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Urteil

19 K 3649/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0512.19K3649.21.00
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Leitsätze

Zur Feststellung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 Abs. 1 GewO darf die IHK den Antragsteller auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein.

Die IHK und das Verwaltungsgericht haben in eigener Verantwortung den Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zu beurteilen.

Ein Beurteilungsspielraum kommt der IHK nicht zu, der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Feststellung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 Abs. 1 GewO darf die IHK den Antragsteller auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Die IHK und das Verwaltungsgericht haben in eigener Verantwortung den Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zu beurteilen. Ein Beurteilungsspielraum kommt der IHK nicht zu, der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin. Am 31. Januar 2020 verlieh ihr die Universität G. die Berechtigung, die Bezeichnung Diplom-Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten zu führen. Das Prüfungszeugnis weist aus, dass die Klägerin im Fachgebiet Immobilienbewertung die Note „befriedigend (2,7)“ erhalten hatte. Die DIAZert – Zertifizierungsstelle der DIA Consulting AG bescheinigte ihr unter dem 17. März 2020 den Nachweis der Kompetenz als Zertifizierte Immobiliengutachterin für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von Standardimmobilien. Unter dem 30. März 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige für das Sachgebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Sie fügte u. a. die vorgenannten Bescheinigungen, Referenzen und 5 von ihr erstellte Wertgutachten bei, die ein Wohnungseigentum innerhalb eines Zweifamilienhauses in F. (im Folgenden: I.), ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück in W. (II.), ein mit einem Geschäftshaus bebautes Grundstück in Z. (III.), ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in T. (IV.) und die Feststellung der ortsüblichen Miete einer Wohnung in F. (V.) betrafen. Die Beklagte ließ die vorgelegten Gutachten durch ein Fachgremium bei der IHK Q. bewerten. Diese teilte am 15. Juni 2020 mit, dass die Gutachten die Vorprüfung nicht bestanden hätten. Auf die zugrunde liegenden Gutachtenbeurteilungen wird Bezug genommen. Die Beklagte setzte die Klägerin über die tragenden Erwägungen der Beurteilungen mit Schreiben vom 22. Juni 2020 in Kenntnis. Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 1. September 2020 ein, die Beurteilungen seien nicht objektiv und sachgemäß. Es dränge sich der Verdacht der Schikane auf. Wegen der Einwendungen gegen die Beurteilungen im Einzelnen wird auf die Stellungnahme der Klägerin Bezug genommen. Die Beklagte wies die Vorwürfe der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2020 zurück und hörte sie zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags an. Die Klägerin reichte daraufhin am 23. Dezember 2020 überarbeitete Fassungen der genannten 5 Gutachten erneut ein mit der Bitte, sie einer weiteren Prüfung durch ein Fachgremium bei der IHK L. zu unterziehen. Der von dem Fachgremium der IHK L. beauftragte Dipl.-Ing. T. kam in einer 17-seitigen Stellungnahme vom 2. März 2021 zu dem Ergebnis, dass die Gutachten nicht den Anforderungen an Gutachten öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger entsprächen. Auf die Einzelheiten dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. März 2021 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, ihren Bestellungsantrag abzulehnen. Diese wandte sich gegen die Beanstandungen des Herrn T. in einer Stellungnahme vom 14. Mai 2021, auf deren Inhalt verwiesen wird. Auf Bitte der Beklagten vom 26. Mai 2021 nahm Herr T. am 17. Juni 2021 ergänzend zu den Eingaben der Klägerin Stellung. Er führte aus, die Gutachten zu I. bis IV. wiesen durchgängig so gravierende und zahlreiche Defizite auf, dass sie zum Nachweis der besonderen Sachkunde nicht geeignet seien. Das Gutachten zu V. wende die Kriterien eines qualifizierten Mietspiegels zutreffend an, lasse jedoch keine bewertbare Eigenleistung der Klägerin erkennen. Auf die Einzelheiten der ergänzenden Stellungnahme wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. August 2021 lehnte die Beklagte aufgrund einstimmigen Votums der Mitglieder ihres Sachverständigenausschusses den Antrag der Klägerin ab. Sie führte aus, die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO i. V. m. § 3 Ziffer 2 d) ihrer Sachverständigenordnung (SVO) zentrale Bestellungsvoraussetzung der besonderen Sachkunde setze erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Aufgrund der negativen Beurteilungen der von der Klägerin erstellten Gutachten durch die Fachgremien der IHKn Q. und L. stehe fest, dass sie diesen erhöhten Anforderungen nicht genüge. Anlass, an der Richtigkeit und Objektivität dieser Beurteilungen zu zweifeln, bestehe nicht. Sie, die Beklagte, mache sich insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Herr T. vom 17. Juni 2021 ausdrücklich zu eigen. Vier im Zuge eines Bestellungsantrags vom 1. Juni 2011 vorangegangene erfolglose Versuche des Nachweises der besonderen Sachkunde hätten Resultate weit unterhalb dessen erbracht, was auch nur als einfache Sachkunde geschweige denn als besondere Sachkunde bezeichnet werden könne. Weitere Versuche seien daher nicht einzuräumen gewesen. Die Klägerin hat am 17. September 2021 Klage erhoben. Sie regt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der von ihr eingereichten Gutachten an. Sie macht geltend, die Mitglieder des Sachverständigenausschusses der Beklagten verfügten mit Ausnahme des Vorsitzenden nicht über hinlängliche Fachkenntnis. Das Gutachten zu I. sei von der DIA als bestanden bewertet worden. Den qualifizierten Mietspiegel habe sie bei der Erstellung des Gutachtens zu V. sachgerecht herangezogen, deshalb sei der entsprechende „Ablehnungsgrund“ nicht fundiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. August 2021 zu verpflichten, sie als Sachverständige für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ zu bestellen und zu vereidigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt die im Ablehnungsbescheid dargelegten Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bestellung und Vereidigung der Klägerin als Sachverständige für das im Antrag bezeichnete Sachgebiet durch den Bescheid vom 27, August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Sachverständigenbestellung. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 1 GewO i. V. m. § 3 Ziffer 2 lit. d) der auf Grundlage der Ermächtigung in § 36 Abs. 4 GewO beschlossenen Sachverständigenordnung der Beklagten – SVO – liegen nicht vor. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO können Personen auf den Gebieten der Wirtschaft nur dann als Sachverständige öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde für das betreffende Sachgebiet nachweisen. Im Einklang damit bestimmt § 3 Ziffer 2 SVO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger u. a. unter d), dass er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 (SVO) genannten Leistungen zu erbringen, nachweist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der Nachweis der besonderen Sachkunde kann auf jede geeignete Weise erbracht werden. Er ist nicht schon dadurch geführt, dass der Antragsteller seinen Beruf bisher fachlich ordnungsgemäß ausgeübt hat. Wenn die von ihm vorgelegten Sachkundenachweise für die Feststellung erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten unergiebig sind, darf ihn die IHK auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Die IHK und demzufolge auch das Verwaltungsgericht haben in eigener Verantwortung den Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zu beurteilen. Ein Beurteilungsspielraum kommt der IHK nicht zu, der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 8 B 61.13 –, juris, m. w. N. Nach diesen Maßgaben ist der Nachweis der besonderen Sachkunde der Klägerin nicht erbracht. Er ergibt sich zunächst weder aus der Verleihung der Bezeichnung „Diplom-Sachverständige“ durch die Universität G. noch aus der Zertifizierung durch die DIA Consulting AG noch aus den dem Bestellungsantrag beigefügten Referenzen, so dass die Beklagte die Klägerin zu Recht auf Bewertungen ihrer Gutachten durch Fachgremien verwiesen hat. Die Bewertung der Klägerin im Fachgebiet Immobilienbewertung mit der Note „befriedigend (2,7)“ durch die Universität G. spricht vielmehr gegen erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Note „befriedigend“ sind nämlich Leistungen bezeichnet, die in jeder Hinsicht nur durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Die Zertifizierung gibt ebenfalls nichts für eine erheblich überdurchschnittliche Qualität der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin her. Sie besagt nur, dass die Klägerin die zugrundeliegenden Prüfungen bestanden hat. Dementsprechend trägt die Klägerin selbst bezogen auf das Gutachten zu I. lediglich vor, dass die DIA Consulting AG es als „bestanden“ bewertet hat. Die vorgelegten Referenzen belegen nur die Zufriedenheit verschiedener Auftraggeber der Klägerin mit den von ihr erstellten Gutachten. Diese subjektiven, nicht mit detaillierten Tatsachen untermauerten Wahrnehmungen erlauben keine Schlüsse auf erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Nachweis solcher Kenntnisse und Fähigkeiten ist durch die den Fachgremien in Q. und L. vorgelegten Gutachten der Klägerin nicht erbracht worden, sondern gescheitert. Nach den Bewertungen dieser Gutachten durch die Fachgremien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gutachten zu I. bis IV. nicht den zu stellenden Anforderungen an die Bewertung von Immobilien genügen und das Gutachten zu V. mangels entsprechender Eigenleistung zum Nachweis erheblich überdurchschnittlicher Kenntnisse und Fähigkeiten unergiebig ist. Diese Beurteilungen der Leistungen der Klägerin sind als sachverständige Stellungnahmen verwertbar, sie vermitteln dem Gericht die erforderliche Sachkunde und Überzeugung. Sie sind entgegen der Auffassung der Klägerin sachlich, detailliert, schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Besonders überzeugend ist, dass sie in einer Vielzahl von entscheidenden Punkten unabhängig voneinander zu denselben durchgreifenden Beanstandungen gelangen. Im Einzelnen wird in allen sachverständigen Äußerungen zu den Leistungen der Klägerin detailliert beanstandet, dass - das Gutachten zu I. Mängel in der für die Aufgabe wesentlichen Differenzierung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum aufweist, die Wahl des Bewertungsverfahrens mit Ableitung des Verkehrswertes aus dem Immobilienrichtwert nicht hinreichend nachvollziehbar ist, die Belegenheit in einer Doppelhaushälfte in Abgrenzung zu einem Mehrfamilienhaus nicht hinreichend gewürdigt ist und die Wertansätze im Einzelnen nicht hinreichend dargelegt sind, - im Gutachten zu II. keine ausreichende Plausibilisierung der Ertragswertermittlung geleistet ist, - im Gutachten zu III. die Gaststättennutzung unzureichend gewürdigt wird, Nutzungsmöglichkeiten unzureichend dargetan sind, der Ertragswert nicht hinlänglich plausibilisiert ist und die Wertansätze insgesamt unzureichend, da zu pauschal begründet sind, - im Gutachten zu IV. Sachwert- und Vergleichswertverfahren widersprüchlich begründet und angewandt werden und die Marktanpassung nicht ausreichend nachzuvollziehen ist und - das Gutachten zu V. mit der bloßen Anwendung eines Mietspiegels keine hinreichende, einen Sachverständigen erfordernde Eigenleistung enthält. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft dieser sachverständigen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Sie sind teilweise unsachlich, teilweise unschlüssig und jedenfalls zu oberflächlich, um die detaillierten Beanstandungen auszuräumen. Die Klägerin hält den Beurteilungen im Wesentlichen nur ihre jeweils abweichende Auffassung entgegen, ohne Mängel dieser Beurteilungen aufzuzeigen. An einigen Stellen beruft sie sich auf nicht in den Gutachten dokumentierte Überlegungen. Dies greift zu kurz, weil gerade die unzulängliche Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit vieler Ansätze beanstandet wird. Soweit etwa die Klägerin bezogen auf das Gutachten zu II. in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2020 meint, hier müsse „nicht jede Kleinigkeit vorgerechnet werden“, untermauert das den Kritikpunkt unzureichender Plausibilisierung. Dass sie im Gutachten zu III. die Gaststättennutzung nicht gewürdigt hat, räumt sie ein. Ihre Rechtfertigung, die Gaststättennutzung betreffe nur 8,6 % der Gesamtnutzfläche, wird vom Sachverständigen T. überzeugend als inakzeptable Verletzung des Sachaufklärungs- und Begründungsgebots gewertet. Die Unstimmigkeiten in der Anwendung von Verkehrswert- und Vergleichswertverfahren, wonach insbesondere 3 Vergleichspreise einerseits ausreichend, dann aber doch relativ wenig sein sollen, werden von der Klägerin ebenfalls nicht ausgeräumt. Die Einlassung der Klägerin, dass die Orientierung am Mietspiegel im Gutachten zu V. „ausreichend“ sein soll, geht am dargelegten Maßstab der besonderen Sachkunde vorbei. Die Behauptung der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2020, die Bewertung ihrer Gutachten durch das Fachgremium in Q. sei nicht objektiv und schikanös, ist haltlos. Dass keines ihrer Gutachten positiv gewertet wurde, belegt diesen Vorwurf nicht, sondern lässt sich ohne Weiteres darauf zurückführen, dass sich diesen Gutachten tatsächlich die erforderliche Qualität nicht entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund ist eine Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Gutachten der Klägerin nicht veranlasst, da bereits überzeugende Sachverständigenäußerungen mit den Stellungnahmen der Fachgremien der IHKn Q. und L. vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.