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Beschluss

19 K 3879/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0202.19K3879.23.00
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Leitsätze

1. Eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Betreffende sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist vollständig, also unter Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat.

  • 2.

    Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zur Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme,

sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.

3. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Betreffende sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist vollständig, also unter Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat. 2. Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zur Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. 3. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine noch zu erhebende Klage wäre unzulässig, weil die in Streit stehende Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2023 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat diesen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) versehenen Bescheid bisher und damit ersichtlich nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO mittels Klage angefochten. Die Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags zur späteren Ermöglichung dieser Klage hemmt die Klagefrist nicht. Auch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO) kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Zwar stellt die Anbringung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags regelmäßig einen Grund dar, dem Rechtschutzsuchenden wegen der Versäumung einer Klagefrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Prozesskostenhilfegesuch eines wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen zunächst dem Zweck dient, die Durchführung des Klageverfahrens überhaupt erst zu ermöglichen. Eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt indes nur dann vor, wenn der Betreffende sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist vollständig, also unter Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat. Denn nur dann hat er innerhalb der Klagefrist alles seinerseits Erforderliche getan, um eine rechtzeitige Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen, sodass ihm die durch die Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung bedingte Fristversäumung nicht entgegengehalten werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 –, juris Rn. 5 und OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 4 A 3007/20 –, juris Rn. 4 zur Wiedereinsetzung im Berufungszulassungsverfahren. Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat innerhalb der Klagefrist keine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Eine solche gehört gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zu einem vollständigen Prozesskostenhilfegesuch. Die in der Antragsschrift enthaltene Erklärung, der Antragsteller habe weder ausreichendes Einkommen noch Vermögen, verbunden mit der Ankündigung, die erforderlichen Anlagen nachzureichen, genügt den genannten formellen Anforderungen an ein vollständiges Prozesskostenhilfeersuchen nicht. Die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte erst weit nach Ablauf der Klagefrist. Die beabsichtigte Klage wäre aller Voraussicht nach zudem im für die Prozesskosten maßgeblichen Teil unbegründet. Die Regelungen in Ziffer I. und II. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sind nach Aktenlage rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin stützt die Anordnung der amtstierärztlichen Begutachtung von „F. “ (Ziffer I.) und die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwangs (Ziffer II.) auf § 12 Abs. 1 des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), wonach die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes, abzuwehren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW stellt die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW fest. Nach dieser gesetzlichen Konzeption ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Anordnung einer solchen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere die Anordnung eines vorläufigen Leinen- und/ oder Maulkorbzwangs. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur, nach welcher die Behörde anschließend darüber entscheidet, ob sie nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes feststellt oder nicht. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 14. Die in Ziffer I. getroffene Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung ist von dieser Ermächtigung gedeckt. Dem Wesen der Gefahrerforschung genügt es, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Terminabsprache auferlegt, da sie ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt hat. Bei der in Ziffer II. angeordneten Maßnahmen handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme im oben genannten Sinn. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin die Regelungswirkung der Maßnahme auf die Zeit bis zur Begutachtung des Hundes „F. “ beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich klar und eindeutig aus der Begründung der Ordnungsverfügung S. 4 vorletzter Absatz und S. 5 vierter Absatz. Jedenfalls in der Zusammenschau des Bescheids mit den Ausführungen in der Antragserwiderung wird die Vorläufigkeit der Maßnahme unmissverständlich klargestellt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegt jedenfalls ein begründeter Verdacht dafür vor, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW erfüllt wurde. Es gibt mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der streitbetroffene Hund des Antragstellers die Hündin der Eheleute N. am 27. Februar 2023 gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Hündin erlitt ausweislich der Rechnung über die tierärztliche Behandlung eine Bissverletzung. Laut Angaben der Eheleute habe „F. “ sich „im Fell ihrer Hündin verbissen“. Dies wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt, vielmehr durch seinen eigenen Vortrag bekräftigt. Aus dem an die Antragsgegnerin adressierten Schreiben des Antragstellers vom 25. Mai 2023 geht hervor, dass die beiden Hunde einander „angegangen“ seien und die Dynamik zwischen den Hunden sich derart entwickelt habe, dass er nicht genau sagen könne, welcher der beiden Hunde ihn gebissen habe. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller dabei selbst davon ausgegangen, dass „F. “ die Hündin verletzt hat, da er Anlass dazu hatte, sich nach ihrem Wohlbefinden zu erkundigen und seine Kontaktdaten zu hinterlassen. Die Versuche des Antragstellers, die Angaben der Eheleute in Zweifel zu ziehen, verfangen nicht. Die Schilderung der Eheleute ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Antragsteller in der Antragsbegründung behaupteten Widersprüche sind nicht erkennbar. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass „F. “ selbst angegriffen wurde. Jedenfalls geht der Vortrag des Antragstellers am Maßstab des begründeten Verdachts vorbei, Gewissheit über den Beißvorfall nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW ist nicht erforderlich. Darauf, ob „F. “ auch an den Verletzungen der Eheleute beteiligt gewesen ist, kommt es in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Die angegriffene Ordnungsverfügung lässt auch keine Fehler bei der in § 12 Abs. 1 LHundG NRW vorgesehenen Ermessensausübung erkennen. Die Gebührenfestsetzung unter Ziffer VI. der Ordnungsverfügung begegnet aus den Gründen des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer IV. der Ordnungsverfügung, weil die unter Ziffer IV. bestimmte Frist bis zum 21. Juli 2023 der in Ziffer I. gesetzten Frist bis zum 30. September 2023 zuwider läuft, gebieten schon in Anbetracht der Unzulässigkeit der zu erhebenden Klage keine andere Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Unabhängig davon ist die Zwangsmittelandrohung nicht prozesskostenrelevant. Sie wirkt sich neben den Grundverfügungen in den Ziffern I. und II. nicht streitwerterhöhend aus und fällt insoweit im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.