Beschluss
4 L 1374/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0905.4L1374.23.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2023 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf ihres Lehrauftrages an der I. Die Antragstellerin ist verbeamtete Lehrerin in Nordrhein-Westfalen. Durch Bescheid vom 10. Mai 2023 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum vom 8. September 2023 bis zum 10. Mai 2024 einen Lehrauftrag an der I. für die Lehrveranstaltung GS1.7 – „Interkulturelle Kompetenz“ am Studienort E. . Bereits zuvor hatte die Antragstellerin auf der Grundlage ihr erteilter Lehraufträge an der I das Teilmodul „Interkulturelle Kompetenz“ gelehrt; in der Zeit vom 7. Januar 2022 bis zum 8. April 2022 am Studienort N. und in der Zeit vom 27. Januar 2023 bis zum 21. April 2023 am Studienort E. Am 20. Mai 2023 veröffentlichte die Antragstellerin folgende Kurznachricht, sogenannter Tweet, auf Twitter (jetzt: X): „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land“. Bereits zuvor hatte die Antragstellerin folgende Kurznachrichten verfasst: „Ja ich sympathisiere mit Linksextremisten! Und wissen Sie was? Ich werde morgen @derrechterand abonnieren und finanziell unterstützen, also quasi ihre Steuern in die #Antifa investieren. Sie dürfen sich gerne bei meinem Dienstherren über mich beschweren ‚BildungslandNRW“ (29. Januar 2021) „Was ich mir als PoC-Lehrerin, die aktivistisch ist, anhören muss: ,Sie müssen sich entscheiden wie ,öffentlich‘ Sie sein möchten Frau B. . Wenn sie zu sehr in der Öffentlichkeit sind, dann ist vielleicht der Lehrerberuf nicht passend für Sie. ´Aha! Und was ist mit Björn Höcke?“(17. April 2021). Mit E-Mail vom 22. Mai 2023 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner und teilte mit, ihr sei zugetragen worden, dass sie aufgrund ihres Tweets vom 20. Mai 2023, der eine Hasswelle gegen ihre Person ausgelöst habe, ihren Lehrauftrag nicht mehr ausüben dürfe. Sie wolle klarstellen, dass sie mit der Bezeichnung „brauner Dreck“ weder alle Polizist*innen, noch die Sicherheitsbehörden oder Polizeischüler*innen gemeint habe, sondern ausschließlich die Gesinnung von Beamt*innen, die menschenverachtend und rassistisch unterwegs seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mail wird auf Bl. 146ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Durch Bescheid vom 23. Mai 2023 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erteilten Lehrauftrag. Am gleichen Tag rief der Präsident der I bei der Antragstellerin an, um ihr die Gründe für den Widerruf zu erläutern. Am 25. Mai 2023 veröffentlichte der Antragsgegner eine Stellungnahme des Präsidiums der I zu dem Widerruf des Lehrauftrages der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat am 25. Mai 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, mit er sie beantragt, den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2023 betreffend die Erteilung eines Lehrauftrages für den Zeitraum vom 8. September 2023 bis zum 20. Mai 2024 aufzuheben (10 K 3736/23). Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (hiesiges Aktenzeichen: 4 K 2797/23) verwiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2023 hat die Antragstellerin ihre Klage dahingehend erweitert, den im Bescheid vom 10. Mai 2023 verfügten „Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs“ aufzuheben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu dem Widerruf des Lehrauftrages an. Hierauf erfolgte keine Stellungnahme der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner. Die Antragstellerin veröffentlichte am 27. Juni 2023 folgende Kurznachricht auf Twitter: „Die #I hat ein Schreiben für eine Anhörung geschickt und fleißig nach anderen Tweets gesucht, zu denen ich nun auch ein Statement abliefern soll. Tweet, in dem ich Björn Höcke kritisiere, und ein anderer Tweet, wo ich der Aussage, dass es keine (!) Diskriminierung gegenüber privilegierten (!) Gruppen gibt, zustimme. Nahezu alle, die in der rassismuskritischen Bildungsarbeit tätig sind, würden die Tweets inhaltlich verstehen und auch die Intention dahinter. Ehrlich gesagt, schockiert es mich, dass eine I. in diesem Bereich nicht nur so wenig Wissen verfügt, sondern anscheinend sich auch bisher mit marginalisierten und betroffenen Stimmen nicht auseinandergesetzt zu haben scheint. Denn hätte man dies getan, würde man diese Tweets nicht problematisieren. Ein Armutszeugnis. Bisher dachte ich, dass man als I. in den Debatten weiter wäre. Nun offenbart sich, dass die I. eventuell selbst Nachholbedarf hat. Natürlich musste der Klassiker ebenfalls her. Der Tweet, der hier bereits mehrmals herumging, dass ich Linksextremistin sei, wurde in dem Brief auch nachgefragt. Eine kleine Recherche hätte ergeben, was es damit auf sich hat“. „Leider kein Scherz. Ich musste beim Lesen den Kopf schütteln“. Durch Bescheid vom 28. Juli 2023 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erteilten Lehrauftrag (Ziffer 1.) und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass es sich bei dem Bescheid um einen Zweitbescheid handele, da im Hinblick auf die im Rahmen der Verweisung geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht eindeutig sei, welche Handlung den streitgegenständlichen Widerruf darstelle, so dass es geboten erscheine, einen neuen Widerruf zu erlassen. Aufgrund der im Nachgang zur Erteilung des Lehrauftrages von der Antragstellerin veröffentlichten Beiträge auf der Internetplattform Twitter sowie der weiterhin noch nicht vorgelegten Nebentätigkeitsgenehmigung seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die die I berechtigten, den Lehrauftrag nicht zu erteilen. Zudem werde ohne den Widerruf des Lehrauftrages das öffentliche Interesse gefährdet. Die Antragstellerin habe durch die Veröffentlichung der Mitteilung auf Twitter gegen das Zurückhaltungsgebot, welches aus der Eignung der Lehrbeauftragten folge, verstoßen. Die Twitter-Mitteilungen seien pauschalierend und undifferenziert. Die Aussagen seien geeignet, die Angehörigen des Polizeidienstes in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und Vorurteile gegen Angehörige des Polizeidienstes zu schüren. Gegen die Eignung als Lehrbeauftragte spreche zudem, dass die Antragstellerin sowohl in Bezug auf ihren letzten Lehrauftrag als auch in Bezug auf den hier streitgegenständlichen die nach § 49 LBG NRW erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung ihrer dienstvorgesetzten Stelle nicht eingeholt habe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin mit den Mitteilungen auf Twitter gegen die Grundordnung der I verstoßen. Aufgrund der Äußerungen bestehe die Gefahr, dass die Studierenden des Studienfaches die Antragstellerin als Lehrbeauftragte für das Fach interkulturelle Kompetenz nicht akzeptieren würden und die mit dem Fach verfolgten Lernziele nicht erreicht werden könnten. Kern des Lehrfachs sei unter anderem die Vermittlung, dass es notwendig sei, vorurteilsfrei, differenziert, sensibel und wertschätzend zu interagieren und zu kommunizieren. Die Antragstellerin zeige sich selbst nicht bereit, in dieser Weise in der Öffentlichkeit zu kommunizieren, wie ihre Äußerung „brauner Dreck“, die in ihrer öffentlichen Wirkung pauschal auf alle Polizeiangehörigen ziele, belege. Die öffentlichen Äußerungen im Internet hätten unter anderem auch dazu geführt, dass die I eine Vielzahl von Drohungen erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe des Bescheides wird auf Bl. 158ff. der Gerichtsakte verwiesen. Am 15. August 2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie habe mit ihrem Tweet nicht gegen das Zurückhaltungs- oder Mäßigungsgebot verstoßen. Ein Zurückhaltungsgebot bei öffentlichen Äußerungen bestehe für sie im Zusammenhang mit ihrem Lehrauftrag nicht. Eine Pflicht zur Zurückhaltung bei privaten Meinungsäußerungen, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat angemessen sei, könne nicht aus bestimmten Anforderungen an die Eignung zum akademischen Lehre abgeleitet werden. Ihr Tweet vom 20. Mai 2023 verstoße auch nicht gegen das Maß an Loyalität und Zurückhaltung, dass für eine funktionsgemäße Ausübung des Amtes einer Lehrbeauftragten unverzichtbar sei. An dem beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot müsse sich ihr Tweet nicht messen lassen. Die Bezeichnung „brauner Dreck“ beziehe sich nicht pauschal auf alle Polizistinnen und Polizisten. Vielmehr bezeichne sie damit rechtsextremes, sowie rassistisches Gedankengut in den Sicherheitsbehörden. Da rassistisches, rechtsextremes sowie antisemitisches Gedankengut in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Platz haben dürften, könne die von ihr geübte Kritik an der Existenz solchen Gedankenguts nicht amtspflichtwidrig sein. Im Übrigen handele es sich um eine nicht unübliche Formulierung zur Benennung rechtsextremistischen Gedankenguts in der Polizei. Ungeachtet dessen stelle der fragliche Tweet keinen Verstoß gegen § 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz dar. Sie habe den Tweet weder in einem sachlichen noch einem örtlichen oder sonst irgendeinem Zusammenhang zu ihrem Lehrauftrag abgesetzt. Der Tweet sei auch nicht strafbar oder aus sonstigen Gründen pflichtwidrig. Es sei weder dargetan noch erkennbar, dass der Tweet die Aufgabenerfüllung der I beeinträchtige. Insbesondere folge eine solche zurechenbare Beeinträchtigung nicht daraus, dass Dritte infolge des Tweets der I sowie ihren Angehörigen mit der Begehung von gegen sie gerichteten Straftaten gedroht hätten. Ein vorsätzliches und rechtswidriges Dazwischentreten Dritter, dass erstmals eine Gefahr begründe, sei ihr, der Antragstellerin, nicht zurechenbar. Mache sie von ihrer grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit Gebrauch und komme es infolgedessen zu strafrechtlich relevanten Drohungen, habe sich der Antragsgegner vielmehr schützend vor sie zu stellen. Es sei auch weder dargetan noch erkennbar, dass der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf Bl. 2ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2023 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass zunächst darauf hinzuweisen sei, dass selbst wenn der Antrag Erfolg habe, die Antragstellerin den Lehrauftrag nicht wahrnehmen könne. Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dürfe nur ausgeübt werden, wenn eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt werde. Zudem sei die Erstellung des Lehrplans für die Vorlesungszeit ab September bereits abgeschlossen. Der Kurs „Interkulturelle Kompetenz“ sei bereits abschließend mit Lehrkräften besetzt. Der Widerrufsbescheid sei auch offensichtlich rechtmäßig. Vorliegend seien nach Erteilung des Lehrauftrags mehrere Tatsachen eingetreten, die jeweils schon für sich genommen den Widerruf des Lehrauftrags begründen würden. Dies seien der Post der Antragstellerin auf Twitter vom 20. Mai 2023 sowie die öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin zu dem Anhörungsschreiben vom 23. Juni 2023. Durch die genannten Tweets und den geäußerten Spott verstoße die Antragstellerin gegen das Loyalitäts- und Zurückhaltungsgebot. Durch das Verhalten der Antragstellerin sei eine funktionsgemäße Ausübung des Lehrauftrages zukünftig nicht mehr gegeben. Zudem widerspreche das Verhalten der Antragstellerin den Inhalten des von ihr unterrichteten Fachs der „Interkulturellen Kompetenz“. Durch ihre pauschalen Äußerungen und den Versuch, die I öffentlich lächerlich zu machen, zeige die Antragstellerin, dass sie selbst nicht in der Lage sei, entsprechend den Zielen ihres Faches zu agieren und zu kommunizieren. Ein erforderliches Vertrauensverhältnis, welches Grundlage für die Zusammenarbeit der Bediensteten der I mit der Antragstellerin sei, sei nicht mehr vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf Bl. 158ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 4 K 2797/23 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. II: Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2023 wiederherzustellen, ist begründet. Bei dem angegriffenen Bescheid vom 28. Juli 2023 handelt es sich um einen Zweitbescheid, der den Bescheid vom 23. Mai 2023 ersetzt. Vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 51 VwVfG Rn. 92. Die in dem Zweitbescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht fehlerfrei zustande gekommen, wobei auch das besondere öffentliche Interesse hieran gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Maße schriftlich begründet worden ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die Entscheidung ist maßgeblich, ob das (private) Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hierbei kommt es insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. In der Regel überwiegt das Interesse eines Antragstellers/einer Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Bescheid nach der allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und der Antragsgegner ein besonderes Interesse an der Vollziehung darlegen kann, das über das eigentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgeht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 2023 zumindest bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig ist. Ermächtigungsgrundlage für den durch den angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2023 verfügten Widerruf des der Antragstellerin erteilten Lehrauftrags bei der I. – Studienort E. – ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ziffer 1 des Widerrufsbescheides erweist sich bei summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig. Der Widerruf begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juni 2023 zu dem beabsichtigten Widerruf ihres Lehrauftrages angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Widerruf ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner nahm den Tweet der Antragstellerin vom 20. Mai 2023 („ganzer brauner Dreck“), die nicht vorgelegte Nebentätigkeitsgenehmigung sowie (mit der Antragserwiderung) die Posts rund um den 27. Juni 2023 (öffentliche Äußerungen der Antragstellerin zu dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners) zum Anlass für den Widerruf des Lehrauftrages. Aus diesen Umständen folgerte der Antragsgegner die Nichteignung der Antragstellerin für den erteilten Lehrauftrag. Nachträglich eintretende Umstände, die eine Lehrperson als ungeeignet für einen Lehrauftrag erscheinen lassen, können solche zum Widerruf des Lehrauftrages berechtigende Tatsachen darstellen. Nach § 21 FHGöD kann mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht. Der Antragsgegner ist danach berechtigt, geeigneten Lehrkräften Lehraufträge zu erteilen und dementsprechend grundsätzlich auch, den sich aufgrund nachträglich eintretender Umstände nicht als geeignet erweisenden Lehrbeauftragten diesen Lehrauftrag wieder zu entziehen. Ebenso wie die - positive - Eignungsfeststellung eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers/der Bewerberin verlangt, setzt jedoch auch die - negative - Feststellung der Nichteignung als Lehrbeauftragte(r) eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Eignung der Lehrkraft sprechenden, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegenden Umstände voraus. Die Annahme, eine Lehrbeauftragte sei ungeeignet für ihre Aufgabe, muss mithin Ergebnis einer Würdigung sein, nach der unter Berücksichtigung der ihr anzulastenden Umstände sowie deren Häufigkeits- und Schweregrades und der von ihr bislang gezeigten Leistungen und Befähigungen anzunehmen ist, dass sie als Lehrbeauftragte nicht geeignet ist. Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 2 S 424 -98 -, NVwZ-RR 1999, 442. Da sich die Anforderungen, die an einen Bewerber/eine Bewerberin um ein öffentliches Amt zu stellen sind, nach den wahrzunehmenden Aufgaben bestimmen, folgt hieraus: An die Eignung von Bewerbern/Bewerberinnen für Lehraufträge ist der Maßstab der funktionsbezogenen Treuepflicht anzulegen, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Loyalitätspflicht von Angestellten im öffentlichen Dienst entwickelt hat (BAGE 28, 62; 33, 43; 34, 1; 51, 246). Was dort für Angestellte im öffentlichen Dienst entwickelt worden ist, muss erst recht für Lehrbeauftragte gelten, weil sie - anders als regelmäßig Angestellte - nur für kurze Zeit Lehraufträge erhalten, also nur zeitlich beschränkt tätig werden. Der Inhaber/die Inhaberin eines öffentlichen Amtes, der/die keinen Beamtenstatus hat, schuldet nach dieser Rechtsprechung diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 89/87 -, juris. Wie jeder andere Arbeitnehmer auch, schuldet ein Lehrbeauftragter/eine Lehrbeauftragte danach seinem/ihrem Arbeitgeber Loyalität. Die an der Art der angestrebten Tätigkeit orientierte Prüfung der Eignungsvoraussetzungen findet ihre Parallele im Kündigungsrecht. Wegen der politischen Meinungsäußerung oder der politischen Betätigung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin darf nur gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird. Vgl. BAG, Urteile vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - und vom 12. Mai 2022 - 2 AZR 479/09 -; jeweils juris. Danach sind die Funktionen des konkreten Lehrauftrages in den Blick zu nehmen und ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Eignung hinsichtlich der funktionsbezogenen Treuepflicht erfüllt sind. Nach Maßgabe dessen, spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Tweets vom 20. Mai 2023 („ganzer brauner Dreck“) Anlass für Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrauftrag in dem Fach „Interkulturelle Kompetenz“ an der I gegeben hat. Aus dem Verständnis eines unvoreingenommenen Dritten ist die Äußerung der Antragstellerin jedenfalls mehrdeutig zu verstehen, so dass es nicht gänzlich abwegig ist, die Äußerung „ganzer brauner Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden“ als Diskreditierung großer Teile der Angehörigen des Polizeidienstes zu verstehen. Wer Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zuschreibt, impliziert damit, dass diese Personen dieses Gedankengut hegen und entsprechend handeln. Die Antragstellerin selbst hat mit ihrer E-Mail vom 22. Mai 2023 an den Antragsgegner klargestellt, dass sie mit der Bezeichnung „brauner Dreck“ weder alle Polizisten und Polizistinnen, noch die Sicherheitsbehörden oder Polizeischüler und Polizeischülerinnen gemeint habe, sondern ausschließlich die „Gesinnung von Beamten und Beamtinnen, die menschenverachtend und rassistisch unterwegs“ seien. Soweit die Antragstellerin weiter meint, sie habe mit dieser Äußerung auf strukturelle Probleme in Bezug auf rassistische Polizeikontrollen und Polizeigewalt hinweisen wollen, lässt ihre gewählte Ausdrucksweise „ganzer brauner Dreck“ allerdings einen sachlichen Diskurs zu diesem Thema – der ihr auch nach Auffassung des Gerichts in jedem Falle zusteht – vermissen. Dass es sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine nicht unübliche Formulierung zur Benennung rechtsextremistischen Gedankenguts in der Polizei handele, wie ein Artikel in dem Polizei-Magazin „Streife“ von Januar 2021 zeige, vgl. https://polizei.nrw/sites/default/files/2021-02/Streife_01_2021_Web_0.pdf, macht die Äußerung im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einem adäquaten Mittel des Meinungsaustauschs. Die Ausdrucksweise der Antragstellerin lässt jedenfalls die notwendige Sensibilität, die sie im Rahmen des ihr erteilten Lehrauftrags in dem Fach „Interkulturelle Kompetenz“ gerade vermitteln soll, vermissen. Ebenso mögen die am 27. Juni 2023 im Zusammenhang mit dem Anhörungsschreiben veröffentlichten Kurznachrichten Zweifel an der Eignung der Antragstellerin begründen, weil die öffentliche Kritik an dem Vorgehen der I das Vertrauensverhältnis zum Antragsgegner beeinträchtigen kann. Dass diese Tweets einer weiteren Zusammenarbeit jegliche Grundlage entzogen hätten, vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Angesichts des für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung waren die danach veröffentlichten Stellungnahmen der Antragstellerin vom 3. und 4. August 2023 hier nicht zu berücksichtigen. Ob der Antragstellerin aufgrund vorstehender Erwägungen die erforderliche Eignung für den Lehrauftrag in dem Fach „Interkulturelle Kompetenz“ abzusprechen ist, kann allerdings im Ergebnis offenbleiben. Da jedenfalls der Schluss auf eine Nichteignung nicht zwingend ist, hatte der Antragsgegner eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller wesentlichen tatsächlichen und persönlichen oder anderer für die Eignung erheblichen Umstände vorzunehmen. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Die Annahme der Nichteignung eines Lehrbeauftragten/einer Lehrbeauftragten ist - ebenso wie die Annahme der Eignung - ein Akt wertender Erkenntnis, der unter Berücksichtigung der angestrebten bzw. ausgeübten Funktion auszufüllen ist und der der gerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegt, ob der Dienstherr das ihm zustehende Beurteilungsermessen möglicherweise fehlerhaft ausgeübt hat, indem er den maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff und den Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt oder Vorschriften des Verfahrens, die sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnten, nicht beachtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - und Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - jeweils juris; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - und vom 31. März 2021 - 1 WB 12/21 -; jeweils juris; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 2 S 424-98 -, NVwZ-RR 1999, 442 ; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 114 Rn. 30. Danach ist vorliegend schon zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei Erlass des Widerrufs überhaupt erkannt hat, dass die Feststellung der Nichteignung der Antragstellerin einer Gesamtwürdigung bedarf. Jedenfalls hat er aber versäumt, Umstände, die zugunsten der Antragstellerin sprechen, in seine Entscheidung einzubeziehen und zudem Umstände zu Lasten der Antragstellerin einbezogen, die eine Nichteignungsfeststellung nicht tragen. Der Antragsgegner hat weder die bisher gezeigten Leistungen der Antragstellerin, die ausweislich der übersandten Evaluierungsbögen gut waren, in seine Überlegungen miteinbezogen, noch, dass die Lehrmethoden der Antragstellerin (jedenfalls bislang) keinen Anlass zur Beanstandung gegeben haben. Hierbei hat auch Berücksichtigung zu finden, dass die Antragstellerin auch während ihrer früheren Lehraufträge bereits kritische Äußerungen veröffentlich hat, ohne dass sich dies nachweislich negativ auf ihre Lehrtätigkeit ausgewirkt hätte. Gleiches gilt auch in Bezug auf die von dem Antragsgegner ausdrücklich getroffene Feststellung der pädagogischen Ungeeignetheit. Gerade im Rahmen dieser Eignungsfeststellung hätte die bisherige Lehrtätigkeit der Antragstellerin in den Blick genommen werden müssen. Stattdessen führt der Antragsgegner zur Begründung an dieser Stelle aus, dass es aufgrund der Veröffentlichung im Internet zu einer Vielzahl von Drohungen gegenüber der I gekommen sei. Abgesehen davon, dass es an jeglicher Substantiierung dieser angeblichen Drohungen fehlt, ist jedenfalls fraglich, ob (strafrechtlich relevante) Drohungen Dritter der Antragstellerin zurechenbar sind und nicht vielmehr zunächst der Antragsgegner alles Zumutbare versuchen muss, Dritte von deren Drohungen abzubringen bzw. den Lehrbetrieb zu schützen. Vgl. insoweit zur „Druckkündigung“: BAG, Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - und vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 -, jeweils juris. Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angeführten Entscheidungen zum „Zweckveranlasser“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dafür, dass die Antragstellerin die durch Dritte bewirkten Bedrohungen mit ihren Tweets „gezielt ausgelöst“ hat, ist nichts ersichtlich. Zudem hat der Antragsgegner nicht zugunsten der Antragstellerin gewürdigt, dass sie bereits mit E-Mail vom 22. Mai 2023, nachdem sie die große Resonanz auf ihren Tweet erkannt hatte, aus eigenem Antrieb an die I herangetreten ist, ihr Statement vom 20. Mai 2023 erläutert hat und um Schadensbegrenzung bemüht war. Soweit der Antragsgegner schließlich zur Begründung der Nichteignung der Antragstellerin maßgeblich auch auf die noch nicht vorgelegte Nebentätigkeitsgenehmigung abstellt, ist dieser Umstand nicht geeignet, den Widerruf materiell zu stützen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Lehrauftrag überhaupt um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt. Denn die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt „nur“ eine dienstliche Pflichtverletzung gegenüber der dienstvorgesetzten Stelle dar, die in diesem Rechtsverhältnis ggfs. disziplinarisch zu ahnden wäre. Eine Pflichtverletzung gegenüber der I lässt sich nicht erkennen. Dass der Antragsgegner dies grundsätzlich auch so sieht, ergibt sich bereits aus dem Bescheid über die Erteilung des Lehrauftrages, der keinerlei Vorbehalt, sondern lediglich die Bitte enthält, eine ggfs. erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung beim Dienstherrn einzuholen. Zudem hat der Antragsgegner auch in Bezug auf die zuvor erteilten Lehraufträge die Vorlage der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht verlangt und auch nicht aufgezeigt, diesen Umstand in der Vergangenheit als Anlass zum Widerruf eines erteilten Lehrauftrages gesehen zu haben. Darüber hinaus war es der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs (und ist es wohl auch derzeit) noch möglich, eine Nebentätigkeitsgenehmigung bis zum Beginn des Lehrauftrages bei ihrem Dienstherrn einzuholen und bei dem Antragsgegner vorzulegen. Letztlich ist nicht erkennbar, dass der Genehmigung der Nebentätigkeit etwas entgegenstehen könnte. Da der Widerrufsbescheid bereits aus vorstehenden Gründen rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob die Ermessensausübung des Antragsgegners einer nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Lehraufträge im Fach „Interkulturelle Kompetenz“ seien mittlerweile anderweitig vergeben, rechtfertigt dieser Umstand nicht die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat die Hälfte des Regelstreitwertes zugrunde gelegt, da das Interesse an der Durchführung des Lehrauftrages über das rein wirtschaftliche Interesse an der Vergütung hinausgeht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.