Leitsatz: Bei der Festlegung der Anforderungen an die gesundheitlichen Eignung für die Einstellung einer Lehrkraft in das Beamtenverhältnis darf auch die Fächerkombination (hier: u.a. Sport) berücksichtigt werden. Dies ergibt sich für einen Studienrat/eine Studienrätin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bereits aus der Definition des abstrakt-funktionellen Amtes, das grundsätzlich die Lehrbefähigung für zwei Fächer voraussetzt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 15. März 1992 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin an der städtischen N. T. N1. Gesamtschule in C. im Dienst des Beklagten. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Sport und Biologie. Am 25. Juni 2013 hatte die Klägerin als Sportstudentin an der Universität C. einen Unfall. Sie prallte während einer freien Übungszeit mit der Wade gegen eine Hürde und stürzte hinter dieser. In Folge dieses Unfalls verlor die Klägerin ausweislich des Bescheides über die Ablehnung einer Versichertenrente vom 3. Dezember 2014 das vordere Kreuzband des rechten Kniegelenks und erlitt Knorpelschäden an der seitlichen Oberschenkelrolle des rechten Kniegelenks sowie einen geringgradigen Knorpelschaden am rechten Kniegelenk kniescheibenrückseitig, jeweils ohne Funktionseinschränkungen. Ebenso wurde eine Narbenbildung festgestellt sowie diskrete Verkalkungen des rechten Kniegelenks in Projektion auf den vorderen Kniegelenkspalt. Ein Anspruch auf Versichertenrente wurde abgelehnt, da die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 v.H. reduziert sei. Die Klägerin absolvierte ab dem 1. Mai 2018 den Vorbereitungsdienst am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in C. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Biologie und Sport bewarb sie sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter dem 11. Oktober 2019 erhielt die Klägerin ein Einstellungsangebot zum 1. November 2019, in dem ihr unter dem Vorbehalt der Erfüllung der laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe angeboten wurde. Mit Erklärung vom selben Tag nahm sie dieses Angebot an. Auf Veranlassung der Bezirksregierung B. wurde die Klägerin am 29. Oktober 2019 amtsärztlich untersucht. Da das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung noch nicht vorlag, wurde die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 8. November 2019 ab diesem Tag auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl im Angestelltenverhältnis (TV-L) eingestellt. Sie wurde der N. T. N1. Schule (städtische Gesamtschule) in C. zugewiesen. Mit Gutachten vom 12. November 2019 teilte der beauftragte Amtsarzt Herr Dr. L. mit, die Untersuchte sei aus amtsärztlicher Sicht tauglich für die vorgesehene Tätigkeit. Eine Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit könne wegen der Erforderlichkeit medizinischer Diagnostik erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 der Okologie Bottrop (Dres. med. Q. , U. , I. und Q. , Fachärzte für Hammerpathologie und internistische Onkologie/Gynäkologie) wurde mitgeteilt, dass bei der Klägerin eine myeloproliferativen Neoplasie vorliege. Sie bedürfe aktuell keiner Behandlung. Die Klägerin sei in ihrer Berufstätigkeit nicht eingeschränkt, Ausfallzeiten seien nach jetzigem Stand nicht zu erwarten. Im Falle einer Behandlung, was in den nächsten Jahren eher nicht zu erwarten sei, sei eine weitere Berufstätigkeit möglich. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme wird im amtsärztlichen Gutachten vom 19. Dezember 2019 ausgeführt, es liege eine Erkrankung des blutbildenden Systems vor. Nach dem derzeitigen Untersuchungsergebnis seien das Auftreten einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit sowie häufiger und erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die amtsärztliche Untersuchung aus Anlass der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst habe ergeben, dass aufgrund gesundheitlicher Gründe eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht möglich sei. Am 9. April 2020 ließ sich die Klägerin daraufhin durch Professor Dr. med. H. , Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie, Internistische Okologie, Hämostaseologie und Palliativmedizin untersuchen. In seinem Arztbrief gegenüber der Onkologie C1. ist ausgeführt, er schließe sich der Stellungnahme des Kollegen Dr. Q. vom 18. Dezember 2019 an, dass die Klägerin in ihrer Berufstätigkeit nicht eingeschränkt sei und Ausfallzeiten nach jetzigem Stand nicht zu erwarten seien. Auch für den eventuellen Fall einer späteren Behandlungsbedürftigkeit stünden immer noch auch kurative Optionen zur Verfügung. In seiner durch den Beklagen eingeholten Stellungnahme zu den Ausführungen von Prof. H. teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom 23. Juni 2020 mit, die Einschätzung, dass die Klägerin aktuell in ihrer Berufstätigkeit nicht eingeschränkt sei und eine Behandlungsbedürftigkeit nicht bestehe, sei aus gutachterlicher Sicht zu teilen und Grundlage seiner Mitteilung gewesen. Eine Prognose zu Ausfallzeiten und medizinisch bedingter vorzeitiger Dienstunfähigkeit werde von Prof. H. nicht getroffen. Insofern bestehe kein Widerspruch. Aus amtsärztlicher Sicht könne die Prognose der weiteren gesundheitlichen Entwicklung nicht zugunsten der Betroffenen, also im Sinne eines Ausschlusses des vorzeitigen Auftretens einer Dienstunfähigkeit, getroffen werden. Unter dem 6. August 2020 beauftragte der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. Diese fand am 20. Oktober 2020 statt. Die beauftragte Amtsärztin Frau Dr. U1. kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Kreuzbandruptur des rechten Knies im Jahr 2013 eine orthopädische Fragestellung bestehe, welche nur fachärztlicherseits beurteilt werden könne. Es bestehe die Notwendigkeit, ein Zusatzgutachten einzuholen. Unter dem 13. November 2020 beauftragte der Beklagte Herrn Dr. T1. , Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines entsprechenden orthopädischen Zusatzgutachtens. Unter dem 19. November 2020 bescheinigte Prof. Dr. X. , Orthopäde und Unfallchirurg des Stiftungsklinkums Q1. , der die Knieverletzung der Klägerin im Jahr 2013 operativ versorgt und nachbehandelt hat, gegenüber der Klägerin, dass seit der letzten ambulanten Vorstellung am 27. April 2017 keine Beschwerden oder Restsymptome mehr dokumentiert worden seien. Bei der Vorstellung am 19. November 2020 habe sich ein unauffälliger Befund des rechten sowie des linken Kniegelenks gezeigt. Unter Bezug auf Anamnese- und Untersuchungsumfang hätten sich keine Hinweise auf bedeutsame orthopädische Erkrankungen ergeben, die eine Eignung der Klägerin für die Tätigkeit als Lehrerin einschränken würden. Nach jetzigem Erkenntnisstand seien keine vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. häufige und erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle aufgrund der alten Knieverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gegen die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. später ggf. auf Lebenszeit bestünden orthopädisch keine Bedenken. Demgegenüber kommt der durch den Beklagten beauftragte Dr. T1. in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2020 zu der vorläufigen Beurteilung, aufgrund der Vorgeschichte und des derzeitigen gutachterlichen Befundes könnten höhergradige Knorpelschäden nicht ausgeschlossen werden. Für eine abschließende Bewertung werde die Anfertigung einer Kernspintomographie des rechten Kniegelenkes im Verfahren für erforderlich gehalten. In dem unter dem 15. Dezember 2020 gefertigten radiologischen Befundbericht von Frau Dr. M. (Fachärztin für Radiologie) an Dr. T1. werden die ermittelten Befunde zusammengefasst und bewertet. Dabei ist unter anderem festgehalten, es bestehe eine Innenmeniskusteilresektion mit flächiger Chondropathie Grad III der medialen Femurkondyle, an der ventralen Konvexität der lateralen Femurkondyle bestehe eine Knorpelläsion mit subchondralem Ödem, eine tiefgreifende Chondropathie im dorsalen Tibiaplateau mit subchondralem Reizzustand sowie eine Chondropathie Grad II femoropatellar. Demgegenüber ist in dem von der Klägerin eingereichten, an sie gerichteten Schreiben der Radiologin zur Unterrichtung über die am 15. Dezember 2020 durchgeführte Kernspintomographie des rechten Kniegelenks bei wortgleicher Befunddarstellung die flächige Chondropathie lediglich mit Grad II bewertet, dafür die Knorpelläsion mit Grad II klassifiziert. Auf Grundlage der ihm mitgeteilten Feststellungen führt Herr Dr. T1. in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 17. Dezember 2020 unter Berücksichtigung auch des ärztlichen Berichts vom 19. November 2020 aus, der bildtechnische Befund bestätige die klinische Vermutungsdiagnose. Es bestünden ausgeprägte Knorpelschäden der inneren Gelenkanteile und in dem Bereich der lateralen Kondyle. Es sei mit einer zeitnahen richtunggebenden Verschlechterung der Situation des rechten Kniegelenkes mit und ohne körperliche Belastung zu rechnen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Situation des rechten Kniegelenkes grenzkompensiert. Die Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes der Patientin für die beruflichen Belastungen einer Sportlehrerin sei nicht gegeben. Langfristig sollte eine Tätigkeit mit mindestens 40 % Sitzanteil durchgeführt werden können. Entsprechend könne die Fragestellung nur negativ beschieden werden. Die Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes der Patientin sei nicht für das angestrebte Tätigkeitsfeld der Sportlehrerin geeignet. Mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit sei zu rechnen. Mit Gutachten vom 3. Februar 2021 kommt die Amtsärztin unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums Q1. , des radiologischen Befundberichtes sowie des fachorthopädischen Gutachtens zu der Einschätzung, dass aus amtsärztlich-sachverständiger Sicht für die Laufbahn der Klägerin, welche besondere Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellt, das Eintreten häufiger und längerer Fehlzeiten bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Da das Tätigkeitsprofil der Klägerin auch das der Sportlehrerin umfasse, bestehe für die Verbeamtung auf Probe dauerhaft ein Tätigkeitsprofil mit körperlicher Beanspruchung. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten wiederum bestehe nach einem Kreuzbandschaden das Risiko vermehrter Ausfallzeiten sowie ggf. auch einer vorzeitigen Zurruhesetzung aufgrund der Möglichkeit einer vorzeitigen Arthrose. Nach Kreuzbandverletzungen nehme die Arthroserate mit der Zeit signifikant zu. Aus der wissenschaftlichen Fachliteratur zur Prognosebeurteilung des Arthroserisikos nach vorderer Kreuzbandverletzung ergebe sich, dass die Arthroserate mit der Zeit signifikant zunehme. Nach sieben Jahren liege sie bei 36,3%, nach zehn Jahren bei 79,6%. Gleichzeitig steige mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verletzung der Schweregrad der arthrosetypischen radiologischen Veränderungen. Diese hätten in den ersten Jahren für die Betroffenen in der Regel noch keinen direkten Krankheitswert. Ab dem achten Jahr nehme die Inzidenz auch schwerer Knorpelschäden signifikant zu, was nicht zwangsweise mit einer Funktionsbeeinträchtigung vergesellschaftet sein müsse. Allerdings würden 60-70% derjenigen, die radiologisch höhergradige Arthrosezeichen aufwiesen, auch klinisch symptomatisch. Bislang seien die Mechanismen der Arthroseentstehung nach Verletzung/Verlust des vorderen Kreuzbandes noch nicht genau bekannt, weshalb eine individuelle Abklärung für eine zuverlässige individuelle Prognose erforderlich sei. Die fachorthopädische Zusatzbegutachtung habe die allgemein beschriebenen häufig im achten Jahr nach der Verletzung auftretenden schweren Knorpelschäden bei der Klägerin diagnostiziert. Der festgestellte Befund des rechten Knies mit einer flächigen Chondropathie Grad III entspreche der allgemein bei einer vorderen Kreuzbandruptur prognostizieren Entwicklung exakt. Eine Arthrose entstehe, wenn eine initiale Schädigung des Knorpels eintrete, auf deren Boden sich dann die Gelenkzerstörung entwickle. Diese Knorpelschädigung sei bei der Klägerin fortgeschritten vorhanden. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass nach der wissenschaftlichen Fachliteratur für Verbeamtungen mit Laufbahnen mit besonderen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit ein hohes Risiko für die Gefahr der vorzeitigen Dienstunfähigkeit sowie häufiger Fehlzeiten und verminderter Belastbarkeit bestehe, denn klinisch sei die Kniegelenksarthrose durch Schmerzen bei Belastung, wiederkehrende Entzündungsprozesse mit Kapselschwellung sowie zunehmende Bewegungseinschränkung bis zur Einsteifung des Gelenkes gekennzeichnet. Aus amtsärztlicher Sicht sei daher für die Laufbahn der Klägerin, die besondere Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stelle, das Eintreten häufiger und längerer Fehlzeiten bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der bei der Klägerin bereits bestehenden Schädigung sei bei ihr in besonderem Maße mit zunehmenden Komplikationen zu rechnen und daher die Belastbarkeit des rechten Kniegelenks der Klägerin für das angestrebte Tätigkeitsfeld der Sportlehrerin nicht dauerhaft gegeben. Zudem sei mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu rechnen. Bereits am 2. März 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr könne die gesundheitliche Eignung nicht abgesprochen werden. Das amtsärztliche Gutachten des Herrn Dr. L. sei in Ansehung der positiven Stellungnahme des Fachmediziners nicht nachvollziehbar. Dem Gutachten des Amtsarztes lasse sich der angelegte Maßstab nicht eindeutig entnehmen. Auch das später erstellte amtsärztliche Gutachten von Frau Dr. U1. sei – ebenso wie die Einschätzung des Zusatzgutachters – nicht nachvollziehbar. Chefarzt Prof. Dr. X. , der sie seit Jahren kenne, habe eine positive Prognose erstellt. Der Zusatzgutachter Herr Dr. T1. habe sich demgegenüber merkwürdig verhalten und den Eindruck vermittelt, unbedingt etwas finden zu wollen. Er habe ihr gegenüber die Ansicht vertreten, Sportlehrkräfte mit einem Knorpelschaden seien nicht lehrfähig. Dabei verkenne er in Gänze, dass es in Bezug auf den späteren Einsatz von Lehrkräften Sonderregelungen gebe, in Bezug auf das Fach Sport einerseits und Religion andererseits. Er habe ihr gegenüber zudem mitgeteilt, man könne wohl eine Arthrose II. Grades des rechten Knies diagnostizieren. Er würde die Möglichkeit der Verbeamtung erst ab einer Arthrose III. Grades verneinen. Das Gutachten der Radiologin gehe von eine Arthrose II. Grades aus; wie die Amtsärztin auf eine Chondropathie Grad III komme, sei völlig unklar. Das Gutachten sei zudem deshalb fehlerhaft, da ein völlig falscher Maßstab angelegt worden sei. Es formuliere, dass das Tätigkeitsprofil der Klägerin auch das der Sportlehrerin umfasse, weshalb dauerhaft ein Tätigkeitsprofil mit körperlicher Belastung bestehe. So werde aus dem Zusatzgutachten zitiert, nach dem die Belastung des rechten Kniegelenks für die beruflichen Belastungen einer Sportlehrerin nicht gegeben sei. Sie werde aber nicht zur Sportlehrerin ernannt, sondern zur Studienrätin. Messlatte seien nicht körperliche Anforderungen an das „Amt einer Sportlehrerin“, welches es nicht gebe, sondern die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn. Maßstab sei das zu verleihende Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, darauf und nicht auf die Tätigkeiten komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine am Amt orientierte Überprüfung und Entscheidung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordere, liege nicht vor. Selbst wenn es nicht auf das Amt ankommen sollte, sondern auf das Tätigkeitsprofil oder Berufsbild einer Sportlehrerin, könne die gesundheitliche Eignung nicht verneint werden. Dies zeige auch die Sonderregelung zur Fächerkombination Sport und Religion, die nicht zulässig sei. Hintergrund sei, dass ein Sport- und Religionslehrer aufgrund eines später erlittenen Unfalls möglicherweise keinen Sportunterricht mehr erteilen könne. Nach der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen könne eine Lehrkraft ohne Angabe eines Grundes jederzeit erklären, dass sie in Religion keinen Unterricht mehr erteile. Dann könne die Lehrkraft nicht mehr arbeiten, aber gleichwohl mangels Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt werden. In allen anderen Fällen - wie auch bei ihr – bestehe immer noch die Möglichkeit der Erteilung von Unterricht im Zweitfach. Dass die Tätigkeit als Lehrkraft nicht voraussetze, zwei Fächer unterrichten zu können, zeige auch das Ein-Fach-Lehramt. Zudem werde auch nicht der Fall eintreten, dass es ihr unmöglich sei, Sport zu unterrichten. Sie müsse als Sportlehrerin selbst keine körperlichen Leistungen erbringen. Sportlehrer hätten keine Demonstrationspflicht, sondern es gehe um die Vermittlung von Bewegung. Dies sei auch über Medien möglich. Es gebe sogar Sportlehrer, die im Rollstuhl säßen. Auch bei entsprechenden Entwicklungen werde selbstverständlich keine Dienstunfähigkeit angenommen. Die Maßstäbe dürften insofern nicht auseinanderfallen. Selbst für den Fall, dass die Annahme zutreffe, dass sie langfristig eine Tätigkeit mit 40 % Sitzanteil durchführen müsse, könne in Ansehung ihres zweiten Faches Biologie eine entsprechende Gestaltung jederzeit getroffen werden. Die Schulleitung stehe insofern voll hinter ihr. Ein vorzeitiger Ausfall sei daher nicht zu erwarten. Zudem weist sie auf ihre unvermindert bestehenden sportlichen Fähigkeiten hin. So habe sie im August 2021 den Kilimandscharo bestiegen und sei im Nationalkader des VDSV beim Bikejoering. Sie habe erfolgreich an der Weltmeisterschaft teilgenommen und sei auch für die Europameisterschaften für den deutschen Kader nominiert. Bei der deutschen Meisterschaft habe sie den dritten Platz belegt und alle weiteren Rennen der Saison mit einem Podiumsplatz abgeschlossen. Mit 11,6 Kilometern sei sie bei einem Spendenlauf an ihrer Schule von den weiblichen Lehrkräften die längste Distanz in einer Stunde gelaufen. Ihr Knieunfall liege neun Jahr zurück und habe ihr seitdem nicht einmal Probleme bereitet. Die Ausführungen und Annahmen im Gutachten der Amtsärztin gingen an dieser Realität vorbei, indem sie in der Literatur beschriebene Verläufe zugrunde legten, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Überdies gebe es eine Vielzahl von Menschen, beispielsweise aktive Skifahrer, die Kreuzbandrisse erlitten hätten, ohne später Einschränkungen zu erleiden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 10. Januar 2020 und der in der Unterbreitung des Arbeitsvertrages vom 8. November 2019 liegenden Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Amtsärztin Frau Dr. U1. komme in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2021 auf Grundlage der bereits bestehenden Schädigung des vorderen Kreuzbands rechts bei der Klägerin nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass aus amtsärztlich-sachverständiger Sicht für die Laufbahn der Klägerin, welche besondere Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stelle (Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Biologie und Sport), das Eintreten häufiger und längerer Fehlzeiten bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zur Nachfrage, wie die Amtsärztin auf eine Chondropathie Grad III komme, könne mangels Fachkenntnissen keine Aussage getroffen werden. Der Maßstab, den die Amtsärztin vorgegeben habe, sei aber richtig, weil mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zwingend die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn verbunden seien. Da die Klägerin eine Einstellung als Studienrätin im Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit der Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Sport anstrebe, bedeute dies im Konkreten, dass die körperlichen Anforderungen ihrer Laufbahn auch unmittelbar die Anforderungen des Tätigkeitsprofils einer Sportlehrerin umfassten. Bei der Einstellung von Beamten seien grundsätzlich die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen. Folglich sei bei der Klägerin die zukünftige Amtstätigkeit in den Fachbereichen Biologie und Sport zu berücksichtigen. Maßgeblich seien zudem die amtsärztlichen Feststellungen. Die hypothetische Annahme, es sei eine Gestaltung der Stundenpläne möglich, die eine sitzende Tätigkeit von 40 % gewährleisten könne, sei nicht von Bedeutung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Laufe ihres Schuldienstes an eine andere Schule versetzt werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nach der amtsärztlichen Untersuchung nicht mehr für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht zu ziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat mangels gesundheitlicher Eignung keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Probe. Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und nach § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 10. Es obliegt dem Dienstherren, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 12, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 18; BayVGH, Beschlüsse vom18. August 2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris, Rn. 7, und vom 12. Dezember 2016 - 6 CE 16.2250 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 5 PA 122/18 -, juris, Rn 7. Dabei sind bei der Einstellung von Beamten grundsätzlich die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 36, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 30. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Bewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Dabei erfasst die Prognose aufgrund der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätze des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 13 ff. Aufgrund der grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses vom Zugang zum Beamtenverhältnis und des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintritt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn der Einstellungsbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 16, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 26; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 4.1.5.3 gesundheitliche Eignung Rn. 23 m.w.N. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 11. Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Insoweit sind die Voraussetzungen, unter denen eine Einschränkung der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen anzunehmen ist, nicht erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 24 ff., und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 19; BayVGH, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris, Rn. 8, und vom 12. Dezember 2016 - 6 CE 16.2250 -, juris, Rn. 14. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung nicht zur Beamtin auf Probe zu ernennen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin fehlt die gesundheitliche Eignung aufgrund der Schädigung ihres Knies. Zwar ist die Klägerin derzeit nicht in ihrer Dienstfähigkeit beeinträchtigt, auf Grundlage der ärztlichen Gutachten ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bis zum Erreichen der Altersgrenze die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für ihre Laufbahn nicht mehr erfüllen wird. In ihrem Gutachten vom 3. Februar 2021 führt die Amtsärztin unter Bezugnahme auf die Feststellungen im radiologischen Befundbericht vom 15. Dezember 2020 in Übereinstimmung mit dem fachorthopädischen Gutachten vom 19. November 2020 aus, es bestünden ausgeprägte Knorpelschäden am rechten Knie. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass sich auf Grundlage der schweren Knorpelschädigung eine Arthrose entwickle. Klinisch sei eine Arthrose durch Schmerzen bei Belastung, wiederkehrende Entzündungsprozesse mit Kapselschwellung sowie zunehmende Bewegungseinschränkungen bis zur Einsteifung des Gelenkes gekennzeichnet. Daher sei bei der Klägerin in zunehmenden Maße mit Komplikationen zu rechnen. Bei der von der Klägerin angestrebten Laufbahn als Sportlehrerin handele es sich um eine solche mit besonderen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit, sodass das Eintreten häufiger und längerer Fehlzeiten bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Diese Ausführungen, die der Beklagte bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse über die Entwicklung einer Knieverletzung werden dargelegt und die bisherige Übereinstimmung mit den Befunden bei der Klägerin festgestellt. Der Befund einer Chondropathie Grad III entspreche der in der Fachliteratur prognostizierten Entwicklung im achten Jahr nach einer Knieverletzung. Insofern bezieht sich die Amtsärztin entgegen dem Vorwurf der Klägerin gerade nicht allein auf abstrakte Aussagen in der Literatur ohne den maßgeblichen Bezug zum Zustand des Knies der Klägerin herzustellen. Auf dieser Grundlage ist auch die Annahme, die Entwicklung folge im Weiteren dem in der Fachliteratur beschriebenen Verlauf mit einer klinischen Symptomatik bei radiologisch höhergradigen Arthroseanzeichen plausibel und wird durch den pauschalen Hinweis der Klägerin, es gebe viele Personen, die auch Jahre nach einer Knieverletzung keine Einschränkungen hätten, nicht widerlegt. Insbesondere geht das Gutachten selbst (lediglich) von einer Wahrscheinlichkeit von 60-70% hinsichtlich des Auftretens einer klinischen Symptomatik aus, was aber gleichwohl einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des dargelegten Prognosemaßstabes entspricht. Auch das von der Klägerin beigebrachte Gutachten des sie nach der Verletzung des Kniegelenkes behandelnden Arztes vom 19. November 2020 ist nicht geeignet, diese Annahmen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn in diesem Gutachten wird der derzeitige Zustand des Knies beschrieben, von dem keine Beeinträchtigung ausgeht. Weiter heißt es dort, unter Bezugnahme auf Anamnese und Untersuchungsumfang ergäben sich keine Hinweise auf bedeutsame orthopädische Erkrankungen, die die Eignung der Klägerin für ihre Tätigkeit als Lehrerin einschränken würden. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand seien keine vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. häufige und erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle aufgrund der alten Knieverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Stellungnahme enthält aber keine weitergehenden Untersuchungen zum Zustand des Knies, wie sie mit dem radiologischen Befund vom 15. Dezember 2020 erfolgt sind. Erst auf diesen Befunden bauen aber die durch den Beklagten beauftragten Gutachten auf, wenn sie unter Berücksichtigung des erforderlichen Prognosezeitraums den künftigen Verlauf der Knorpelschädigung und der Entwicklung einer Arthrose beschreiben und die (künftige) gesundheitliche Eignung verneinen. Soweit die Klägerin vorträgt, es bestehe eine Unstimmigkeit zwischen der vom Orthopäden angenommenen Arthrose II. Grades und der von der Amtsärztin zugrunde gelegten Chondropathie III. Grades, ist nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Feststellungen zum Sachverhalt divergieren. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen an den Orthopäden gerichteten radiologischen Befundbericht werden die Schädigungen femoropatellar als Chondropathie II. Grades und im Bereich der medialen Femurkondyle als flächige Chondropathie III. Grades beurteilt (vgl. BA Band 3, Bl. 22 f.). Soweit in dem in (schlecht leserlicher Kopie) durch die Klägerin eingereichten Brief der Radiologie an sie, der über den im Original an den Orthopäden übersandten Befund berichtet, unter „Beurteilung“ mit dem Zusatz „Korrigierte/ergänzende Beurteilung 15.12.2020“ demgegenüber auf Grundlage des zunächst wortgleich beschriebenen Befundes die Bewertung geringfügig abweichend ausfällt, insbesondere von einer flächigen Chondropathie Grad II der medialen Femurkondyle gesprochen wird, ist nicht ersichtlich, dass hierin eine (maßgebliche) Korrektur des Befundes liegen würde, die für das Ergebnis des orthopädischen oder amtsärztlichen Gutachtens relevant gewesen wäre. Das orthopädische Zusatzgutachten enthält eine auf den jedenfalls jenseits der Klassifizierung unverändert gebliebenen radiologischen Befunden aufbauende eigene Bewertung, bei der insbesondere das Bestehen ausgeprägter Knorpelschäden der inneren Gelenkanteile und in dem Bereich der lateralen Kondyle hervorgehoben wird. Das amtsärztlichen Gutachten seinerseits führt den aus allen zugrunde gelegten fachärztlichen Dokumenten ersichtlichen Befund über den Zustand des Kniegelenks als Beleg dafür an, dass sich die in der Fachliteratur beschriebene Entwicklung von arthrosetypischen radiologischen Veränderungen nach einer vorderen Kreuzbandruptur im Falle der Klägerin bestätigt. Auch wenn das amtsärztliche Gutachten an einer Stelle zur Beschreibung der Knorpelschädigung die Formulierung des radiologischen Gutachtens, es liege eine flächige Chondropathie Grad III vor, übernimmt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Klassifizierung, die sich ohnehin nur auf einen Teilbereich des Kniegelenks bezieht, maßgeblich für das Ergebnis der Beurteilung war. Vielmehr ist das Gesamtbild der Schädigung des Knorpels Ausgangspunkt der weiteren Erwägungen. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose über die zu erwartende Entstehung einer (klinischen) Arthrose erstellt. Ein Grad an Arthrose wird in keinem der Gutachten beschrieben, da derzeit noch keine Beeinträchtigung festzustellen ist. Soweit die Klägerin angibt, der Orthopäde habe ihr gegenüber geäußert, erst bei einer Arthrose III. Grades von einer nicht bestehenden Eignung auszugehen, kann dies nicht verifiziert werden. Indes steht fest, dass sowohl der Orthopäde als auch die Amtsärztin die Entwicklung einer Arthrose von einem Ausmaß prognostizieren, das sie übereinstimmend zu dem Urteil bewegt, die gesundheitliche Eignung der Klägerin unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Tätigkeit als Sportlehrerin in Zukunft zu verneinen. Auch soweit die Klägerin auf ihre derzeitigen sportlichen Leistungen verweist, vermag dies die Prognose der amtsärztlichen Stellungnahme nicht zu entkräften. Denn es handelt sich ersichtlich nur um einen Beleg für die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende unverminderte Leistungsfähigkeit, die in keinem der Gutachten in Frage gestellt wird. Selbst wenn sie ein Indiz dafür sein sollte, dass die Entwicklung von Beschwerden bei der Klägerin nicht kurzfristig eintreten wird, ist unter Berücksichtigung des Prognosezeitraums bis zur gesetzlichen Altersgrenze mit der in den sachverständigen Stellungnahmen skizzierten negativen Entwicklung zu rechnen. Entgegen der Annahme der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der Anforderungen an die gesundheitliche Eignung – wie die ärztlichen Gutachten – auf die spezifischen Anforderungen an eine Sportlehrerin abstellt. Es ist zulässig, dass der Beklagte insofern die Fächerkombination, für die die Lehrbefähigung der Klägerin besteht, berücksichtigt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 6 A 1864/08 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 190/09 –, juris, Rn. 39 zu einem schwerbehinderten Bewerber; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2007 - 1 K 2491/05 -, juris, Rn. 29. Bezugspunkt ist wie dargelegt – und zwischen den Beteiligten auch unstreitig – das angestrebte Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Zu berücksichtigen sind weiter alle in der jeweiligen Laufbahn vorgesehenen Dienstposten. Im vorliegenden Fall ergibt sich die maßgebliche vom Amt (Studienrätin) definierte Einsatzbreite durch die Fächer, für die die Klägerin die erforderliche Lehrbefähigung erworben hat. Dazu gehört auch das Fach Sport, sodass die fachspezifischen Anforderungen – auch in körperlicher Hinsicht – in den Blick zu nehmen sind. Insofern setzt sich bei der Frage der Einstellung in das Beamtenverhältnis fort, was auch bereits im Vorbereitungsdienst angelegt ist. Bereits im Lehramtsstudium werden besondere fachspezifische Anforderungen an die Studierenden gestellt. Namentlich in den Fächern Kunst, Musik und Sport ist der Zugang zur Lehramtsausbildung von dem Nachweis einer Eignung für die Studiengänge abhängig, vgl. § 11 Abs.10 Satz 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen Nordrhein-Westfalen (Lehrerausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – LABG NRW). Dass auch das Fach Sport mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, ergibt sich auch aus der vorliegend maßgeblichen Umschreibung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Denn das Amt einer Studienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LABG NRW sowie § 31 Nr. 9 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen – LVO NRW), ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Lehrbefähigung für zwei Fächer (Erst- und Zweitfach mit bestimmten Vorgaben zu den Kombinationsmöglichkeiten) vorliegt, vgl. § 31 LVO NRW i.V.m. §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1, 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 LABG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung Nordrhein-Westfalen – LZV NRW) sowie § 36 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung Nordrhein-Westfalen – LPO NRW). Die Berücksichtigung beider Fächer und die Definition der Anforderungen an die körperliche Eignung der Klägerin in Ansehung der von ihr bestehenden Befähigung für die Fächerkombination Sport und Biologie folgt mithin bereits unmittelbar aus der abstrakten Umschreibung des angestrebten Amtes in Abgrenzung zu den Ämtern anderer Laufbahnen. Wird lediglich ein Fach berücksichtigt oder würden für die körperliche Eignung der Klägerin nur Anforderungen definiert, ohne die Fächerkombination zu berücksichtigen, für die ihre fachliche Eignung gegeben ist, würde folglich die abstrakte Umschreibung des Amtes in Abgrenzung zu den Ämtern anderer Laufbahnen nicht mehr abgebildet. Soweit die Klägerin unter Verweis auf das Ein-Fach-Lehramt vorträgt, dies treffe nicht zu, so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Bei der in § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2LABG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 4 LZV NRW für die Fächer Kunst und Musik ausdrücklich zugelassenen Beschränkung auf ein Unterrichtsfach handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die vorliegend nicht einschlägig ist und schon aus systematischen Gründen gerade nicht die grundsätzlichen Anforderungen der Laufbahn beschreibt. Gleiches gilt für ebenfalls vorliegend nicht einschlägige Sonderkonstellationen, in denen aufgrund einer besonderen Mangelsituation in bestimmten Fächern (zeitweilig) die Zulassung mit auch nur einem Fach vorgesehen oder diskutiert wird. Dies zugrunde legend muss sich der Beklagte – ungeachtet der Tatsache, dass auch insofern nach Auftreten der Arthrose vermehrte Fehlzeiten durchaus zu erwarten sein dürften – auch nicht auf eine (zukünftig) absehbar alleinige Verwendung der Klägerin im Fach Biologie beschränken lassen. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgebrachten Sonderregelungen für die Kombination der Fächer Sport und Religion entnehmen. Die Tatsache, dass der Dienstherr sich im Falle der Unterrichtsbefähigung für das Fach Religion perspektivisch auch auf die Verwendung nur in einem Fach beschränken lassen muss, folgt aus der besonderen grundrechtlichen Bedeutung der Religionsfreiheit und stellt keinen allgemeinen Grundsatz dar. Soweit in Ansehung dessen eine Verbindung mit dem Fach Sport nicht zugelassen wird, belegt dies vielmehr gerade einerseits, dass – in Ansehung der besonderen Anforderungen – das Risiko eines späteren Ausfalls von Sportlehrern in den Blick genommen wird und andererseits die in Ansehung dieses Risikos bestehende Intention, die Gefahr späterer Verwendungseinschränkungen von vorn herein möglichst zu minimieren. Insofern ist es auch unerheblich, dass die Klägerin vorträgt, die Schulleiterin sei bereit, eine entsprechende Gestaltung vorzunehmen. Denn der Dienstherr darf bei der Einstellung berücksichtigen, dass er die Beamten im Laufe der Jahre möglichst flexibel, ggf. an unterschiedlichen Schulen und entsprechend der jeweils bestehenden dienstlichen Bedürfnisse – beispielsweise einer besonderen Mangelsituation im Hinblick auf einzelne Fächer – einsetzen können muss. Insofern dürfte er auch in den Blick zu nehmen haben, dass sich aufgrund später eintretender nicht vorhersehbarer Umstände bei einer Vielzahl von Beamten – gerade in einem körperlich belastenden Fach wie Sport – ohnehin im Laufe der Jahre Verwendungseinschränkungen ergeben können. Dass ein bereits eingestellter Lehrer, der später in einem seiner Fächer nicht mehr eingesetzt werden kann, nicht zwangsläufig dienstunfähig sein muss, sondern soweit möglich auch in einem ggf. verbleibenden Fach eingesetzt werden wird, führt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die Frage der Anforderungen an einen Bewerber auf ein Amt im Falle der Einstellung ist nicht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingestellter Beamter vor der vollständigen Entlassung aus seinen Dienstpflichten durch die Anerkennung der Dienstunfähigkeit noch (eingeschränkt) eingesetzt werden kann, vergleichbar. Während im Falle der Einstellung die vollständige Eignung für sämtliche typisierte Aufgabenbereiche der jeweiligen Laufbahn vorausgesetzt wird, ist vor der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit jede konkret verbleibende Einsatzmöglichkeit zu prüfen. Soweit die Klägerin schließlich anführt, es werde jedenfalls verkannt, dass auch die Tätigkeit als Sportlehrerin keine körperliche Leistungsfähigkeit voraussetze, da keine Demonstrationspflicht bestehe und die Inhalte des Sportunterrichts auch anhand von Medien und auch durch Kollegen im Rollstuhl vermittelt werden könnten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn auch wenn sicherlich Teile der Inhalte des Sportunterrichts ohne körperlichen Einsatz vermittelt werden können und sich in Ansehung körperlicher Gebrechen auch Sondergestaltungen entwickeln lassen mögen, dürfte doch der klassische und uneingeschränkte Einsatz eines Sportlehrers in vielfältiger Weise eine körperliche Aktivität voraussetzen. Dies nicht nur, weil die von der Klägerin selbst hervorgehobene Bedeutung der Vermittlung von Bewegung – auch aufgrund der Vorbildfunktion des Lehrers – durch dessen aktive Teilnahme sicherlich erleichtert wird. Vielmehr muss für eine Sportstunde zwingend der Auf- und Abbau von Geräten gewährleistet werden, teilweise müssen überdies besondere Sportstätten (beispielsweise für Leichtathletik- oder Schwimmunterricht) aufgesucht werden. Die Lehrkraft muss Hilfestellung leisten und bei Verletzungen sofort eingreifen können. Der Gesetzgeber selbst hat diese besonderen Anforderungen im Blick und trägt ihnen Rechnung, wenn er – wie bereits dargelegt – für das Fach Sport festlegt, dass schon für den Zugang zum Studiums die Eignung, d.h. das Vorliegen bestimmter körperlicher Voraussetzungen, nachgewiesen werden muss. Mithin umfasst der maßgebliche typische Aufgabenbereich eines Sportlehrers auch körperliche Beanspruchungen, denen eine Person mit Arthrose nicht gewachsen sein dürfte oder bei deren Ausübung jedenfalls mit den im amtsärztlichen Gutachten prognostizierten Ausfällen zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.