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Beschluss

19 L 408/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0428.19L408.23.00
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Leitsätze

1. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Adressaten des Verwaltungsakts zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält.

2. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Adressaten des Verwaltungsakts zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält. 2. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1075/23 hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. März 2023 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 4 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass die Zielsetzung der genannten Anordnungen, einem aufgrund der „Beißvorfälle“ anzunehmenden schwerwiegenden Gefahrenzustand entgegenzuwirken und eine schädliche Vorbildwirkung zu vermeiden, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Klageverfahrens verfehlt würde und damit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Im Übrigen hängt die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten. Dies zugrunde gelegt überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Nr. 1 und Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Anordnungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Die besagten Regelungen sind offensichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin stützt die Anordnung der gesteigerten Aufsichtspflicht innerhalb befriedeten Besitztums (Nr. 1) sowie des Maulkorb- und Leinenzwangs (Nr. 2) auf § 12 Abs. 1 des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), wonach die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes, abzuwehren. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere die fehlende, vor Erlass der Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschriebene, Anhörung des Antragstellers führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Der Anhörungsmangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zwischenzeitlich geheilt worden, weil die Antragsgegnerin die fehlende Anhörung nachgeholt hat. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung setzt voraus, dass die Behörde die vorgebrachten Einwände des Adressaten des Verwaltungsakts zur Kenntnis nimmt und eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer bereits getroffenen Entscheidung festhält. Die Heilung kann dabei unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben auch durch wechselseitige Schriftsätze innerhalb eines verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahrens erfolgen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsgegnerin mit den Ausführungen in ihrer Antragserwiderung vom 00.00.0000. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände tatsächlicher und rechtlicher Natur aufgegriffen und sich mit diesen erkennbar auseinander gesetzt. Durch die Feststellung, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände keine andere Bewertung rechtfertigen würden, gibt sie zu erkennen, dass sie ihren bisherigen Standpunkt unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nochmalig geprüft und weiterhin für zutreffend befunden hat. Die Ordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. Zu diesen im Stadium der Gefahrerforschung zulässigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr zählt insbesondere die Anordnung eines vorläufigen Leinen- und/ oder Maulkorbzwangs. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur, nach welcher die Behörde anschließend darüber entscheidet, ob sie nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes feststellt oder nicht. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 14f. Bei den in Nr. 1 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen handelt es sich um solche vorläufiger Natur. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin die Regelungswirkung der im Bescheid angeordneten Maßnahmen auf die Zeit bis zur Begutachtung des Hundes „B. “ beschränkt. Dies folgt bereits aus der einleitenden Formulierung, diese Maßnahmen würden „bis zur abschließenden Klärung, ob ihr Hund gefährlich […] ist“, aufgegeben. Bestätigt wird diese zeitliche Begrenzung durch die Bescheidbegründung, in der es heißt: „Bevor nicht die Begutachtung des Hundes erfolgt, sind keine milderen Maßnahmen ersichtlich, die die erheblichen Gefährdungen anderer ausschließen würden.“ Jedenfalls in der Zusammenschau des Bescheides mit den Ausführungen in der Antragserwiderung wird die Vorläufigkeit der Maßnahme unmissverständlich klargestellt. Diese wird auch nicht durch den Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Begutachtung nicht schnell genug vorangetrieben, in Zweifel gezogen. Der Sinn und Zweck der Anordnung vorläufiger Maßnahmen liegt darin, möglichen Gefahren in dem bis zur Begutachtung des Hundes typischerweise erforderlichen Zeitraum hinzunehmen. Dass dieser Zeitraum hier in einer den Rahmen der Vorläufigkeit sprengenden Weise überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat den Begutachtungsauftrag an das Veterinäramt des L. zwar nicht sofort mit Erlass der Ordnungsverfügung, aber noch hinreichend zeitnah am 23. März 2023 übermittelt. Die geringe Verzögerung hat sie plausibel mit der plötzlichen Erkrankung des Sachbearbeiters erklärt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegt ein begründeter Verdacht dafür vor, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW erfüllt wurde. Danach ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, wenn er einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Es gibt mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der Hund des Antragstellers den Hund der Familie C. am 3. März 2023 gegen 18 Uhr gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Familie C. hat der Antragsgegnerin am 6. März 2023 einen Beißvorfall unter Angabe des Antragstellers als Verantwortlichen gemeldet und diesen mit einem Foto von der Bissverletzung ihres Hundes untermauert. Ausweislich eines auf den Abend des 3. März 2023 datierten Polizeiberichtes des Polizeipräsidiums S. hat Herrn C. angegeben, dass sich der Hund des Antragstellers losgerissen habe, auf den von der 17-jährigen Tochter des Herrn C. an der Leine geführten Hund der Familie C. zugelaufen sei und diesen sodann gebissen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Hund „B. “ zuvor selbst angegriffen wurde, sind dem Polizeibericht nicht zu entnehmen. Die Schilderung des Herrn C. ist glaubhaft, denn sie ist in sich schlüssig und weist keine negative Belastungstendenz gegenüber dem Antragsteller auf. Herr C. hat klargestellt, dass der Hund des Antragstellers von diesem an einer Leine geführt worden sei und er auch nicht von einer bösen Absicht des Antragstellers, vielmehr von dessen fehlender Kraft zum Festhalten des Hundes ausgehe. Dass es sich nicht um die Schilderung der Tochter des Herrn C. handelt, mindert ihre Aussagekraft nicht entscheidend. Die vom Antragsteller beigebrachte eidesstattliche Versicherung, in welcher vorgebracht wird, der Hund der Familie C. habe den Hund „B. “ angegriffen und versucht zu beißen, bis der Antragsteller die Hunde ohne den Verbleib von Bissverletzungen getrennt habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Vortrag, es habe keinen Biss gegeben, steht in Widerspruch zu dem von der Familie C. übermittelten Foto der Bissverletzung sowie dazu, dass der Antragsteller – nach eigener Angabe – nach dem Zwischenfall den Austausch von Kontaktdaten vorgeschlagen habe. Die Aussage, er habe dies allein aufgrund des scheinbaren Alters der Zeugin C. getan, vermag dies nicht schlüssig zu erklären, zumal er – wie in der eidesstattlichen Versicherung angegeben – fest davon überzeugt gewesen sein will, dass sein „Hund ‚B. ‘ […] den anderen Hund nicht verletzt [hat], schon gar nicht durch einen Biss.“ Die angegriffene Ordnungsverfügung lässt auch Fehler bei der in § 12 Abs. 1 LHundG vorgesehenen Ermessensausübung nicht erkennen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht im Fall einer behördlichen Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Zwar hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen ursprünglich fehlerhaft ausgeübt, indem sie davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, die ihrem Einschreiten entgegenstünden. Denn damit hat sie sachfremd außer Acht gelassen, dass sie dem Antragsteller unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW überhaupt keine Gelegenheit gegeben hat, sich in dieser Weise zu äußern. Dieser Ermessensfehler wird jedoch durch die in der Antragserwiderung nachgeschobenen und sich mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandersetzenden Erwägungen der Antragsgegnerin geheilt. Der Bescheid ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht unverhältnismäßig. Die in Nr. 1 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung möglicher weiterer Beißvorfälle sind geeignet und erforderlich. Sie führen für den Antragsteller auch nicht zu Nachteilen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen. Beide Sicherungsmaßnahmen sind in § 5 Abs. 1 und 2 LHundG NRW bei der Haltung gefährlicher Hunde vorgesehen und begegnen schon vor diesem Hintergrund hinsichtlich ihrer sachlichen Reichweite keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Anordnung des Maulkorbzwangs ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Dafür spricht bereits die gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, wonach die Pflicht zur Anlegung eines Maulkorbs bei gefährlichen Hunden nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Angesichts des vorläufigen Charakters der angeordneten Maßnahmen, die bis zu einer Entscheidung über die Feststellung zur Einordnung als gefährlicher Hund gelten, ist die Belastung für den Antragsteller relativ geringfügig und wegen der von dem Tier möglicherweise ausgehenden Gefahren jedenfalls vorübergehend hinnehmbar. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung. Das dargelegte Ziel der vorläufigen Sicherung für den Zeitraum bis zur Begutachtung des Hundes würde verfehlt, wenn die Anordnungen gerade in diesem Zeitraum bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens suspendiert wären. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch im Hinblick auf die in Nr. 4 der Ordnungsverfügung angeordnete Zwangsgeldandrohung. Diese begegnet aus den Gründen des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.