürfe es jedenfalls der Vorlage und Darlegung eines Protokolls einer etwaigen Gründungsversammlung nebst Anwesenheitsliste und entsprechender Gründungsbeschlüsse. Das vorgelegte Protokoll der „Kreisverbandsgründung“ weise schon nicht die behauptete Neugründung eines Kreisverbands aus. Es protokolliere lediglich die Wahl eines Kreisvorsitzenden, eines stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie zweier Beisitzer und stütze daher die Annahme, es sei, wenn überhaupt, lediglich zur Neubestellung eines Vorstands des bereits seit Jahren existierenden Kreisverbands der NPD Dortmund gekommen. Eine Auflösung des vorherigen NPD-Kreisverbands und dessen Neugründung seien ihr ebenso wenig bekannt wie der behauptete organisatorische und personelle Neustart. Richtigerweise handele es sich bei dem Kläger nicht um einen neuen Rechtsträger, sondern um die Fortsetzung des Kreisverbands, der bei ihr bereits das in der Vergangenheit gekündigte Konto unterhalten habe. Vorsorglich bestreite sie auch mit Nichtwissen, dass der Landesvorstand zu der Neugründung des Klägers vorab seine Zustimmung erteilt habe. Die von ihr ebenfalls mit Nichtwissen bestrittene Anwesenheit des Landesvorsitzenden reiche hierfür nicht aus. Der Landesvorstand bestehe aus mehreren Personen. Letztlich komme es auf die Frage, ob der Kläger Rechtsnachfolger des ehemaligen NPD-Kreisverbands Dortmund sei oder nicht, nicht an, da es sich bei dem Kläger nach seinem eigenen Verständnis um dessen Nachfolger handele. Bis zur Umbenennung im Juni 2023 habe er sich nicht nur derselben Firmierung berühmt, sondern sich auch ideologisch als Fortsetzung des bereits in der Vergangenheit existenten Kreisverbands und als Mitglied derselben Landes- und Bundespartei verstanden. Der Kläger trete ihr gegenüber insofern jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild als dieselbe Rechtspersönlichkeit auf. Ein Anspruch des Klägers auf Eröffnung eines Girokontos bestehe nicht. Sie verfüge nicht mehr über sämtliche Unterlagen zu dem damals unterhaltenen Girokonto, habe aber im Jahr 2008 ein vom NPD-Kreisverband Dortmund bei ihr unterhaltenes Kontokorrentkonto wegen nicht abgesprochener Überziehungen und Rücklastschriften nach mehreren Mahnungen und der Androhung der Kontokündigung auf der Grundlage von Ziffer 26.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt. Danach sei die fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden könne, jederzeit möglich gewesen. Mit Schreiben vom 31. März 2008 habe sie den Kläger über die Beendigung der Vertragsbeziehung informiert. Vor diesem Hintergrund gebiete es der von dem Kläger angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung, von der erneuten Eröffnung eines entsprechenden Kontos abzusehen. Der Umstand, dass die nicht gestattete Überziehung im Nachgang zur Kündigungserklärung ausgeglichen worden sei, lasse das Bestehen eines Kündigungsgrundes im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht rückwirkend entfallen. Der parteienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte nicht uneingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 – insoweit mögliche Grenzen aufgezeigt und das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 – auf mögliche Differenzierungen hingewiesen. Das parteienrechtliche Gleichheitsgebot führe nicht dazu, dass vertragswidriges Verhalten sanktionslos bleiben könne und es der Beklagten zuzumuten sei, in der Vergangenheit vertragswidrig in Erscheinung getretene Kunden erneut als Vertragspartner zu akzeptieren. In vergleichbaren Konstellationen verhalte sie sich deckungsgleich, sodass der Kläger nicht benachteiligt werde. Entscheidend sei hier allein, dass es sich um den in der Vergangenheit als vertragswidrig in Erscheinung getretenen Rechtsträger NPD-Kreisverband Dortmund handele; auf etwaige personelle Übereinstimmungen des nunmehrigen Vorstands mit dem damaligen Vorstand komme es nicht an. Vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes sei sie auch nicht gehalten, nur für den Kläger ein Guthabenkonto mit Lastschriftensperre einzurichten. Hiermit ginge ein erhöhter Verwaltungsaufwand einher. Zudem käme in einem solchen Fall auch die Erteilung einer SparkassenCard nicht in Betracht, da ihr Einsatz im lokalen Handel wiederum Lastschriften auslösen würde. Ein Guthabenkonto biete sie außerdem nur im Privatkundenbereich und nicht bei gewerblichen Kunden und/oder Parteien an. Durch Beschluss vom 6. März 2024 hat die Kammer dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers gemäß § 102a VwGO gestattet, jeweils von den Räumlichkeiten der Kanzlei bzw. von den Räumlichkeiten des Klägers aus an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessvertreter der Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie Antragstellung vorgetragen, den klägerischen Schriftsatz vom 8. April 2024 nicht erhalten zu haben und auf den Schriftsatz des Klägers vom 14. April 2024 Schriftsatzfrist beantragt. Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, ausweislich der führenden elektronischen Gerichtsakte sei der Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2024 der Beklagten übersandt worden. Zudem betreffe er keinen Streitgegenstand, der nicht erörtert worden sei. Es habe auch ausreichend Zeit bestanden, auf den Schriftsatz vom 14. April 2024 zu erwidern. Die Beklagte habe vor der mündlichen Verhandlung nichts Anderes vorgetragen. Die Inhalte seien Gegenstand der Beweisaufnahme und der Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das über die mündliche Verhandlung gefertigte Protokoll, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Kammer konnte am 19. April 2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Kammer war nicht gehalten, dem Antrag der Beklagten auf Schriftsatzfrist stattzugeben. Für die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache ist grundsätzlich nach § 104 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) die mündliche Verhandlung maßgeblich. Nach dem für eine Schriftsatzfrist maßgeblichen § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht auf den Antrag einer Partei, die sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, dieser eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Liegen die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nicht vor, stellt der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 296 ZPO die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Vorbringen dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 – 6 C 5.20 –, juris Rn. 4; VG Köln, Urteil vom 16. Februar 2024 – 18 K 4304/21 –, juris Rn. 17 ff. Ein Schriftsatznachlass setzt voraus, dass ein Beteiligter nicht auf ein Vorbringen des Gegners reagieren konnte, weil ihm dieses nicht rechtzeitig mitgeteilt worden war. Hierbei ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine Erklärung nicht doch im Termin möglich ist. Vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 283 Rn. 11. Bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Schriftsatznachlass gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO zu gewähren ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 –, juris Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 16. Februar 2024 – 18 K 4304/21 –, juris Rn. 21. Dies zugrunde gelegt war der Beklagten auf ihren Antrag am Ende der mündlichen Verhandlung nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs eine Schriftsatzfrist zu gewähren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 ZPO liegen nicht vor. Der klägerische Schriftsatz vom 8. April 2024 ist der Beklagten ausweislich der führenden elektronischen Gerichtsakte mit gerichtlicher Verfügung vom 9. April 2024 an diesem Tag übersandt worden. Die Beklagte hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die gerichtliche Verfügung vom 9. April 2024, die den Schriftsatz vom 8. April 2024 ausdrücklich in Bezug nimmt, nicht gerügt, diesen nicht erhalten zu haben. Der in der mündlichen Verhandlung verlesene Schriftsatz betraf zudem keinen Streitgegenstand, der nicht erörtert worden war oder zu dem sich die Beklagte hätte erklären müssen. Der Kläger hatte darin seine ablehnende Haltung zur Benennung aller angefragten ladungsfähigen Anschriften kundgetan. Dieser Inhalt war prozessual nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen überholt. Schließlich ergibt sich der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 8. April 2024 bereits aus einer Gesamtschau der gerichtlichen Verfügungen vom 8. April 2024, in der das Gericht den Kläger zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften von zehn der als potentielle Teilnehmer der Gründungsversammlung benannten Personen aufgefordert hat, und der gerichtlichen Verfügung vom 9. April 2024, in der das Gericht dem Kläger erläutert hat, aus welchen Gründen es die Angabe der ladungsfähigen Anschriften erbeten hatte. Ohne dass es hierauf ankommt, bestätigt die elektronische Eingangsbestätigung, in die die Serviceeinheit im Nachgang der mündlichen Verhandlung Einsicht nehmen konnte, dass die Beklagte diesen Schriftsatz am 9. April 2024 tatsächlich erhalten hatte. Auch mit Blick auf den Schriftsatz vom 14. April 2024 war eine Schriftsatzfrist nicht geboten. Auf diesen zu erwidern bestand ausreichend Gelegenheit. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nichts anders vorgetragen. Der Schriftsatz vom 14. April 2024 war der Beklagten durch das Gericht spätestens am 15. April 2024 und damit mehr als drei Tage vor der mündlichen Verhandlung übersandt worden; der Schriftsatz selbst enthielt den Hinweis, er werde der Gegenseite direkt von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Die Inhalte des Schriftsatzes waren Gegenstand der Beweisaufnahme sowie der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist ersichtlich, warum angesichts des Inhalts des Schriftsatzes vom 14. April 2024 eine hinreichende Vorbereitung innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen bis zur mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte bzw. dass eine solche überhaupt erforderlich gewesen sein soll. Der Großteil des dreiseitigen Schriftsatzes beschränkt sich auf Ausführungen zur Zulässigkeit der in Rede stehenden Beweiserhebung und auf die Benennung von Zeugen für von der Beklagten im Verfahren zuvor ausdrücklich bestrittene Tatsachen. Soweit der Kläger im Übrigen auf einer weiteren halben Seite des Schriftsatzes vorgetragen hat, er sei auch dann beteiligtenfähig, wenn seine Neugründung nicht festgestellt werden könnte, da er dann jedenfalls Rechtsnachfolger des vormaligen NPD-Kreisverbands Dortmund sei, macht er sich lediglich eine von der Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung zu eigen und zieht hieraus eine bereits von der Beklagten vertretene Schlussfolgerung. II. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar ist er als Kreisverband nicht nach § 3 Satz 2 des Parteiengesetzes (PartG) beteiligtenfähig, denn danach kann nur die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden; das Gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Nach § 5 Abs. 1 der aktuellen Satzung der Partei „DIE HEIMAT“ sind die Landesverbände Gebietsverbände der höchsten Stufe. Seine Beteiligungsfähigkeit folgt jedoch aus § 61 Nr. 2 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 3 PartG den politischen Parteien und – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Satzung der Gesamtpartei – ihren Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe für sämtliche gerichtliche Verfahren die Parteifähigkeit einräumen und dadurch insbesondere deren unbefriedigende zivilprozessuale Stellung beseitigen wollte, die in den Bestimmungen besonderer Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände damit aber nicht ausgeschlossen werden sollte. Zu diesen Bestimmungen gehört § 61 Nr. 2 VwGO, wonach Vereinigungen fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein, wenn ihnen ein Recht zustehen kann. Hierzu zählen auch Kreisverbände politischer Parteien im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG auf Gleichbehandlung durch Träger öffentlicher Gewalt, die Parteien öffentliche Leistungen gewähren. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 – 6 B 16.10 –, juris Rn. 6, m.w.N., Urteil vom 18. Juli 1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10.15 –, juris Rn. 19, m.w.N. Die vom Gericht von Amts wegen zu prüfende und bei Zweifeln aufzuklärende Sachurteilsvoraussetzung der Beteiligungsfähigkeit des Klägers liegt vor. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Vorschrift ermöglicht es nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche eigenständig gerichtlich durchzusetzen, die ihnen als Personenmehrheit zuerkannt sind. Daher sind diese Vereinigungen beteiligungsfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt muss nach einem Normenkomplex zu beurteilen sein, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 13, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Vereinigung (dazu a)). Ihm kann aufgrund seiner wirksamen Gründung der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien zustehen (dazu b)). a) Der Kläger ist eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO. Eine Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich eine Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, also ein Mindestmaß an Organisation vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 14, m.w.N. Politische Parteien und ihre Gebietsverbände, deren Gründungs- und Betätigungsfreiheit Art. 21 Abs. 1 GG sichert, sind frei aus dem Volk heraus gebildete, frei miteinander konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen von Bürgern, die sich außerhalb der organisierten Staatlichkeit zusammengeschlossen haben, um mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 15; st. Rspr. des BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 2 BvE 1/99 u.a. –, juris. Sie sind keine Staatsorgane, sondern Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich. Es kommen für sie die privatrechtlichen Rechtsformen des eingetragenen (rechtsfähigen) und des nicht rechtsfähigen Vereins in Betracht. Die Rechtsform der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände wird durch die Satzung bestimmt, die bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 15. Auch das Parteiengesetz geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus. Dies zeigen die Regelungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 37 PartG sowie das Erfordernis einer körperschaftlich verfassten Struktur innerhalb einer Partei. Es erlaubt den ergänzenden Rückgriff auf das bürgerliche Vereinsrecht, weil dieses auf dem Grundsatz der freien Vereinsbildung beruht und damit der Gründungs- und Organisationsfreiheit im Rahmen der parteigesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 16, m.w.N. Ist der Gebietsverband einer politischen Partei nicht in das Vereinsregister eingetragen, ist er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er selbst eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt, insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Einer eigenen Satzung bedarf der Gebietsverband nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten nur, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbands hierüber keine Vorschriften enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 17. Dies berücksichtigt hat der nicht in das Vereinsregister eingetragene Kläger die Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins. Nach dem im Zeitpunkt seiner Gründung auf Bundes- und Landesebene geltenden Satzungsrecht sind die Kreisverbände die kleinste selbständige Einheit der damaligen NPD mit selbständiger Kassenführung innerhalb einer Verwaltungseinheit des jeweiligen Bundeslandes, die für die organisatorischen und politischen Fragen ihres Bereiches zuständig sind. Sie haben mit dem Kreisvorstand und der Hauptversammlung eigene Organe, treten nach außen im eigenen Namen auf, entscheiden über die Aufnahme von Mitgliedern und sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 4 und Abs. 5 der Bundessatzung der NPD von 2019, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 der NPD-Landessatzung NRW vom 4. November 2018). Der Kläger weist als nichtrechtsfähiger Verein zugleich alle Merkmale einer Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO auf. b) Der Kläger als nichtrechtsfähiger Verein ist wirksam gegründet worden. Die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO setzt bei einem in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins geführten Gebietsverband einer politischen Partei voraus, dass er wirksam gegründet ist. Nur unter dieser vom Gericht zu klärenden Voraussetzung kann ihm als Zuordnungssubjekt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG normierte Gleichbehandlungsanspruch zustehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 19. Die wirksame Gründung eines Gebietsverbands einer politischen Partei in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins richtet sich zunächst nach den im bürgerlichen Vereinsrecht geforderten Voraussetzungen. Erforderlich sind eine (formlose) Einigung der Gründer, den Verein zu errichten, sowie die Bestellung eines ersten Vorstands. Eine eigene Satzung des Gebietsverbands muss nicht zwingend vorliegen. Darüber hinaus ist aus parteienrechtlicher Sicht für die wirksame Gründung Voraussetzung, dass der Gebietsverband von dem zuständigen übergeordneten Gebietsverband anerkannt wird, sodass die Integration des gegründeten Gebietsverbands in die innere Organisationsstruktur der Partei gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 20. Weitergehende Anforderungen an die Prüfung der wirksamen Gründung des Klägers sind nicht zu stellen. Aufgrund der in Art. 21 Abs. 1 GG geschützten Parteienautonomie sowie des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs hängt die Annahme der wirksamen Gründung des Gebietsverbandes einer politischen Partei nicht davon ab, ob bei der Einigung der Mitglieder und der Vorstandswahl gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht verstoßen worden ist. Wie auch im Vereinsrecht können sich Dritte, die im Rechtsverkehr mit dem Gebietsverband in Kontakt treten, auf derartige Verstöße nicht berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 21. Art. 21 GG vermittelt den Parteien einen eigenen verfassungsrechtlichen Status und weist ihnen eine besondere – im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene – Stellung zu. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG statuiert für politische Parteien die Gründungs- und Betätigungsfreiheit, die das Sichzusammenfinden und Verständigen auf eine gemeinsame Programmatik sowie die Wahl der Organisations- und der Rechtsform umfasst. Jede Partei kann grundsätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen. Kernstück der Organisationsfreiheit ist die freie Gestaltung der Parteisatzung. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst hiernach auch den Schutz der internen Willensbildung vor Eingriffen von außen als Ausdruck der Betätigungsfreiheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 22. Der verfassungsrechtliche Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe verlangt, dass der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes grundsätzlich „staatsfrei“ bleiben muss. Der Schutz der Betätigungsfreiheit rechtfertigt die Einschränkung der administrativen und gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen und Wahlen innerhalb politischer Parteien und ihrer Gebietsverbände, insbesondere der Überprüfung von Satzungsbeschlüssen und der Vereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht. Eine unbeschränkte Kontrolle wäre ebenso wie ein Anerkennungs- oder Registrierungsverfahren, in dem die Parteieigenschaft verbindlich zuerkannt oder festgestellt würde, mit der Gründungs- und Betätigungsfreiheit unvereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 23. Aus diesem Grunde sind auch die Prüfungsbefugnisse des Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Kontrolle der Rechenschaftsberichte der Parteien und ihrer Gebietsverbände wie auch der Wahlleiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingeschränkt. Namentlich ist der Bundeswahlleiter nicht befugt, die wirksame Gründung von politischen Parteien und ihrer Gebietsverbände zu prüfen. Ein solches Prüfungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 18 bzw. § 25 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG ). Nach diesen Vorschriften erstreckt sich die Prüfungsbefugnis auf die Parteieigenschaft und das Vorhandensein von Mängeln der Beteiligungsanzeige bzw. von Kreiswahlvorschlägen am Maßstab des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung; sie erfasst aber nicht die Übereinstimmung von Satzungsrecht mit höherrangigem Recht sowie die Einhaltung des Satzungsrechts bei parteiinternen Vorgängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 24, 26. Mit dem besonderen Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien wäre es hiernach unvereinbar, könnten Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihrer Untergliederung in Kontakt treten, sich auf Mängel der Gründung berufen, die ihre Grundlage in einem Verstoß gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht haben. Die Geltendmachung derartiger Verstöße obliegt den Mitgliedern der Parteien und ihren Organen; sie haben auf die Einhaltung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben zu achten und diese innerhalb des parteiinternen Willensbildungsprozesses oder durch die Inanspruchnahme der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. § 14 PartG) durchzusetzen. Im Übrigen können Verstöße der inneren Ordnung der Parteien gegen demokratische Grundsätze (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) zusammen mit anderen Indizien ein gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenes Parteiverbot begründen, wenn die Satzung demokratischen Anforderungen widerspricht und darin zum Ausdruck kommt, dass die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 27. Im Ergebnis gelten damit für die Geltendmachung von parteiinternen Verstößen gegen Satzungsrecht und von Verstößen des Satzungsrechts gegen höherrangige Vorschriften bei der Gründung einer politischen Partei oder eines Gebietsverbands durch Dritte keine anderen Maßstäbe als im bürgerlichen Vereinsrecht, wo Gründungsmängel ebenfalls nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Gründungsvorgangs führen, wenn ein Verein – wie hier der Kläger – seine Tätigkeit nach außen aufgenommen hat. Die Befugnis, Gründungsmängel sowie eine sich daraus ergebende Nichtigkeit der Gründung geltend zu machen, steht außerhalb des Vereins stehenden Dritten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Rechtsverkehr nicht zu. Die Interessenlage im Vereinsrecht ist insoweit mit derjenigen des Parteienrechts vergleichbar. Nach alledem kann die Beklagte die Existenz des Klägers nicht mit einer Verletzung von Satzungsvorschriften oder höherrangigem Recht bei seiner Gründung in Frage stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 28. Die wirksame Gründung des Klägers durch (konkludente) Einigung seiner Mitglieder als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Voraussetzung für seine Beteiligungsfähigkeit ist wie bei jeder Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Umstände der Konstituierung des Klägers als Rechtsperson, die Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht sucht. In Ermangelung anderer rechtlicher Vorgaben und Maßstäbe ist, zur Berücksichtigung der Organisationshoheit der Partei, auf diejenigen rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen, die die Partei auf höherer Ebene – sei es auf Bundesebene, sei es auf der nächsthöheren Gliederungsebene der Landesverbände, wie hier, – in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Parteiautonomie als für sich selbst bindend festgelegt hat. Hiernach ist maßgeblich auf § 10 Abs. 3 Satz 1 der im Zeitpunkt der Kreisverbandsgründung gültigen Satzung des NRW-Landesverbands der NPD vom 4. November 2018 abzustellen. Danach sind zur Gründung eines Kreisverbands mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Bei der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit sind umstrittene und unklare Tatsachen nach den prozessualen Maßgaben der §§ 86, 98 VwGO aufzuklären. Diese gerichtliche Feststellung ist vorliegend entgegen des Klägervortrags nicht entbehrlich, weil ein Protokoll über seine Gründungsversammlung vorliege. Das dem Gericht vor Eintritt in die Beweisaufnahme zur Gerichtsakte gesandte Protokoll war lediglich von dem ausweislich des Protokolls gewählten Schriftführer, nicht aber auch von dem Versammlungsleiter unterschrieben. Ausweislich des Protokolls hatten 14 abstimmungsberechtigte Mitglieder an der Versammlung teilgenommen. Um wen es sich dabei handelte, konnte aufgrund des Protokolls jedoch nicht nachvollzogen werden. In dem Protokoll selbst waren nur fünf abstimmungsberechtigte Mitglieder namentlich genannt. Eine zugehörige Anwesenheitsliste über die Gründungsversammlung war nicht vorgelegt worden. Einen zweifelsfreien Rückschluss auf die bei der Versammlung Anwesenden und damit die erforderliche Zuordnung der abgegebenen Gründungserklärungen zu konkreten Personen ermöglichte auch nicht die mit Schriftsatz vom 4. April 2024 vorgelegte Einladungsliste abstimmungsberechtigter Mitglieder. Denn diese Liste enthielt 16 Namen und den Zusatz, dass eine dieser Personen – Herr L. – definitiv nicht anwesend gewesen sei. Aus der hierin liegenden Diskrepanz (15 mögliche / 14 tatsächlich Anwesende) resultierte ohne weitere Aufklärung eine Ungewissheit über die Urheberschaft der Gründungserklärungen / Personen der Gründungsmitglieder. Die Feststellung der wirksamen Gründung des Klägers ist entscheidungserheblich. Der vormalige NPD-Kreisverband Dortmund existierte im Zeitpunkt der Gründungsversammlung vom 8. Januar 2023 nicht mehr. Ein nicht eingetragener Verein – wie der damalige NPD-Kreisverband Dortmund – kann nach § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 41 Satz 1 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Mit der Beendigung der sich grundsätzlich hieran anschließenden Liquidation nach den §§ 47 ff. BGB endet die Existenz des Vereins (§ 54 i.V.m. § 49 Abs. 2 BGB). Vgl. Schöpflin, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 69. Edition Stand: 1. Februar 2024, § 54 BGB Rn. 55. Der vormalige NPD-Kreisverband Dortmund war als Rechtspersönlichkeit erloschen. Er ist bereits vor dem 8. Januar 2023 aufgelöst und im Sinne einer Liquidation abgewickelt worden, indem die verbliebenen Mitglieder dem Kreisverband Bochum unterstellt wurden, durch den sie seitdem organisiert und verwaltet wurden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung. Die Aussage des Zeugen war ergiebig. Er vermochte inhaltliche Angaben zu dem Schicksal des vormaligen Dortmunder NPD-Kreisverbands und seinen Mitgliedern zu machen. So hat er im Wesentlichen vorgetragen, der NPD-Kreisverband Dortmund habe seit Jahren unter dem Wegzug von Mitgliedern, auch Vorstandsmitgliedern, gelitten und schließlich nur noch aus etwa fünf oder sechs Mitgliedern bestanden. Auf einer Sitzung des Landesvorstands der NPD NRW habe dieser dann die Auflösung beschlossen. Die verbliebenen Dortmunder Mitglieder seien dem Kreisverband Bochum angeschlossen worden, der deren Organisation und Verwaltung übernommen habe. Die Mitglieder hätten dann dem Kreisverband Bochum angehört. Die Auflösung sei kurz nach den vorvorigen Kommunalwahlen erfolgt, etwa 2014 oder 2015. Jedenfalls habe es schon vor dem Jahr 2020 keinen NPD-Kreisverband Dortmund mehr gegeben. Die Angaben des Zeugen D. sind zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft. Dass er die vorstehenden Angaben machen konnte, ist nachvollziehbar, da er aufgrund seiner Position als langjähriger Vorsitzender des Landesvorstands der damaligen NPD NRW an der Entscheidung des Landesvorstands über die Auflösung des NPD-Kreisverbands Dortmund selbst beteiligt war. Dabei hat der Zeuge nicht nur die (Kern-)Tatsache der erfolgten Auflösung, sondern auch deren Hintergrund geschildert und Angaben zu der tatsächlichen Umsetzung der Auflösungsentscheidung gemacht. Die Angaben des Zeugen sind in sich stimmig und stehen im Einklang mit der gerichtsbekannten öffentlichen Berichterstattung über die NPD Dortmund und ihre Entwicklung und Bedeutung in der kommunalen Parteienlandschaft Dortmunds. Der Umstand, dass der Zeuge den Tag, an dem der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, nicht mehr genau anzugeben und lediglich in die Zeit kurz nach der vorvergangenen Kommunalwahl einzuordnen vermochte, vermag angesichts der seitdem vergangenen Zeit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Auf die Frage, ob die Auflösung des vormaligen NPD-Kreisverbands Dortmund im Einklang mit dem Satzungsrecht der NPD steht – namentlich mit § 14 Abs. 4 Satz 2 der NPD-Bundessatzung, wonach, wenn in einem Kreisverband die Zahl unter sieben Mitglieder sinkt, der zuständige Landesverband berechtigt ist, die verbliebenen Mitglieder einem benachbarten größeren Kreisverband anzugliedern, und § 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der NPD NRW, wonach der Kreisverband, wenn die Mitgliederzahl unter drei fällt, vom Landesvorstand aufzulösen ist und die Verwaltung des aufgelösten Kreisverbands einem Nachbarverband aufzuerlegen ist –, kommt es nicht an. Denn dabei handelt es sich um innerparteiliche Organisationsvorgänge, deren Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kontrolle wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien entzogen sind. Nach alledem existierte der vormalige NPD-Kreisverband Dortmund jedenfalls bereits im Jahr 2020 nicht mehr, womit der erst später gegründete Kläger weder mit diesem identisch noch dessen Rechtsnachfolger ist. Der Kläger erfüllt die nach den oben genannten Maßstäben zu prüfenden Gründungsvoraussetzungen. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) steht fest, dass sich am 8. Januar 2023 bei der Versammlung in der U.-straße 0 in Dortmund mindestens sieben stimmberechtigte Personen dahingehend geeinigt haben, den Kläger als nicht eingetragenen Verein „NPD-Kreisverband Dortmund“ zu gründen. Diese Überzeugung vom Vorliegen einer wirksamen Einigung über die Gründung des Klägers beruht auf den Aussagen der Zeugen D. , H. und I. sowie auf dem von dem Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und auch von ihm selbst als Versammlungsleiter unterzeichneten Protokoll der Gründungsversammlung, welches das Gericht in Augenschein genommen hat und welches mit dem Protokoll, das dem Gericht bereits vorlag, wortidentisch ist. Zunächst hat ausweislich des Protokolls am 8. Januar 2024 in der U.-straße 0 in Dortmund eine Versammlung zur „Kreisverbandsgründung“ stattgefunden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Versammlung waren zur Überzeugung des Gerichts zudem mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder – nämlich die Herren L. , T. , N. , H1. , E. , H. und I. – anwesend (dazu a)) und haben sich über die Gründung des NPD-Kreisverbands Dortmund geeinigt (dazu b)). aa) Jedenfalls die vorgenannten sieben Personen waren bei der Gründungsversammlung anwesend. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund einer Zusammenschau des in der mündlichen Verhandlung von dem Zeugen D. vorgelegten und vom Gericht und den Beteiligten in Augenschein genommenen Protokolls sowie den Aussagen der Zeugen D. , H. und I. fest. Die Aussagen der Zeugen zu den Personen der bei der Versammlung vom 8. Januar 2023 Anwesenden waren ergiebig. Alle drei Zeugen konnten zu der Versammlung und den dort Anwesenden Angaben machen. So haben die drei Zeugen mit Blick auf die vorgenannten sieben Personen weitgehend übereinstimmend bekundet, dass diese bei der Versammlung zugegen gewesen seien, und haben zugleich auch ihre eigene Anwesenheit bei der Versammlung bestätigt. Der Zeuge D. hat die Anwesenheit der sieben oben namentlich genannten Personen bei der Versammlung am 8. Januar 2023 bestätigt. Seine Angaben waren glaubhaft. So hat der Zeuge D. im Rahmen seiner Angaben verdeutlicht, dass er aufgrund der Vielzahl der von ihm besuchten Versammlungen nicht mehr mit völliger Sicherheit die Anwesenheit sämtlicher Anwesenden bei der Versammlung vom 8. Januar 2023 bekunden könne. Während er sich an die vorgenannten sieben Personen noch gut erinnern konnte, hat er hinsichtlich anderer Personen teilweise zu erkennen gegeben, dass er sich nicht mehr genau erinnere, ob diese anwesend gewesen seien. Insbesondere hat er mit Blick auf zwei potentiell Anwesende nachvollziehbar klargestellt, dass er viel mit diesen zu tun habe und sie zu vielen Gelegenheiten treffe, so dass ihm schon aus diesem Grunde die Anwesenheit dieser Personen zu diesem konkreten Anlass nicht mehr mit Sicherheit erinnerlich sei. Dies ist angesichts seiner Position als Vorsitzender des Landesvorstands der damaligen NPD NRW einleuchtend und nachvollziehbar. Der Zeuge H. hat bekundet, dass – neben anderen Personen – die sieben vorgenannten Personen einschließlich seiner eigenen Person an der Gründungsversammlung teilgenommen hatten. Dass er sich nach mehr als einem Jahr und drei Monaten noch so genau an viele der Teilnehmer der Versammlung erinnern konnte, ist zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Aussage erklärt, die Versammlung vom 8. Januar 2023 deshalb als etwas ganz Besonderes wahrgenommen zu haben, weil es um die Gründung eines Kreisverbands gegangen sei und man dies nicht alle Tage erlebe. Dass man sich vor diesem Hintergrund besonders gut an diejenigen Parteimitglieder erinnert, mit denen man diesen Gründungsakt gemeinsam vollzogen hat, ist einleuchtend. Schließlich hat der Zeuge I. die Anwesenheit von fünf der sieben vorgenannten Personen einschließlich seiner eigenen Person als sicher bestätigt. Die Anwesenheit der Herren N. und H1. hat er für möglich gehalten, aber klargestellt, sich hieran nicht mehr genau zu erinnern. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen bestehen keine Bedenken, zumal er Unsicherheiten in seiner Erinnerung verdeutlicht hat und solche angesichts der seit der Gründungsversammlung vergangenen Zeit nicht ungewöhnlich sind. Der Glaubhaftigkeit der Angaben steht nicht entgegen, dass die Zeugen in der mündlichen Verhandlung die Anwesenheit eines Teils der Versammlungsteilnehmer erst nach einem Vorhalt der Namen aus der Einladungsliste aus dem klägerischen Schriftsatz vom 4. April 2024 zu bestätigen vermochten und ihre Angaben nicht vollständig deckungsgleich waren. Vielmehr entspricht es gerade der Lebenserfahrung, dass sich die Erinnerung verschiedener Personen je nach persönlicher Wahrnehmung unterscheidet, je nach dem Fokus der Aufmerksamkeit und je nachdem, ob es sich bei anderen Anwesenden um dem jeweiligen Zeugen bekannte oder unbekannte Personen handelte. Dies gilt umso mehr, wenn nach einem bestimmten Ereignis bereits eine geraume Zeit – wie hier etwa ein Jahr und drei Monate – vergangen ist. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht. Die Zeugenaussagen werden durch das in der mündlichen Verhandlung von dem Zeugen D. vorgelegte und in Augenschein genommene Versammlungsprotokoll insoweit bestätigt, als es die Anwesenheit der Herren T. , L. , E. , N. und H1. belegt. Ausweislich dieses Protokolls war Herr T. als Protokollführer bei der Versammlung eingesetzt. Herr L. wurde zum Kreisvorstandsvorsitzenden, Herr E. zu seinem Stellvertreter und die Herren N. und H1. wurden zu den weiteren Beisitzern des Vorstands gewählt. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen nicht, zumal es (den formellen Vorgaben des § 17 der Satzung des NPD-Landesverbands Nordrhein-Westfalen in der im Zeitpunkt der Gründungsversammlung gültigen Fassung vom 4. November 2018 entsprechend) von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet war und der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die darin festgehaltenen Vorgänge hätten sich wie protokolliert zugetragen. bb) Zur Überzeugung des Gerichts haben sich zumindest die vorgenannten sieben anwesenden Mitglieder und damit stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in der Versammlung vom 8. Januar 2023 über die Gründung des Klägers geeinigt. Entscheidend ist insoweit, dass in der Versammlung die auf Gründung des Kreisverbandes gerichteten Willenserklärungen als Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist, abgegeben wurden und die Abgabe der Willenserklärungen konkreten Personen zugeordnet werden können. Eine Willenserklärung bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt, einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – X ZR 97/99 –, juris Rn. 17; Singer, in: Herrler, Staudinger, BGB, Neuauflage 2021, Vorbemerkung zu §§ 116 ff., Rn. 1. Bei der Einigung über die Gründung eines Vereins – wie etwa eines Kreisverbands einer Partei – handelt es sich um solche auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtete übereinstimmende Willensäußerungen. Entsprechende Einigungserklärungen liegen hier, ungeachtet eines hierzu fehlenden Tagesordnungspunktes oder Protokollinhalts, vor. Für die wirksame Gründung eines nicht eingetragenen Vereins – wie hier – bedarf es keiner ausdrücklichen Beschlussfassung. Vielmehr genügt das Vorliegen einer sich aus den Gesamtumständen der in Rede stehenden Versammlung ergebenden konkludenten Beschlussfassung, dass der Verein gegründet werden soll. Vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 – II ZR 107/76 –, juris Rn. 6; Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 29. Dies zugrunde gelegt liegt eine wirksame Beschlussfassung über die Gründung des NPD-Kreisverbands Dortmund vor. Die Anwesenheit der mindestens sieben stimmberechtigten Mitglieder bei der Versammlung vom 8. Januar 2023 und ihre Teilnahme an dieser ist rechtlich dahingehend zu bewerten, dass diese durch ihre Teilnahme und Mitwirkung an der Versammlung konkludent erklärt haben und auch zum Ausdruck bringen wollten, den NPD-Kreisverband Dortmund zu gründen. Den bei der Versammlung vom 8. Januar 2023 anwesenden vorgenannten Personen war zur Überzeugung des Gerichts bewusst, dass sie sich zu dem Zweck der Gründung des Kreisverbands zusammengefunden hatten. Sie haben durch ihre Anwesenheit und Mitwirkung bei der Versammlung übereinstimmend erklärt und zum Ausdruck gebracht, den NPD-Kreisverband Dortmund als Verein gründen zu wollen. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus den Gesamtumständen der Versammlung vom 8. Januar 2023, namentlich aus der Einladung zu ihr und dem über die Versammlung gefertigten Protokoll sowie aus den Aussagen der Zeugen D. , H. und I. in der mündlichen Verhandlung. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Einladung des Zeugen D. als Vorstandsvorsitzenden der NPD NRW hatte dieser die stimmberechtigten Mitglieder der damaligen NPD am 1. Januar 2023 zu dem einzigen Zweck der Zusammenkunft am 8. Januar 2023 eingeladen, den NPD-Kreisverband Dortmund zu gründen. Ausgehend von den glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und I. als Teilnehmer der Versammlung war die Gründung des Kreisverbands das bereits im Vorfeld bekannte Ziel der Versammlung und der Zweck dieser Zusammenkunft. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, auf der Versammlung selbst sei über die Neugründung gesprochen worden. Die Zeugen D. und I. haben insoweit bekundet, dies sei Thema in der Versammlung selbst gewesen, der Zeuge D. hat weiter bekundet, der Kreisvorstandsvorsitzende habe in der Versammlung über die Neugründung gesprochen. Der Zeuge H. hat ausgesagt, die Neugründung des Klägers sei bereits im Vorfeld der Versammlung Thema gewesen. Der Zeuge I. hat bekundet, es sei bei der Versammlung um die Neugründung des Kreisverbands gegangen und es hätten auch die Funktionen wie der Vorstand gewählt werden müssen. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen nicht. Diese Einigung über die Kreisverbandsgründung war die Grundlage für die – nach der Wahl des Protokollführers und der Zählkommission – unmittelbar durchgeführte und protokollierte Wahl des Kreisvorstands (TOP 5-7 des Versammlungsprotokolls) als notwendigen Organs des Kreisverbands gemäß § 14 Abs. 5 der Bundessatzung der Partei NPD. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 29. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, er habe in der Folge der Gründung sämtliche Parteistammblätter der 16 Mitglieder erhalten und festgestellt, dass diese sämtlich bereits am 1. Januar 2023 Mitglieder der Partei NPD gewesen seien. Die hiernach erfolgte Einigung von (mindestens) sieben Teilnehmern bei der Versammlung vom 8. Januar 2023 ist zur Überzeugung des Gerichts ausreichender Beleg einer wirksamen Gründung des Klägers als NPD-Kreisverband Dortmund, später umbenannt in „DIE HEIMAT“-Kreisverband Dortmund. c) Auch die weiteren für das Vorliegen der Beteiligungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die zur Abstimmung berechtigten (mindestens) sieben Versammlungsteilnehmer haben ausweislich des Versammlungsprotokolls einen Vorstand gewählt (TOP 5-7 des Versammlungsprotokolls). Schließlich wird der Kläger von seinem übergeordneten Landesverband Nordrhein-Westfalen als Gebietsverband anerkannt. Ausweislich der Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung hatte der Landesvorstand der NPD NRW im Vorfeld der Gründungsversammlung vom 8. Januar 2023 die Neugründung des Klägers beschlossen und dieser damit (§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des NPD-Landesverbands Nordrhein-Westfalen entsprechend) zugestimmt. Zwar hat der Landesvorstand der NPD NRW im Nachgang der erfolgten Gründung des Klägers eine ausdrückliche schriftliche Erklärung, dass der erfolgten Gründung zugestimmt werde bzw. der gegründete Kläger als Kreisverband der Partei NPD anerkannt werde, nicht vorgelegt. Eine ausdrückliche förmliche Anerkennung kann nicht festgestellt werden. Jedoch ist die Anerkennung des Klägers als Kreisverband der NPD NRW durch den zuständigen Landesvorstand der NPD NRW im Nachgang der Gründung jedenfalls konkludent erfolgt. Zum einen hat der Zeuge D. , damals als Vorstandsvorsitzender und damit gemäß § 9 Abs. 6 der Landessatzung der NPD NRW als Vertreter des Landesvorstands, die Einladung zu der Gründungsversammlung ausgesprochen und die Gründungsversammlung geleitet. Nach erfolgter Einigung über die Gründung des Klägers und Wahl dessen Vorstands sowie Abarbeitung der weiteren Tagesordnungspunkte schloss er die Gründungsversammlung ohne protokollierte Beanstandung einer wirksamen Gründung. Ausweislich seiner Zeugenaussage wurde in der Gründungsversammlung vom 8. Januar 2024 aus den Reihen der Versammlung auch kein Widerspruch gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahlen und Abstimmungen erhoben. Die Anerkennung des Klägers als Gebietsverband durch den zuständigen übergeordneten Landesverband ist ungeachtet dessen zuletzt durch das Schreiben des NRW-Landesverbands der Partei „DIE HEIMAT“ (vormals NPD) vom 14. September 2023 noch einmal konkludent bekräftigt worden, in dem dieser die Personenverschiedenheit zwischen dem aktuellen und dem vergangenen damaligen Kreisvorstand Dortmunds bestätigt hat. Nach alledem ist die Klage zulässig. Der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf die Verurteilung der Beklagten zur Eröffnung eines Girokontos umgestellt hat. Diese Umstellung ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Der Kläger hat damit im Vergleich zu dem ursprünglichen Klageantrag, mit dem er die Verurteilung zur Eröffnung und Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis begehrt hatte, seinen Klageantrag lediglich in der Hauptsache erweitert. Ein Girokonto auf Guthabenbasis stellt sich im Vergleich zu einem unbeschränkten Girokonto als ein Weniger dar. Der aus dem Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos und dem diesem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zwischen den Beteiligten bestehende Streitgegenstand ist unverändert geblieben. Sofern die Antragsumstellung eine Klageänderung darstellen sollte, wäre sie nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie wäre sachdienlich, da sie nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt, insbesondere eine Entscheidung keine weitere Beweiserhebung erfordert. 2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. a) Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Der Kläger ist als Kreisverband der Partei „DIE HEIMAT“ eine Untergliederung dieser Partei und damit zugleich Partei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –, juris Rn. 20. Die Beklagte ist als Sparkasse Trägerin der öffentlichen Verwaltung. Sie ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt gemäß § 2 Abs. 1 SpkG NRW die öffentliche Aufgabe im Bereich der Daseinsvorsorge wahr, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10.15 –, juris Rn. 24; SächsOVG Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 28. Dadurch, dass die Beklagte unter anderem für politische Parteien bzw. deren Untergliederungen Girokonten führt, gewährt sie öffentliche Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Dabei ist der Begriff der öffentlichen Leistung nach Sinn und Zweck der Norm weit auszulegen und dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG handelt, wenn dem Begünstigten eine besondere Stellung gewährt wird, die seinen Rechtskreis erweitert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –, juris Rn. 23-25 m.w.N., Rn. 27. Bei der Führung eines Girokontos handelt es sich um eine derartige Erweiterung des Rechtskreises. Sie eröffnet der Partei bzw. der Parteiuntergliederung die Möglichkeit zur bargeldlosen Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs, was zum einen den personellen und zeitlichen Aufwand für die Bewältigung der finanziellen Geschäfte der Partei verringert und diese zudem in die Lage versetzt, Spenden von mehr als 1.000,- EUR entgegenzunehmen, deren Bareinvernahme § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG verbietet. Bei der Eröffnung und Führung eines Girokontos handelt es sich nach der gebotenen weiten Auslegung, nach der jede Betätigung von Trägern öffentlicher Gewalt als Leistungsträger eine öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist, auch um eine öffentliche Leistung. Unerheblich ist insoweit, dass die Führung eines Girokontos regelmäßig auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –, juris Rn. 26-28, 30. Das Regionalprinzip steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die Beklagte gewährt die in Rede stehende Leistung auch anderen Parteiuntergliederungen, indem sie – unstreitig – für den Kreisverband Dortmund der Partei „M. .“ ein Girokonto führt. b) Als Rechtsfolge sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vor, dass alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. Auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach als Sollvorschrift ausgestaltet ist, normiert sie vor dem Hintergrund der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich verbürgten und streng zu verstehenden parteienrechtlichen Gleichbehandlung eine strikte Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt zur Gleichbehandlung von Parteien. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –, juris Rn. 34 ff.; SächsOVG, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 28. Der Anspruch auf Gleichbehandlung steht demjenigen Teilverband einer Partei zu, auf dessen Ebene der öffentlich-rechtliche Träger die Leistungen bereits gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 32. Dies zugrunde gelegt steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Dabei kann hier offengelassen werden, ob eine Ausnahme von dem strikten Gebot der Gleichbehandlung überhaupt zulässig wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –, juris Rn. 38. Ein atypischer Fall, in dem eine Gleichbehandlung des Klägers ausnahmsweise ausgeschlossen und eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung des Klägers anzunehmen sein könnte, liegt hier nicht vor. Auch wenn der Wortlaut des einfachgesetzlichen § 5 Abs. 1 PartG die Anerkennung einer Ausnahme grundsätzlich zulassen würde, gebieten die diesem zugrundeliegenden Art. 21 GG und Art. 3 Abs. 1 GG – wie oben bereits erwähnt – eine strikte Gleichbehandlung. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Parteien dürfte bereits wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung von Personengruppen allenfalls auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 1999 – 1 BvL 2/91 –, BVerfGE 99, 367 <388f.>, vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, BVerfGE 138, 136 Rn. 121 f., und vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –, BVerfGE 153, 358 Rn. 94 f., Beschlüsse vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909, 1981/06, 288/07 –, BVerfGE 133, 377 Rn. 75 m.w.N., vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 <256>, vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263 <280> und vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, BVerfGE 124, 199 <219f.>, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 –, 8 CN 1.21 –, juris Rn. 21., zur verfassungsrechtlich regelmäßig gebotenen strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen, denkbar sein. Eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung wäre nur denkbar, wenn die Gewährung der öffentlichen Leistung dem Anspruchsgegner am Maßstab der Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Angemessenheit, gemessen schlechthin unzumutbar wäre; etwa, weil er die gewährte Leistung sofort wieder zurückfordern bzw. die Leistungsgewährung sofort wieder verweigern dürfte. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 – OVG 3 N 109.12 –, juris Rn. 10, zur Unzumutbarkeit wegen eines dolo agit-Einwandes als sachlicher Grund einer mit § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vereinbaren Ungleichbehandlung. Anders: SächsOVG, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 32, zu § 5 Abs. 2 SächsSpkVO a.F., der als Kündigungsgrund ebenso einem Eröffnungsanspruch entgegenstehen konnte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kreisverband einer politischen Partei ist – wenn er nicht über ein Girokonto verfügt – gegenüber anderen politischen Parteien bzw. ihren Untergliederungen, die über ein Girokonto verfügen (allein diese stellen hier die heranzuziehende Vergleichsgruppe dar), in seiner aus Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit beeinträchtigt und dadurch verletzlich benachteiligt. Ohne Girokonto ist die Beschaffung der für die Parteiarbeit nötigen finanziellen Mittel wesentlich erschwert. Mitgliedsbeiträge und Spenden können nicht entsprechend der üblichen Praxis bargeldlos eingezogen bzw. empfangen werden. Spenden ab 1.000,- Euro dürfen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG nicht bar in Empfang genommen werden. Auch die Abwicklung grundsätzlicher oder alltäglicher Verwaltungsgeschäfte – z.B. Mietzahlungen, Begleichung von Telefonrechnungen, Erwerb von Werbematerial – ist stark erschwert, da das Fehlen eines Girokontos nur mit erheblichem Mehraufwand kompensiert werden kann. Vgl. insoweit ausführlich OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –, juris Rn. 44 ff. Selbst bei Unterstellung einer rechtlich nicht zulässigen Zurechnung (s.o.) der behaupteten Vertragsverletzungen des ehemaligen NPD-Kreisverbands Dortmund gegenüber dem Kläger stellten angesichts der hohen Bedeutung eines Girokontos für die Parteitätigkeit die hier im Raum stehenden Verfehlungen sowohl ihrem Ausmaß – mehrwöchige Kontoüberziehungen im mittleren dreistelligen Bereich – als auch der seitdem vergangenen Zeit von 16 Jahren nach als verhältnismäßig gering und damit als nicht geeignet dar, eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Parteiuntergliederungen zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsanspruch des Klägers und damit eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung besteht auch nicht aus Verfassungsrecht, wenn man der Beklagten wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG den Einwand zugestünde, der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderhandelnden Personen eine Vertragsbeziehung zu verweigern. Dies gilt namentlich mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungsfeindlichkeit der Partei des Klägers, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20, Rn. 633 ff., 845, 896 ff., die zum Zeitpunkt der damaligen Feststellung noch den Namen NPD trug, oder den vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvR 1/19 – gemäß Art. 21 Abs. 3 GG festgestellten Ausschluss der Partei des Klägers von der Parteienfinanzierung für die Dauer von sechs Jahren. Das Bundesverfassungsgericht hat die NPD nicht verboten, obwohl diese Partei mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachtet, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war das für ein Verbot erforderliche Tatbestandsmerkmal des „darauf Ausgehens“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG a.F. nicht erfüllt. Für solche, vom Gesetzgeber als verfassungsfeindlich bezeichnete Parteien kommt gemäß Art. 21 Abs. 3 GG in der seit dem 20. Juli 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2346) als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 37; BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20, Rn. 633 ff., 845, 896 ff. Eben diese Sanktion hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvR 1/19 – gegenüber der Partei des Klägers verhängt, indem es den Ausschluss der Partei „DIE HEIMAT“ von der Parteienfinanzierung für die Dauer von sechs Jahren festgestellt hat. Im Übrigen aber bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein darüber hinaus gehendes administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen ist, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten. Weitergehende Sanktionsmöglichkeiten gegenüber solchen Parteien sind dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Eine verfassungsfeindliche Partei darf zwar politisch bekämpft werden, aber auch sie soll – abgesehen von dem möglichen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung – in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein, sodass sich die Verwaltung nicht hierauf berufen kann. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 37 mit weiteren Nachweisen. Gemessen hieran vermag die Verfassungsfeindlichkeit der Partei „DIE HEIMAT“ (ehemals NPD) auf fachgerichtlicher Ebene einen Ausschluss von dem parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nicht zu tragen. Schließlich kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Kontoeröffnung keine Unzumutbarkeit der Leistungsgewährung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) entgegenhalten. § 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d SpkG NRW sieht vor, dass eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos nicht besteht, wenn aus anderen wichtigen Gründen (als den in § 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a-c SpkG NRW genannten) die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d SpkG NRW ist jedoch nicht anwendbar. Sein Anwendungsbereich, der systematisch an den in § 5 Abs. 2 Satz 1 SpkG NRW geregelten Kontrahierungszwang anknüpft, ist auf natürliche Personen beschränkt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 20 K 6668/18 –, juris Rn. 54 f., m.w.N.; Engau, in: Heinevetter/ Engau/ Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 7. Lfg., SpkG Erl. § 5 Rn. 284. Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Kontoeröffnung zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der tenorierte Leistungsausspruch ist auf die schlicht-hoheitliche Regelung über die Kontoeröffnung gleichsam einer Entscheidung über das „Ob“ einer Zugangsgewährung gerichtet. Hierfür wendet die Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend an. Die Verurteilung zur Kontoeröffnung greift in die hoheitliche Verwaltung der Beklagten ein, auf deren Schutz § 167 Abs. 2 VwGO abzielt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 P 8/16 –, juris Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO 16. Auflage 2022, § 167 Rn. 26; noch weitergehend: Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Erg-Lfg, März 2023, VwGO § 167 Rn. 135. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.