Beschluss
6 L 1697/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0415.6L1697.23.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage 6 K 4553/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. September 2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage 6 K 4553/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. September 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 4553/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. September 2023 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Aus der Begründung wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung erkannt und die Eilbedürftigkeit mit Rücksicht auf die von der Nutzung ausgehenden Wirkungen bejaht hat. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die angegriffene Ordnungsverfügung dürfte sich nämlich bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018. In formeller Hinsicht begegnet die Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW stattgefunden. Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Nach § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018 sieht insoweit vor, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Soweit die Antragsgegnerin ihren Dauerverwaltungsakt nachträglich auch mit der formellen Illegalität des Stellplatzes begründet haben sollte, trägt dies wegen der Verfahrensfreiheit der in Rede stehenden Anlage nicht, vgl. aktuell § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 lit.c) BauO NRW 2018 und etwa § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW 2000. Aus § 1 Abs. 2 S. 2 der Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 20. April 2001 ergibt sich nichts anderes. Im Übrigen ist die Verfügung tragend auf die materielle Illegalität des Stellplatzes gestützt. So begründet die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung mit Verstößen gegen § 7 Abs. 1 ihrer Gestaltungssatzung von 2001, nämlich sowohl mit einem Verstoß gegen das Verbot von Abstellplätzen vor dem Haus in Satz 2 als auch mit dem vorliegend durch den Vermieter und Eigentümer umzusetzenden Begrünungsgebot in Satz 1. Der Vermieter und Eigentümer habe mitgeteilt, den Stellplatz rückbauen und begrünen zu wollen. Dass die vorgenannten Verstöße gegen materielles Baurecht gegeben sind, vermag die Kammer nicht ohne weiteres festzustellen. Zu den nach § 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018 maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört das materielle Bauordnungsrecht und insofern auch die genannte Gestaltungssatzung. Diese ist auf § 86 BauO NRW 2000 gestützt. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000 konnten Gemeinden auch über die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze, der Standplätze für Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Campingplätze und Wochenendplätze sowie die Begrünung baulicher Anlagen örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen; es konnte dabei bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen. Zweck dieser Ermächtigung ist die bereichsspezifische Ergänzung und Modifizierung der landesrechtlich normierten Anforderungen des Bauordnungsrechts durch örtliche Bauvorschriften. Vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten, bei Erlass der in Rede stehenden Gestaltungssatzung geltenden Rechtsgrundlage spricht bereits vieles dafür, dass die Annahme der Antragsgegnerin, das Anlegen eines Stellplatzes verstoße gegen das in § 7 Abs. 1 S. 2 der Gestaltungssatzung enthaltene Verbot von Abstellplätzen vor dem Haus, nicht zutrifft. § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000 differenzierte seinerzeit ausdrücklich zwischen „Stellplätzen“ und „Abstellplätzen“. Dass von den in § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000 genannten Alternativen lediglich drei in den Satzungstext aufgenommen worden sind, die vierte Alternative – Stellplätze – aber keinen Eingang in den Text gefunden hat, spricht dafür, dass ein Verbot von Stellplätzen im Vorgartenbereich nicht erlassen werden sollte. Sieht man dies anders und entnimmt § 7 Abs. 1 S. 2 der Satzung auch ein Verbot von Stellplätzen vor dem Haus, so steht die Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht ernsthaft in Frage. In Eilverfahren geht die Kammer zwar grundsätzlich von der Wirksamkeit von Satzungen aus. Etwas anderes kann aber geboten sein, wenn sich eine Satzungsbestimmung als offensichtlich unwirksam erweist. Bezüglich eines Stellplatzverbotes in § 7 Abs. 1 S. 2 der Gestaltungssatzung sprechen dafür gewichtige Gründe. Denn zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das „Bodenrecht“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 des Grundgesetzes (GG)), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig Gebrauch gemacht hat. Zur Materie des Bodenrechts gehören solche Vorschriften, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben. Dem Landesgesetzgeber verbleibt nach der Grundregel der Art. 30, 70 Abs. 1 GG das Bauordnungsrecht als Regelungsgegenstand und damit auch als Zuweisungsgegenstand für örtliche Bauvorschriften. Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, aber auch weitergehende, beispielsweise ästhetischen Absichten oder der allgemeinen Wohlfahrt dienende Regelungen. Im Bereich der Baugestaltung kann der Landesgesetzgeber dabei über die Verunstaltungsabwehr hinaus z.B. auch positive Gestaltungsziele verfolgen. Solche Bauvorschriften dürfen aber nicht bodenrechtliche Regelungen „im Gewande von Baugestaltungsvorschriften“ sein. Vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15/97 - juris Ls. 1 und 2, Rn. 7; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 K 1585/18.NW -, juris Rn. 35 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Januar 2019 - 6 K 5395/17 -, juris Rn. 40, zu einem Fremdwerbeausschluss. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Bestimmung des § 7 Abs. 1 S. 2 der Gestaltungssatzung, wenn man sie auch auf Stellplätze bezieht, jedenfalls insoweit nicht im Rahmen der landesrechtlichen Kompetenz halten. Es handelt sich hierbei voraussichtlich um Bodenrecht. Denn die Satzungsbestimmung sieht bei einer solchen Interpretation vor, dass die Flächen vor dem Haus nicht als Stellplatz zu nutzen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, sind jedoch Festsetzungen über die mit Stellplätzen überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan nach dem Bauplanungsrecht des Bundes vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 10, 22 Baugesetzbuch (BauGB)). Vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 4 B 14/05 -, juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 -, juris Rn. 46; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 K 1585/18.NW -, juris Rn. 39 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2023 - 4 K 2150/21 -, juris Rn. 26; zu entsprechenden Festsetzungsmöglichkeiten etwa OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 7 A 4005/03 -, juris Rn. 36 f. und 44, zu einem Fluchtlinienplan; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, S. 336 ff. Auf eine etwaige Funktionslosigkeit der Satzungsbestimmung kommt es insofern nicht an. Soweit die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung auch damit begründet, dass die Satzung in § 7 Abs. 1 S. 1 ein Begrünungsgebot beinhalte und sie die Umgestaltung des Vorgartenbereichs durch den Eigentümer und Vermieter beschleunigen wolle, hat sie die Nutzungsuntersagung nicht selbständig tragend auf diese Begründung gestützt. Den Schwerpunkt ihrer Ermessenserwägungen bildet vielmehr das vermeintliche Stellplatzverbot (vgl. die Hervorhebung auf S. 2 der Verfügung). Dementsprechend vermag die weitere Begründung allein die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung voraussichtlich nicht zu tragen. Weitergehende Ausführungen zu dem Begrünungsgebot sind vor diesem Hintergrund entbehrlich. Auf etwaige sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es nach alledem nicht an. Gründe, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ausnahmsweise trotz beträchtlicher Erfolgsaussichten der Klage überwiegen könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziffern 14. a), 13.) c) S. 2 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 und einen geschätzten Jahresmietwert für den Stellplatz (vgl. Ziffer 11.) a) des Streitwertkatalogs) in Höhe von 480,00 Euro anlegend. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.