Leitsatz: 1. Die Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW durch einen Bürger erfolgt regelmäßig nur für das konkrete Verwaltungsverfahren und deckt ein zukünftiges Verwaltungsverfahren regelmäßig nicht ab. 2. Die Änderung oder erstmalige Etablierung einer obergerichtlichen Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar. 3. Die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts führt noch nicht zu einem Anspruch auf dessen Rücknahme; diese steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 27. März 2020 die Gewährung einer Corona-Soforthilfe gemäß dem Programm „NRW-Soforthilfe 2020“. Am selben Tag bewilligte der Beklagte dem Kläger die beantragte Soforthilfe in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von 9.000 Euro und zahlte diesen Betrag in der Folge an ihn aus. Im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens forderte der Beklagte den Kläger auf, Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum zu machen. Dem kam der Kläger nach. Auf dieser Grundlage ermittelte der Beklagte den aus seiner Sicht für die abschließende Bemessung der Soforthilfe maßgeblichen sogenannten Liquiditätsengpass des Klägers. Am 17. Dezember 2021 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Schlussbescheid, in welchem er den ermittelten Liquiditätsengpass des Klägers in Höhe von 2.000 Euro feststellte und dementsprechend die Soforthilfe neu festsetzte. Er forderte ihn zudem dazu auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 7.000 Euro bis zum 31. Oktober 2022 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keine Klage. Mitte 2022 stellten sowohl die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln als auch die erkennende Kammer in Klageverfahren die Rechtswidrigkeit entsprechender Schlussbescheide fest und hoben diese auf. Der Beklagte legte gegen die vorgenannten Entscheidungen jeweils Berufung ein, die in den Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden war. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten – per besonderem elektronischem Anwaltspostfach und unter Übersendung einer eingescannten Vollmacht – bei dem Beklagten unter Verweis auf die vorbezeichneten Entscheidungen zunächst die Rücknahme des Schlussbescheides, mit – per Fax übersandtem – Schreiben vom 10. November 2022 konkretisierte er diesen Antrag dahingehend, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Schlussbescheides begehrt werde. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2023 ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, es fehle an einem Wiederaufnahmegrund, weil die ergangenen Urteile keine Änderung der Sach- und Rechtslage, sondern lediglich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts darstellten. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bestehe nicht, weil selbst bei Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen bestehe. Dieses übe der Beklagte dahingehend aus, den Schlussbescheid nicht aufzuheben, weil die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der sparsame Umgang mit öffentlichen Mitteln schwerer wögen. Es habe dem Kläger freigestanden, fristgerecht um Rechtsschutz gegen den Schlussbescheid nachzusuchen. Die in dem Schlussbescheid enthaltene Rückforderung stelle auch keine unbillige Härte dar. Eine Ermessensreduzierung auf null bestehe hinsichtlich der Rücknahme nicht. Das Festhalten an dem Schlussbescheid verstoße angesichts der – unstreitigen – gleichmäßigen Handhabung des Beklagten nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, auch verstoße es nicht gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Schließlich liege auch kein offensichtlicher Rechtsverstoß vor. Den Bescheid vom 3. März 2023 übersandte der Beklagte zunächst an den Prozessbevollmächtigten – ohne Angabe von dessen Kanzlei – als „Empfangsbevollmächtigten“ des Klägers. Dieser Brief gelangte als unzustellbar zurück. Sodann übersandte der Beklagte den Bescheid per E-Mail vom 28. März 2023 an die Adresse des Klägers, sprach ihn in der E-Mail aber mit dem Namen seines Prozessbevollmächtigten an. Mit Urteilen vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22; 4 A 1987/22; 4 A 1988/22 - wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Beklagten gegen erstinstanzlichen Urteile, mit denen entsprechende Schlussbescheide aufgehoben wurden, zurück. Der Kläger hat am 6. Juni 2023 Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten erhoben. Er behauptet, er habe seinem Prozessbevollmächtigten den Bescheid erst am 5. Juni 2023 ausgehändigt. Die vorherigen Zustellungsversuche hält er für unwirksam. Vorsorglich beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist. In der Sache verweist er auf die Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides, die für ihn zunächst nicht erkennbar gewesen sei. Zudem sei eine Klage gegen den Schlussbescheid mit einem Kostenrisiko verbunden gewesen. Das Ermessen des Beklagten sei auf null reduziert, weil rechtswidrige Bescheide in derart großer Zahl erlassen worden seien. Zudem sei die Ermessensausübung fehlerhaft, weil der Beklagte in dem Ablehnungsbescheid weiterhin nicht die Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides eingestehe. Die Möglichkeit einer Klage gegen den Schlussbescheid sei eine Selbstverständlichkeit, spreche aber nicht gegen eine Rücknahme nach Bestandskraft. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. März 2023 zu verpflichten, das Soforthilfeverfahren (AktZ: aaa) wiederaufzugreifen und den Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die in seinem Ablehnungsbescheid dargestellten Erwägungen. Ergänzend führt er an, dass die bloße Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide keine Ermessensreduzierung auf null begründe, da diese gerade Tatbestandvoraussetzung des § 48 VwVfG NRW sei. Ließe man allein die Rechtswidrigkeit ausreichen, liefe die Regelung zur Klagefrist ins Leere. Für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen bedürfe es über die bloße Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids hinaus vielmehr besonderer Umstände, die ein Aufrechterhalten schlechthin unerträglich machten bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen mit sich brächten. Die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide habe sich schon deshalb nicht aufdrängen müssen, weil die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in ihrer Begründung voneinander abgewichen seien. Auch das Oberverwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung ausweislich der vorliegenden Entscheidungsgründe noch einmal signifikant von den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abgewichen. Die Verwaltungsgerichte Köln und Gelsenkirchen hätten etwa die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides verneint. Sämtliche Verwaltungsgerichte hätten für die Berechnung der Soforthilfe auf einen Umsatzausfall abgestellt. Dem sei das Oberverwaltungsgericht in der Form nicht gefolgt. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) ist gewahrt, ohne dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist (§ 60 VwGO) bedürfte. Eine fristauslösende wirksame Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Bekanntgabeversuch an den Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte keine Bekanntgabe des Verwaltungsakts bewirken, weil der Bescheid ihm unstreitig nicht zugegangen ist. Der Bekanntgabeversuch an den Kläger selbst per E-Mail bewirkte ebenfalls keine Bekanntgabe, weil es an der nach § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Zugangseröffnung fehlte. Die von dem Kläger erklärte Einwilligung in eine Bekanntgabe des Bewilligungs- und Schlussbescheides erstreckte sich bei sachgerechter Auslegung schon deshalb nicht auf den hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid, weil dieser ein neues Verwaltungsverfahren eröffnete. Die Zugangseröffnung im Sinne des § 3a Abs. 1 VwVfG NRW durch einen Bürger beschränkt sich regelmäßig auf das konkrete Verwaltungsverfahren und deckt etwa ein künftiges Rücknahmeverfahren wie hier nicht ab. Vgl. Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 3a Rn. 12. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Schlussbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach der hier alleine in Betracht kommenden Nummer 1 dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Sachlage steht nicht in Rede und wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Auch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm – gleich in welchem Rechtszug – führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht herbei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121-137, juris Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 1. Juli 2013 – 8 B 7.13 –, juris Rn. 6 und vom 16. Februar 1993 – 9 B 241.92 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, juris Rn. 3. Eine nach diesem Maßstab erfolgte Änderung der Rechtslage hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die für den Erlass der Schlussbescheide maßgeblichen Rechtsnormen haben sich nicht geändert. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bzw. des Oberverwaltungsgerichts führen nach den vorstehenden Maßgaben gerade keine Änderung der Rechtslage herbei; sie sind Rechtsprechung, nicht Rechtsetzung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 20. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG bleibt die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW unberührt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Behörde einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt zurücknimmt, steht folglich in ihrem Ermessen. Hiermit korrespondiert für den Betroffenen des belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über dessen Aufhebung. Die zu treffende Ermessenentscheidung hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Das nach den §§ 51, 48 VwVfG NRW eröffnete Ermessen verlangt eine Abwägung zwischen der durch den Vorrang des Gesetzes gekennzeichneten materiellen Gerechtigkeit auf der einen und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Dabei räumt der Gesetzgeber, dem es verfassungsrechtlich regelmäßig freisteht, das Verhältnis zwischen diesen Belangen im Rahmen der Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen in die eine oder andere Richtung zu regeln – vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 –, juris Rn. 78 –, weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33.07 –, juris Rn. 12. Hiervon ausgehend ist die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten, die das Verwaltungsgericht alleine nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des in Rede stehenden Schlussbescheides und das Interesse des Klägers an einer materiell gerechten Entscheidung im Einzelfall in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gegeneinander abgewogen. Dass er im konkreten Fall dem Gebot der Rechtssicherheit sowie dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat von der nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Möglichkeit, den Schlussbescheid innerhalb der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Frist anzufechten, keinen Gebrauch gemacht. Hieran muss er sich festhalten lassen. Eine unzulässige Verkürzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist hierin nicht zu sehen. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtschutzes verlangt, dass Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt offensteht. Dieser Anforderung genügt die Möglichkeit, gegen den Schlussbescheid Anfechtungsklage zu erheben. Dass die Klagemöglichkeit von der Einhaltung einer der Schaffung von Rechtsfrieden dienenden Klagefrist abhängt, verletzt das genannte Grundrecht nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 23. Dass der Kläger bei einer Anfechtung des Schlussbescheides das hiermit einhergehende Prozessrisiko hätten tragen müssen, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass Gerichtsverfahren kostenpflichtig sind, ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden; soweit es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, die hiermit einhergehenden Kosten zu tragen, so ist er auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zu verweisen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, er habe die Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides nicht erkennen können, steht dem unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieser Einwendung nicht nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes, sondern auch die große Zahl anwaltlich oftmals nicht vertretener juristischer Laien entgegen, die vor dem erkennenden Gericht Klage gegen entsprechende Schlussbescheide erhoben haben. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten wahrt auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Umstände, die ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf null und damit eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die – notwendige, nicht hinreichende – Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 –, juris Rn. 43 und Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 4. Ausgehend von diesen Maßstäben war das Rücknahmeermessen des Beklagten nicht auf null reduziert. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine eröffnete Rücknahmebefugnis unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes generell unterschiedlich ausgeübt hätte, bestehen nicht. Vielmehr belegt sein Hinweis darauf, dass landesweit mehrere tausend Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eingegangen seien, auf die er mit gleichartigen Ablehnungsbescheiden reagiert habe, eine einheitliche Ablehnungspraxis. Anzeichen für eine gegenteilige Praxis sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beklagte sich im Übrigen nicht veranlasst sah, gegenüber sämtlichen Empfängern von Schlussbescheiden gleiche Verhältnisse herbeizuführen, beruht auf der – wie zuvor bereits dargestellten – sachlichen Unterscheidung, in Fällen bestandskräftig gewordener Schlussbescheide dem Interesse der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 27. Der Beklagte verstößt, indem er sich auf die Bestandskraft des Schlussbescheids beruft, ferner weder gegen die guten Sitten, noch gegen Treu und Glauben. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn die Behörde einen nunmehr bestandskräftigen Bescheid bereits in sicherer Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. In einem solchen Fall wäre die Berufung auf die Bestandskraft offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 6. Ebenfalls mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre es, wenn die Behörde an der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes festhält, an dessen Rechtswidrigkeit schon zum Zeitpunkt des Erlasses vernünftigerweise keine Zweifel bestanden und der Behörde sich dies hätte geradezu aufdrängen müssen. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 15. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide bereits bei deren Erlass erkannt hatte, bestehen nicht. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses derart offensichtlich war, dass der Beklagte hieran vernünftigerweise keine Zweifel hätten haben können. Hieran ändert nichts, dass entsprechende Schlussbescheide von den hiermit befassten Gerichten als rechtswidrig eingestuft worden sind. Die Entscheidungen beruhten nicht auf der Annahme, die Bescheide verstießen offenkundig gegen den Inhalt einer Rechtsnorm. Vielmehr erfolgten sie vor dem Hintergrund einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Bewilligungspraxis des Beklagten und dem Inhalt der Bewilligungsbescheide. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 32. Aus dem Umstand, dass rechtswidrige Schlussbescheide in großer Zahl ergangen sind, kann der Kläger ebenfalls keine Reduzierung des Ermessens des Beklagten für sich herleiten. Maßgeblich können hierfür bereits nur solche Umstände sein, die den Kläger individuell betreffen; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Bestandskraft des rechtswidrigen Schlussbescheides den Kläger deshalb unverhältnismäßig hart treffen soll, weil sich eine Vielzahl von Personen in der gleichen Lage befinden. Unabhängig davon ist das Rechtsinstitut der Bestandskraft keiner Relativierung allein aufgrund der Menge rechtswidriger Bescheide zugänglich, sondern stellt auf den individuellen Verwaltungsakt ab. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. März 1993 – 22 A 2523/92 –, juris Rn. 38. Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.