Leitsatz: Der Rechtsanwalt hat nach Einführung des § 55a VWGO anhand der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu überprüfen, ob die elektronische Übermittlung eines verfahrensbestimmenden Schriftsatzes bei Gericht eingegangen ist. Nur dann, wenn er eine solche Eingangsbestätigung erhalten hat, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Anderenfalls besteht Veranlassung eine erneute Übermittlung zu versuchen oder aber zu prüfen, ob gemäß § 55d Satz 3 VwGO eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist und deshalb die Übermittlung nach den allge-meinen Vorschriften zulässig ist. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. wird abgelehnt. 2. Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Gründe: Unabhängig davon, ob der Kläger dazu in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung zu tragen, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage ist schon nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unzulässig und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist sind nicht erfüllt. Die Klage ist aufgrund der Versäumnis der Klagefrist unzulässig. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2023 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers, der sich unter Vorlage einer Vollmacht im Verfahren bestellt hatte, mit Schreiben vom 1. Februar 2023 als Einschreiben mit der Sendungsnummer S. 00 000 000 000, welches ausweislich des Vermerks auf Bl. 000 der Beiakte am 1. Februar 2023 zur Post gegeben wurde, übersandt. Die Klagefrist beträgt vorliegend gemäß § 74 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG - zwei Wochen und beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung, da der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Aufgrund der gewählten Zustellung durch Einschreiben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) - VwZG - gilt in diesem Fall die Sendung als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugestellt. Der Bescheid gilt daher - unabhängig davon, dass das Einschreiben nach dem Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten bereits am 3. Februar 2023 zugestellt wurde, am 4. Februar 2023 als zugestellt (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Die Klagefrist endete somit, da der 18. Februar 2023 ein Samstag war, mit Ablauf des 20. Februar 2023 (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Die auf den 10. Februar 2023 datierte Klageschrift ging erst am 21. Juni 2023 und damit weit nach Fristablauf bei Gericht ein. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des auf mehrfache Hinweise der Gerichtsverwaltung letztlich mit Schreiben am 13. Juli 2023 übersandten beA-Übersendungsprotokolls versucht, die Klageschrift am 10. Februar 2023 um 14.30 Uhr an das Gericht zu übermitteln. Wie sich aus dem Übersendungsprotokoll ebenfalls zweifelsfrei ergibt, ist die Nachricht nicht auf dem Justizserver eingegangen. Andernfalls hätte im Übersendungsprotokoll die Spalte „zugegangen" ausgefüllt sein müssen, was nicht der Fall ist. Auch hätten in dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll" Informationen angegeben werden müssen, etwa in der Spalte „Übermittlungsstatus" ein Status stehen müssen („request executed"). Auch in dem Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur" hätte unter „Eingang auf dem Server" eine Zeitangabe stehen müssen. Diese Felder sind leer. Die Klage ist daher nicht nach § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Die Ursache der gescheiterten Übermittlung mag in dem am 10. Februar 2023 ab ca. 11.00 Uhr durch die Beschädigung einer Glasfaserleitung der Telekom in Düsseldorf ausgelösten Ausfall der elektronischen Infrastruktur in weiten Teilen des westlichen Nordrhein-Westfalen liegen, von der auch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betroffen war. Darauf kommt es indes nicht an, denn für die Frage ob die Klagefrist eingehalten wurde, ist ausschließlich der Zugang, bzw. Nichtzugang der Klageschrift bei Gericht innerhalb der Frist entscheidend. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 VwGO mit der Folge der Unbeachtlichkeit der Säumnis zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Vorliegend ist bereits die Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für den Wiedereinsetzungsantrag nicht gewahrt. Nach allgemeiner Auffassung ist unter Wegfall des Hindernisses der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Prozessbeteiligte bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsbehelfsfrist eingehalten worden ist, oder hätte auf Grund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfragen Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels hätte erlangt werden können. Vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 11. Januar 1991 ‑ 1 BvR 1435/89 ‑, NJW 1992, 38. Entgegen seiner im vorliegenden Verfahren geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten reicht es hier nicht aus, dass er vermeintlich alles Erforderliche getan hat, um die Sendung auf den Weg zu bringen. Nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung verbieten es die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG zwar, dem Bürger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht und dass bei der Einschaltung eines Bevollmächtigten dieser für hinreichend sichere Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze sorgt. Vgl. Vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 11. Januar 1991 ‑ 1 BvR 1435/89 ‑, NJW 1992, 38. Bislang sprach mit Blick auf eine fehlende eindeutige gesetzliche Regelung einiges dafür, dass auch die bisherige Praxis der Verwaltungsgerichte, im Gegensatz zu den Zivilgerichten üblicherweise Eingangsbestätigungen zu verschicken, keine Pflicht des Bevollmächtigten begründete, bei Gericht für Nachforschungen nach dem Verbleib der Klageschrift zu sorgen, wenn diese Bestätigung ausbleibt. Offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1989 ‑ 7 B 1861/89 ‑, NVwZ-RR 1990, 378. Diese Auffassung zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts ist so jedoch nicht mehr aufrechtzuerhalten, nachdem durch § 55d VwGO für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze eingeführt wurde. Denn nunmehr ist in § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO geregelt, dass eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Der Rechtsanwalt darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach - beA - an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" nicht die Meldung "erfolgreich" anzeigt wird. Vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. April 2023 ‑ VI ZB 36/22 ‑, m.w.N., juris Bereits bei der Übermittlung am 10. Februar 2023 hätte dem Bevollmächtigten des Klägers daher anhand des Sendeprotokolls auffallen können und müssen, dass die Sendung nicht auf dem Server des Gerichts eingegangen ist. Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO begann daher am 10. Februar 2023 zu laufen und war zum Zeitpunkt der Übermittlung der Klageschrift und des Wiedereinsetzungsantrags am 21. Juni 2023 bzw. 13. Juli 2023 bereits seit mehreren Monaten abgelaufen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Hindernis für die fristgerechte Klageerhebung erst mit der Mitteilung des Gerichts vom 22. Juni 2023, es sei keine Klage anhängig, weggefallen wäre, wären die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht erfüllt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift nebst Vollmacht und angefochtenem Bescheid seinem Schreiben vom 21. Juni 2023 beigefügt, in dem um die Bestätigung des fristgemäßen Eingangs der Klage gebeten wurde. Aus diesem Schreiben wurde jedoch nicht deutlich, dass nunmehr Klage erhoben werden sollte, sofern dies noch nicht geschehen sei. Dementsprechend hat die Gerichtsverwaltung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 22. Juni 2023 ebenfalls mitgeteilt, dass aufgrund seiner Nachfrage keine Klage angelegt wurde. Sofern dies gewünscht sei, werde um Mitteilung gebeten. Erst mit Schreiben vom 13. Juli 203 wurde ausdrücklich klargestellt, dass unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage erhoben werden solle. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Mitteilung des Gerichts, es sei keine Klage anhängig, bereits mehr als zwei Wochen verstrichen. Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte, wenn die Übersendung der Klageschrift am 21. Juni 2023 als Nachholung der versäumten Rechtshandlung angesehen würde, die Umstände, die zur unverschuldeten Fristversäumnis geführt haben, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Dem Schreiben vom 21. Juni 2023 war neben der Klageschrift und deren Anlagen lediglich eine „Sendebestätigung“ beigefügt, anhand derer die Versendung per beA an das Verwaltungsgericht nicht geprüft werden konnte. Auf die Mitteilung dieses Umstandes durch das Schreiben des Gerichts vom 22. Juni 2023 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 28. Juni 2023, Eingang bei Gericht am 29. Juni 2023, das Prüfprotokoll vom 28. Juni 2023 der elektronischen Signatur vom 10. Februar 2023. Aus diesem Prüfprotokoll ergibt sich lediglich die Authentizität der elektronischen Signatur des Dokuments vom 10. Februar 2023, nicht jedoch dessen erfolgreiche Übertragung an den Gerichtsserver. Erst nach erneutem Hinweis der Gerichtsverwaltung vom 30. Juni 2023 übersandte er am 13. Juli 2023, nach Ablauf der Zweiwochenfrist, das oben bereits beschriebene beA-Übermittlungsprotokoll. Ungeachtet des einer Wiedereinsetzung entgegenstehenden Fristablaufs hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg, denn die Versäumnis der Klagefrist erfolgte nicht ohne Verschulden. Aufgrund der fehlenden Eingangsbestätigung hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie bereits ausgeführt, erkennen müssen, dass die Klageschrift nicht erfolgreich versandt wurde. Dies hätte ihm Veranlassung geben müssen, eine erneute Übermittlung zu versuchen oder aber zu prüfen, ob gemäß § 55d Satz 3 VwGO eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist - was hier wohl der Fall gewesen sein dürfte - und deshalb die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist. Dies alles ist offensichtlich nicht erfolgt, wie sich aus der mehr als vier Monate später erfolgten Anfrage und dem nachfolgenden Beharren darauf, die Klageschrift erfolgreich versandt zu haben, ergibt. Spätestens aufgrund der Mitteilung des Gerichts vom 22. Juni 2023 hätte Veranlassung bestanden, umgehend klarzustellen, dass Klage erhoben werden soll und die Umstände der - gescheiterten - Übermittlung glaubhaft zu machen. Dass dies erst gut drei Wochen später erfolgte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls zu vertreten, da er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt unmittelbar das vom Gericht ausdrücklich angeforderte beA-Übersendungsprotokoll hätte übersenden können und müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2023 ist daher bestandskräftig, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen und aufgrund der eingetretenen Bestandskraft auch vollziehbar. Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).