Anerkenntnisurteil
19 K 3784/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0305.19K3784.22.00
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Leitsätze
Die Verwaltungspraxis, im Rahmen der Überbrückungshilfe Barzahlungen als nicht förderfähig anzusehen, ist nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis, im Rahmen der Überbrückungshilfe Barzahlungen als nicht förderfähig anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Solo-Selbständiger und nach Angaben seiner Steuerberaterin überwiegend in der Veranstaltungsbranche tätig. Er beantragte unter dem 17. Januar 2022 die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Januar bis Juni 2021 in Höhe von insgesamt 50.374,14 Euro. Die Bezirksregierung bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15. August 2022, der Steuerberaterin zugegangen am 22. August 2022, eine Überbrückungshilfe in Höhe von 33.622,76 € und lehnte sie im Übrigen ab. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 16.751,38 € führte sie aus, in dieser Höhe könnten unter den Fixkostenpunkten 02, 15 und 17 geltend gemachte Kosten für Miete, Marketing und Digitalisierung nicht berücksichtigt werden, weil Barbelege nicht förderfähig seien. Der Kläger hat am 20. September 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, die Ablehnung sei erfolgt, weil keine Prognose über die Höhe der betrieblichen Fixkosten vorgelegt worden sei und weil Barbelege nicht förderfähig seien. Diese Begründungsansätze widersprächen sich und seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Sämtliche Fixkosten seien bereits geleistet, sodass es keiner Prognose bedürfe. Er bestreite, dass es sich sämtlich um Barzahlungen gehandelt habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land in Abänderung des Bescheids vom 15. August 2022 zu verpflichten, die in Höhe von 33.622,76 € gewährte Überbrückungshilfe um 16.751,38 € zu erhöhen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus, die Fixkostenposition 02 sei nach den hierfür eingereichten Rechnungen nur in der bewilligten Höhe plausibilisiert worden. Die unter den Fixkostenpositionen 15 und 17 angesetzten Maßnahmen seien ausweislich der Rechnungsvermerke „Barverkauf“ der Firma N. N1. bzw. eines handschriftlichen Vermerks auf einer Rechnung der Firma H. allesamt bar bezahlt worden. In der Periode der Überbrückungshilfe III Plus seien Barzahlungen als Kosten nicht akzeptiert worden. Dies habe den sachlichen Grund gehabt, Subventionsmissbrauch zu verhindern. Durch bargeldlosen Zahlungsverkehr könne nämlich besser nachvollzogen werden, welche Maßnahmen der Antragsteller bezahle. Die Anschaffung eines Apple TV sei mangels plausibler Darlegung eines Bezugs zur Pandemiebekämpfung nicht förderfähig. Nach seiner Verwaltungspraxis sei von einem nicht förderfähigen Abbau eines Investitionsstaus auszugehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Teilablehnung der Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der bewilligten Überbrückungshilfe. Es fehlt an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022, – nachfolgend: „Förderrichtlinien“ - aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -; zitiert nach juris. Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -; zitiert nach juris. Das gilt selbst dann, wenn die Förderpraxis von den Förderrichtlinien abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 -, zitiert nach juris. Darüber hinaus kann eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis allenfalls in Fällen zu beanspruchen sein, in denen diese Praxis gegen das Willkürverbot verstößt. Hieran gemessen kann der Kläger keine Erhöhung der bewilligten Überbrückungshilfe beanspruchen. Der Beklagte hat den Antrag mit Blick auf seine ständige Verwaltungspraxis ermessenfehlerfrei abgelehnt. Die erfolgte Kürzung der unter Fixkostenposition 02 geltend gemachten Kosten ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Kosten nur in der bewilligten Höhe durch die hierzu vorgelegten Rechnungen belegt wurden. Für den Großteil der unter den Fixkostenpositionen 15 und 17 geltend gemachten Kosten scheidet ein aus dem Gleichheitssatz hergeleiteter Anspruch daran, dass der Beklagte in seiner ständigen tatsächlichen Verwaltungspraxis Barzahlungen von der Förderung ausgeschlossen hat. Dass diese Praxis in den Förderrichtlinien keinen Niederschlag gefunden hat, ist nach den dargelegten Maßstäben unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass erst in den FAQ zur Überbrückungshilfe 4 diese Praxis aufgeführt wurde. Entscheidend ist allein, dass nach den Angaben des Beklagten tatsächlich bereits bei der Entscheidung über die Gewährung von Überbrückungshilfe 3 Plus so verfahren wurde. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Der Kläger benennt keine abweichenden Referenzfälle, sondern beruft sich allein darauf, dass in der vorherigen Bewilligungsphase der Überbrückungshilfe 3 Barzahlungen akzeptiert wurden. Dies ist indes für die hier strittige nachfolgende Phase der Überbrückungshilfe 3 Plus ohne Belang. Dem beklagten Land war es unbenommen, seine Bewilligungspraxis generell zu ändern. Die Praxis, Barzahlungen als nicht förderfähig zu behandeln, ist auch nicht willkürlich. Sie hat ihren sachlichen Grund in der Zielsetzung, Subventionsmissbrauch zu verhindern. Hierzu ist die Differenzierung zwischen Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungsverkehr geeignet, weil bei bargeldlosem Zahlungsverkehr sowohl der Geldfluss als auch seine Zielsetzung wesentlich transparenter nachvollzogen werden können. Die Rechnungen der N. N1. F. TV-Hifi-Elektro GmbH und von „Apple D. “ weisen Barzahlungen aus. Auch der handschriftliche Vermerk „Betrag erhalten“ auf der Rechnung der Firma H. lässt nach der schlüssigen Bewertung des beklagten Landes auf eine Barzahlung schließen. Der Kläger kann sich schließlich auch hinsichtlich der Kosten der Anschaffung eines „Apple TV 4K“ bei Amazon nicht auf eine zu seinen Gunsten wirkende Verwaltungspraxis berufen. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass eine Förderfähigkeit dieser Kosten vom Kläger nicht dargelegt worden ist. Für eine Einordnung als Marketing- und Werbekosten im Sinne von Teil B Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 15 FRL oder als „Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen)“ fehlt es an jedem belastbaren Anhalt. Der im Bewilligungsverfahren auf Nachfrage des Beklagten behauptete Zusammenhang des „B. TV 4 K“ mit „Meetings, Präsentationen und Schulungen des Personals zum Zwecke der Schutzverordnungen insbesondere im Bereich der Messen und im Veranstaltungsbereich“ ist substanzlos und nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.