Beschluss
19 L 1803/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1215.19L1803.23.00
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Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4847/23 wird im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5. der genannten Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4847/23 wird im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5. der genannten Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat teilweise Erfolg. I. Der sinngemäß vorrangig gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4847/23 bezüglich Ziffer 1. bis 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2023 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 5. anzuordnen, ist zulässig, aber nur teilweise begründet. In – wie hier – Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 3 (i. V. m. § 112 JustG NRW) kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Im Rahmen einer hierzu anzustellenden Interessensabwägung sind das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Vollziehungsinteresse gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Erweisen sich die angegriffenen Regelungen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollziehungsinteresse, überwiegt in der Regel das öffentliche Vollziehungsinteresse. Ist eine Regelung hingegen offensichtlich rechtswidrig, besteht an deren Vollziehung im Regelfall kein Interesse. Die nach diesen Maßgaben vorzunehmende Interessensabwägung fällt hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs zugunsten und im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5. ist offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Auswahl des richtigen Zwangsmittels unterschritten hat. Gemäß § 58 Abs. 3 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Die Subsidiarität des unmittelbaren Zwangs ist bereits bei der Androhung des Zwangsmittels zu beachten. Dieser darf als „ultima ratio“ schon nur unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 VwVG NRW angedroht werden; die behördlichen Ermessenserwägungen bei der Auswahl des Zwangsmittels haben sich auf diese Maßgabe zu beziehen. Die der streitigen Ordnungsverfügung zu entnehmenden Ermessenserwägungen lassen indes schon nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin überhaupt die Möglichkeit eines die Antragstellerin weniger belastenden Zwangsmittels, namentlich in Gestalt der Androhung eines Zwangsgeldes, in den Blick genommen hat. Sie behauptet hierzu nur pauschal und ohne konkreten Bezug zu den Umständen des Einzelfalls, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Berücksichtigung „der besonderen Umstände dieses Falles das alleine geeignete Zwangsmittel“ sei. Was sie mit den „besonderen Umständen dieses Falles“ meint, bleibt offen. Dass die Androhung eines Zwangsgeldes von vornherein offensichtlich nicht zielführend oder untunlich gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Hinblick auf die weiteren Regelungen der Ordnungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin ist offensichtlich rechtmäßig. Dieser findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 2 GastG. Hiernach ist eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden, namentlich, wenn solche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gaststättenbetreiber die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hierzu bedarf es einer auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abstellenden Prognose. Unzuverlässig in dem Sinne ist, wer als Gewerbetreibender nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung insbesondere durch entsprechende Maßnahmen und Vorkehrungen sicherstellen, dass von seiner Gaststätte keine Störungen ausgehen, die dem nächtlichen Ruhebedürfnis der Bevölkerung zuwiderlaufen. Dass von Gaststätten gerade in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nur verminderte nicht störende Emissionen ausgehen dürfen, folgt aus der betriebsbezogenen Verpflichtung, schädliche Umwelteinwirkungen bzw. Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG) zu vermeiden. Die zur näheren Bestimmung störender Immissionen u. a. entsprechend heranzuziehenden Bestimmungen der TA-Lärm, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 4 A 2588/14 - juris Rn. 143 f. m. w. N, namentlich in Gestalt vom Ziffer 6.1. und 6.4. sehen insoweit für den o. g. Zeitraum in der Nacht niedrigere, dem allgemeinen Ruhebedürfnis der Bevölkerung entsprechende Grenzwerte vor; hieraus lässt sich die allgemeine Verpflichtung zur Einhaltung der Nachtruhe für Gaststättenbetreiber herleiten. Diese Verpflichtung hat die Antragstellerin nach den vorliegenden Dokumentationen der Antragsgegnerin in Vergangenheit und Gegenwart im gravierendem Maße missachtet. Ihr bisher gezeigtes Verhalten lässt eine Besserung für die Zukunft auch nicht erwarten. Aus den in der Ordnungsverfügung angeführten und im vorliegenden Verwaltungsvorgang dokumentierten Vorfällen ergibt sich, dass es in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl polizeilicher Einsätze wegen Ruhestörungen nach Beginn der nächtlichen Ruhezeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Antragstellerin kam. Allein im Jahr 2023 fanden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte der Antragstellerin 31 Polizeieinsätze statt, nach Darstellung der Antragsgegnerin in ihrer Klageerwiderung seit Juni 2022 sogar 70 Einsätze. Der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auflistung der entsprechenden Polizeieinsätze (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 119f.) kann entnommen werden, dass die Einsätze mit dem Bemerk „Ruhestörung“ ganz überwiegend im Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr morgens, z. T. auch spät in der Nacht (1:30 Uhr bis 4:00 Uhr) erfolgten. Die dokumentierten Anwohnerbeschwerden ebenso wie polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Einsatzmeldungen ergeben zudem, dass die Ruhestörungen insbesondere auf überlaute Musikdarbietungen in der Gaststätte, die trotz geschlossener Fenster und Türen bereits aus größerer Entfernung wahrnehmbar waren, zurückzuführen sind (vgl. exemplarisch Meldung vom 23. November 2019, Beiakte Heft 1 Blatt 58, Vermerk vom 22. August 2023, Beiakte Heft 1, Blatt 131). Daneben wurden polizeilich in der Nachtzeit immer wieder größere Menschenansammlungen vor der Betriebstätte festgestellt, die offensichtlich Gäste des „Q. B. T. “ waren und von denen erhebliche und störende Lärmpegel ausgingen. Die Antragstellerin ist diesen Feststellungen nicht durchgreifend entgegengetreten. Dass es im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Gaststätte zu einer Vielzahl an Polizeieinsätzen gekommen ist, kann sie angesichts der vorhandenen Dokumentationen im Verwaltungsvorgang nicht ernsthaft in Abrede stellen, zumal gegen sie auch in weit mehr als den von ihr nur eingeräumten zwei Fällen im Zusammenhang mit Ruhestörungen rechtskräftige Bußgeldbescheide ergingen. Ihr Vorbringen, dass etwaige Ruhestörungen auf Personen auf der Straße zurückzuführen seien und kein Bezug zu ihrer Gaststätte bestehe, liegt zudem schon deshalb neben der Sache, weil die Ruhestörungen, wie bereits erwähnt, in erheblichem Umfang auch auf die überlauten Musikdarbietungen in ihrer Gaststätte zurückzuführen waren. Überdies bestehen nach den vorliegenden Erkenntnissen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die störenden Personengruppen Gäste ihres Betriebes waren. Die mehrfach von der Antragstellerin geäußerte Ausschau nach einer anderen „besser geeigneten“ Lokalität deutete darauf hin, dass sie sich sehr wohl der von dem Betrieb ihrer Gaststätte ausgehenden Ruhestörungen bewusst ist. Ihr bisher gezeigtes Verhalten gibt auch allen Anlass zu der Annahme, dass von ihrem Betrieb auch künftig entsprechende störende Emissionen zu erwarten sind. Trotz der außergewöhnlich hohen Anzahl an Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Ruhestörungen sowie zahlreicher rechtskräftiger Bußgeldbescheide ist bis zum für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides keine Besserung der Situation erkennbar. Die letzten dokumentierten Vorfälle datieren noch auf Mitte / Ende August bzw. den 19. September 2023. Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten lässt auf eine beharrliche Weigerung oder Unfähigkeit der Antragstellerin schließen, den offenkundigen Missständen Abhilfe zu schaffen. Geradezu exemplarisch deutlich wird dies an den Dokumentationen zu einem Vorfall am 20. August 2023, bei dem die Antragstellerin noch gegen kurz nach 0:00 Uhr offensichtlich fruchtlos ermahnt wurde, für Ruhe zu sorgen, ehe es ab 0:55 Uhr zu einer polizeilichen Räumung des Lokales wegen der fortgesetzten Störungen kam. Von einem ordnungsgemäßen Gastwirt muss insoweit erwartet werden, dass er etwa durch Reduzierung der Lautstärke seiner Musikdarbietung sowie Ermahnungen seines Publikums dafür Sorge trägt, dass nächtliche Störungen auf ein Minimum reduziert werden. Dem Vorbringen, dass sie mittels Sicherheitsdiensten versuche, Störungen zu vermeiden, fehlt es an jeder Substanz. Sollte im Übrigen eine Beherrschung der Situation mit den zuvor aufgezeigten Mitteln nicht möglich erscheinen, wäre von einem ordentlichen Gastwirt zu erwarten, dass er der Lage etwa durch Anpassung seines Geschäftsmodells, namentlich durch verkürzte Öffnungszeiten, Begrenzung der Gäste etc., und in letzter Konsequenz durch Schließung des Lokals Rechnung trägt. All solche Bemühungen hat die Antragstellerin nicht im Ansatz erkennen lassen. Fehlt es der Antragstellerin damit an der erforderlichen gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit, ist ihr die Erlaubnis nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend zu widerrufen. Eine Ermessensspielraum der Antragsgegnerin bestand insoweit nicht. Die auf § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 31 GastG beruhenden Anordnungen zu Ziffern 2. und 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung unterliegen ebenfalls keinen Bedenken. Mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis kann der Antragstellerin auch die Schließung ihres Betriebes aufgegeben bzw. dessen Fortführung untersagt werden. Das Ermessen ist in diese Richtung aufgrund des Widerrufs intendiert. Fehler bei der Ausübung dieses intendierten Ermessens, auf deren Feststellung sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt, lassen die Anordnungen nicht erkennen. An der sofortigen Vollziehung der Regelungen besteht auch ein besonderes Interesse, da nur so dem allgemeinen Ruhebedürfnis der Anwohner der Gaststätte zeitnah und effektiv Rechnung getragen werden kann. II. In dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ein weniger rechtsschutzintensiver Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten. Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung greift kürzer als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil sie die Antragsgegnerin nicht daran hindert, erneut eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu treffen. In diesem eingeschränkten Umfang hat der Antrag Erfolg. Die Vollziehungsanordnung ist aufzuheben, weil sie formell rechtswidrig ist. Die in der streitigen Ordnungsverfügung angeführte Begründung der Anordnung genügt nicht den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierzu bedarf es einer konkreten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes, über das allgemeine Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Das Begründungserfordernis ist dabei rein formeller Natur. Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuwechseln oder abzuändern besteht nicht. Vgl. BVerwG Beschluss vom 18.September 2001 – 1 DB 26.01 –, beck-online; ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist die Begründung der Vollziehungsanordnung in der streitigen Ordnungsverfügung unzureichend. Der Verweis auf die – nach Auffassung der Antragsgegnerin – offensichtliche Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen geht an den vorstehenden Anforderungen vorbei. Denn damit wird nur das allgemeine Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten angeführt. Der folgende Satz, dass ein durch Einlegung von Rechtsmitteln vermittelter Aufschub, die Anordnungen der Ordnungsverfügung zu befolgen, nicht hinnehmbar sei, lässt nicht einmal im Ansatz einen Bezug zu den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennen. Er erschöpft sich in einer bloßen, nicht konkret dargelegten Behauptung. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin entsprechend den eingangs Ziffer II. dieser Gründe bereits dargelegten Maßgaben jederzeit die sofortige Vollziehung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung erneut anordnen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in der Hauptsache nach Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Streitwerts von 15.000,- Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.