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Beschluss

19 L 557/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0828.19L557.23.00
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Leitsätze

1. Eröffnet ein Handwerker in einem anderen Kammerbezirk eine Zweigstelle seines Betriebs, so ist er auch selbständiger Handwerker dieses Bezirks und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer einzutragen, wenn der Zweigstelle eine gewisse Eigenständigkeit zukommt.

2. Eine Eigenständigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 HwO darstellt, d.h. wenn dort bzw. von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden.

3. Die mit dem Betrieb einer Frischfleischtheke einhergehenden Arbeiten stellen wesentliche Tätigkeiten des Fleischerhandwerks, das in Nr. 32 der Anlage A zur Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk aufgeführt ist, dar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eröffnet ein Handwerker in einem anderen Kammerbezirk eine Zweigstelle seines Betriebs, so ist er auch selbständiger Handwerker dieses Bezirks und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer einzutragen, wenn der Zweigstelle eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. 2. Eine Eigenständigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 HwO darstellt, d.h. wenn dort bzw. von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden. 3. Die mit dem Betrieb einer Frischfleischtheke einhergehenden Arbeiten stellen wesentliche Tätigkeiten des Fleischerhandwerks, das in Nr. 32 der Anlage A zur Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk aufgeführt ist, dar. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1600/23 hinsichtlich Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. April 2023 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 3 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Untersagungsverfügung wird bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe untersagen, wenn dieser entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 24. April 2006 (GV.NRW.2006, 212) sachlich und gemäß §§ 12, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständig. Sie hat die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. März 2023 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu der beabsichtigten Betriebsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Zwangsgeldandrohung angehört. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO sind erfüllt. Die Industrie- und Handelskammer O. X. und die Handwerkskammer N. sind mit E-Mail vom 6. März 2023 von der Antragsgegnerin angehört worden und haben unter dem 7. März 2023 die gemeinsame Erklärung abgegeben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Auch materiell-rechtlich ist die Untersagungsverfügung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Bei summarischer Prüfung übt die Antragstellerin in der Zweigstelle Hochstr. 36 in Gelsenkirchen den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung aus. Der Begriff „Betrieb“ steht dabei wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO für das Betreiben eines Handwerks im Sinne seiner Ausübung. Die Antragstellerin übt nach Aktenlage in Gelsenkirchen das zulassungspflichtige Fleischerhandwerk ohne die gemäß §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle aus. Nach § 6 Abs. 1 HwO hat die Handwerkskammer „die selbständigen Handwerker ihres Bezirks“ in die Handwerksrolle einzutragen. Dies ist nicht ohne weiteres schon dann der Fall, wenn ein Handwerker lediglich Arbeiten außerhalb des Kammerbezirks ausführt, in dem sich sein Betriebssitz befindet. Eröffnet er aber in einem anderen Kammerbezirk eine Zweigstelle seines Betriebs, so ist er auch selbständiger Handwerker dieses Bezirks und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer einzutragen, wenn der Zweigstelle eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 HwO darstellt, d.h. wenn dort bzw. von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden. Andererseits lassen sich z.B. ein bloßes Materiallager, eine Auftragsannahmestelle, eine Stelle zur Organisation des Arbeitseinsatzes und eine reine Verkaufsstelle nicht als hinreichend eigenständig in diesem Sinne werten, weil solche Organisationsteile – für sich betrachtet – nicht die Merkmale eines Handwerksbetriebs erfüllen. Diese Anforderungen an die Eigenständigkeit der Zweigstelle bedeuten nicht, dass die Zweigstelle als solche „selbständig“ i.S. eines Handelns für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung sein müsste, denn nicht die Zweigstelle als solche ist Gegenstand der Eintragung in die Handwerksrolle, sondern der Betreiber mit dem in der Zweigstelle betriebenen Handwerk. Namentlich die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Erledigung etwa der kaufmännischen und personellen Angelegenheiten durch den Hauptbetrieb hindern die erforderliche Eigenständigkeit der Zweigstelle nicht. Weiter kommt es nicht darauf an, ob die Zweigstelle bei Fortfall des Hauptbetriebs ohne die vom Hauptbetrieb erledigten Tätigkeiten als eigener Handwerksbetrieb fortbestehen könnte, insbesondere ob sie über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde. Schließlich ist auch irrelevant, ob die weitere Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung i.S. von § 13 HGB und § 14 GewO erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 – 1 C 17.92 –, BVerwGE 95, 363, zitiert nach juris Rn. 15ff.; ferner OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. April 1983 – 2 B 24/83 –, GewArch 1983, 194, und Hamb. OVG, Urteil vom 19. Dezember 1989 – Bf VI 20/88 –, GewArch 1990, 408. Hiervon ausgehend löst die an der I. . 000 in H. betriebene Frischfleischtheke die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer N. aus. Die besagte Räumlichkeit stellt nämlich für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HwO dar, der wesentliche Tätigkeiten eines in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes umfasst. Die mit dem Betrieb einer Frischfleischtheke einhergehenden Arbeiten stellen wesentliche Tätigkeiten des Fleischerhandwerks, das in Nr. 32 der Anlage A zur Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk aufgeführt ist, dar. Wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes sind solche, die den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk vom 4. Oktober 2012 (FleiMStrV) zu berücksichtigen. Die in den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen veröffentlichten Berufsbilder können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden, da die Verordnungen erläuternde Einzelheiten über das jeweilige Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1994 – 1 C 17.92 –, BVerwGE 95, 363, zitiert nach juris Rn. 22 und vom 9. April 2014 – 8 C 50/12 –, BVerwGE 149, 265-279, zitiert nach juris Rn. 21ff.; zum Fleischerhandwerk VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22. April 1994 – 14 S 271/94 –, juris Rn. 20f. und vom 18. Dezember 2018 – 6 S 2789/17 – juris Rn. 32f. Das Anforderungsprofil des Meisterprüfungsberufsbildes für das Fleischerhandwerk belegt, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordert, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt, der die Gewähr dafür bietet, dass an seine Kunden nur gesundheitlich unbedenkliche Fleischwaren abgegeben werden. Der Verkaufstätigkeit wird durch die Fleischermeisterverordnung ein erhebliches Gewicht beigemessen. Nach der Verordnung gehören zum Berufsbild des Fleischermeisters diverse verkaufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse, wie unter anderem die Kundenberatung, die Auftragsabwicklung, die Entwicklung von Rezepturen und Ladenkonzepten sowie das Dekorieren und Präsentieren von Fleischerzeugnissen (§ 2 Nr. 1, 3, 4, 8, 16, 17, 18 FleiMstrV). Zudem ist die Herstellung, das Anrichten und verkaufsgerechte Präsentieren von Fleischgerichten und -erzeugnissen auch Gegenstand der Meisterprüfung, § 4 FleiMStrV. Unabhängig davon stellt bereits die Qualitätskontrolle und die damit einhergehende fortlaufende (lebensmittelhygienische) Überwachung des Fleisches für sich genommen eine zum Kernbereich des Fleischerhandwerks rechnende wesentliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO dar, wie sich allgemein aus § 2 Nr. 4 und Nr. 20 FleiMStrV sowie im Einzelnen aus § 2 Nr. 8, 9, 10, 12, 14 FleiMStrV ableiten lässt. Die Gewährleistung einer solchen Kontrolle und Überwachung erfordert umfangreiche Kenntnisse über Chemie, Biochemie und Bakteriologie des Fleisches (vgl. § 2 Nr. 8, 9 und 12 FleiMStrV), über die Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen (vgl. § 2 Nr. 8, 9 und 11 FleiMStrV), über die Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen (vgl. § 2 Nr. 14 FleiMStrV), über die für den Ein- und Verkauf und für die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Nr. 4 sowie Nr. 15 FleiMStrV). Unter diesem Gesichtspunkt rechnen ab dem Zeitpunkt des Auspackens sämtliche Arbeitsschritte in den Fleischtheken zu den handwerklich wesentlichen in dem genannten Sinne, die auf die (Weiter-)Verarbeitung, Behandlung und den Verkauf des nunmehr unverpackten Fleisches abzielen. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 6 S 2789/17 – juris Rn. 37 ff. Im Betrieb der Antragstellerin werden in dem genannten Tätigkeitsprofil angeführte wesentliche Tätigkeiten des Fleischerhandwerks ausgeführt. Namentlich erfolgt im Betrieb der Antragstellerin der nach den vorstehenden Maßstäben wesentliche Verkauf von Frischfleisch. Ausweislich der Betriebekartei sowie der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotos verkauft die Antragstellerin in der Zweigstelle in H. unverpackte Fleisch- und Wurstwaren über eine halboffene Theke und lagert entsprechende Waren in einem zum Betrieb zugehörigen Lagerraum. Laut den Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, auf die sich auch die Antragstellerin im Rahmen ihrer Antragsbegründung bezieht, „[werden die] meisten Fleisch- und Wursterzeugnisse […] im Markt ausgelegt, aufgeschnitten und verpackt. Manche Produkte werden im Markt zubereitet, indem Fleischstücke zerteilt oder zerhackt werden und mit fertigen Marinaden oder Gewürzmischungen vermischt und gegebenenfalls in Form gebracht werden.“ Zudem wird die Fleischware im Betrieb auch regelmäßig auf ihre Qualität kontrolliert, da die Antragstellerin für die Sicherstellung dieser Kontrollen externe Hygienebeauftragte engagiert hat. Nach dem dargestellten Maßstab ist es auch unerheblich, dass die Antragstellerin die in der Zweigstelle zum Verkauf angebotenen Fleischwaren im Vorfeld in ihrem eigenen Produktionsbetrieb in Herne unter der Leitung eines Fleischermeisters herstellt und bestimmte in § 2 FleiMStrV aufgelistete Fertigkeiten und Kenntnisse für den Betrieb der Zweigstelle nicht von Nöten seien. In den Blick zu nehmen sind allein die in den betroffenen Zweigestellen ausführten Tätigkeiten und deren Wesentlichkeit für das Fleischerhandwerk. Gerade wegen der besonderen Gefahrgeneigtheit der Fleischertätigkeit liegt es auf der Hand, dass bereits durch die Verrichtung einer wesentlichen Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks – hier durch die die Aufbereitung und den Verkauf von Frischfleisch – die Grenze des erlaubnisfreien Kleingewerbes überschritten wird. Der Fassung des § 1 Abs. 2 HwO („Tätigkeiten“) ist nicht zu entnehmen, dass mehrere solcher Teilbereiche zusammenkommen müssen. Eine wesentliche Tätigkeit kann vielmehr auch dann anzunehmen sein, wenn lediglich Einzelverrichtungen des Handwerks ausgeübt werden. Vgl. Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Online-Auflage 2016, § 1 Rn. 40. Bei der streitbetroffenen Zweigstelle handelt es sich um einen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO. Anders als in Absatz 1 der Vorschrift wird dieser Begriff in Absatz 2 in einem technischen Sinne gebraucht und darunter eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit mit allen ihren Betriebsräumen, Betriebseinrichtungen und Leistungen verstanden. Vgl. Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Online-Auflage 2016, § 1 Rn. 13. Eine derartige abgrenzbare Einheit stellt die bereits in örtlicher Hinsicht abgrenzbare Zweigstelle in H. dar. Die Antragstellerin verfügt an dem Standort über angemietete Räumlichkeiten, die mit einer Frischfleischtheke sowie Mobiliar zur Lagerung der Ware ausgestattet sind. Gegenüber dem Hauptbetrieb der Antragstellerin in Herne weist die strittige Filiale nach den oben dargelegten Maßstäben auch die erforderliche Eigenständigkeit auf. Die Mitarbeiter nehmen dort neben der zu den Kerntätigkeiten des Fleischerhandwerks gehörenden und auf den Verkauf abzielenden vorbereitenden Tätigkeiten auch Kundenaufträge entgegen und führen sie in handwerklicher Betriebsweise aus. Darunter fällt der gesamte Verkaufsvorgang, d. h. die Entgegennahme des Kundenwunsches sowie bei Bedarf die Kundenberatung, die Ausführung des Auftrags durch das wunschgemäße Proportionieren des Fleisches mit den dazu vorgesehenen Geräten und Werkzeuge und das Verpacken und Aushändigen der Ware. Diese Vorgänge werden von den in H. beschäftigten Mitarbeitern unter der Leitung der ausweislich der Homepage der Antragstellerin am Standort eingesetzten Filialleiterin Frau C. eigenständig und ohne Rücksprach mit dem Hauptproduktionsbetrieb in Herne ausgeführt. Die Filiale stellt sich damit als Handwerksbetrieb dar und nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, als eine reine Verkaufsstelle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Filiale in H. nach eigenen Angaben der Antragstellerin auf die gesamten Organisationsstrukturen des Hauptbetriebs zurückgreifen soll. Die zentralisierte Festlegung eines organisatorischen Rahmens für handwerkliche Zweigstellen ist üblich und beeinflusst deren Eigenständigkeit grundsätzlich nicht. In welcher Form durch den Hauptbetrieb festgelegte Strukturen die konkreten in der Zweigstelle ausgeführten handwerklichen Arbeiten bestimmen, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht weiter ausgeführt. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiernach sind keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin ersichtlich. Keiner weiteren Vertiefung bedarf, ob die Einordnung der streitbetroffenen Zweigstelle als „Nebenbetrieb“ i. S. d. §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HwO zutreffend ist. Auch eine mögliche Falschbezeichnung würde den von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckten Zweck der Untersagungsverfügung nicht in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat den von ihr nach den vorstehenden Maßgaben zutreffend erkannten Gesetzesverstoß zum Anlass genommen, von ihrer nach § 16 Abs. 3 HwO bestehenden Ermächtigung Gebrauch zu machen, um einem Verstoß gegen die handrechtsrechtliche Eintragungspflicht zu begegnen. Die Untersagungsverfügung wahrt auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens und namentlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bereits der Verstoß gegen die gesetzliche Eintragungspflicht rechtfertigt das Einschreiten der Antragsgegnerin. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin es auf ein entsprechendes Einschreiten der Antragsgegnerin gleichsam hat ankommen lassen. Über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren hat sie sich trotz mehrmaliger Hinweise der Handwerkskammer N. auf die vorstehend dargelegte Rechtslage und die von Gesetzes wegen eröffneten Möglichkeiten, hierauf zu reagieren, jeder Verständigung verweigert. Als die Antragsgegnerin ihr dann den Erlass der Untersagungsverfügung in Aussicht stellte, hat sie konfrontativ angekündigt, sich von einer solchen Androhung „nicht einschüchtern zu lassen“ und sich gegen das angekündigte Druckmittel „mit allen Mitteln zu Wehr setzen zu wollen“. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich bereits aus der von der Antragsgegnerin zutreffend dargestellten Ordnungsfunktion des Eintragungsvorbehalts in § 1 Abs. 1 HwO und dem Interesse an dessen effektiver Durchsetzung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch im Hinblick auf die in Nr. 3 der Ordnungsverfügung angeordnete Zwangsgeldandrohung. Diese begegnet aus den Gründen des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.