Leitsatz: 1. Geben die Umstände der Klageerhebung (z.B. unrichtige Bezeichnung der Anschrift der Klägerin, fehlende Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter) Anlass, am Bestehen der Prozessvollmacht zu Zweifeln, so kann auch ein Rechtsanwalt von Amts wegen zur Vollmachtvorlage aufgefordert werden.2. Klagt ein Prozessbevollmächtigter als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so sind ihm im Rahmen der Endentscheidung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckba Tatbestand: Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 31. Oktober 2021 eine sogenannte Überbrückungshilfe, deren Gewährung mit Bescheid vom 2. Januar 2024 abgelehnt wurde. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese am 2. Februar 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. März 2024 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Als Anschrift der Klägerin gab sie dabei eine Adresse in Bergkamen an; die Person des gesetzlichen Vertreters der Klägerin gab sie nicht an. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das eine Handelsregisterauskunft einholte und dieser einen Sitz in Dortmund und eine Geschäftsanschrift in Hannover entnahm, teilte sie mit, hierzu keine weiteren Angaben machen zu können. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 5. Februar, 13. Februar und 15. März 2024 – zuletzt unter Setzung einer Frist von zwei Wochen – ist sie aufgefordert worden, eine Prozessvollmacht vorzulegen; eine solche ist nicht zu den Akten gelangt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2024 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. April 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; mit Verfügung gleichen Datums sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 19 K 1234/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist unzulässig, weil sie durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht erhoben worden ist. Nach § 67 Abs. 6 Satz 1-2 VwGO ist die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen; sie kann unter Fristsetzung nachgereicht werden. Vorliegend fehlt es an einer Prozessvollmacht, obgleich die Prozessbevollmächtigte zur Vorlage einer solchen dreimal – zuletzt auch unter fruchtloser Fristsetzung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO – aufgefordert worden ist. Die Vollmachtanforderung war auch nicht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO entbehrlich. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn besondere Umstände Zweifel an der Bevollmächtigung eines auftretenden Rechtsanwalts geben; in diesem Falle verbleibt es bei der Berücksichtigung des Mangels von Amts wegen. Vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VerwR, 31. Lfg. 2016, § 67 VwGO Rn. 101 m.w.N. Solche Umstände liegen hier vor. Die Prozessbevollmächtigte hat in der Klageschrift die gegenwärtige Anschrift der Klägerin unrichtig bezeichnet und konnte auch auf Nachfrage des zunächst angerufenen Gerichts keine andere Anschrift nennen. Sie hat ihre Vollmacht zudem trotz insgesamt dreifacher Aufforderung nicht vorgelegt. Sie hat trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 5. Februar 2024 den gesetzlichen Vertreter der Klägerin nicht benannt. Ferner hat sie eine weitere Klage erhoben, die unter dem Az. 19 K 1234/24 anhängig ist und zu der sie ebenfalls eine unrichtige Anschrift angegeben hat, ebenfalls trotz gerichtlicher Aufforderung den gesetzlichen Vertreter nicht benannt hat und ebenfalls trotz mehrfacher Aufforderung keine Prozessvollmacht vorgelegt hat. Ist die Klage – wie hier – durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht erhoben worden, so sind ihr die Kosten des Verfahrens als Veranlasserin aufzuerlegen; ob dies aus § 154 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 179 Abs. 1 BGB, aus § 155 Abs. 4 VwGO oder aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO folgt, kann dahinstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1982 – 1 C 63.79 –, NVwZ 1982, 499; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 22 A 1122/92 –, NJW 1993, 3155, 3156. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.