Urteil
16 K 4402/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0404.16K4402.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2021, bekanntgemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 21. Oktober 2021. Die Beklagte hatte in dieser Allgemeinverfügung, sich auf § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) stützend, verfügt: „1. Anlässlich des Fußballspiels FC Schalke 04 gegen SG Dynamo Dresden der 2. Bundesliga werden am 23.10.2021 im Zeitraum von 10:00 bis 24:00 Uhr Fanmärsche im Stadtgebiet untersagt. Fanmärsche in diesem Sinne sind Personenmehrheiten in Bewegung, die sich durch Marschieren in Blockformation, Begleitung durch Marschmusik, rechtswidriges Abbrennen von Pyrotechnik und/oder Vermummung bzw. Uniformierung teilnehmender Personen auszeichnen. 2. Besuchern des vorgenannten Bundesligaspiels ist im vorgenannten Zeitraum im Stadtgebiet das Mitführen von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen, die ihrer Art nach geeignet sind, Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen herbeizuführen und den Umständen nach dazu bestimmt sind, insbesondere Glasflaschen, Getränkedosen und Steine, untersagt. 3. Die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 wird angeordnet. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Ziffer 1 und 2 wird ihre Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben.“ Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus: Aufgrund einer plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung bestehe die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es bei dem in Rede stehenden Fußballspiel im Gelsenkirchener Stadtgebiet zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Fanmärschen der Dresdner Fans kommen werde. Das Spiel werde erstmals wieder (nach der coronabedingten längeren spielfreien Zeit) in einem fast vollbesetzten Stadion stattfinden. Es seien 54.000 Karten, davon etwa 4.300 Karten für die Gästefans aus Dresden, verkauft worden. Ein Großteil der Gästefans aus Dresden werde zum ersten Mal in Gelsenkirchen sein. Das Verhältnis der Dresdner und Schalker Fangemeinde sei zudem als feindschaftlich einzustufen. Aber auch bei Begegnungen der SG Dynamo Dresden mit anderen Fußballvereinen sei es in der Vergangenheit zu massiven Ausschreitungen gekommen. Die Anhänger von Dynamo Dresden hätten die nun anstehende Begegnung mit dem FC Schalke 04 zudem zum sogenannten „Motto-Tag“ ausgerufen. Solche „Motto-Tage“ würden für jeweils eine Auswärtsbegegnung pro Saison ausgerufen. Gerade sie seien in der Vergangenheit von massivem Einsatz von Pyrotechnik, Fanmärschen, Kassen- und Blockstürmen geprägt gewesen und hätten ein hohes polizeiliches Kräfteaufgebot erforderlich gemacht. Die zu dem nun anstehenden Spiel erwarteten Personengruppen seien lediglich mit den in der Allgemeinverfügung enthaltenen Maßnahmen beherrschbar. Am 19. November 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Sie begehre die Feststellung, dass die Regelungen in Ziffer 2. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2021 rechtswidrig gewesen seien. Die von ihr deswegen erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe sie, die Klägerin, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Sie berufe sich insoweit auf eine Wiederholungsgefahr. Sie habe an dem Spiel FC Schalke 04 gegen SG Dynamo Dresden am 23. Oktober 2021 teilgenommen und beabsichtige auch weiterhin, Spiele der 2. Bundesliga im Stadion zu besuchen, auch Auswärtsspiele der SG Dynamo Dresden gegen FC Schalke 04. Es sei damit zu rechnen, dass die Beklagte bei Begegnungen der SG Dynamo Dresden gegen den FC Schalke 04 auch in Zukunft Allgemeinverfügungen wie die vom 20. Oktober 2021 erlassen werde. Der Vortrag der Beklagten, dass die Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2021 nur auf einen Einzelfall zugeschnitten gewesen sei, der sich so nicht wiederholen werde, sei nur vorgeschoben. Denn die Beklagte habe für die Umstände, die den Erlass der Allgemeinverfügung rechtfertigen sollten, keinerlei Tatsachengrundlagen angeführt. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte bei einer erneuten Begegnung beider Vereine erneut ohne tatsächlichen Anlass Gefahrenbehauptungen aufstellen und eine erneute Allgemeinverfügung erlassen werde, gegen die sie, die Klägerin, dann – wegen des zu erwartenden Zeitdrucks – im Eilrechtswege vorgehen müsste. Es sei schon unzutreffend, wenn die Beklagte behaupte, dass die Begegnung vom 23. Oktober 2021 als „Motto-Tag“ ausgerufen worden sei. Unabhängig davon erwachse aus Begegnungen, die als „Motto-Tag“ ausgerufen würden, kein größeres Risiko als aus anderen Begegnungen. Von den von der Beklagten angeführten Spielen der SG Dynamo Dresden, bei denen es zu Ausschreitungen gekommen sein solle, sei nur eines zum „Motto-Tag“ ausgerufen worden. Es sei auch unsubstantiiert und nicht belegt, wenn die Beklagte vortrage, dass der Spielort Gelsenkirchen von der überwiegenden Mehrheit der Fans der SG Dynamo Dresden bis zu der Begegnung am 23. Oktober 2021 noch nicht bereist worden sei. Unsubstantiiert und nicht belegt sei auch der Vortrag der Beklagten, dass das Verhältnis beider Fanlager ausgesprägt feindschaftlich sei. Ein erneutes Aufeinandertreffen der Vereine sei auch keineswegs unwahrscheinlich. Denn die SG Dynamo Dresden steige möglicherweise aus der 3. Liga, in der sie sich derzeit befinde, in die 2. Liga auf und könne dort auf den FC Schalke 04 treffen - oder der FC Schalke 04 steige in die 3. Liga ab und treffe dort auf die SG Dynamo Dresden. Abgesehen davon seien etwa auch bei Pokalspielen Begegnungen möglich. Die von ihr erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Ziffer 2 der Allgemeinverfügung sei rechtswidrig gewesen. Die in ihr enthaltenen Regelungen seien nicht hinreichend bestimmt. Unabhängig davon seien sie auch materiell rechtswidrig gewesen. Es habe an einer konkreten Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW gefehlt; außerdem seien die Regelungen in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2021, bekanntgemacht am 21. Oktober 2021, rechtswidrig war, soweit darin unter 2. verfügt ist, dass Besuchern des Spiels der 2. Bundesliga zwischen dem FC Schalke 04 und der SG Dynamo Dresden am 23. Oktober 2021 zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr im Stadtgebiet von Gelsenkirchen das Mitführen von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen, die ihrer Art nach geeignet sind, Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen herbeizuführen und den Umständen nach dazu bestimmt sind, insbesondere Glasflaschen, Getränkedosen und Steine, untersagt war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle das nötige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse lasse sich auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr herleiten. Eine Wiederholungsgefahr setze neben der konkreten Gefahr, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen werde, auch voraus, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sein würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Wie aus der Begründung der Allgemeinverfügung ersichtlich, habe es bei dem Spiel vom 23. Oktober 2021 eine einzigartige Gefahrensituation gegeben, die sich so voraussichtlich nicht wiederholen werde. Insbesondere sei der konkrete Zeitpunkt des Spiels bedeutsam gewesen. Das Spiel habe nach einer 18-monatigen coronabedingten Zuschauerpause erstmals wieder in einem fast vollbesetzten Stadion stattgefunden. Allein deswegen sei die Begegnung äußerst brisant gewesen. Darüber hinaus habe der Großteil der Fans zum ersten Mal den Austragungsort Gelsenkirchen bereist. Dies habe zu der Annahme geführt, dass das Spiel von den Gästefans zum „Motto-Tag“ erklärt würde. Zusätzlich sei noch als gefahrerhöhend bewertet worden, dass das Verhältnis der Fanlager „ausgeprägt feindschaftlich“ sei. Jeweils für sich genommen hätten die Gefahrenfaktoren für sie, die Beklagte, sicherlich keinen Anlass für den Erlass einer Allgemeinverfügung gegeben. Erst die Kumulation dieser Gefahrenfaktoren sei der Auslöser für den Erlass der Allgemeinverfügung gewesen. Schon eine Wiederholung der einzelnen Gefahrenfaktoren sei für die Zukunft unwahrscheinlich. Erst recht gelte dies für die Kumulation dieser Gefahrenfaktoren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Klageverfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an der Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt analog auch für Fälle, in denen sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hatte. Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 262 m.w.N.; VG Braunschweig, Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 A 685/05 -, juris, Rn. 25. Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2021 ist ein Verwaltungsakt in Form einer adressatenbezogenen Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Alternative 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). Diese Allgemeinverfügung bezog sich ausschließlich auf den Tag des Fußballspiels zwischen dem FC Schalke 04 und der SG Dynamo Dresden vom 23. Oktober 2021 in der Zeit zwischen 10 und 24 Uhr. Mit Ablauf dieses Zeitraums hat sich die Allgemeinverfügung automatisch erledigt. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung. Als Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt nach Lage des Falles jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 -, juris, Rn. 21, m.w.N.; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 268. Der jeweilige Kläger hat dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch substantiiert darzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42.90 -, juris. In der Rechtsprechung haben sich vier Fallgruppen herausgebildet, die die meisten Fälle eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erfassen. Dies sind: konkrete Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse wegen einer noch fortbestehenden Diskriminierung, beabsichtigter Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess sowie Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition. Vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 269. Nicht ausreichend für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hingegen, dass sich die angegriffene behördliche Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Auch in einer solchen Konstellation besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur, wenn mit der in Rede stehenden behördlichen Maßnahme qualifiziert in Grundrechte eingegriffen wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 8 AV 1/24 -, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 -, beide: bei juris. Keine der oben genannten vier Fallgruppen, in denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmäßig angenommen wird, liegt hier vor, und auch sonst ist kein hinreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Dass die Klägerin einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess führen wird, ist fernliegend und auch nicht vorgetragen. Dass die Klägerin durch das von ihr angegriffene Verbot in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 in wesentlichen Grundrechtspositionen beeinträchtigt und/oder in einer Weise diskriminiert wurde, die ein Rehabilitationsinteresse begründen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht vorgetragen. Die Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung ein auf Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen oder Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen hat, betrafen andere, deutlich eingriffsintensivere Konstellationen. Vgl. etwa VG Braunschweig, Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 A 685/05 -, a.a.O. (Räumung einer Sitzblockade auf einer Versammlung); VG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 – 5 K 1236/11 -, juris (Ingewahrsamnahme wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsverbot). Die Klägerin beruft sich auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet, ist nach der Rechtsprechung zum einen die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird; zum anderen müssen – bei zu befürchtendem Erlass eines erneuten vergleichbaren Verwaltungsakts - die für dessen Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen voraussichtlich unverändert sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 -, a.a.O., Rn. 21, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt schon an der konkreten Gefahr, dass die Beklagte anlässlich eines zukünftigen Fußballspiels FC Schalke 04 gegen SG Dynamo Dresden in Gelsenkirchen eine mit Ziffer 2. der Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 gleichlautende oder auch nur vergleichbare Allgemeinverfügung erlassen wird. Es ist schon unklar, ob und wann es überhaupt zu einem erneuten Fußballspiel FC Schalke 04 gegen SG Dynamo Dresden in Gelsenkirchen kommen wird. Der Klägerin ist auf ihren entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zwar recht zu geben, dass es – auch kurzfristig – zu einer solchen Begegnung in Gelsenkirchen kommen kann. Konkret ist dies jedoch nicht zu erwarten. Auch wenn es in Zukunft wieder zu einer Begegnung beider Vereine in Gelsenkirchen kommen sollte, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte den gleichen ordnungsrechtlichen Handlungsbedarf sehen wird bei dem Spiel vom 23. Oktober 2021 und erneut eine zu Ziffer 2. der Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 gleichlautende oder auch nur vergleichbare Allgemeinverfügung erlassen wird. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie – obwohl in Gelsenkirchen sehr häufig Fußballspiele stattfinden – erst dreimal aus Anlass bevorstehender Fußballspiele zu dem Mittel einer Allgemeinverfügung gegriffen hat. Nur in einem einzigen Fall – nämlich bei der hin in Rede stehenden Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 war – hat sie eine das gesamte Stadtgebiet betreffende Regelung getroffen. Die beiden weiteren Allgemeinverfügungen, die auch andere Vereine als SG Dynamo Dresden betrafen, bezogen sich nur auf den Eingangsbereich des Gelsenkirchener Hauptbahnhofs. Die Beklagte hat zudem in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen, dass die Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 aus ihrer Sicht auf einen Einzelfall bezogen gewesen sei, bei dem verschiedene Gefahrenmomente aufgetreten seien, die jeweils schon für sich genommen, erst recht aber in ihrer Kumulation wahrscheinlich nicht erneut auftreten würden. Damit hat sie sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass sie bei einer erneuten Begegnung beider Vereine in Gelsenkirchen jedenfalls nicht zwangsläufig erneut eine Allgemeinverfügung der hier in Rede stehenden Art erlassen wird. Schon in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa von dem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall, auf den sich die Klägerin beruft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2375 -, juris. In jenem Fall ging es um eine Allgemeinverfügung, mit der das Mitführen von Glasbehältnissen im Kölner Straßenkarneval verboten wurde. Die Ordnungsbehörde in Köln hatte in jenem Fall bereits ausdrücklich angekündigt, in den Folgejahren erneut entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen zu wollen. Auch wenn die Beklagte naturgemäß nicht ausgeschlossen hat und ausschließen konnte, bei einer erneuten Begegnung beider Vereine in Gelsenkirchen wieder eine derartige Allgemeinverfügung zu erlassen, besteht aber insoweit nach alledem jedenfalls keine konkrete Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass bei einer erneuten Begegnung beider Vereine in Gelsenkirchen die für die Beurteilung der Frage, ob und ggf. mit welchem Inhalt erneut eine Allgemeinverfügung zu erlassen ist, maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sein werden. Die Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 war nach der ihr beigegebenen Begründung strikt einzelfallbezogen. Ob sich die Umstände, auf die die Begründung abgestellt hat, in Zukunft so wiederholen werden, zumal in ihrer Kumulation, ist völlig offen. Die Beklagte hat in ihrer Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 – sich insoweit auf polizeiliche Erkenntnisse stützend - auf das Verhalten bestimmter Fangruppen der SG Dynamo Dresden bei Auswärtsspielen in der Vergangenheit abgestellt und daraus eine Prognose für das Spiel vom 23. Oktober 2021 abgeleitet. Ob diese Prognose und ihre Herleitung zutreffend gewesen ist, kann dahin stehen. Denn das Verhalten von Fans bei Auswärtsspielen ist keine statische Größe. Wie sich das Verhalten der Fans der SG Dynamo Dresden bei Auswärtsspielen in Zukunft fortentwickeln wird und welche Prognose sich daraus für eine künftige Begegnung zwischen Schalke 04 und Dynamo Dresden in Gelsenkirchen ableiten lassen wird, ist offen. Dies wird, wenn wieder eine Begegnung beider Mannschaften in Gelsenkirchen ansteht, neu zu prüfen und zu bewerten sein. Die Beklagte hat in ihrer Allgemeinverfügung desweiteren darauf abgestellt, dass die Beziehung der Fans beider Vereine besonders „feindselig“ sei. Ob diese Bewertung und ihre Herleitung zutreffend gewesen sind, kann dahin stehen. Auch die Beziehung von Fans unterschiedlicher Vereine ist nicht zwangsläufig eine statische Größe. Dies wird, wenn wieder eine Begegnung beider Mannschaften in Gelsenkirchen ansteht, neu zu prüfen und zu bewerten sein. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar angedeutet, dass bestehende Rivalitäten zwischen Fußballvereinen oft sehr langlebig seien, und hierzu auch einen Aufsatz vorgelegt. Mit Blick hierauf ist allerdings festzuhalten, dass in Gelsenkirchen auch sonst häufiger Fußballspiele stattfinden, in denen die Mannschaften und ihre Fans nicht freundschaftlich zu einander eingestellt sind (etwa sog. Revier-Derbys), ohne dass die Beklagte in diesen Fällen stets Allgemeinverfügungen der vorliegenden Art erlässt. Maßgeblich muss auch hier der Blick auf den Einzelfall mit seinen dann konkret gegebenen Besonderheiten sein. Die Beklagte hat in ihrer Allgemeinverfügung desweiteren darauf abgestellt, dass die Begegnung vom 23. Oktober 2021 von den Dresdener Fans als „Motto-Tag“ ausgerufen gewesen sei und deswegen besonderes Gefahrenpotential in sich geborgen habe. Ob diese Bewertung und ihre Herleitung zutreffend gewesen ist, kann dahin stehen. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit dieser Bewertung und hat hierzu in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt. Gerade aus diesen Unterlagen ergibt sich aber, dass die Ausrufung von Mottos offenbar nichts Statisches und Gleichförmiges ist. Ob eine erneute Begegnung von Schalke 04 und Dynamo Dresden in Gelsenkirchen als Motto-Tag ausgerufen wird und – wenn ja – ob das konkret ausgerufene Motto als besonders gefährlich anzusehen ist, wird dann neu zu prüfen und zu bewerten sein. Die Beklagte hat in ihrer Allgemeinverfügung desweiteren darauf abgestellt, dass die meisten Dresdner Fans für das in Rede stehende Spiel zum ersten Mal überhaupt nach Gelsenkirchen anreisen würden und auch deswegen ein besonderes Gefahrenpotential bestehe. Die Klägerin bestreitet dies. Dass die meisten Dresdner Fans am 23. Oktober 2021 überhaupt zum ersten Mal nach Gelsenkirchen gekommen sind, erscheint allerdings naheliegend. Denn die letzte Begegnung beider Vereine in Gelsenkirchen, bevor es zu dem Spiel vom 23. Oktober 2021 kam, lag bereits ca. 27 Jahre zurück. vgl. https://www.fussballdaten.de/vereine/dynamo-dresden/fc-schalke-04/spiele/ . In wieviel Jahren es erneut zu einer Begegnung beider Mannschaften in Gelsenkirchen kommen wird und ob dann – etwa bei einer erneut sehr langen begegnungslosen Zwischenzeit - erneut viele Dresden-Fans erstmalig nach Gelsenkirchen anreisen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch völlig offen. Dies wird, wenn wieder eine Begegnung beider Mannschaften in Gelsenkirchen ansteht, neu zu prüfen und zu bewerten sein. Die Beklagte hat in ihrer Allgemeinverfügung schließlich darauf abgestellt, dass die Begegnung vom 23. Oktober 2021 nach einer langen Corona-Pause die erste war, die wieder in einem vollbesetzten Stadion stattfand. Die Bewertung der Beklagten, dass auch dies besonderes Gefahrenpotential in sich barg, weil die Fans „ausgehungert“ waren, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dieser Umstand wird sich in dieser Form bei einer künftigen erneuten Begegnung sicherlich nicht wiederholen. Auch bei der soeben untersuchten Frage, ob die Gründe, die zum Erlass der Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 geführt haben, beim Erlass einer zukünftigen Allgemeinverfügung im Wesentlichen unverändert fortbestehen werden, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall (s.o.). Denn die dort für den Erlass der Allgemeinverfügung angeführten Umstände waren so, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass sie im Wesentlichen auch in den Folgejahren auftreten würden. Das Verhalten von Straßenkarneval Feiernden unterscheidet sich von Jahr zu nicht wesentlich, sondern bleibt im Wesentlichen gleich. Jede Begegnung zwischen zwei Fußballvereinen und ihren Fans ist hingegen unterschiedlich. Der Vortrag der Klägerin, dass die von der Beklagten für die Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2021 angeführten Begründungen allesamt aus der Luft gegriffen gewesen seien und allein deswegen bei einer erneuten Begegnung beider Vereine wieder mit einer Allgemeinverfügung zu rechnen sei, der dann wieder aus der Luft gegriffene Begründungen zu Grunde gelegt würden, greift nicht durch. Selbst wenn einzelne Bewertungen der Beklagten zu dem Spiel vom 23. Oktober 2021 überzogen und/oder nicht hinreichend fundiert gewesen sein sollten, begründet dies keine konkrete Gefahr, dass die Beklagte, wenn sie anlässlich einer zukünftigen Begegnung der beiden Fußballvereine wieder darüber zu entscheiden hat, ob und ggf. mit welchem Inhalt sie eine Allgemeinverfügung erlassen wird, erneut fehlerhafte Bewertungen vornehmen wird. Einen Regelsatz, dass eine Behörde, die einmal fehlerhafte Bewertungen vorgenommen hat, dies auch in Zukunft wieder tun wird, gibt es nicht. Wenn wieder eine Begegnung beider Mannschaften in Gelsenkirchen ansteht und die Beklagte wieder eine Allgemeinverfügung erlassen sollte, werden dann von ihr angestellten Bewertungen neu zu prüfen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.