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Urteil

2a K 2447/20.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0417.2A.K2447.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 1. Januar 1984 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. September 2016 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vor, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden in Iran diskriminiert würde. Außerdem interessiere er sich für das Christentum. Zum Nachweis darüber legte er eine Bescheinigung der Z. vom 12. Januar 2017 vor. Mit Bescheid vom 10. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) ab. Weiter lehnte es die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Iran angedroht (Ziff. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine konkreten Verfolgungshandlungen vorgetragen. Es sei im Übrigen nicht feststellbar, dass er sich identitätsprägend dem christlichen Glauben zugewandt habe. Weiter lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Im gerichtlichen Verfahren reichte er eine Taufbescheinigung über seine Taufe am 2. Juli 2017 ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 18. Juni 2019 führte der Kläger auf Nachfrage aus, dass seine Familie von seiner Konversion zum Christentum zwei Monate nach seiner Taufe erfahren habe. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger seine Klage zurück. Am 6. Januar 2020 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung machte er geltend, er habe bei seinem Asylerstverfahren nicht berichtet, dass er in Iran verheiratet gewesen sei. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Noch vor Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft habe er Iran verlassen. Seine Ehefrau habe in Iran die Scheidung eingereicht. Die iranischen Justizbehörden hätten seiner geschiedenen Frau am 15. Februar 2017 einen Anspruch auf eine Morgengabe in Höhe von 40 Bahar-e Azadi Goldmünzen zugesprochen. Wegen dieser Forderung sei die Familie seiner geschiedenen Frau mit seiner Familie in Iran in Konflikt geraten. Im November des Jahres 2019 sei die Familie der geschiedenen Ehefrau auf die Familie des Klägers zugekommen, um erneut die Forderung durchzusetzen. Seine Familie habe dann, wegen der Enttäuschung über die Konversion des Klägers in Deutschland, der Familie seiner geschiedenen Frau erzählt, dass sie den Kläger nicht mehr als ihren Sohn betrachten würden, da dieser im Ausland zum Christentum konvertiert sei. Wegen dieses Sachverhalts gehe er davon aus, dass ihn die Familie seiner geschiedenen Ehefrau denunzieren würde. Da er ohnehin wegen des Anspruchs seiner geschiedenen Frau vom iranischen Justizsystem gesucht würde, drohe ihm im Falle seiner Rückkehr in den Iran die sofortige Festnahme und eine Bestrafung bis hin zum Todesurteil. Mit Bescheid vom 25. Juni 2020, zugestellt am 29. Juni 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1). Gleichzeitig lehnte es eine Abänderung der im ersten Asylverfahren des Klägers getroffenen Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten ab (Ziff. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es fehle an einem neuen Sachverhalt, da die vom Kläger vorgetragenen Umstände seiner Konversion und der Reaktion seiner Familie darauf bereits in seinem Asylerstverfahren hätten berücksichtigt werden können. Gründe für die Abänderung der Entscheidung über Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 1. Juli 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor. Dass seine Familie der Familie seiner geschiedenen Frau von seiner Konversion erzählt habe, sei erst im November 2019 passiert. Es komme auch nicht darauf an, ob die iranischen Behörden davon ausgingen, dass der Kläger aufgrund einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Wenn den iranischen Behörden bekannt werde, dass der Kläger sich hat taufen lassen, würden sie ein Strafverfahren gegen ihn einleiten. Im Übrigen sei die christliche Glaubensausübung für den Kläger inzwischen identitätsprägend geworden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2020 aufzuheben und – hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. November 2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. November 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der ebenfalls ausgebliebene Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, war durch seinen Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz – AsylG). Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht gegeben sind. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Zudem muss der Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 VwVfG müssen neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Betroffenen vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Betroffene nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als international Schutzberechtigter anzuerkennen ist. Neu sind solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Betroffenen nicht geltend gemacht wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ‑ C-18/20 ‑, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar hat der Kläger – entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid – nach Maßgabe der europarechtlichen Rechtsprechung neue Elemente vorgetragen, indem er angab, dass er geschieden sei und die Familie seiner Exfrau, der er eine Morgengabe in Höhe von 40 Goldmünzen schulde, über seine Konversion zum Christentum Bescheid wisse. Dieses neue Element trägt jedoch nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Kläger als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen durch die iranische Regierung ist nichts ersichtlich. Denn es ist vom Kläger schon nicht dargelegt, dass der iranische Staat über seine Konversion von der Familie seiner Exfrau informiert worden ist. Allein die Tatsache, dass er dieser Familie eine Morgengabe von 40 Goldmünzen schuldet und diese – wie der Kläger vorträgt – über seine Konversion informiert ist, lässt nicht den Schluss zu, dass diese den Kläger beim iranischen Staat bereits denunziert hätte oder dies in naher Zukunft tun würde. Unabhängig hiervon bietet die Auskunftslage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen in Iran allein wegen des formalen Akts der Taufe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. m.w.N. aus den auch im hiesigen Verfahren eingeführten Erkenntnissen OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 82; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 -, juris; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 KO 590/13 -, juris. Zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen droht nach der Rechtsprechung des OVG NRW bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 84; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 -, juris; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 KO 590/13 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben liegen keine neuen Elemente vor, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Kläger als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Neue Elemente dafür, dass der Kläger – entgegen der Einschätzung im behördlichen und wohl auch gerichtlichen Asylerstverfahren – nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen würde, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten würde, sind nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger als neues Element vorträgt, im Scheidungsverfahren verurteilt worden zu sein, seiner Exfrau 40 Goldmünzen zu zahlen, ist hierin schon keine drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu erkennen. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beklagte auch nicht gehalten, das Verfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der vorgetragenen Konversion und dem Wissen der Familie der Exfrau des Klägers wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Iran aus gesundheitlichen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohen könnte, bestehen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.