Leitsatz: Bei einem Friedhof handelt es sich in der Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte Zwecke zugänglich und nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation im Sinne des Versammlungsrechts anzusehen ist.Auch wenn der Widmungszweck des Friedhofes allein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zwar nicht begrenzen kann, kommt es aber darauf an, inwieweit tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht und es ist des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass die in Artikel 8 GG gewährte Versammlungsfreiheit mit der in Art 1 und 2 GG gewährleisteten Totenruhe sowie dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge und würdiges Gedenken der Verstorbenen in Einklang zu bringen ist. 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die erfolgte Versammlungsbestätigung vom 00. N. 0000 hinaus, folgende weitere Bestandteile für die von der Antragstellerin angezeigte Versammlung am 0. B. 0000 zu bestätigen: Gang zum Mahnmal für die Freiheitskämpfer der Roten Ruhrarmee und Gedenkkundgebung mit Rede- und Liedbeiträgen, Niederlegung von Blumen und Gedenken auf dem Friedhof H. -I. T., hat keinen Erfolg. Der Antrag, mit dem (auch) die „Gefahr“ eines ordnungsbehördlichen Einschreitens der Stadt H. gegen diese Versammlung abgewendet werden soll, ist im Kern auf sogenannten vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet, für welchen es bereits an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In der Sache sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Da das Rechtsschutzsystem der VwGO auf nachträglichen Rechtsschutz ausgelegt ist, ist ein vorbeugender Rechtsschutz nur dann zulässig, wenn anderenfalls eine Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten ist, welche die Antragstellerin als Leiterin bzw. das „Wahlbündnis“ AUF als Veranstalter so schwer und unerträglich treffen würde, dass es ihnen nicht zugemutet werden kann, den in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutz - gegebenenfalls in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage oder der Feststellungsklage - in Anspruch zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Vgl. VGH Mannheim Beschluss vom 8. Februar 2021 ‑ 1 S 3952/20 ‑, juris m.w. N. Vorliegend hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegen den Antragsgegner einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Versammlungsbestätigung betreffend die weiteren Versammlungsbestandteile auf dem Friedhofsgelände hat, wobei in der Anmeldung schon lediglich eine stationäre Versammlung und nicht auch ein Gang zum Mahnmal genannt worden ist. Dass der Antragsgegner keine weitergehende Versammlungsbestätigung erlassen hat, ist nicht zu beanstanden und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Auch das Versammlungsgesetz NRW in der seit dem 7. Januar 2021 gültigen Fassung (GV.NRW.2022, 205) enthält wie die zuvor anwendbare bundesgesetzliche Regelung, vgl. dazu bereits die Beschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 12. März 2021 -14 L 352/21- und vom 26. August 2021 -14 L 1115/21-, juris, keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung nicht. Neben einer grundsätzlichen Anzeige der Versammlung nach § 10 VersG NRW ist lediglich noch ein Aufruf zur Kooperation (§ 3 Abs. 3 VersG NRW) vorgesehen. Dass ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Bestätigung begründen könnten, ist auch weder glaubhaft gemacht noch erkennbar. Eine Verpflichtung kann insbesondere nicht aus Gründen der „Rechtsklarheit“ erwachsen. Denn hier ist der Antragsgegner an einer weiteren ausdrücklichen Versammlungsbestätigung - konkret des Versammlungsortes – schon deshalb gehindert, weil am 0. N. 0000 eine auch die Veranstalterin umfassende Ordnungsverfügung der Stadt H. ergangen ist, welche die Nutzung der städtischen Friedhöfe - um einen solchen handelt es sich bei dem vorgesehenen Versammlungsort – unter Berücksichtigung der Friedhofssatzung untersagt hat. Da diese Verfügung bestandskräftig geworden ist, ist sie einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung grundsätzlich entzogen. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung zu prüfen. Von einer Nichtigkeit der Ordnungsverfügung kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da auch im Lichte des Art. 8 GG Beschränkungen der Zugänglichkeit eines Friedhofs für bestimmte Zwecke oder bestimmte Personen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Vgl. dazu bereits auch Beschlüsse der Kammer. a.a.O.. Ein Hinwegsetzen über die bestandskräftige Ordnungsverfügung und die Friedhofssatzung rechtfertigt im Rahmen der summarischen Prüfung im Übrigen auch nicht eine Abwägung im Rahmen des durch die Neuregelung des Versammlungsgesetztes eingefügten § 21 Satz 1 VersG NRW, der von der Antragstellerin nunmehr angeführt wird. Danach können auf Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden. Damit sind aber nur Orte gemeint, die einen "Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung schaffen", der dem Leitbild eines "öffentlichen Forums" entspricht und die demzufolge für Versammlungen geöffnet sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - (Fraport-Urteil), Rn. 63 ff. Darunter fallen etwa alle Straßen in privater Trägerschaft sowie jedermann zugängliche Bereiche von Einkaufszentren und ehemals öffentlichen Einrichtungen, wie Bahnhöfen oder Flughäfen, wobei sich eine pauschale Bewertung bei der Qualifizierung der in Rede stehenden Flächen verbietet. Stets ist das im Einzelfall betroffene Gelände und seine konkrete Nutzung in den Blick zu nehmen. Vgl. Gesetzesbegründung zum VersG NRW, Landtagsdrucksache 17/12423, S. 79; Ullrich/Braun/Roitzheim, Kommentar zum VersG NRW, 1. Aufl. 2022, Rn. 8 ff. zu § 21; Beschluss VG Aachen vom 12. Januar 2023 -6 l 25/23-, juris. Nimmt man insoweit die Nutzung eines Friedhofs in den Blick, handelt es sich in der Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte Zwecke zugänglich und nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen ist. Auch wenn der Widmungszweck des Friedhofes allein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zwar nicht begrenzen kann, kommt es aber darauf an, inwieweit tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -,juris Rn. 16 ff., NJW 2014, 2706-2708, und es ist des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass die in Artikel 8 GG gewährte Versammlungsfreiheit mit der in Art 1 und 2 GG gewährleisteten Totenruhe sowie dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge und würdiges Gedenken der Verstorbenen in Einklang zu bringen ist. Vgl. Beschluss VG Gelsenkirchen vom 12. März 2021 ‑ 14 L 352/21 ‑, juris. Dies zugrundegelegt ist in der vorliegenden Situation auf dem Friedhof in H. I. -T. ein kommunikativer Verkehr im o.g. Sinne nicht eröffnet. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde ein Unterfallen unter die Versammlungsfreiheit nur deswegen angenommen, weil in der konkreten Situation tatsächlich eine allgemeine Kommunikation mit Blick auf eine dort bereits unabhängig von der strittigen Versammlung stattfindende Gedenkveranstaltung eröffnet war. So auch OVG NW, Beschluss vom 29. Juli 2022 ‑ 15 B 897/22 ‑, juris. Für eine solch vergleichbare vorhergehende Kommunikationseröffnung ist vorliegend nichts ersichtlich und § 21 Abs. 1 VersG NRW gewährt schon insoweit nicht den Zugang zum Friedhof als Versammlungsort, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Friedhof überhaupt als Privateigentum im Sinne dieser Regelung angesehen werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorbeugenden Rechtsschutz ist im Übrigen auch deshalb nicht geboten, weil die Adressaten der sich als Dauerverwaltungsakt darstellenden Untersagungsverfügung der Stadt H. vom 0. N. 0000 es selbst in der Hand haben, durch einen entsprechenden Antrag bei der Stadt H. eine erneute Überprüfung durch diese zu erreichen. Eine daraufhin getroffene Entscheidung wäre dann ggf. auch wieder gerichtlich zu überprüfen. Ein Anordnungsgrund rechtfertigt sich zudem nicht daraus, dass ein Einschreiten des Antragsgegners wegen eines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung der Stadt H. vom 0. N. 0000 droht. Allein aus dem Umstand, dass die Versammlung mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 00. N. 2024 nicht bestätigt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Antragsgegner beabsichtige, in irgendeiner Form gegen die Versammlung vorzugehen. Der Antragsgegner hat im benannten Schreiben vielmehr ebenfalls ausdrücklich erklärt, dass die Nichterteilung der Anmeldebestätigung kein Verbot der Versammlung darstelle und er hat insoweit auch nicht erklärt, gegen sie einzuschreiten. Auch von daher ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bzw. der Veranstalter eine Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten hat, deren Eintritt so gewiss ist, dass es vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf. Es ist nämlich durchaus auch möglich, dass der Antragsgegner in Ausübung seines Ermessens nicht gegen die Versammlung einschreitet, sondern z.B. die Stadt H. aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung das in dieser angedrohte Zwangsgeld wegen der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Nutzung des Friedhofs festsetzt. Die als Zwangsmittel allein angedrohte Zwangsgeldfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom 0. N. 2020 rechtfertigt - unabhängig davon, gegen wen der Antrag zu richten wäre - nicht die Annahme eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses für vorbeugenden Rechtsschutz. Die Antragstellerin ist insoweit auf die Inanspruchnahme nachträglichen (ggf. vorläufigen) Rechtsschutzes zu verweisen. Es ist der Antragstellerin angesichts der Gesamtumstände daher zuzumuten, gegebenenfalls nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei wurde wegen der Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.