Leitsatz: 1. Eine Ersatzzustellung an einer Gemeinschaftsunterkunft kann dann durch Einlegung des Schriftstücks in einen gemeinschaftlich genutzten Briefkasten erfolgen, wenn die Zahl der Zugriffsberechtigten überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger - etwa durch eine entsprechende Beschriftung - eindeutig zugeordnet werden kann. 2. Voraussetzung für die Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist eine ordnungsgemäße Belehrung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Verfahrensablauf in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. 3. An Asylsuchende werden im Zusammenhang mit der Verahrensdurchführung erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Grundsätzlich kann es ihnen zugemutet werden sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laien in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig verstehen. Die Grenzen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht sind jedoch überschritten, wenn der ausgehändigte Text so unzureichend übersetzt ist, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden kann, sondern er nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach-)Sprachgebrauchs der Sprache entspricht, deren Verständnis zu erwarten ist. Der Bescheid er Beklagten vom 28. März 2023Az.: 0000000 - 163 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin reiste am 3. Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Oktober 2022 einen Asylantrag. Ausweislich des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs wurde der Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache zur Antragstellung in der Außenstelle des Bundesamtes in Bielefeld das Formblatt „Wichtige Mitteilung / Belehrung für Erstantragsteller - über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise“, Stand 26. Januar 2022, in deutscher Sprache sowie schriftlich in einer türkischsprachigen Übersetzung ausgehändigt. Auf Seite 3 der deutschsprachigen Fassung wird auf die Folgen den Nichtbetreibens des Asylverfahrens wie folgt hingewiesen: Nichtbetreiben des Verfahrens Wenn Sie ihr Asylverfahren nicht betreiben gilt Ihr Asylantrag als zurückgenommen. Es wird vermutet, dass Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, wenn Sie ihre Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für den Asylantrag wesentlichen Informationen nicht nachkommen oder den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. Das gleiche gilt, wenn Sie untertauchen, im beschleunigten Verfahren gegen die räumliche Beschränkung verstoßen oder während des Asylverfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen. Die Vermutung des Nichtbetreibens gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Versäumnis oder Ihre Handlung auf Umstände zurückzuführen ist auf die sie keinen Einfluss hatten. In der türkischen Übersetzung, welche der Klägerin ausgehändigt wurde lautet diese Passage: Sürecin işletilmemesi Iltica sürecini işletmezseniz, iltica başvurunuz geri çekilmiş olarak kabul edilir. Iş birliği kapsamındaki iltica başvurunuz için gerekli olan bilgileri sunma veya dinleme randevunuzu dikkate alma konusunda iş birliği yapma yükümlülüğünüze uymadığınız takdirde iltica prosedürünü takip etmediğiniz varsayılır. Aynı şey ortadan kaybolursanız, hızlandırılmış süreçte bölgesel kısıtlamayı ihlal ederseniz veya iltica süreci sırasında menşe ülkenize giderseniz de geçerlidir. Federal Daireye, dinlemeye gelememenizin veya eyleminizin kontrolünüz dışındaki koşullardan kaynaklandığını derhal kanıtlarsanız, operasyon dışı varsayımı geçerli değildir Die Klägerin wurde zunächst in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in I1. untergebracht und am 19. Dezember 2022 nach C. zugewiesen. Dort wurde sie in der städtischen Gemeinschaftsunterkunft H. . 0 untergebracht. Sie teilte dem Bundesamt allerdings ihre neue Anschrift nicht mit. Die erste - an die Anschrift in I1. adressierte - Ladung zum Anhörungstermin erreichte sie ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30. Dezember 2022 nicht, sondern wurde von der ZUE I1. unter Hinweis auf die Zuweisung nach C. zurückgesandt. Nach Ermittlung der aktuellen Anschrift durch das Bundesamt wurde die Ladung zur Anhörung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. März 2023 in den zur Wohnung in der H1.-------straße 0 in C. gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Antragstellerin persönlich nicht angetroffen wurde. Nach Auskunft der Stadt C. verfügt die Gemeinschaftsunterkunft nicht über einzelne den Zimmern zugeordnete, sondern über einen gemeinsamen Briefkasten, der verschlossen ist und an dem eine Liste mit den Namen der Bewohner der Unterkunft angebracht ist. Dieser Briefkasten wird täglich durch den Wachdienst geleert und die Post an die Bewohner verteilt. Zu dem angesetzten Anhörungstermin erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte stellte daraufhin das Verfahren mit Bescheid vom 28. März 2023 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Fall Asylgesetz (AsylG) ein, da die Klägerin dieses nicht betrieben habe. Dieser Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 4. April 2023 durch Übergabe an die dazu bestimmte Person in der Unterbringungseinrichtung zugestellt. Die Klägerin hat am 13. April 2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie die Anhörung schuldlos versäumt habe. Zunächst sei die Ladung zur Anhörung nicht wirksam zugestellt worden. Unabhängig davon führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der als durch das OLG Hamm ermächtigter Übersetzer für die Sprache Türkisch in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltung geführt wird, aus, die türkischsprachige Übersetzung der Belehrung über die Folgen eines Nichterscheinens zur Anhörung sei unverständlich. Die Rückübersetzung dieses türkischsprachigen Hinweises laute: „Wenn Sie den Asylprozess* nicht betreiben, gilt ihr Asylantrag als zurückgezogen. [*Anmerkung des Übersetzers: Hier wird im türkischen Text das Wort işletme(zseniz) genutzt, das im Türkischen Sprachgebrauch eigentlich für die Tätigkeit eines Betriebes oder einer Maschine gebraucht wird.] Wenn Sie die für Ihren Antrag auf Asyl im Rahmen der Mitwirkung hinsichtlich der Angelegenheit zur Vorlage der erforderlichen Informationen oder Berücksichtigung Ihres Anhörungstermins Ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, wird unterstellt, dass Sie Ihre Asylprozedur nicht verfolgen. Das Gleiche gilt, wenn Sie verschwinden, wenn Sie gegen die räumliche Beschränkung im beschleunigten Verfahren verstoßen oder wenn Sie während des Asylverfahrens in Ihr Herkunftsland reisen. Die Unterstellung der Außerbetriebnahme* gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichtkommenkönnen zum Anhörungstermin oder Ihr Tun auf Umstände zurückzuführen ist, die Sie nicht zu vertreten haben. [*Anmerkung des Übersetzers: Hier wird im türkischen Text wörtlich das Wortungetüm „operasyon dışı varsayımı“ genutzt, das der Unterzeichner in dieser Form nie zuvor im Türkischen gehört hat. Die obige Rückübersetzung des entsprechen Hinweises ist daher sehr wohlwollend ausgefallen. Die wörtliche Wiedergabe müsste eigentlich lauten: ,Die außeroperationelle Unterstellung gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichtkommenkönnen zum Anhörungstermin oder Ihr Tun auf Umstände zurückzuführen ist, die Sie nicht zu vertreten haben‘]“ Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2023 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zuzuerkennen, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, der Klägerin subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bezüglich der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass an dem streitgegenständlichen Bescheid festgehalten werde. Sie gehe weiterhin davon aus, dass die Belehrungen den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG genügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Auf den Antrag der Klägerin hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 5. Mai 2023 - 14a L 510/23 - angeordnet. Die Kammer hat die Beteiligten übe die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG belehrt. Keiner der Beteiligten hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Entscheidung der Beklagten das Asylverfahren der Klägerin wegen Nichtbetreiben aufgrund deren Nichterscheinens bei der Anhörung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Fall Asylgesetz (AsylG) einzustellen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, denn durch die Aufhebung der Einstellungsentscheidung wird das Asylverfahren wieder in den vorherigen Stand versetzt. Die Klägerin ist erneut zu einem Anhörungstermin zu laden, so dass die Aufhebung der Einstellungsentscheidung zur Wahrung ihrer Rechte ausreicht. Die Klage ist in der Sache begründet, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme, die Klägerin habe das Verfahren nicht mehr betrieben, liegen nicht vor. Zwar wurde die Klägerin wirksam zu dem versäumten Anhörungstermin geladen, jedoch wurde sie nicht hinreichend über die Folge der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens im Fall ihres Nichterscheinens zum Anhörungstermin belehrt. Die an die H1.-------straße 2 in C. adressierte Ladung zur Anhörung wurde der Klägerin wirksam zugestellt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2023. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Mai 2023 - 14a L 510/23 -, www.nrwe.de und juris. Ob vorliegend vorrangig die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung auf der Grundlage des § 178 Abs. 1 Nr 3 ZPO, hätte vorgenommen werden müssen, kann auch im Hauptsacheverfahren dahinstehen. Denn auch bei der Annahme einer wirksamen Zustellung der Ladung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 AsylG aufgrund der Vermutung des Nichtbetreibens vorliegend erfüllt sind. Voraussetzung für die Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, die Klägerin wolle des Verfahren nicht betreiben, weil sie einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, ist eine ordnungsgemäße Belehrung der Klägerin über den Verfahrensablauf durch das Bundesamt. Dieses ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG dazu verpflichtet, den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu unterrichten. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, denn - wie der Bevollmächtigte der Klägerin substantiiert dargelegt hat - ist die türkische Übersetzung der Belehrung schlicht unverständlich. Diesem qualifizierten Vortrag ist die Beklagte weder im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes noch im Klageverfahren entgegengetreten. Anlass, den Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin durch einen weiteren ermächtigten Dolmetscher überprüfen zu lassen, besteht daher auch im Klageverfahren nicht. Grundsätzlich kann es einer Asylbewerberin zwar zugemutet werden, sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laiin in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig versteht. An die Klägerin als Asylbewerberin werden erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Ihr ist als Asylbewerberin der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur so lange gestattet, bis über ihren Asylantrag entschieden wird. Sie weiß, dass der Sinn ihrer Aufenthaltsgestattung allein in der Klärung ihrer Asylberechtigung liegt. Ist hiernach der gesamte Aufenthalt einer Asylbewerberin auf den Asylbescheid hin orientiert, ist es ihr zuzumuten, dass sie sich unabhängig davon, ob sie aufgrund ihres Alters oder wegen Sprach- und/oder Leseunkenntnis Schwierigkeiten hat, die ihr bei der Antragstellung in ihre Landessprache übersetzten Hinweise und Belehrungen nachzuvollziehen, gegebenenfalls fremder Hilfe bedient. Vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2011- 20 ZB 11.30034 -, beide juris. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass der in Rede stehende Text lediglich mehrdeutig und deshalb für einen Laien möglicherweise missverständlich ist. Der hier der Klägerin ausgehändigte Text ist offenbar so unzureichend übersetzt, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden kann. Es ist nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vielmehr davon auszugehen, dass der türkische Text der Belehrung nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach‑)Sprachgebrauchs der Sprache entspricht, von der zu erwarten ist, dass die Klägerin sie versteht. Der übersetzte Text kann somit nicht mehr als den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG genügend angesehen werden, so dass es an einer der Klägerin vorzuwerfenden Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht fehlt. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Anlass, den Gegenstandswert gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift abweichend vom Regelwert festzusetzen, besteht nicht, da nach Prüfung des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf das Interesse der Klägerin am vorliegenden Verfahren, keine besonderen Umstände vorliegen, welche den nach Abs. 1 bestimmten Wert unbillig erscheinen ließen. Eine derartige Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG ist nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für die Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40.16 -, Juris Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.