Beschluss
19 L 43/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0313.19L43.24.00
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Leitsätze
Die Einhaltung der gesetzlichen Sperrzeiten dient der Sicherstellung der Ziele des Glück-spielstaatsvertrages 2021 und ist notwendige Voraussetzung für die Zuverlässigkeit von Spielhallenbetreibern.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einhaltung der gesetzlichen Sperrzeiten dient der Sicherstellung der Ziele des Glück-spielstaatsvertrages 2021 und ist notwendige Voraussetzung für die Zuverlässigkeit von Spielhallenbetreibern. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 8/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2023 hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessensabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse. Der Widerruf der der Antragstellerin erteilten Spielhallenerlaubnis vom 30. September 2021 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung zurecht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis liegen vor. Die Antragsgegnerin hätte der Antragstellerin auf Grundlage der von ihr in der streitigen Ordnungsverfügung umfassend dargestellten nachträglich eingetretenen Tatsachen die Spielhallenerlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 3 AG GlüStV NRW versagen müssen. Das Unterbleiben eines Widerrufes würde zudem das öffentliche Interesse gefährden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen läuft der Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW eindeutig den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwider. Namentlich beeinträchtigt der Betrieb die Bekämpfung der Entstehung von Glückspielsucht sowie den Spielerschutz (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV 2021). Ebenso eindeutig bietet die Antragstellerin als Betreiberin der Spielhalle nicht die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW erforderliche Zuverlässigkeit. Keinesfalls bietet sie Gewähr dafür, dass sie die an den Betreiber einer Spielhalle zu stellenden Anforderungen künftig einhalten wird. Die im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Spielhalle der Antragstellerin am 21. Oktober 2023 getroffenen Feststellungen, die Erkenntnisse aus der Observation der Spielhalle am 28. April 2023 und die Vielzahl an hiermit im Einklang stehenden Anzeigen von Bürgern belegen unzweifelhaft, dass die Antragstellerin die gesetzliche Sperrzeit nach § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW anhaltend und systematisch verletzt . Dies zeigt sich besonders eindrücklich auch daran, dass von den acht am 21. Oktober 2023 nach Eintritt der Sperrzeit angetroffenen Personen in der Spielhalle gleich mehrere Personen gegenüber der Polizei angaben, dass hier auch nach 01:00 Uhr gespielt werde. Die entsprechenden Vorwürfe hat der Geschäftsführer der Antragstellerin im Übrigen im Rahmen eines Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 31. Oktober 2023 nicht durchgreifend in Abrede gestellt, sondern mit der Einlassung, es gebe „ja deutlich schlimmere Verstöße“, eingeräumt und sogar pflichtwidrig relativiert. Mit einer künftigen Einhaltung der Sperrzeiten in dem Betrieb ist folglich nicht zu rechnen. Dass die Einhaltung der gesetzlichen Sperrzeiten der Sicherstellung der Ziele des Glückspielstaatsvertrag 2021 dient und notwendige Voraussetzung für die Zuverlässigkeit von Spielhallenbetreibern ist, hat die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 534/18 –, juris, Rn. 29ff., zutreffend begründet. Untermauert werden die vorstehenden Annahmen im Übrigen durch die ebenfalls beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin bei Betriebskontrollen am 17. August und 7. Dezember 2022, dass jeweils die in § 6 Abs. 5 SpielV aufgestellten Vorgaben zur Unterbindung sogenannter Mehrfachbespielung missachtet wurden. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Fehler bei der Ausübung des Widerrufsermessen sind unter Zugrundelegung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs in § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennbar. Keinen Bedenken begegnen zudem sowohl die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung bezüglich der Spielhalle der Antragstellerin als auch die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung. Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Schließungsanordnung hat die Antragsgegnerin unter III. ihrer Ordnungsverfügung zutreffend dargelegt. Die entsprechenden Ausführungen macht die Kammer sich zu eigen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie beläuft sich angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung auf die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Streitwertes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.