Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage im Hinblick auf die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat. Nummern 4, 5 und 6 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in F. -T. in Nigeria geboren und christlichen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben im April 2017 aus Nigeria aus und am 19. Juni 2019 über Niger, Libyen und Italien in das Bundesgebiet ein, wo er am 1. Juli 2019 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte. Der Kläger ist sorgeberechtigter Vater des am 00.00.0000 geborenen X. F1. P. und des am 00.00.0000 geborenen V. N. F2. , welche beide nicht mit dem Kläger, jedoch mit der Kindesmutter G. G1. P. (bekannter Aliasname: G. F3. F2. ) in einem Haushalt leben. Die Kinder des Klägers sind beide im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da die vorgenannte Kindesmutter als sorgeberechtigte Mutter eines deutschen Kindes (dem Halbgeschwister der Kinder des Klägers) ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Mit begründetem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2020 wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung, sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Zustellungsnachweises im Verwaltungsvorgang der Beklagten (vgl. Seite 415) am 30. Juli 2020 zugestellt. Der Kläger hat am 7. August 2020 Klage gegen den oben genannten Bescheid insgesamt erhoben, in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2023 sein Klagebegehren jedoch unter teilweiser Klagerücknahme auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG und die Beschränkung des ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots beschränkt. Zur Begründung der verbliebenen Klage beruft er sich auf seine familiäre Situation bzw. das gesicherte Aufenthaltsrecht seiner Kinder. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2020 zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 30 Monate bzw. auf null Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 zu seinen familiären Verhältnissen bzw. zu der Beziehung zu seinen Kindern angehört worden. Für die Einzelheiten dieser Anhörung wird auf das entsprechende Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. November 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist. Er konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden und verhandeln, weil die Beklagte zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig. Sie ist trotz der gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltenden Klagefrist zur Erhebung von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids fristgerecht gestellt worden, da insoweit die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gilt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere dann unrichtig, wenn sie, selbst wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben enthält, generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2/01 -, Rn. 12, juris. Vorliegend enthielt die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung den unrichtigen Hinweis, dass Klage bei dem aufgrund des (Zuweisungs-)Wohnort des Klägers (I. ) gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 AsylG örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden müsse, sodass generell bei dem Kläger der Irrtum hätte hervorgerufen werden können, dass dieses Gericht örtlich zuständig bzw. maßgeblich sei. Der Kläger hat die vorliegende Klage am 7. August 2020 erhoben, nachdem ihm der angegriffene Bescheid am 30. Juli 2020 bekanntgegeben worden ist. Die Jahresfrist ist somit gewahrt worden. Die nunmehr auf die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes gerichtete Klage ist begründet. Nr. 4 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem auch hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines nationalen – unionsrechtlich gebotenen – Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). In der Folge gleichfalls rechtswidrig und die Rechte des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO verletzend sind die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung (Bescheid Nrn. 5. und 6.). Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen des Klägers durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Konkret hat der EuGH festgestellt, dass Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rück-kehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28. Diese Maßgaben sind hier anwendbar: Das durch das Bundesamt geführte Asylverfahren führt zum Erlass einer Rückkehr-entscheidung in Sinne der Rückführungsrichtlinie. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Rückführungsrichtlinie dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 – juris Rn. 18 unter Verweis auf Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N. Und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a. Indem der EuGH jedoch nicht allein die Rückkehrentscheidung als solche, sondern das gesamte zu dieser Entscheidung führende Verfahren in den Blick nimmt, vgl. auch andere verbindliche Sprachfassungen: französisch: „dans le cadre d’une procédure conduisant à l’adoption d’une décision de retour“, https: //eurlex.europa. eu/legal-content/FR/TXT/HTML/?uri=CELEX: 62022CO0484; Englisch: „proceedings leading to the adoption of a return decision“, https: //eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CO0484 und bereits festgestellt hat, dass Art. 5 lit. a der Rückführungsrichtlinie zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 44, 51, wird deutlich, dass nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung, sondern während des zu dieser Entscheidung führenden gesamten Asylverfahrens vor dem Bundesamt auch im Rahmen weiterer Entscheidungen die Garantien der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Gründe, warum nur Art. 5 lit a der Rückführungsrichtlinie diese Folge haben soll, und nicht auch Art. 5 lit b der Rückführungsrichtlinie entsprechend zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Familienangehörigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend die familiären Bindungen zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Die damit einhergehende Pflicht zur Würdigung inländischer Sachverhalte wurde bisher nicht als Aufgabe des Bundesamts gesehen, folgt jedoch verbindlich aus dem Unionsrecht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass im Asylverfahren nicht nur die Familienverhältnisse im Herkunftsstaat, sondern u.a. auch die familiären Bindungen im Aufnahmestaat umfassend zu würdigen sind. Damit wurden die Prüfungspflichten des Bundesamts bereits auf innerstaatliche Verhältnisse erweitert und es kommt zu einer - unionsrechtlich vorgesehenen - Doppelung der Prüfung, die zum einen durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens vor Erlass einer Rückkehrentscheidung durchgeführt werden muss, Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 lit. b Rückführungsrichtlinie, und zum anderen (zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung ggf erfolgter Veränderungen) wie bisher auch durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C-441/19, Juris, Rn. 46 f, 77; BAMF, Entscheiderbrief 07/22, S. 5; Ross, NVwZ 2021, 550 (554). Diese Doppelung der Prüfung besteht auch nicht nur in den Fällen unbegleiteter Minderjähriger, für die in Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie besondere Prüfungspflichten vor der Abschiebung geregelt sind. Die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange (zunächst) vor Erlass der Rückkehrentscheidung folgt für alle Rückkehrentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 lit. b Rückführungsrichtlinie. Die Pflicht vor der Durchführung der Abschiebung (erneut) die aktuell bestehenden schutzwürdigen familiären Bindungen zu berücksichtigen ergibt sich aus der Maßgabe, diese „in allen Stadien des Verfahrens“ zu berücksichtigen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Ausdrücklich hat er EuGH dazu festgestellt, dass es dem Betroffenen möglich sein muss, „sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“ EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 64. Diese bereits bestehende Pflicht, hat der EuGH jüngst lediglich bestätigt und verdeutlicht, dass dies nicht nur im Falle unbegleiteter Minderjähriger zu beachten ist, sondern für Rückkehrentscheidungen, die das Kindswohl oder familiäre Bindungen betreffen, im Allgemeinen gilt. Das ergibt sich auch daraus, dass der EuGH die jüngste Entscheidung als Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung des EuGH erlassen hat. Dies ist nur möglich in Fällen, in denen eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Insofern ist es nicht mit Unionsrecht vereinbar anzunehmen, Gesichtspunkte des Familienschutzes dürften auch weiterhin vom Bundesamt unberücksichtigt bleiben. So noch das Verständnis der Entscheidung C-441/19 in OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 92 ff. Dagegen spricht auch nicht die Gewährung eines mitgliedstaatlichen Spielraums zur Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, der es ausdrücklich zulässt „mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“ Vgl. dazu noch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96. Dieser verfahrensrechtliche Spielraum bleibt bestehen, jedoch haben die Mitgliedstaaten bei dessen Ausgestaltung das materielle Unionsrecht zu beachten. Das Bundesamt ist nicht gehindert, sein Entscheidungsprogramm nach § 34 Abs. 2 AsylG aufrechtzuerhalten und die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden, jedoch hat es dabei – bereits vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung – eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Das nationale deutsche Recht erfüllt diese Anforderungen insbesondere nicht dadurch, dass es dem Betroffenen ermöglicht gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung „sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“ Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 60 ff., 64; Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96 ff. Es steht demnach dem Unionsrecht explizit entgegen, familiäre Bindungen erst in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28; dies noch für unionsrechtskonform erachtend: OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96. Auch das nach Art. 5 lit a geschützte Kindswohl ist nicht allein in Verfahren, die zu dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen führen, zu berücksichtigen, sondern ebenso in entsprechenden Verfahren gegenüber dessen Eltern. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C- 112/20 – juris, Rn. 33 mwN., Rn. 43. Aus alldem folgt, dass neben zielstaatsbezogenen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nunmehr auch inlandsbezogene Sachverhalte, die die familiären Bindungen betreffen, durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Die bisherige Begründung der Außerachtlassung innerstaatlicher familiärer Bindungen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG, da diese – zur Verfahrensbeschleunigung und aufgrund der größeren Sachnähe – erstmals durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96, Rn. 14 zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990, in denen jeweils von der Beschränkung des Prüfungsumfangs des Bundesamts auf zielstaatsbezogene Vollstreckungshindernisse ausgegangen wird; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 19 A 1322/19.A –, juris Rn. 4 f, m.w.N. ist mit dem Europarecht nicht vereinbar. Der EuGH hat nunmehr wiederholt deutlich gemacht, dass es dem Unionsrecht widerspricht, die durch Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie geschützten Rechtsgüter erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen und diese in allen Stadien des Verfahrens, das zu einer Rückkehrentscheidung führt, gebührend zu berücksichtigen sind. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit b der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger lebt nach seinen insgesamt glaubhaften Angaben, welche u.a. bestätigt haben, dass er regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern trotz des Getrenntlebens von der Kindesmutter hat, diese im Einvernehmen mit der Kindesmutter alleine betreut bzw. erzieht und auch gegenüber Dritten (z.B. Kindergarten oder Behörden) seine Pflichten als Vater wahrnimmt, in einer nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen leiblichen Kindern, welche beide im Besitz von fortlaufend durch die zuständige Ausländerbehörde I. verlängerten Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG sind und von daher ein Recht zum Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Seine Kinder verfügen über diese Aufenthaltserlaubnisse, abgeleitet von ihrer Mutter, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als personensorgeberechtigter Elternteil ihres ältesten Kindes, eines Minderjährigen ledigen Deutschen ist. Eine bloße Aufhebung der gegenüber dem Kläger ergangenen Abschiebungsandrohung würde den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 lit. b der Rückführungsrichtlinie nicht gerecht. Entfiele gegenüber dem Kläger lediglich die Abschiebungsandrohung (und damit unionsrechtlich die Rückkehrentscheidung), ohne dass ein Aufenthaltsrecht für ihn besteht, stünde dies nicht nur der oben ausgeführten Pflicht entgegen, in jedem Stadium des Verfahrens – und damit auch bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote – den Schutz der familiären Bindungen und somit auch die innerstaatlichen familiären Bindungen zu berücksichtigen, sondern es läge zusätzlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz der familiären Bindungen nach Art. 5 lit. b der Rückführungsrichtlinie dadurch vor, dass der Kläger als über Jahre lediglich faktisch Geduldeter in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung versetzt würde, insbesondere in Bezug auf seine Arbeits-, Niederlassungs- und Freiheitsrechte. Vgl. zu der vergleichbaren Konstellation, dass eine Rückkehrentscheidung ohne Berücksichtigung der Kindswohlbelange ergeht, diese jedoch einer Abschiebung entgegenstehen, sodass weder eine Bleibeperspektive besteht noch die Abschiebung durchgeführt werden kann, EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 52. Der vom EuGH als unionsrechtswidrig angesehene Zustand der Unsicherheit bezüglich der Rechtsstellung, insbesondere in Bezug auf die Ausübung seiner familiären Bindungen entsteht nach deutschem Recht auch dann, wenn das Bundesamt es lediglich unterlässt eine Abschiebungsandrohung auszusprechen bzw. diese aufgehoben wird und zudem festgestellt wurde, dass der Asylbewerber keine flüchtlingsrechtliche Rechtsstellung hat und keine Abschiebungsverbote bestehen. Die Unterlassung bzw. Aufhebung der Abschiebungsandrohung hätte einen Schwebezustand zur Folge, in dem weder ein Bleiberecht bestünde noch die Ausreise durchsetzbar wäre. Die Aufenthaltsgestattung erlischt nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG. Die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses mit der Folge einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung nach § 60a AufenthG) in Fällen, in denen familiäre Bindungen einer Rückkehr der Betroffenen in das Herkunftsland entgegenstehen, widerspricht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen, die es erfordert, Rückkehr-entscheidungen innerhalb kürzester Frist umzusetzen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C- 441/19, Rn. 70 ff. Die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet dürfte zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, jedoch nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des deutschen Halbgeschwisters seiner Kinder. Während dieser Zeit hätte er keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Eine derart langfristige „vorübergehende Duldung“ widerspricht jedoch der Pflicht nach Art. 8 Rückführungsrichtlinie. Daraus folgt, dass – sofern die vom Bundesamt zu berücksichtigenden familiären Verhältnisse des Betroffenen wie vorliegend einer Abschiebung entgegenstehen – ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, aufgrund dessen dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, § 25 Abs. 3 AufenthG. Auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus möglichen gesundheitlichen Gründen kommt es aufgrund des Bestehens des Anspruchs aus § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr an. BVerwG, Urteil vom 08. September 2011 – 10 C 14/10 –, juris, Rn. 17. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltpunkte für das Vorliegen der Vorrausetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vor. Die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen damit nicht vor, sodass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben ist. Auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt in Nr. 6 des Bescheides sind rechtswidrig, da hierfür nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 und 4, Abs. 3 AufenthG die Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist. Auf die gleichfalls noch von Klägerseite beantragte Befristung kommt es damit im Übrigen nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die (Sprung-)Revision, für deren Durchführung die Klägerseite bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2023 ihre Zustimmung erklärt hat, ist zuzulassen, da die Frage, ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, (bereits) bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Anderenfalls steht ihnen gegen das Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Belehrung für den Fall, dass Revision eingelegt wird: Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sofern der Kläger oder der Beklagte Revision einlegen, ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen. Legt einer der nach § 63 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO Beteiligten Revision ein, muss er der Revisionsschrift die Zustimmung des Klägers und des Beklagten beifügen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Revisionsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.