Beschluss
6a L 90/24.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0126.6A.L90.24A.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6a K 276.A) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13. Dezember 2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6a K 276.A) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13. Dezember 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2023 (zugestellt am 15. Januar 2024) enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ernstliche Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, und vom 22. Oktober 2008 ‑ 2 BvR 1819/07 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich zweifelhaft. Das Bundesamt stützt seine Entscheidung auf § 30 Abs. 1 AsylG und meint, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und diejenigen für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Antragsteller die von ihnen vorgetragenen Gründe erkennbar vom Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes bzw. Vaters ableiten. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens war somit auch zu prüfen, ob die Zuerkennung von Familienasyl oder internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG in Betracht kommt. Auch hierauf muss sich das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 AsylG beziehen; eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet kommt also nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen für einen abgeleiteten Anspruch nach § 26 AsylG offensichtlich ausscheiden. Vgl. nur VG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 22 L 798/22.A -, juris Rn. 3; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 30 AsylG Rn. 7. In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass dies nur dann angenommen werden darf, wenn das Asylbegehren der Bezugsperson, von der das Familienmitglied seine Berechtigung ableiten könnte, entweder bestandskräftig oder zumindest ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. So etwa VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 25 L 1487/13.A -, juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 25. August 2016 - M 16 S 16.31580 -, juris Rn. 14; VG Minden, Beschlüsse vom 17. Mai 2021 - 6 L 348/21.A -, juris Rn. 16; Bruns, in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 30 AsylG Rn. 8; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 30 AsylVfGNG Rn. 50c; Funke-Kaiser, in: ders . /Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Werkstand Dezember 2023, § 30 Rn. 25 m.w.N.; tendenziell auch bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2023 - 6a K 3498/22.A -, juris Rn. 54 f., und Beschluss vom 15. Januar 2024 - 6a L 10/24.A -, n.v. Folgt man dieser Auffassung, wozu die Kammer neigt, so durfte der Antrag der Antragsteller vorliegend nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Denn der Asylantrag ihres Ehemannes und Vaters ist mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 lediglich als einfach unbegründet abgelehnt worden und der Ablehnungsbescheid ist auch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Klageverfahrens 6a K 290/24.A. Selbst wenn man entgegen der aufgezeigten Ansicht davon ausginge, dass eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Einzelfall auch dann zulässig ist, wenn sich nach Aktenlage sicher ausschließen lässt, dass der Antrag der potentiellen Bezugsperson Erfolg haben kann, so etwa VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2019 - W 6 S 19.31426 -, juris Rn. 21; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2023, § 30 AsylG Rn. 11 m.w.N., ließe sich das Offensichtlichkeitsverdikt im Falle der Antragsteller im Übrigen wohl nicht rechtfertigen. Denn es dürfte zwar auf der Hand liegen, dass ihr Ehemann und Vater keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Anerkennnung als Asylberechtigter hat, weil die von ihm vorgetragenen Geschehnisse erkennbar nicht an ein „politisches“ Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Dass auch die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes von vornherein ausscheidet, lässt sich angesichts des sehr umfangreichen Vortrags des Ehemannes und Vaters der Antragsteller – seine Anhörung durch das Bundesamt hat mehr als sieben Stunden gedauert – aber wohl nicht ohne Weiteres feststellen. Dem entsprechend hat das Bundesamt hier auf eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ selbst verzichtet. Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen lässt sich im Übrigen auch bezweifeln, dass das Bundesamt vorliegend eine Abschiebungsandrohung erlassen durfte. Denn Art. 5 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass der gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen; es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, NVwZ 2023, 743 f. Insoweit ist festzustellen, dass der Vater der minderjährigen Antragsteller zu 2. bis 4. derzeit gemäß §§ 55, 67 AsylG über eine Aufenthaltsgestattung verfügt, weil der in seinem Verfahren ergangene Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar und die gegen ihn erlassene Abschiebungsandrohung noch nicht vollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesamt sich wohl mit der Frage beschäftigen müssen, ob die mit der ihnen angedrohten Abschiebung verbundene Trennung der Antragsteller zu 2. bis 4. von ihrem Vater mit den einschlägigen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 EMRK und Art. 7, 24 EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 14a L 2052/23.A -, n.v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.