Leitsatz: Ein Anspruch von Kammerzugehörigen auf Erlass eines abschließenden Beitragsbescheids ist von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Wandelt sich eine vorläufige Beitragsveranlagung durch Ablauf der Festsetzungsfrist oder Weigerung der Kammer, einen abschließenden Beitragsbescheid zu erlassen, in eine endgültige Veranlagung, kann diese erneut nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt den Erlass eines „abschließenden Beitragsbescheids“. Die Beklagte veranlagte sie mit einem Bescheid dem Gericht unbekannten Datums vorläufig zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 3.190,50 Euro für das Jahr 2017. In einem als „Abrechnung“ bezeichneten Bescheid vom 15. November 2019 nahm die Beklagte als „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ Bezug auf den Betrag von 3.190,50 Euro und zog die Klägerin unter der Überschrift „mit diesem Bescheid festgesetzt“ zu einem weiteren Beitrag von 6.081,25 Euro heran. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage. Die Beklagte hob den Bescheid in diesem Verfahren gemäß Erklärung vom 9. September 2020 auf. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 forderte die Klägerin die Beklagte zum Erlass abschließender Beitragsbescheide u. a. für das Jahr 2017 auf. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Die Klägerin hat am 16. Dezember 2021 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, einen Anspruch auf Erlass eines abschließenden Bescheids zu haben. Bei der vorläufigen Veranlagung handele es sich insbesondere nach den Maßgaben der Beitragsordnung lediglich um einen Vorauszahlungsbescheid, der nicht in Bestandskraft erwachsen könne und zwingend durch einen abschließenden Bescheid zu ersetzen sei. Durch die Weigerung der Beklagten, diese Ersetzung vorzunehmen, sei sie belastet, weil ihr die Klagemöglichkeit gegen die vorläufige Veranlagung genommen werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, für das Wirtschaftsjahr 2017 einen abschließenden Beitragsbescheid zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, das Klagerecht sei verwirkt. Sie habe nicht auf das Schreiben vom 14. Dezember 2020 reagiert, da es keine Veranlassung gebe, einen abschließenden Bescheid zu erlassen. Im Übrigen handele es sich bei der vorläufigen Veranlagung nicht um einen Vorauszahlungsbescheid. Aus § 15 der Beitragsordnung lasse sich vielmehr ableiten, dass die Veranlagung eine abschließende Regelung beinhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der von der Klägerin behauptete Anspruch ist von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Es fehlt offensichtlich an einer Anspruchsgrundlage. Die Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung in § 3 Abs. 2 IHK-G und § 15 der Beitragsordnung der Beklagten sind allein Ermächtigungsgrundlagen im Interesse der Beklagten an der Finanzierung ihrer Kosten. Sie sind evident nicht dazu bestimmt, subjektive Rechte der Kammerzugehörigen zu begründen. Die hierdurch ermöglichten Beitragsbescheide sind ausschließlich belastender Natur, eine etwaige Beitragsminderung gegenüber vorangegangenen Beitragsbescheiden wäre lediglich ein Reflex, macht die Veranlagung zu einem Beitrag aber nicht zu einer begünstigenden Regelung. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nichts Abweichendes. Daran ließe sich nur denken, wenn der Klägerin entsprechend ihrer Rechtsbehauptung keine Klagemöglichkeit gegen die vorläufige Veranlagung ohne Erlass eines abschließenden Bescheids zur Verfügung stünde. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Die Klägerin hätte zum Einen gegen die vorläufige Veranlagung schon unmittelbar nach Erlass Klage erheben können. Aber selbst wenn ihr zwingend zuzugestehen sein sollte, den Erlass eines abschließenden Beitragsbescheides abzuwarten, eröffnete sich ihr mit Ablauf der Festsetzungsfrist und/oder der Weigerung der Beklagten, einen solchen Bescheid zu erlassen, erneut die Möglichkeit, die vorläufige Veranlagung mit der Klage unmittelbar anzufechten. In diesen Fällen wandelt sich nämlich die vorläufige Veranlagung in eine endgültige, die vom Betroffenen nunmehr nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften angegriffen werden kann. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 129/17 –; Thür. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 EO 206/96 –; OVG NRW, Urteil vom 9. August 1972 – III A 386/71 –, jeweils juris. Aus den vorstehenden Gründen fehlt es der Klägerin auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.