Leitsatz: 1. Da Ziel und Zweck der ärztlichen Weiterbildung u.a. die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung ist, sind an die persönliche wie auch die fachliche Eig-nung von Weiterbildern hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist dem-entsprechend nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können. 2. Gegenstand der im Rahmen der Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung von Ärzten erforderlichen persönlichen Eignung des Weiterbilders sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale. Der Begriff der persönlichen Eignung setzt nicht nur Unbescholtenheit, sondern auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Wissensvermittlung an jüngere Kollegen und eine kontinuierliche unmittelbare Beaufsichtigung voraus. Die Eignung kann schon fehlen, wenn dem Arzt Versäumnisse in der Anleitung seiner Assistenten vorzuwerfen sind, er den Assistenten z.B. allein in einer (Zweig)Praxis arbeiten lässt, oder er über deren Befähigungen und Leistungen beschönigend – oder anderweitig unzutreffend – urteilt. 3. Einem Weiterbildungsassistenten dürfen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Patientensicherheit – nur solche Tätigkeiten zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden, die er nach seinem Kenntnisstand beherrscht. Auf welche Tätigkeiten dies zutrifft, unterliegt dabei der fachlichen Einschätzung des wei-terbildenden Arztes. 4. Im Hinblick darauf, dass dem weiterbildungsbefugten Arzt eine besonders hervorgehobene Stellung in der Facharztweiterbildung zukommt und auch die Ausführungen im Weiterbildungszeugnis eine wichtige Bedeutung haben, stellt es einen nicht unerheblichen Mangel der persönlichen Eignung dar, wenn Leistungen und Kompetenzen in Weiterbildungszeugnissen unrichtig und schlechter dargestellt werden, als sie tatsächlich bestehen. 5. Ein bloßer Zeitablauf lässt nicht auf die Wiedererlangung der persönlichen Eignung schließen, was insbesondere dann gilt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belastbare Anhaltspunkte für eine Einsicht in Versäumnisse weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar sind. Die Klage wird abgewiesen. [Der/Die Kläger/Klägerin] trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. [Der/die Kläger/Klägerin] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: [Der/Die] am 00.00.0000 geborene [Kläger/Klägerin] ist approbierte [Facharzt/Fachärztin] für Allgemeinmedizin, seit dem 00.00.0000 niedergelassen und betreibt eine Praxis in O. [Ihm/Ihr] wurde erstmals im Jahr 0000 durch die Beklagte die Befugnis zur Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin erteilt, die in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 00.00.0000 verlängert wurde. In der Zeit von 0000 bis 0000 war Herr A. P. in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin] zum Zwecke der Weiterbildung als Assistent tätig. Nach einer Erkrankung des Herrn P. und anschließender Kündigung seiner Anstellung durch [den/die Kläger/Klägerin] endete diese zum 00.00.0000. Während der Urlaubsabwesenheit [des/der Klägers/Klägerin] im 0000 wurde [seine/ihre] Praxis von Frau L.C. vertreten. Diese wandte sich mit folgender E-Mail vom 00.00.0000 an die Abteilung Recht der Beklagten: „Ich habe gestern telefonisch den MFA der Praxis, in der ich vertrete, und heute den Weiterbildungsassistenten erneut, persönlich und mit Nachdruck erklärt, dass der Weiterbildungsassistent alleine keine Hausbesuche machen dürfe, solange ich in der Praxis sei. Eben weil ich nicht seine Weiterbildung ermächtigten bin noch keine Weiterbildungsermächtigung habe. Die MFA waren sehr ungehalten, als ich dies dem Assistenzarzt mitteilte, insbesondere die Erstkraft. Die Stimmung war von diesem Augenblick an sehr schlecht. Der Assistenz machte klar, dass er keine Hausbesuche machen werde, solange die Situation nicht abschließend geklärt sei. Ich bot an, am Donnerstag alle Hausbesuche mit ihm zu machen. Kommentar der leitenden MFA: " [Herr/Frau] Dr. will Sie dafür nicht bezahlen. Sie sollen von 8-11.00 Uhr hier sitzen und Däumchen drehen und dann nach Hause gehen und Dr. P. (den Assistenten) machen lassen. Heute Nachmittag Anruf aus der Praxis, den ich leider verpasst habe. Ich rief 10 Min später zurück und fragte, ob es einen Notfall, schlechte Laborergebnisse etc. gebe. Die MFA verneinte. Ich rief daraufhin den Assistenzarzt an, den ich schätze. Er sagte mir, [der Praxisinhaber/die Praxisinhaberin] habe gesagt, ich brauche nicht mehr wiederzukommen. Er solle die Praxis ab morgen alleine machen. Und die ganze nächste Woche auch. In der nächsten Woche sei [der Inhaber/die Inhaberin] wieder zu Hause. Meine Frage: der Einsatzvertrag ist mündlich, bis Freitag dieser Woche. Ich habe noch meinen Arztkoffer in der Praxis. Ich werde also morgen pünktlich in der Praxis sein und meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Die Telefonnummer [des Arztes/der Ärztin] habe ich nicht, Ansage der Erstkraft: [Der Arzt/Die Ärztin] wolle nicht mit mir reden, das solle über die Erstkraft laufen. Wenn die Erstkraft mir morgen sagt, dass ich gehen soll, ist das wenig wert, weil die MFA Ärzte gebunden nicht weisungsbefugt ist. Ich erbitte dann also ein Gespräch mit [dem Arzt/der Ärztin] und die mündliche und schriftliche Freistellung. Ich verzichte dann auf einen oder zwei Tage Honorar (ok für mich). Aber was mache ich mit dem Assistenzarzt und der Praxis? Alleine lassen? Ich habe Bauchschmerzen damit. Der Assistenzarzt ist toll, ich würde ihn sofort einstellen, aber er hat 3 Jahre Radiologie und knapp über 1 Jahr Allgemeinmedizin hinter sich. Er sei nie zu Hausbesuchen begleitet worden.“ Mit E-Mail vom 00.00.0000 erkundigte sich Herr A. P. bei der Beklagten, ob ein Weiterbildungsassistent in der Allgemeinmedizin eigenständig Tätigkeiten in der Praxis des Weiterbilders, wenn dieser nicht persönlich anwesend (aber telefonisch von zu Hause aus erreichbar) sei, und Hausbesuche durchführen dürfe. Ihn würde zudem die mögliche Konsequenz bei Durchführung der genannten Tätigkeiten auf Anweisung des Weiterbilders interessieren. Hierauf antwortete die Beklagte Herrn P. mit E-Mail vom 00.00.0000, dass eine eigenständige Durchführung von Hausbesuchen nur ausnahmsweise unter strengen Anforderungen möglich sei, so, wie von ihm beschrieben, jedoch nicht. Am 00.00.0000 sprach [der/die Kläger/Klägerin] bei der Beklagten vor und erbat ausweislich eines Vermerks der Beklagten um Auskunft, ob der bei [ihm/ihr] beschäftigte Weiterbildungsassistent Hausbesuche durchführen dürfe. [Er/Sie] sei telefonisch erreichbar. Der Weiterbildungsassistent würde z.B. in Altenheimen die Erstanamnese, MRSA-Abstriche etc. durchführen. Die Fälle würden vorher und nachher mit ihm besprochen. Das am 00.00.0000 durch [den/die Kläger/Klägerin] für Herrn P. ausgestellte Zeugnis enthält u.a. folgenden Inhalt: „Herr P. hat nach einer längeren Einarbeitungszeit (ca. 6 Monate) allmählich selbstständig Patienten in der Sprechstunde behandelt, wobei ich jede seiner Therapien und Diagnosen überprüfen musste, da Herr P. sehr unselbstständig, unsicher und nicht alleine entscheidungsfähig war. Selbst meine konkreten Anordnungen, wie alle ihm zu Unterschrift vorgelegten Verordnungen wie Rezepte usw. nochmals auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren ignorierte er. Da ich sehr viele Heimbewohner betreue habe ich ihn von Anfang an mit in die Hausbesuche eingebunden. Herr P. behandelte nur auf meine Anordnung, das bedeutet dass ich ihm gesagt habe bei wem er Blut abzunehmen habe, bei wem ein Demenztest durchgeführt werden sollte, usw. Nach jedem dieser Hausbesuche fand eine Besprechung der von ihm besuchten Patienten statt. Bei Auffälligkeiten habe ich die Patienten nochmals persönlich besucht. Herr P. war leider bis zu seinem Ausscheiden nicht in der Lage die notwendigen Untersuchungen, Impfungen und Therapien zu plane. [...] Herr P. hat 10 Patienten in Pflegeeinrichtungen einschließlich der Hausbesuchstätigkeit durchgeführt. Im 0000 weigerte Herr P. sich Hausbesuche durchzuführen. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war Herr P. erkrankt. Herr P. ist nicht in der Lage selbstständige Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie zu treffen. Aus diesen Gründen halte ich Herrn P. für fachlich nicht geeignet, um als Allgemeinarzt tätig zu werden.“ In einer E-Mail vom 9. April 2019 bat [der/die Kläger/Klägerin] die Beklagte um schriftliche Bestätigung, dass [seine/ihre] Befugnis zur Weiterbildung über den 00.00.0000 hinaus gelte. Daraufhin teilte die Beklagte [dem/der Kläger/Klägerin] in einem Schreiben vom 23. März 2020 mit, dass [seine/ihre] bis zum 00.00.0000 befristete Weiterbildungsbefugnis erloschen sei und [ihm/ihr] eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung momentan nicht erteilt werden könne. Der Vorstand der Beklagten habe im Hinblick auf die anstehende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die bis zum 00.00.0000 befristet erteilten Befugnisse für zwei Jahre zu verlängern. Im Falle [des/der Klägers/Klägerin] komme eine solche Verlängerung jedoch nicht in Betracht, da Zweifel an [seiner/ihrer] persönlichen Eignung als [weiterbildungsbefugtem Arzt/weiterbildungsbefugter Ärztin] bestünden. Mit Schreiben vom 2. April 2020 antwortete [der/die Kläger/Klägerin] der Beklagten, dass [er/sie] „mit Fassungslosigkeit“ das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2020 gelesen habe. [Er/Sie] bitte die Beklagte, [ihm/ihr] die nur sehr vage und unvollständig mitgeteilten Vorwürfe/Unterstellungen exakt mit Namen und Datum zu belegen, damit [er/sie] sich dazu äußern könne. [Er/Sie] beabsichtige, in absehbarer Zeit wieder Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen, sobald [er/sie] einen geeigneten Bewerber finde. Unter dem 14. April 2020 verwies die Beklagte [den/die Kläger/Klägerin] im Hinblick auf das Erlöschen [seiner/ihrer] bisherigen Weiterbildungsbefugnis auf das förmliche Antragsverfahren. Innerhalb dieses Verfahrens werde neben den fachlichen Anforderungen auch die persönliche Eignung Gegenstand der Beurteilung sein. Die bisherigen Ausführungen der Beklagten zu diesem Tatbestandsmerkmal hätten rein auf Aktenlage – auch unter Einbeziehung der der Beklagten gegenüber getätigten Statements [des/der Klägers/Klägerin] – beruht. Der Bitte [der dem/der Kläger/Klägerin], [ihm/ihr] den Sachverhalt in Gänze mitzuteilen und [ihm/ihr] damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, werde selbstverständlich nach umfänglicher Sachverhaltsaufklärung innerhalb dieses Antragsverfahrens nachgekommen. Daraufhin stellte [der/die Kläger/Klägerin] am 22. April 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Facharztkompetenz Allgemeinmedizin für 36 Monate. In einem Schreiben an die Beklagte vom 6. August 2020 erkundigte sich [der/die Kläger/Klägerin], wann [er/sie] mit der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis rechnen könne. [Er/Sie] habe aktuell wieder einen Bewerber für diese Stelle. Mit Schreiben vom 26. August 2020 erbat die Beklagte bei dem früheren Weiterbildungsassistenten [des/der Klägers/Klägerin] A. P. Informationen zu der durch [den/die Kläger/Klägerin] vorgenommenen Weiterbildung. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2020 mit, dass er ein Weiterbildungsprogramm durch [den/die Kläger/Klägerin] nicht erhalten habe. Eine nähere Struktur habe nicht bestanden. Weiterbildungsgespräche seien nicht geführt worden. Praktisch ab dem ersten Tag sei von ihm ein eigenständiges Arbeiten erwartet worden. [Der/Die Kläger/Klägerin] habe während [seiner/ihrer] Anwesenheit in der Praxis (gewöhnlich zwischen ...und ... Uhr vormittags, montags, donnerstags und freitags auch von ... bis ... Uhr) als [Ansprechpartner/Ansprechpartnerin] zur Verfügung gestanden. An Dienstagnachmittagen und während [seiner/ihrer] Urlaubszeit habe lediglich eine telefonische Erreichbarkeit bestanden, wobei [der/die Kläger/Klägerin] vielfach an weiter entfernten Orten im In- und Ausland geweilt habe und eine persönliche Anwesenheit [seinerseits/ihrerseits] somit auch nicht theoretisch möglich gewesen sei. Hausbesuche seien von ihm auch während dieser Zeit weitgehend eigenständig durchgeführt worden. Seine Weiterbildung habe nicht im Verbund stattgefunden. Er würde anderen Assistenzärzten von einer Weiterbildung in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin] entschieden abraten. Unter dem 4. November 2020 teilte die Beklagte [dem/der Kläger/Klägerin] mit, dass [er/sie] aufgrund [seines/ihres] bisherigen aktenkundigen Verhaltens aus Sicht der Beklagten keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Weiterbildung von Weiterbildungsassistenten in [seiner/ihrer] Praxis und unter [seiner/ihrer ] Verantwortung biete. Es sei daher beabsichtigt, [seinen/ihren] entsprechenden Antrag abzulehnen. [Ihm/Ihr] werde Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer Ablehnung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehende Gründe vorzutragen. Am 10. Mai 2021 stellte [der/die Kläger/Klägerin] auf dem Portal der Beklagten einen (weiteren) Antrag auf Erteilung einer Befugnis für die Facharztkompetenz Allgemeinmedizin. Mit Schreiben vom 15. und 30. Juni 2021 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten [des/der Klägers/Klägerin] für [diesen/diese] gegenüber der Beklagten und machten geltend, dass [der/die Kläger/Klägerin] sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung (WBO) erfülle. Insbesondere seien Mängel einer persönlichen Eignung nicht gegeben, die der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung entgegenstünden. Insofern sei zunächst festzustellen, dass gemäß der Weiterbildungsordnung in Verbindung mit Artikel 12 des Grundgesetzes die Befugnis zur Erteilung der Weiterbildung grundsätzlich zu erteilen sei. Die Vorwürfe, die bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Entzug der Befugnis zur Ausbildung von medizinischem Fachpersonal gewesen seien, dürften nicht erneut herangezogen werden. Zudem könne die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Weiterbildung auch durch Auflagen gesichert werden, die mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung verbunden werden dürften. Die gänzliche Untersagung der Weiterbildung sei ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Berufsausübungsfreiheit. In Bezug auf den neuerlichen Antrag [des/der Klägers/Klägerin] sei zudem zu berücksichtigen, dass [er/sie] die Weiterbildung [seines/seiner/ihres/ihres] eigenen [Sohnes/Tochter] beabsichtige. Zudem habe [der/die Kläger/Klägerin] in der Vergangenheit regelmäßig Weiterbildungen vorgenommen. Die von [ihm/ihr] weitergebildeten Personen hätten sodann auch im Rahmen der von diesen abzuschließenden Prüfungen die Befähigung erhalten, den Facharzttitel zu führen. Einer kurzfristigen Entscheidung über den Antrag [des/der Klägers/Klägerin] werde entgegengesehen. Am 27. Juli 2021 beriet und entschied der vom Vorstand der Beklagten berufene Arbeitskreis „Weiterbildungsbefugnisse/Zulassungen“ über den von [dem/der Kläger/Klägerin] gestellten Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin. Die Entscheidung des Arbeitskreises wurde in der Vorstandssitzung der Beklagten am 25. August 2021 bestätigt. Mit Bescheid vom 2. September 2021 lehnte die Beklagte den Antrag [des/der Klägers/Klägerin] auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin für die Dauer von 24 Monaten ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Antrag [des/der Klägers/Klägerin] habe nicht entsprochen werden können, weil ihm/ihr] nach Überzeugung der Beklagten die persönliche Eignung und damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 5 WBO fehle. Im Falle [des/der Klägers/Klägerin] spreche gegen die Annahme [seiner/ihrer] persönlichen Eignung zunächst, dass ihm/ihr] mit Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 das Einstellen und die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten gemäß § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) untersagt worden sei. Hintergrund hierfür seien Verstöße gegen das BBiG (sexuelle Belästigung der medizinischen Fachangestellten durch [...], Zwang zur Grippeimpfung und das Erledigen ausbildungsfremder Tätigkeiten) sowie das Arbeitsrecht gewesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten sich [der/die Kläger/Klägerin] und die Beklagte darauf verglichen, dass [dem/der Kläger/Klägerin] das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden für einen Zeitraum von zwei Jahren untersagt worden sei. Darüber hinaus sei [der/die Kläger/Klägerin] [seinen/ihren] Pflichten als [Weiterbildungsbefugten/Weiterbildungsbefugte] in der Vergangenheit mehrfach und wiederholt nicht nachgekommen. So habe [er/sie] entgegen § 9 Abs. 2 WBO Weiterbildungszeugnisse in mehreren Fällen bei Ausscheiden des Assistenzarztes nicht unverzüglich ausgestellt. Des Weiteren sei die Weiterbildung laut Weiterbildungsordnung u. a. ganztägig und unter persönlicher Anleitung zu absolvieren. Aktenkundig sei sowohl bei Herrn A. P. als auch bei Frau W. D., dass [der/die Kläger/Klägerin] beide Assistenten dienstags nachmittags stets alleine in der Praxis gelassen habe und zwar bereits kurz nach Beginn der Weiterbildung. So habe Frau D. in einem Schreiben an die Beklagte detailliert aufgelistet, in welchen Zeiträumen sie die Praxisvertretung für [den/die Kläger/Klägerin] übernommen habe und sei auf 40 Arbeitstage in einem Zeitraum von sechs Monaten gekommen (erstmals 6 Wochen nach Beginn der Weiterbildung in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin]). Auch Herr P. habe schriftlich angegeben, dass er dienstags nachmittags und während der Urlaubszeit [des/der Klägers/Klägerin] allein in der Praxis und [er/sie] grundsätzlich nur telefonisch erreichbar gewesen sei. Zudem sei praktisch ab dem ersten Tag der Weiterbildung von ihm ein eigenständiges Arbeiten erwartet worden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich [der/die Kläger/Klägerin] am 00.00.0000 an die Beklagte mit der Anfrage gewandt habe, welche Tätigkeiten [er/sie] an die Weiterbildungsassistenten zur alleinigen / selbständigen Erledigung übertragen könne. Ihm/Ihr] sei mitgeteilt worden, dass die persönliche Anleitung zwar nicht gleichzusetzen sei mit ständiger Überwachung und dass es auch unschädlich sei, wenn der Weiterbilder den Assistenten z. B. wegen eines Notfalls oder während eines Hausbesuchs für den kurzen Zeitraum ohne persönliche Anleitung in der Praxis lasse. Jedoch finde dies seine Grenze z. B. in einem längeren Urlaub des Weiterbilders (mehr als eine Woche) und vor allem in den tatsächlichen Fähigkeiten des jeweiligen Assistenten. Aus den Akten lasse sich entnehmen, dass sowohl Herr P. als auch Frau D. von Beginn an dienstags nachmittags allein in der Praxis gewesen seien. In dem von [dem/der Kläger/Klägerin] ausgestellten Weiterbildungszeugnis habe [er/sie] Herrn P. dann jedoch abschließend bescheinigt, dass [er/sie] ihn – nach über einem Jahr Weiterbildung in [seiner/ihrer] Praxis unter [seiner/ihrer] verantwortlichen Leitung als [Weiterbildungsbefugter/Weiterbildungsbefugte] – nicht für fachlich geeignet hielte, um als Allgemeinarzt tätig zu werden, da er nicht in der Lage sei, selbständige Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie zu treffen. Insofern hätte [der/die Kläger/Klägerin] ihn aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten wohl nicht über einen längeren Zeitraum alleine praktizieren lassen dürfen. Zudem habe [der/die Kläger/Klägerin] nach Aussage des Herrn P. diesem weder das Weiterbildungsprogramm ausgehändigt (§ 5 Abs. 5 WBO), noch mit ihm jährliche Gespräche zur Beurteilung des Standes seiner Weiterbildung geführt (§ 8 Abs. 2 WBO). Ferner seien mehrere Fälle dokumentiert, in denen sich [der/die Kläger/Klägerin] gegenüber Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen und Weiterbildungsassistent / Weiterbildungsassistentinnen wiederholt herabwürdigend geäußert bzw. verhalten habe. So hätten z. B. sowohl Frau D. als auch Herr P. jeweils während krankheitsbedingter Abwesenheit die Kündigung erhalten. Nach Kenntnisstand der Beklagten seien beide Kündigungen anwaltlich / gerichtlich überprüft worden und hätten dieser Prüfung nicht standgehalten. Eine aktuelle Abfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung B, wie viele Assistenten im Falle [des/der Klägers/Klägerin] bisher gefördert worden seien und mit welcher Dauer, habe ergeben, dass bisher für 13 Assistenten eine Förderung beantragt worden sei. In 8 Fällen stimmten beantragter und tatsächlicher Genehmigungszeitraum nicht überein. Dies lasse den Schluss zu, dass das Weiterbildungsverhältnis in mehr als der Hälfte der Fälle – unbenommen der hierfür in Frage kommenden Gründe – vorzeitig beendet worden sei. Dieser Umstand verstärke das Bild eines Arbeitsumfeldes, welches einer erfolgreichen (ärztlichen) Weiterbildung auch zukünftig entgegenstehen würde. Zusammenfassend sei der Antrag [des/der Klägers/Klägerin] abzulehnen gewesen. Auch wenn grundsätzlich nicht jede Pflichtverletzung das Fehlen der persönlichen Eignung zur Folge habe, gingen Zweifel bei der Erteilung der Befugnis zu Lasten des Antragstellers (anders als bei einem Widerruf der Befugnis, bei der die Ungeeignetheit feststehen müsse). Aufgrund des bisherigen Verhaltens [des/der Klägers/Klägerin] in der Vergangenheit und der Vielzahl der aktenkundigen Vorfälle bei diversen Weiterbildungsassistenten sei mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er/sie] keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Weiterbildung bieten könnte. Auch der Hinweis, dass [der/die Kläger/Klägerin] [seinen/seine/ihren/ihre] [Sohn/Tochter] in seiner/ihrer] Praxis weiterbilden möchte, lasse die Beklagte zu keinem anderen Ergebnis kommen. Die persönliche Eignung sei entweder gegeben oder eben nicht. Dies sei nicht an der Person des jeweiligen Weiterbildungsassistenten festzumachen. Daher komme auch eine personengebundene Einzelfallentscheidung nicht in Betracht. [Der/Die Kläger/Klägerin] hat am 21. September 2021 die vorliegende Klage erhoben. Unter dem 7. Oktober 2021 hat [er/sie] zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 18 L 1304/21) gestellt, den [er/sie] mit Schriftsatz vom 26. November 2021 zurückgenommen hat. Am 8. September 2022 hat [er/sie] einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 18 L 1148/22) gestellt, den die erkennende Kammer mit Beschluss vom 28. September 2022 abgelehnt hat. Die von [dem/der Kläger/Klägerin] daraufhin erhobene Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (dortiges Az. 13 B 1131/22) hat [er/sie] mit Schriftsatz vom 3. November 2022 zurückgenommen. Zur Begründung der Klage macht [der/die Kläger/Klägerin] geltend, [er/sie] habe sowohl im Zeitpunkt [seines/ihres] Antrages vom 10. Mai 2021 als auch bereits bei dem vorherigen Antrag vom 22. April 2020 einen Anspruch auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin gehabt. Sämtliche Voraussetzungen hierfür hätten vorgelegen. Nach der Weiterbildungsordnung in Verbindung mit Art. 12 des Grundgesetzes sei die Befugnis grundsätzlich zu erteilen. Die Beklagte habe insofern das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Beklagte begründe die Ablehnung im Rahmen der rechtlichen Würdigung allein damit, dass die persönliche Eignung [des/der Klägers/Klägerin] fehle. Zum Teil würden Verfehlungen angeführt, die bereits Gegenstand des Bescheids der Beklagten vom 00.00.0000 und des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens beim erkennenden Gericht ..., das mit Vergleich vom 00.00.0000 beendet worden sei, gewesen seien. Diese Vorwürfe seien im Rahmen dieses Verfahrens und der Entscheidung berücksichtigt worden und seien mithin präjudiziert. Die Ablehnung der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis stelle zudem einen erheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit [des/der Klägers/Klägerin] dar. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Weiterbildung hätte die Erlaubnis ohne Weiteres mit Auflagen verbunden werden können. Die Beklagte habe von ihrem insofern bestehenden Entscheidungs- und Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht, so dass bereits aufgrund dessen der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Soweit die Beklagte die Ablehnung mit dem Verhalten [von ...] oder unangemessenem Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen begründe, würden diese Vorwürfe bestritten. Zudem beabsichtige [er/sie] [seinen/seine/ihren/ihre] [Sohn/Tochter] weiterzubilden, so dass die [ihm/ihr] vorgeworfenen Verfehlungen in diesem Fall keinesfalls zu befürchten seien. Die übrigen vorgeworfenen Verfehlungen zur rechtzeitigen Erteilung des Zeugnisses und der inhaltlichen Einhaltung der Weiterbildungsvorgaben könnten ohne Weiteres durch Auflagen verhindert werden. Bezüglich der Begründung, dass der ehemalige Weiterbildungsassistent Herr P. gegenüber der Beklagten Verfehlungen glaubhaft angezeigt hätte, sei darauf zu verweisen, dass [er/sie] selbst im Zeitraum 00 bis 00 0000 als auch in 0000 noch bei der Beklagten vorstellig geworden sei und dort um Unterstützung gebeten habe. Zu dem Vorhalt, die Weiterbildungsassistenten würden nicht gehörig überwacht und ihnen würden Arbeiten auferlegt, welche sie überforderten, werde angemerkt, dass an Dienstagnachmittagen eine Sprechstunde nicht stattfinde. Dienstagsnachmittags seien die Auszubildenden angewiesen gewesen, Berichte zu fertigen und zu bearbeiten, Medikamentenpläne zu erstellen und für den betrieblichen Ablauf bereit zu stehen. Die vorbereitenden Tätigkeiten seien sodann von [ihm/ihr] geprüft und überwacht worden. Bezüglich der angeblich zu Unrecht abverlangten Hausbesuche werde darauf verwiesen, dass [er/sie] sich bei Herrn Dr. N., Leiter der Bezirksstelle M. der Kassenärztlichen Vereinigung B, telefonisch habe beraten und bestätigen lassen, dass auch von den weiterzubildenden Fachärzten Hausbesuche durchgeführt werden könnten und diese wichtiger Bestandteil der Ausbildung seien. Mithin lasse sich die persönliche Ungeeignetheit darauf nicht stützen. [Er/Sie] habe, um den Anforderungen der Weiterbildung gerecht zu werden und gerade einer „Überforderung“ entgegenzuwirken sowie eine unsachgemäße Behandlung der Patienten zu vermeiden, im Rahmen der von Herrn P. durchgeführten Hausbesuche von diesem nur Blutabnahmen und Demenztests durchführen lassen. Es handele sich um einfache Tätigkeiten, die auch von nichtärztlichen Praxisassistenten durchgeführt werden könnten. Während [seiner/ihrer] Urlaubsabwesenheit habe [er/sie] immer eine Urlaubsvertretung vorgehalten. In dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ...habe es sich dabei um Frau L. C. gehandelt, welche gleichzeitig mit Herrn P. als Urlaubsvertretung tätig gewesen sei. Inwieweit der Umgang mit dieser charakterliche Defizite aufweisen solle, sei nicht nachvollziehbar. Frau C. sei [dem/der Kläger/Klägerin] von der Kassenärztlichen Vereinigung B vermittelt worden. Sie habe sich einige Tage vor [seinem/ihrem] Urlaub in der Praxis vorgestellt und habe erklärt, sie sei Allgemeinmedizinerin und würde nur von Praxisvertretungen leben und hätte keine eigene Praxis. [Der/Die Kläger/Klägerin] habe sie darüber informiert, dass in [seiner/ihrer] Praxis noch ein Weiterbildungsassistent – Herr P. – tätig sei, dem [er/sie] bereits Aufgaben erteilt habe und habe Frau C. gebeten, ihm bei Fragen etc. zu unterstützen. Frau C. habe sich vom ersten Vertretungstag an fast ausschließlich mit Herrn P. und seinen Aufgaben beschäftigt und nicht – wie vereinbart – die Sprechstunde geleitet. Die medizinischen Fachangestellten [des/der Klägers/Klägerin] hätten viele Patienten an andere ärztliche Kollegen überweisen müssen, da Frau C. hierzu nicht bereit und/oder nicht in der Lage gewesen sei. Betreffend Patienten in Pflegeheimen habe [der/die Kläger/Klägerin] ortsansässige Kollegen gebeten, diese zu versorgen. Herr P. habe dort, wie beschrieben, lediglich Blutabnahmen und „Mini mental Tests“ sowie „timed up and go Tests“ durchführen sollen. Frau C. habe ihre Kompetenzen in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin] in jeglicher Hinsicht überschritten, weshalb [er/sie] auch eine Beschwerde bei der Kassenärztlichen Vereinigung B geführt habe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es bei Vertretungen von Frau C. auch in anderen Praxen zu Problemen gekommen sei. Der Inhalt des Schreibens der Frau C. an die Beklagte vom 00.00.0000 werde daher in Gänze bestritten. Der Vorwurf der Beklagten, dass bei Herrn P. im Grunde genommen keine Weiterbildung stattgefunden habe, sei unzutreffend. Auch hier seien die Vorwürfe der Beklagten absolut pauschal und unsubstantiiert. Es verwundere, dass er sich mehr als zwei Jahre nach Ende seiner Tätigkeit in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin] über [diesen/diese] bei der Beklagten beschwert habe. Herr P. sei bis ...mit seiner Weiterbildung durch [den/die Kläger/Klägerin] sehr zufrieden gewesen. [Er/Sie] habe Herrn P. bei Fragen grundsätzlich zur Verfügung gestanden. So habe [er/sie] während [seiner/ihrer] Urlaubszeiten ihm sogar [seine/ihre] private Handy-Nummer gegeben, verbunden mit der Bitte, [ihn/sie] anzurufen, wenn es Schwierigkeiten gebe. Andernfalls habe immer der Vertretungsarzt zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus habe [er/sie] Herrn P. auch angeboten, bei Fragen die befreundete niedergelassene Ärztin, Frau Dr. I. aus O., zu Rate zu ziehen. Insoweit sei [der/die Kläger/Klägerin] sehr wohl [seinen/ihren] Ausbildungsverpflichtungen in vollem Umfange nachgekommen. [Er/Sie] habe Herrn P. in den ersten Tagen der Weiterbildung auch das Weiterbildungsprogramm übergeben. Der Vorwurf, Weiterbildungszeugnisse nicht unverzüglich ausgestellt zu haben, treffe nicht zu. [Er/Sie] habe die Zeugnisse stets unverzüglich ausgestellt und die Weiterbildungsassistenten gebeten, diese persönlich bei [ihm/ihr] abzuholen, um sämtliche Unterlagen nochmals auf Vollständigkeit hin zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Im Falle von Herrn P. habe er/sie] mit Schreiben vom 00.00.0000 bei der Beklagten wegen der besonderen Vorkommnisse noch um Hilfe nachgesucht. Soweit die Beklagte [dem/der Kläger/Klägerin] vorwerfe, mit [ihm/ihr] sei kein kollegiales bzw. sachliches Gespräch bei Meinungsverschiedenheiten möglich, sei dieser Vorwurf so allgemein gehalten und unsubstantiiert, dass es nicht möglich sei, hierzu im Einzelnen Stellung zu nehmen. So seien andere frühere Assistenten mit der Weiterbildung sehr zufrieden gewesen. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ausführungen im vorliegenden Klageverfahren auf Widersprüche im Zeugnis der früheren Weiterbildungsassistentin Frau E. verweise, sei anzuführen, dass es richtig sei, dass [der/die Kläger/Klägerin] in [seinem/ihrem] Zeugnis zum einen ausgeführt habe, dass diese die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit [des/der Klägers/Klägerin] erledigt habe, im Übrigen allerdings nicht in der Lage gewesen sei, eigenständige Entscheidungen zu treffen. [Der/Die Kläger/Klägerin] habe nämlich – im Laufe der Weiterbildungszeit – feststellen müssen, dass Frau E. regelmäßig, wenn Entscheidungen zu treffen gewesen seien, telefonisch Rücksprache mit ihrem Ehemann gehalten habe, der ebenfalls Arzt sei und damals in einem Krankenhaus tätig gewesen sei. Insoweit habe Frau E. durchaus die Arbeiten zur Zufriedenheit [des/der Klägers/Klägerin] erledigt, allerdings nicht aufgrund eigener Entscheidungskompetenz, sondern unter Mithilfe ihres ärztlichen Ehemannes. Dies sei letztendlich auch der Grund dafür gewesen, dass eine Kündigung ausgesprochen worden sei. Es liege also in keiner Weise ein Widerspruch vor, sondern vielmehr eine leistungsgerechte Beurteilung in dem Zeugnis. [Der/Die Kläger/Klägerin] beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. September 2021 zu verpflichten, [ihm/ihr] die Befugnis zur Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, [ihm/ihr] die Weiterbildungsbefugnis in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin beschränkt auf [die/den Ärztin/Arzt] Dr. K. X., geb. am 00.00.0000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es sei unerheblich, dass über den Antrag [des/der Klägers/Klägerin] vom 22. April 2020 durch die Beklagte nicht entschieden worden sei. Denn auch dieser Antrag hätte nicht positiv beschieden werden können, da auch zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung werde auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 2. September 2021 verwiesen. Soweit [der/die Kläger/Klägerin] moniere, dass die Beklagte die Ablehnung allein damit begründe, dass [seine/ihre] persönliche Eignung fehle, sei zu erwidern, dass nach § 5 Abs. 2 WBO das Fehlen der persönlichen Eignung ausreiche, um die Ablehnung zu begründen. Die Befugnis zur Weiterbildung dürfe nur erteilt werden, wenn alle in § 5 Abs. 2 WBO genannten Voraussetzungen vorlägen. Nach oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung komme der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob ein Arzt fachlich und persönlich geeignet sei, eine Weiterbildung zu leiten, ein Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher Einschätzungs- oder Bewertungsspielraum sei typischerweise anzunehmen, wenn die Eignung von Personen für ein bestimmtes Amt oder für eine sonstige bestimmte Tätigkeit aufgrund charakterlicher Eigenschaften oder der Befähigung zu beurteilen sei. Die Ausfüllung dieses Beurteilungsspielraums durch die Beklagte könne verwaltungsgerichtlich lediglich darauf überprüft werden, ob die anzuwendenden Begriffe oder der normative Rahmen, in dem sich die Beklagte zu halten habe, verkannt worden sei. Zu beanstanden sei eine solche Entscheidung auch bei Vorliegen eines Beurteilungsausfalls, wenn also die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht ausgefüllt habe. Schließlich liege ein Beurteilungsmissbrauch vor, wenn bei der Entscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe oder das Gebot der Sachlichkeit außer Acht gelassen worden seien. [Der/Die Kläger/Klägerin] habe nicht im Ansatz dargelegt, dass die Beklagte den Begriff der „persönlichen Eignung" verkannt hätte oder dass gar ein Beurteilungsausfall oder -missbrauch vorgelegen hätte. Die Annahme fehlender persönlicher Eignung [des/der Klägers/Klägerin] als [/weiterbildungsbefugter Arzt/weiterbildungsbefugte Ärztin] ergebe sich zunächst aus dem Umgang mit [seinem/ihren] früheren Weiterbildungsassistenten A. P. In seinem Falle stelle sich die Frage, inwieweit überhaupt eine Weiterbildung stattgefunden habe. Insofern werde auf die Angaben in dessen Schreiben an die Beklagte vom 22. September 2020 verwiesen. Diese Schilderungen deckten sich letztlich auch mit den von Frau L. C. in ihrer E-Mail vom 00.00.0000 geschilderten Eindrücken und Erlebnissen. Der Behauptung [des/der Klägers/Klägerin], Herr P. sei nicht ohne [seine/ihre] Anleitung in der Praxis tätig gewesen, stünden seine glaubhaften Angaben entgegen. Dieser habe angegeben, während der Urlaubszeit [des/der Klägers/Klägerin] allein in der Praxis gewesen zu sein und auch Hausbesuche eigenständig durchgeführt zu haben. In Urlaubszeiten und an Dienstagnachmittagen habe lediglich eine telefonische Erreichbarkeit [des/der Klägers/Klägerin] bestanden. Die Angaben seien auch deshalb glaubhaft, weil sich Herr P. am 00.00.0000 zwecks eines Beratungsgesprächs eigenmächtig an die Beklagte gewandt habe. Er habe dabei angefragt, ob ein Weiterbildungsassistent die Praxisvertretung bei Abwesenheit des Weiterbildungsbefugten übernehmen und ob ein Weiterbildungsassistent Hausbesuche allein durchführen dürfe. Bestärkt werde die Richtigkeit der Angaben von Herrn P. zudem durch die Angaben der ehemaligen Weiterbildungsassistentin Frau D. Diese habe angegeben, oftmals allein in der Praxis gewesen zu sein. Sie habe die Zeiträume, in welchen sie die Praxisvertretung übernommen habe, detailliert aufgelistet, so dass ihre Angaben auch und insbesondere in der Zusammenschau mit der Darstellung des Herrn P. glaubhaft seien. Daran ändere die Behauptung [des/der Klägers/Klägerin], Frau D. sei nur selten arbeitsfähig gewesen, nichts. Selbst wenn zudem an Dienstagnachmittagen keine Sprechstunde stattgefunden haben sollte, seien Herr P. und Frau D. jedenfalls in den Urlaubszeiten und weiteren von Frau D. aufgelisteten Zeiträumen allein ohne Anleitung der Klägerin in der Praxis gewesen. Indem [der/die Kläger/Klägerin] es versäumt habe, Herrn P. zu Beginn der Weiterbildung ein Weiterbildungsprogramm auszuhändigen, habe er/sie] zudem gegen [seine/ihre] Pflicht als [Weiterbildungsbefugter/Weiterbildungsbefugte] aus § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO verstoßen. Auch der Inhalt des an Frau W. E. erteilten Zeugnisses indiziere die persönliche Ungeeignetheit [des/der Klägers/Klägerin] als [Weiterbildungsbefugter/Weiterbildungsbefugte]. Dieses sei in sich widersprüchlich: Einerseits solle Frau E. in der Lage gewesen sein, selbständig die Patienten in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin] zu behandeln. Andererseits werde ihr vorgeworfen, nicht in der Lage gewesen zu sein, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass Frau E. hier entweder als Arbeitskraft „missbraucht" worden sei, obwohl sie nicht in der Lage gewesen sei, die Patienten selbständig zu behandeln, oder tatsächlich über die Facharztreife verfügt habe, ihr diese aber aus Missgunst nicht bescheinigt worden sei. Soweit [der/die Kläger/Klägerin] ferner geltend mache, die Gründe aus dem Verfahren betreffend den Entzug der Befugnis zur Ausbildung von medizinischen Fachangestellten dürften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, treffe dies nicht zu. Ein solches Verbot einer bestimmten Entscheidung bzw. der Berücksichtigung bestimmter Tatsachen könnte sich allenfalls aus § 121 VwGO ergeben. Dies sei hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das sich anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich geendet habe. Das Vorbringen [des/der Klägers/Klägerin], dass [er/sie] drei medizinische Fachangestellte seit drei Jahren erfolgreich beschäftige und zudem frühere Assistenten mit der Weiterbildung durch [den/die Kläger/Klägerin] sehr zufrieden gewesen seien, könne weder den Vorwurf des unkollegialen Verhaltens gegenüber anderen Fachangestellten noch den Vorwurf der pädagogischen Mängel im Hinblick auf die Weiterbildungsassistenten kompensieren. In diesem Zusammenhang werde nochmals darauf verwiesen, dass Weiterbildungsverhältnisse von durch [den/die Kläger/Klägerin] betreuten Assistenten in 8 von 13 Fällen vorzeitig beendet worden seien. Dies lasse im Hinblick auf eine erfolgreiche Weiterbildung keine positive Prognose zu. [Der/Die Kläger/Klägerin] habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis unter Auflagen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO seien neben der Befristung und dem Widerrufsvorbehalt weitere Nebenbestimmungen, mithin auch Auflagen, zulässig. Hinsichtlich der Erteilung der Auflagen werde der Beklagten ein Ermessen eingeräumt. Die Erteilung von Auflagen setze jedoch die Möglichkeit voraus, dass durch die Auflagen die Erfüllung der Voraussetzungen einer Befugnis zur Weiterbildung sichergestellt werden könnten. Die Auflagen müssten mithin geeignet sein, etwaige Versagungsgründe auszuräumen. Konkret müsste es sich im Falle [des/der Klägers/Klägerin] um solche Auflagen handeln, die die angeführten Defizite im Hinblick auf [seine/ihre] persönliche Eignung ausräumen könnten. Es sei jedoch nicht möglich, die persönliche Eignung, also das gesamte persönliche Verhalten [des/der Klägers/Klägerin], durch Auflagen zu berichtigen. Anders als die fachliche Eignung knüpfe die persönliche Eignung nicht an abgrenzbare und abschließende tatsächliche Umstände an. Sie sei vielmehr geprägt von charakterlichen und pädagogischen Persönlichkeitsmerkmalen, die nicht einzeln, sondern erst in ihrer Gesamtschau die persönliche Eignung ausfüllten und nicht in jeglicher Hinsicht unter einen Katalog von feststehenden Kriterien subsumiert werden könnten. Eine konkrete und alle Merkmale der persönlichen Eignung sicherstellende Nebenbestimmung sei nicht möglich. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich die persönliche Eignung definitionsgemäß auf die Erwartung einer künftigen ordnungsgemäßen Tätigkeit beziehe. Aus dem vergangenen Verhalten [des/der Klägers/Klägerin] könne der Schluss gezogen werden, dass [er/sie] diese Gewähr nicht biete. Da die Erteilung von Auflagen mithin von vornherein nicht möglich gewesen sei, sei das diesbezügliche Entschließungsermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen. Der Umstand, dass [der/die Kläger/Klägerin] beabsichtigt habe, zum 00.00.0000 [seinen/seine/ihren/ihre] [Sohn/Tochter] zu beschäftigen und sodann im Rahmen der Befugnis [zur/zum Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner] weiterzubilden, habe aus den Gründen des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides kein anderes Ergebnis gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht [des/der Klägers/Klägerin] stelle die Ablehnung [seines/ihres] Antrags auch keine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit dar. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei gerechtfertigt. Die Ablehnung diene dem Zweck, die Qualität und Ordnungsgemäßheit der Weiterbildung und das hohe Niveau der ärztlichen Versorgung sicherzustellen. Zudem sei [der weiterbildende Arzt / die weiterbildende Ärztin] [Garant/Garantin] dafür, dass der spätere Facharzt eine umfassende Qualifikation aufweise. Im Rahmen der Abwägung müsse die Berufsausübungsfreiheit [des/der Klägers/Klägerin] im konkreten Fall hinter diesem gewichtigen Interesse des Gemeinwohls zurücktreten. Das Gericht hat [den/die Kläger/Klägerin] in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist – sowohl mit dem gestellten Haupt- als auch dem Hilfsantrag – unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt [den/die Kläger/Klägerin] nicht in [seinen/ihren] Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). [Der/Die Kläger/Klägerin] hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung in der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin. Rechtsgrundlage für den von [dem/der Kläger/Klägerin] geltend gemachten Anspruch ist § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) vom 9. Mai 2000 in der Fassung vom 3. Dezember 2019 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer B (WBO) in der Fassung vom 2. April 2022, in Kraft getreten am 1. Juli 2023. Nach Satz 1 der letztgenannten Norm kann die Befugnis zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn die Ärztin / der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Nach Satz 2 kann die Befugnis befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind nach Satz 3 zulässig. Dabei ist geklärt, dass der Beklagten trotz der Verwendung des Wortes „kann“ in § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO auf der Rechtsfolgenseite kein Entschließungsermessen eröffnet ist und sie vielmehr bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet ist, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen, bzw. bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, den auf Befugniserteilung gerichteten Antrag abzulehnen (gebundene Entscheidung). Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 –, juris, Rn. 58 ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 – 6 A 11314/03 –, juris, Rn. 14; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 MWBO, Rn. 6. Da Ziel und Zweck der ärztlichen Weiterbildung u.a. die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung (vgl. § 1 Satz 2 WBO) ist, sind an die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern hohe Anforderungen zu stellen. Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist auch deshalb vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet. Die Ermächtigung ist dementsprechend nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 –, juris, Rn. 38. Die ärztliche Weiterbildung (Facharztbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung) zielt vornehmlich auf eine berufspraktische spezialärztliche Befähigung des Facharztbewerbers ab. Diese soll daher auch in der beruflichen Praxis durch eine qualifizierte Anleitung erworben werden. Die Weiterbildungsordnung sieht deshalb entsprechend lange Weiterbildungszeiten vor und regelt auch im Einzelnen inhaltlich, inwieweit der weiterzubildende Arzt in seiner Berufspraxis mit den Gegenständen des Spezialgebiets vertraut zu machen ist. Dem weiterbildenden Arzt wird danach durch die Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen. Ihm obliegt nicht nur die Anleitung und Ausbildung in dem Spezialgebiet, sondern er ist auch derjenige, der letztverantwortlich beurteilt, ob der weiterzubildende Arzt die berufspraktischen Anforderungen erfüllt. Die vor der Anerkennung noch durchzuführende Prüfung des Bewerbers (vgl. § 2 Abs. 5 WBO) in Form eines Facharztgesprächs dient lediglich dem Nachweis der theoretischen Kenntnisprüfung – der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses (§ 14 Abs. 4 WBO), eine Überprüfung der berufspraktischen Fähigkeiten findet nicht statt. Deshalb ist der das Zeugnis ausstellende weiterbildende Arzt der eigentliche Garant dafür, dass der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nur fachlich hierzu qualifizierten Ärzten bescheinigt wird. Die Ärztekammer als Anerkennungsbehörde (vgl. 15 Abs. 2 WBO) muss sich deshalb auf die Richtigkeit der Weiterbildungszeugnisse verlassen und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt uneingeschränkt ihr Vertrauen entgegenbringen können. Eine jeden Zweifel ausschließende persönliche Integrität ist folglich Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt. Seine besondere Verantwortung wird dadurch hervorgehoben, dass ihm die Weiterbildungsordnung in § 5 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, die Weiterbildung persönlich zu leiten und diese zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der von den in der Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten bestätigt (vgl. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 3 HeilBerG NRW). Vgl. VG Minden, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 7 K 1887/20 –, juris, Rn. 72 m.w.N. Gegenstand der persönlichen Eignung sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale. Der Begriff der persönlichen Eignung setzt nicht nur Unbescholtenheit, sondern auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Wissensvermittlung an jüngere Kollegen und eine kontinuierliche unmittelbare Beaufsichtigung voraus. Die Eignung kann schon fehlen, wenn dem Arzt Versäumnisse in der Anleitung seiner Assistenten vorzuwerfen sind, er den Assistenten z.B. allein in einer (Zweig)Praxis arbeiten lässt, oder er über deren Befähigungen und Leistungen beschönigend – oder anderweitig unzutreffend – urteilt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 –, juris, Rn. 41; VG Minden, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 7 K 1887/20 –, juris, Rn. 66; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 MWBO, Rn. 5. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO aufgegebene Pflicht des weiterbildungsbefugten Arztes zur persönlichen Leitung bedeutet, dass dieser für den sich weiterbildenden in der Regel erreichbar und verfügbar ist, also weitgehend anwesend ist, ihn überwachen und ihm Ratschläge bzw. Weisungen geben kann, was nicht die ständige Nähe bedingt, jedoch eine enge Zusammenarbeit voraussetzt und eine Weiterbildung aus der Ferne ausschließt. Die Überwachung muss zwar nicht dauerhaft sein; dem Assistenten dürfen jedoch nur solche Tätigkeiten zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden, die er nach seinem Kenntnisstand beherrscht. Aufgaben, die Spezialkenntnisse voraussetzen, erfordern eine entsprechende Unterweisung und Einarbeitung; mit dem Fortschritt in der Weiterbildung erweitert sich das Maß der einzuräumenden Selbständigkeit und verringert sich der Grad der notwendigen Überwachung. Vgl. Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 MWBO, Rn. 16. Die Feststellung der fehlenden Eignung bzw. die Annahme begründeter Zweifel an dieser muss mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) und die an eine Nichterteilung der Weiterbildungsbefugnis grundsätzlich anknüpfende mittelbare Eingriffswirkung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies bedeutet, dass nicht jede Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung die Schlussfolgerung der fehlenden Eignung bzw. Zweifel hieran rechtfertigt, sondern nur solche, die in Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen die hinreichende Gefahr begründen, er werde seine Pflichten auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Vgl. in Bezug auf einen Widerruf einer Weiterbildungsbefugnis VG Minden, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 7 K 1887/20 –, juris, Rn. 76 m.w.N. Ob der beklagten Ärztekammer bei der Einschätzung über das Vorliegen der (persönlichen und fachlichen) Eignung des Weiterbildungsbefugten ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, vgl. z.B. dafür: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. September 1990 – 9 S 1138/89 –, juris, Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 – 6 A 11314/03 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 30. September 2013 – 1 K 86/11 Me –, juris, Rn. 30; dagegen: VG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2020 – W 10 K 19.671 –, juris, Rn. 29 ff., 33; VG Regensburg, Urteil vom 16. April 2015 – RN 5 K 14.345 –, juris, Rn. 36; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 MWBO, Rn. 6; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 –, juris, Rn. 40; VG Minden, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 7 K 1887/20 –, juris, Rn. 78 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 17. April 2013 – B 4 K 11.870 – juris, Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. März 2014 – M 16 K 13.1440 – juris, Rn. 28, kann vorliegend offengelassen werden. Denn auch wenn die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten gerichtlich voll überprüfbar wäre, ist diese nicht zu beanstanden. Bei Anwendung der zuvor aufgezeigten Maßstäbe ist davon auszugehen, dass jedenfalls Zweifel an der persönlichen Eignung [des/der Klägers/Klägerin] zur Weiterbildung bestehen. Derartige Zweifel ergeben sich daraus, dass [er/sie] im Falle der Weiterbildung [seines/ihres] früheren Weiterbildungsassistenten A. P. diesen, obwohl [er/sie] ihn ausweislich der Ausführungen in [seinen/ihren] Weiterbildungszeugnis vom 00.00.0000, die [er/sie] durch [seine/ihre] Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, für überfordert hielt, selbständig hat Heimbesuche durchführen lassen. Dies ergibt sich aus den Angaben [des/der Klägers/Klägerin] in der informatorischen Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Darin gab [er/sie] an, [er/sie] habe ihm zunächst das Pflegeheim gezeigt; dann sei er alleine gegangen. Er habe Neuaufnahmen und Visiten durchführen, Blutabnahmen und Demenztests vornehmen sollen, was er auch regelmäßig getan habe (Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Darüber hinaus ergibt sich die selbständige Wahrnehmung von Heimbesuchen mitsamt Durchführung ärztlicher Tätigkeiten bereits aus den Angaben von Herrn P. in seinem Schreiben an die Beklagte vom 00.00.0000. Hierin gab er an, dass praktisch ab dem ersten Tag seiner Weiterbildung bei [dem/der Kläger/Klägerin] von ihm ein eigenständiges Arbeiten erwartet worden sei. Hausbesuche seien auch während der Zeiten, in denen [der/die Kläger/Klägerin] nicht in der Praxis anwesend gewesen sei (etwa an Dienstagnachmittagen oder während Urlaubsabwesenheiten), von ihm weitgehend eigenständig durchgeführt worden. Bestärkt werden diese Ausführungen zudem durch die Angaben von Frau L. C., welche im ... die Praxisvertretung [des/der Klägers/Klägerin] übernommen hatte, in ihrer E-Mail an die Beklagte vom 00.00.0000. Darin führte Frau C. u.a. aus, dass Herr P. ihr gegenüber angegeben habe, nie zu Hausbesuchen begleitet worden zu sein. Des Weiteren ergibt sich aus der E-Mail des Herrn P. an die Beklagte vom 00.00.0000, mit welcher er sich u.a. erkundigte, ob ein Weiterbildungsassistent „eigenständig“ Hausbesuche durchführen dürfe, sowie der Anfrage [des/der Klägers/Klägerin] bei der Beklagten im Wege einer persönlichen Vorsprache am 00.00.0000, dass Herr P. von [dem/der Kläger/Klägerin] mit der selbständigen Wahrnehmung von Haus- und Heimbesuchen beauftragt wurde. Bei der in Bezug genommenen Vorsprache erfragte [der/die Kläger/Klägerin] ausweislich eines von der Beklagten gefertigten Vermerks bei dieser, ob [sein/ihr] Weiterbildungsassistent Hausbesuche durchführen dürfe. Aus dem Kontext des vorgenannten Vermerks ergibt sich, dass [er/sie] bei der Beklagten nicht lediglich [seine/ihre] – noch nicht umgesetzte – Absicht, Haus- und Heimbesuche an [seinen/ihren] Weiterbildungsassistenten zu übertragen, vorstellte, sondern eine rechtliche Einschätzung der im Rahmen der von [ihm/ihr] geleiteten Weiterbildung durchgeführten Aufgabenzuteilung erbat. Schließlich räumte [der/die Kläger/Klägerin] auch in im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen ein, dass [er/sie] Herrn P. die selbständige Wahrnehmung von Haus- und Heimbesuchen, d.h. ohne Begleitung durch [ihn/sie] oder einen Vertretungsarzt, übertrug. Derartiges ergibt sich aus den Ausführungen in den Schriftsätzen vom 3. November 2021 (dort Seite 2, Bl. 44 der Gerichtsakte) und vom 27. April 2022 (dort Seite 2, Bl. 89 der Gerichtsakte). Unabhängig davon, ob die selbständige Wahrnehmung von Haus- und Heimbesuchen durch Weiterbildungsassistenten grundsätzlich zulässig ist, war dies jedenfalls unter Zugrundelegung der Ausführungen [des/der Klägers/Klägerin] in dem durch [ihn/sie] an Herrn P. ausgestellten Weiterbildungszeugnis vom 00.00.0000 sowie der von [ihm/ihr] auf Befragen in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Einschätzung seiner Befähigungen nicht der Fall. In dem genannten Weiterbildungszeugnis gab [der/die Kläger/Klägerin] an, [er/sie] habe jede seiner Therapien und Diagnosen überprüfen müssen, da Herr P. „sehr unselbständig, unsicher und nicht alleine entscheidungsfähig“ gewesen sei; er sei nicht in der Lage gewesen, selbständige Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie zu treffen. In der mündlichen Verhandlung führte [der/die Kläger/Klägerin] aus, dass Herr P. bemüht und freundlich gewesen sei, er jedoch nicht alles gekonnt habe. Es sei mühselig gewesen. Den Umgang mit den Patienten habe er nicht so gut beherrscht. Er habe insbesondere nicht in kurzer Zeit sagen können, was das Problem sei (Seite 5 der Sitzungsniederschrift). Auf Nachfrage ergänzte [er/sie], dass er zwar in der Lage gewesen sei, einen Patienten mit Kreislaufbeschwerden zu behandeln, die Behandlung eines anaphylaktischen Schocks habe er nach [seiner/ihrer] Einschätzung jedoch nicht beherrscht (Seite 6 der Sitzungsniederschrift). Die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, hätte [der/die Kläger/Klägerin] Herrn P. damit keinerlei ärztliche Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen dürfen. Denn nach den oben dargestellten Maßstäben dürfen einem Weiterbildungsassistenten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Patientensicherheit – nur solche Tätigkeiten zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden, die er nach seinem Kenntnisstand beherrscht. Auf welche Tätigkeiten dies zutrifft, unterliegt dabei der fachlichen Einschätzung des weiterbildenden Arztes. Sollte Herr P. – wie von [des/der Klägers/Klägerinin [seinem/ihrem] Weiterbildungszeugnis dargestellt und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – bei seiner ärztlichen Tätigkeit „sehr unselbständig, unsicher und nicht alleine entscheidungsfähig“ gewesen sein und er Notfallsituationen wie die Behandlung eines anaphylaktischen Schocks nicht beherrscht haben, hätte jede Übertragung selbständiger ärztlicher Tätigkeiten an ihn durch [den/die Kläger/Klägerin gegen die [ihm/ihr] obliegende Fürsorgepflicht sowohl gegenüber den Patienten als auch gegenüber Herrn P. verstoßen. Gegen die Annahme von Zweifeln an der Eignung [des/der Klägers/Klägerin] zur Weiterbildung aufgrund der Übertragung selbständiger Heimbesuche an Herrn P. spricht auch nicht, dass es sich nach dem Vorbringen [des/der Klägers/Klägerin] bei den Herrn P. zur selbständigen Bearbeitung übertragenen Aufgaben (Blutabnahmen und Demenztests) im Rahmen der durch ihn durchgeführten Heimbesuche lediglich um einfache Tätigkeiten gehandelt habe, die auch von nichtärztlichen Praxisassistenten hätten durchgeführt werden können. Denn wenn Herr P. derart „unsicher“ und „nicht in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen“ gewesen sein sollte, wäre auch die selbständige Wahrnehmung von ärztlichen Tätigkeiten mit geringerem Schwierigkeitsgrad mit Gefahren für die behandelten Patienten verbunden gewesen. Darüber hinaus gab [der/die Kläger/Klägerin] in der mündlichen Verhandlung an, dass Herr P. auch Aufnahmeuntersuchungen und Visiten von Heimbewohnern durchgeführt habe, was – je nach Bedarf – auch weitere ärztliche Tätigkeiten und Befähigungen erfordert hätte. Dem kann [der/die Kläger/Klägerin] auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Haus- und Heimbesuche mit Herrn P. vor- und nachbesprochen zu haben und dass stets Prämisse gewesen sei, dass Herr P. [ihm/ihr] alle Auffälligkeiten bei Besuchen habe mitteilen sollen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass [er/sie] in [seinem/ihrem] Weiterbildungszeugnis Herrn P. bescheinigte, dass er selbst [seine/ihre] konkreten Anordnungen, wie alle ihm zur Unterschrift vorgelegten Verordnungen wie Rezepte usw. nochmals auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren, ignoriert habe. Auch mit Blick auf die weiteren Herrn P. in dem oben genannten Zeugnis von [dem/der Kläger/Klägerin] bescheinigten, zuvor dargestellten Defizite dürfte die in der Befragung in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorgehensweise, die Heimbesuche mit Herrn P. vor- und nachbesprochen zu haben, ohne erkennbaren Nutzen für die Patientensicherheit gewesen sein. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann sich [der/die Kläger/Klägerin] zur Entlastung und Rechtfertigung [seines/ihres] Vorgehens auch nicht darauf berufen, dass [ihm/ihr] der Leiter der Bezirksstelle W der Kassenärztlichen Vereinigung B, Herr Dr. N., auf Anfrage mitgeteilt bzw. bestätigt habe, dass von den weiterzubildenden Fachärzten auch Hausbesuche durchgeführt werden könnten und diese wichtiger Bestandteil der Ausbildung seien. Sollten die im Weiterbildungszeugnis [des/der Klägers/Klägerin] enthaltenen Bewertungen über die fachliche Kompetenz des Herrn P. dagegen nicht der Wahrheit entsprochen und er insbesondere einen Weiterbildungs-/Ausbildungsstand aufgewiesen haben, dass ihm zuzutrauen war, Haus- und Heimbesuche selbständig durchzuführen, würden sich Zweifel an [seiner/ihrer] persönlichen Eignung zur Weiterbildung daraus ergeben, dass [er/sie] die Leistungen und Kompetenzen des Herrn P. entgegen besseren Wissens in dem durch [ihn/sie] erstellten Weiterbildungszeugnis falsch dargestellt hätte. Im Hinblick darauf, dass, wie aufgezeigt, dem weiterbildungsbefugten Arzt eine besonders hervorgehobene Stellung in der Facharztweiterbildung zukommt und auch die Ausführungen im Weiterbildungszeugnis eine wichtige Bedeutung haben, stellt es einen nicht unerheblichen Mangel der persönlichen Eignung dar, wenn Leistungen und Kompetenzen in Weiterbildungszeugnissen unrichtig und schlechter dargestellt werden, als sie tatsächlich bestehen. Angesichts dessen, dass sich der Sachverhalt bezüglich der Umstände der Weiterbildung des Herrn P. durch [den/die Kläger/Klägerin] nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie der Angaben [des/der Klägers/Klägerin] in [seiner/ihrer] informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung als geklärt erwies, bedurfte es keiner Vernehmung der vorbereitend als Zeugen geladenen Herrn P. und Frau C. in der mündlichen Verhandlung. Gegen die Annahme von Zweifeln an der persönlichen Eignung [des/der Klägers/Klägerin] zur Weiterbildung spricht nicht, dass seit den dargestellten Versäumnissen [des/der Klägers/Klägerin] in Bezug auf die Weiterbildung des Herrn P. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits über ...Jahre verstrichen sind und das ihm durch [den/die Kläger/Klägerin] ausgestellte Weiterbildungszeugnis vor über ......Jahren ausgestellt wurde. Denn ein bloßer Zeitablauf lässt nicht auf die Wiedererlangung der persönlichen Eignung schließen, was insbesondere dann gilt – wenn wie im Falle [des/der Klägers/Klägerin] – im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belastbare Anhaltspunkte für eine Einsicht [des/der Klägers/Klägerin] in [seine/ihre] Versäumnisse weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar sind. Vgl. in Bezug auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 13 A 296/19 –, juris, Rn. 29. Bestärkt werden die nach den vorstehenden Angaben bestehenden Zweifel an der persönlichen Eignung [des/der Klägers/Klägerin] zur Weiterbildung zudem durch die aktenkundigen Angaben in Bezug auf die Weiterbildungen anderer Assistenten, ohne dass diese Umstände für die vorliegende Entscheidung tragend sind. So habe nach dem Vorbringen der Beklagten auch die frühere Weiterbildungsassistentin [des/der Klägers/Klägerin], Frau D., bereits angegeben, dass [der/die Kläger/Klägerin] sie bereits sehr früh nach Beginn ihrer Tätigkeit in der Praxis und anschließend häufig alleine gelassen habe. In Hinblick auf die Übertragung selbständiger Tätigkeiten trotz durch [den/die Kläger/Klägerin] angenommener fehlender Kompetenz finden sich entsprechende Anhaltspunkte im Zeugnis der früheren Weiterbildungsassistentin Frau E. vom 00.00.0000. Hiernach solle Frau E. einerseits in der Lage gewesen sein, selbständig die Patienten in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin] zu behandeln. Andererseits wirft ihr [der/die Kläger/Klägerin] in dem Zeugnis vor, nicht in der Lage gewesen zu sein, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass Frau E. durch [den/die Kläger/Klägerin] entweder als Arbeitskraft „ausgenutzt" wurde, obwohl sie nicht in der Lage war, die Patienten selbständig zu behandeln, oder tatsächlich über die Facharztreife verfügte, [der/die Kläger/Klägerin] ihr diese aber aus Missgunst nicht bescheinigt hat. Ungeachtet dessen, dass, wie aufgezeigt, im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht jede Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung die Schlussfolgerung der fehlenden Eignung zur Weiterbildung bzw. Zweifel hieran rechtfertigt, werden solche Zweifel im Falle [des/der Klägers/Klägerin] schließlich dadurch weiter indiziert bzw. untermauert, ohne dass sie isoliert tragend sein dürften, dass [der/die Kläger/Klägerin] offenbar in mehreren Fällen die Weiterbildungszeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 WBO erst (deutlich) verspätet ausgestellt hat – im Falle von Herrn P. erst im 0000 , obwohl seine Tätigkeit in der Praxis [des/der Klägers/Klägerin] bereits mit seiner Erkrankung im 0000 und sein dortiges Anstellungsverhältnis Ende 0000 endete – und dass nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung B an die Beklagte die Weiterbildungsverhältnisse bei [des/der Klägers/Klägerin] in acht von dreizehn Fällen vorzeitig beendet wurden. Eine „Abbrecherquote“ von mehr als der Hälfte ist – ungeachtet der diversen dafür in Betracht kommenden Gründe – ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Weiterbildungen durch [den/die Kläger/Klägerin] nicht in einer förderlichen Arbeitsatmosphäre erfolgten. Ob auch die weiteren von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. September 2021 und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren angeführten Umstände die Annahme von Zweifeln an der persönlichen Eignung [des/der Klägers/Klägerin] für eine ordnungsgemäße Weiterbildung rechtfertigen, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner Entscheidung. Dass nach dem Vorbringen [des/der Klägers/Klägerin] frühere von [ihm/ihr] betreute Weiterbildungsassistenten mit ihrer Weiterbildung durch [den/die Kläger/Klägerin] sehr zufrieden gewesen seien, ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden für die Entscheidung, den Antrag [des/der Kläger/Klägerin] auf Erteilung einer neuen Weiterbildungsbefugnis abzulehnen, unerheblich. Ungeachtet dessen, dass die von [dem/der Kläger/Klägerin] namentlich angeführten früheren Assistenten Dr. G. und Dr. R. ihre Weiterbildung bei [dem/der Kläger/Klägerin] bereits am 00.000.0000 Dr. G. ) bzw. am 00.00.0000 (Dr. R.) und damit mehrere Jahre vor der Weiterbildung des Herrn P. abgeschlossen haben und eine bloße „Zufriedenheit“ der Assistenten mit ihrer Weiterbildung nichts über deren Ordnungsgemäßheit und die persönliche Eignung [des/der Klägers/Klägerin] zur Weiterbildung aussagt, ist eine Ermächtigung zur Weiterbildung – wie aufgezeigt – bereits dann abzulehnen, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können. Dies ist, selbst wenn man zu Gunsten [des/der Klägers/Klägerin] unterstellt, dass [seine/ihre] früheren Assistenten Dr. G. und Dr. R.mit ihrer Weiterbildung durch [den/die Kläger/Klägerin] zufrieden gewesen sein und es bei ihnen keine Anhaltspunkte für Beanstandungen gegeben haben sollte, nach den zuvor aufgezeigten Umständen im Falle [des/der Klägers/Klägerin] gegeben. [Der/Die Kläger/Klägerin] hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis unter Auflagen. Nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Danach kommt eine Erteilung einer Weiterbildungserlaubnis mit Nebenbestimmungen nicht in Betracht. Zwar kann nach § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBO die Weiterbildungsbefugnis neben der Befristung und dem Widerrufsvorbehalt mit weiteren Nebenbestimmungen, mithin auch Auflagen, erteilt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungserlaubnis besteht. Dies ist indes nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Auch kann durch die Erteilung von Auflagen die Erfüllung der Voraussetzungen einer Befugnis zur Weiterbildung nicht sichergestellt werden. Die Auflagen müssten geeignet sein, etwaige Versagungsgründe auszuräumen. Konkret müsste es sich hier um solche Auflagen handeln, die die angeführten Defizite im Hinblick auf die persönliche Eignung [des/der Klägers/Klägerin] auszuräumen vermögen. Es ist jedoch nicht möglich, die persönliche Eignung, also die erforderlichen pädagogischen und charakterlichen Persönlichkeitsmerkmale und das daraus folgende gesamte persönliche Verhalten [des/der Klägers/Klägerin], durch Auflagen zu berichtigen und sicherzustellen. Anders als die fachliche Eignung knüpft die persönliche Eignung nicht an abgrenzbare und abschließende tatsächliche Umstände an. Sie ist, wie aufgezeigt, vielmehr geprägt von charakterlichen und pädagogischen Persönlichkeitsmerkmalen, die nicht einzeln, sondern erst in ihrer Gesamtschau die persönliche Eignung ausfüllen und nicht in jeglicher Hinsicht unter einen Katalog von feststehenden Kriterien subsumiert werden können. Während die fachliche Eignung beispielsweise durch die Bedingung, die erforderliche mehrjährige Erfahrung zunächst zu sammeln, sichergestellt werden kann, ist eine solche konkrete und alle Merkmale der persönlichen Eignung sicherstellende Nebenbestimmung nicht möglich. Die Unmöglichkeit der Gewährleistung der persönlichen Eignung durch Auflagen ist insbesondere auch darauf zurückzuführen, dass sich die persönliche Eignung definitionsgemäß auf die Erwartung einer künftigen ordnungsgemäßen Tätigkeit bezieht. Im Rahmen der für die persönliche Eignung zu treffenden Prognoseentscheidung ist auf das gesamte bisherige Verhalten des Antragstellers abzustellen. Anhand dieses persönlichen Verhaltens muss auch die Prognose getroffen werden, ob damit gerechnet werden kann, dass etwaige Auflagen erfüllt werden. Deuten die Qualität oder die Quantität vergangener Verfehlungen darauf hin, dass sich solche charakterlichen oder im weitesten Sinne pädagogischen Defizite wiederholen werden, so kann eine entsprechende Auflage nicht erteilt werden, weil sie ihren Zweck – die Sicherstellung der Erfüllung der für die Weiterbildungsbefugnis geltenden Voraussetzungen – nicht erfüllen könnte. Zu bedenken ist dabei die in der Natur der persönlichen Eignung liegende Vielfältigkeit der Verhaltensanforderungen. Daraus folgt, dass die Auflage, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, auch dann nicht zweckmäßig sein kann, wenn der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sämtliche mit der persönlichen Eignung einhergehenden Verhaltensanforderungen zu erfüllen. Aus dem oben aufgezeigten vergangenen Verhalten [des/der Klägers/Klägerin], welches zur Annahme von Zweifeln an [seiner/ihrer] persönlichen Eignung zur fachärztlichen Weiterbildung führt, kann der Schluss gezogen werden, dass [er/sie] genau diese Gewähr nicht bietet, vielmehr damit zu rechnen ist, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung auch bei anderen Assistenten nicht erfolgen wird. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Pflichten, einem Weiterbildungsassistenten ärztliche Aufgaben erst dann zur selbständigen Wahrnehmung zu übertragen, wenn er aufgrund des Standes seiner Weiterbildung dazu hinreichend befähigt ist, und Weiterbildungszeugnisse inhaltlich korrekt zu erteilen, originäre Pflichten eines Weiterbildungsbefugten sind. Durch [sein/ihr] vergangenes Verhalten hat [der/die Kläger/Kklägerin] demzufolge gegen einen Kern der Weiterbildungspflichten verstoßen. Dies zeigt, dass auch weitere und gegebenenfalls andere Verfehlungen zu erwarten sind. Demnach ist anzunehmen, dass [der/die Kläger/Klägerin] nach den gesamten Umständen nicht in jeder Hinsicht persönlich in der Lage und gewillt wäre, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Erteilung von Auflagen im Falle [des/der Klägers/Klägerin] von vornherein nicht möglich war und weiterhin ist. Schließlich kam auch die von [dem/der Kläger/Kklägerin] mit [seinem/ihrem] Hilfsantrag begehrte Erteilung einer auf die Weiterbildung [seinesr/seiner/ihres/ihrer] Sohnes/Tochter] K. X. beschränkten Befugnis – unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Klageerweiterung handelt, die den Anforderungen von § 91 VwGO genügen müsste, und eine solche personenbezogene Beschränkung einer Weiterbildungsbefugnis rechtlich überhaupt möglich ist – nicht in Betracht. Denn [der/die Kläger/Kklägerin] besitzt nach den obigen Erwägungen nicht die persönliche Eignung zur Weiterbildung. Zudem kann angesichts der zuvor aufgezeigten Versäumnisse [des/der Klägers/Klägerin] bei der Weiterbildung [seines/ihres] früheren Assistenten A. P. auch im Falle einer Weiterbildung [seines/seiner/ihres/ihrer] [Sohnes/Tochter] nicht ausgeschlossen werden, dass [der/die Kläger/Klägerin] [diesem/dieser] ärztliche Aufgaben zur selbständigen Erledigung überträgt, zu denen sie/er] nach dem Stand [seiner/ihrer] Weiterbildung noch nicht hinreichend befähigt ist, und/oder [er/sie] [ihm/ihr] ein inhaltlich unzutreffendes Weiterbildungszeugnis – wenn in [seinem/ihrem] Falle möglicherweise auch eher beschönigender Art – ausstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da nicht ersichtlich ist, dass die von [dem/der Kläger/Klägerin] im vorliegenden Verfahren erstrebte Weiterbildungsbefugnis für [ihn/sie] mit unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteilen/Folgen verbunden ist, ist der gesetzliche Auffangwert zu veranschlagen (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 S 1348/13 –, juris, Rn. 70 : Streitwert in Höhe von 15.000 Euro mit Verweis auf die – seinem Wortlaut nach in Bezug auf Weiterbildungsbefugnisse nicht einschlägige – Ziffer 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).