Gerichtsbescheid
11 K 5826/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0202.11K5826.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist die Mutter des am 11. März 2006 geborenen B. L. . Mit Bescheid vom 15. März 2018 bewilligte die Beklagte für B. L. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 1. Juli 2017. Für den Zeitraum ab Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 wurde ein monatlicher Betrag in Höhe von 201 € bewilligt. Für die Monate Januar und Februar 2018 wurden jeweils 205 € monatlich bewilligt. Ab März 2018 betrug die Höhe der Leistung 273 €. Des Weiteren wird in dem Bescheid ausgeführt, dass für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2017 ein „Ersatzanspruch“ des Jobcenters in Höhe von insgesamt 1.206 € und für die Monate Januar und Februar 2018 ein „Ersatzanspruch“ in Höhe von insgesamt 410 € vorliege. Der Betrag von insgesamt 1.616 € werde an das Jobcenter ausbezahlt. Hiergegen legte die Klägerin über ihren damaligen Bevollmächtigten am 10. August 2018 Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich gegen die „Verrechnung“ der bewilligten Unterhaltsleistungen mit den erhaltenen Leistungen des Jobcenters. So habe das Jobcenter Leistungen gegenüber B. L. tatsächlich im Zeitraum ab September 2017 nur in Höhe von 127,56 € monatlich erbracht (vgl. Bl. 220 BA). Es könne daher auch nur ein Erstattungsanspruch bis zur Höhe der an B. L. erbrachten Leistungen bestehen. Insgesamt seien daher noch 595,52 € an die Klägerin bzw. deren Sohn auszuzahlen. Für den Fall, dass der Bescheid vom 15. März 2018 bereits bestandskräftig sein sollte, beantragte die Klägerin hilfsweise die Rücknahme des Verwaltungsaktes. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. August 2018 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Widerspruchsfrist verstrichen sei. Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 21. August 2018 lehnte die Beklagte die Aufhebung ihres Bescheides vom 15. März 2018 ab. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs lägen in der errechneten Höhe vor. Die Zahlung in Höhe von insgesamt 1.616 € an das Jobcenter sei daher auch in der Sache nicht zu beanstanden. Hiergegen erhob die Klägerin über ihren damaligen Bevollmächtigten erneut Widerspruch. Die Höhe des Erstattungsanspruchs werde durch die Höhe der erbrachten Leistungen begrenzt. Das Jobcenter habe indes gegenüber B. L. lediglich monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 127,56 € erbracht. Daher stehe der Klägerin bzw. B. L. noch ein Betrag von 595,52 € zu, der bislang nicht zur Auszahlung gelangt sei. Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sei erzieltes Einkommen der Klägerin verteilt worden, sodass auf B. L. lediglich Jobcenter-Leistungen in der genannten Höhe von 127,56 € entfallen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie erneut aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.616 € vorlägen. Das Jobcenter habe insoweit noch ausgeführt, dass Kindergeld auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft verteilt werde, soweit der Bedarf des Kindes gedeckt sei. Das Einkommen der Klägerin wäre dann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auch anders verteilt worden. Dies rechtfertige die Erstattung in voller Höhe des bewilligten Unterhaltsvorschusses. Die Klägerin hat am 16. November 2018 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Erstattungsanspruch im Bescheid der Beklagten vom 15. März 2018 zu hoch angesetzt sei. Ein Erstattungsanspruch könne nur in der Höhe bestehen, in welcher dem Leistungsempfänger auch tatsächlich Leistungen zugeflossen seien. Für den streitigen Zeitraum hätten die Jobcenter-Leistungen ausweislich der vorliegenden Bescheide jedoch weniger als den vollen Betrag der bewilligten Unterhaltsvorschussleistung betragen. Insgesamt stehe der Klägerin daher weiter der geltend gemachte Betrag zu. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), „die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 15.3.18 und ihre Bescheide vom 21.9.18 sowie 8.10.18 abzuändern und an die Klägerin weitere 595,52 € auszuzahlen.“ Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf Ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2024 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen wurde. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend eine allgemeine Leistungsklage oder eine Anfechtungsklage, ggf. in Kombination mit einer allgemeinen Leistungsklage statthaft ist. Eine allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Auszahlung des Geldbetrages in Höhe von 595,52 € wäre statthaft, wenn man davon ausginge, dass der Passus in dem Bescheid der Beklagten vom 15. März 2018, wonach ein „Ersatzanspruch“ des Jobcenters bestehe als Hinweis auf die gesetzliche Folge des § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) angesehen würde. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger nämlich als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Hier macht die Beklagte geltend, dass ein „Ersatzanspruch“ (gemeint: Erstattungsanspruch) in Höhe von insgesamt 1.616 € bestehe. Im Rahmen der Leistungsklage wäre dann zu prüfen, ob der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch insoweit tatsächlich kraft Gesetzes erloschen ist. Ginge man demgegenüber davon aus, dass es sich bei den Ausführungen zum Bestehen des „Ersatzanspruchs“ im Bescheid vom 15. März 2018 um eine Regelung handelt, mit der verbindlich festgestellt werden soll, dass der Anspruch in der genannten Höhe gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Sohn erloschen ist, müsste die Klägerin diese Regelung zunächst mit der Anfechtungsklage beseitigen, um sodann, ggf. im Wege der Leistungsklage den von ihr weiterhin geforderten Betrag geltend zu machen. Ungeachtet der statthaften Klageart, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Erachtet man eine allgemeine Leistungsklage für statthaft, ist diese unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Aus demselben Grund ist auch eine etwaige (zusätzliche) Anfechtungsklage unbegründet. Denn wenn der geltend gemachte Anspruch der Klägerin materiell-rechtlich tatsächlich nicht zusteht, ist sie insoweit jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 bewilligte Unterhaltsvorschussleistung ist zu Recht in der gesamten Höhe nicht an die Klägerin ausgezahlt worden, da der Anspruch der Klägerin nach § 107 Abs. 1 SGB X (die Vorschriften des SGB X finden gemäß dem dortigen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Nr. 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – auch für den Vollzug des Unterhaltsvorschussrechts Anwendung) als erfüllt gilt. Es besteht nämlich ein Erstattungsanspruch des Jobcenters nach § 104 Abs. 1 SGB X gegen die Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten in Höhe von 1.616 €, mithin in Höhe der für den vorgenannten Zeitraum bewilligten Unterhaltsvorschussleistung. Nach § 104 Abs. 1 SGB X gilt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Das Jobcenter hat vorliegend für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) an die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin erbracht. Bei dem Jobcenter handelt es sich auch um einen gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse nachrangig verpflichteten Leistungsträger. Hätte nämlich die Unterhaltsvorschusskasse rechtzeitig geleistet, wäre die Unterhaltsvorschussleistung auf die Grundsicherung anzurechnen gewesen, sodass insoweit das Jobcenter nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass Unterhaltsvorschussleistungen als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II -) des berechtigten Kindes anzusehen sind. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R – sowie zur alten Rechtslage unter Geltung des BSHG ausdrücklich im Rahmen des § 104 SGB X BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 10/91 – jeweils juris. Überdies liegt auch kein Fall des § 103 SGB X vor. § 103 SGB X regelt die Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern für den Fall, dass der Anspruch auf die erbrachten Sozialleistungen (hier Leistungen nach dem SGB II) nachträglich entfallen ist. Im Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und dem Unterhaltsvorschussgesetz ist dies nicht der Fall. Vielmehr waren die Leistungen nach dem SGB II von Anfang an nachrangig. Vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2017 – 21 K 251.16 – juris, dort Rn. 25. Die Unterhaltsvorschusszahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 sind von der Beklagten auch noch nicht in Unkenntnis der Vorleistung des Jobcenters geleistet worden. Die im Rahmen von § 104 SGB X verlangte sachliche Kongruenz oder Gleichartigkeit der Leistungen besteht ebenfalls. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Leistungen nach dem SGB II als auch die Unterhaltsvorschussleistungen der Absicherung des Lebensunterhaltes des anspruchsberechtigten Kindes dienen. vgl. dazu ausführlich die auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Ausführungen des BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 10/91 -. Die hier in Rede stehenden Leistungen betreffen auch denselben Bewilligungszeitraum. Schließlich setzt ein Rückforderungsanspruch nach § 104 SGB X auch persönliche Kongruenz voraus, d.h. der Leistungsanspruch gegenüber dem vorrangigen und nachrangigen Leistungsträger muss grundsätzlich derselben Person zu stehen. Vgl. etwa Weber, in: BeckOK Sozialrecht, SGB X, § 104, Rn. 24. Ausgehend hiervon ist zunächst festzuhalten, dass die Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 in Höhe von 1.616 € für das Kind B. L. bewilligt wurden. B. L. war darüber hinaus in dem genannten Zeitraum auch Inhaber eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II. Indes beliefen sich die auf B. L. entfallenden Leistungen nach dem SGB II für den vorgenannten Zeitraum lediglich auf insgesamt 1020,48 € (8 x 127,56 €). Die darüber hinaus erbrachten SGB II-Leistungen entfielen auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist dennoch nicht auf den tatsächlich an B. L. geleisteten Betrag beschränkt. Dies ergibt sich aus § 34c SGB II. Danach gilt: Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden. B. L. gehörte indes während des gesamten hier relevanten Zeitraumes zur Bedarfsgemeinschaft. Dies folgt aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da er die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte. Denn auch unter Hinzurechnung der Unterhaltsvorschussleistung war der Bedarf für B. L. im Zeitraum von Juli 2017 bis Februar 2018 nicht gedeckt. Als Einkommen von B. L. neben der nachträglich bewilligten Unterhaltsvorschussleistung war lediglich das bewilligte Kindergeld in Höhe von 192 € monatlich zu berücksichtigen. Beides zusammen deckte jedoch nicht den Bedarf von B. L. (vgl. Bescheide des Jobcenters F. , Bl. 165 ff. BA). Nach dem Wortlaut der Regelung des § 34c SGB II muss sich B. L. im Rahmen des hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs damit grundsätzlich so behandeln lassen, als seien die gesamten der Bedarfsgemeinschaft zugeflossenen Unterhaltssicherungsleistungen ihm selbst zugeflossen. Vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 24 Januar 2023 – 12 K 510/20 – juris; Weber, BeckOK Sozialrecht, SGB X, § 104, Rn. 24 f. Dem steht jedenfalls vorliegend auch nicht die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II entgegen, wonach Einkommen von Kindern nicht zur Bedarfsdeckung von deren Eltern einzusetzen ist, denn eine Umverteilung von (eigenem) Einkommen des Kindes B. L. zugunsten der Klägerin liegt hier – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - gerade nicht vor. Der Umstand, dass in den Bescheiden des Jobcenters für den hier relevanten Zeitraum für B. L. jeweils eine monatliche Leistung nach dem SGB II ausgewiesen ist, die geringer ist als die später für diesen Zeitraum bewilligte Unterhaltsvorschussleistung, ist letztlich allein darauf zurückzuführen, dass das Einkommen der Klägerin anteilig auf die Bedarfsgemeinschaft verteilt wurde. Wäre die Unterhaltsvorschussleistung von vornherein bewilligt worden, wäre diese vollständig bei B. L. als Einkommen erfasst worden. Entsprechend wäre weniger Einkommen der Klägerin auf B. L. verteilt worden. Demgemäß wäre auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein höherer Anteil des Einkommens der Klägerin verteilt worden. Demgemäß wären die für diese Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils ausgewiesenen Leistungsbeträge geringer ausgefallen. Im Ergebnis wird die Bedarfsgemeinschaft daher durch die Erfüllung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Jobcenter so gestellt, als sei von vornherein die Unterhaltsvorschussleistung berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.