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Urteil

19 K 4607/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0324.19K4607.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ob bzw. in welchem Umfang in Fällen der Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW an ein "Zweifel" am Zugang auslösendes Bestreiten qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, bedarf regelmäßig keiner weiteren Vertiefung.

  • 2.

    Das Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes ist in jedem Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu würdigen.

3. Im Einzelfall kann das Bestreiten des Zugangs unglaubhaft sein, wenn im übrigen eine Kommunikation auf elektronischem Weg zwischen den Beteiligten nachweislich stattgefunden hat und der zeitliche Kontext sowie der Inhalt von Äußerungen des Bestreitenden es nahelegen, dass er den Bescheid gleichwohl erhalten hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob bzw. in welchem Umfang in Fällen der Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW an ein "Zweifel" am Zugang auslösendes Bestreiten qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, bedarf regelmäßig keiner weiteren Vertiefung. 2. Das Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes ist in jedem Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu würdigen. 3. Im Einzelfall kann das Bestreiten des Zugangs unglaubhaft sein, wenn im übrigen eine Kommunikation auf elektronischem Weg zwischen den Beteiligten nachweislich stattgefunden hat und der zeitliche Kontext sowie der Inhalt von Äußerungen des Bestreitenden es nahelegen, dass er den Bescheid gleichwohl erhalten hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens . Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben als freiberufliche Finanzberaterin bei der Q. tätig. Im Frühjahr 2020 war sie von den durch die Corona-Pandemie verursachten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in ihrer Tätigkeit betroffen. Am 30. März 2020 stellte sie über das auf der Internetseite des Landeswirtschaftsministeriums bereitgestellte Antragsformular einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe nach dem Landesprogramm NRW-Soforthilfe-2020. Hierbei gab sie als E-Mail-Adresse die Adresse J. an. Über den Eingang erhielt sie umgehend nach Absendung des Formulars eine Bestätigungs-Email von der E-Mail Adresse noreply@it.nrw.de . Mit E-Mail vom 5. Mai 2020 teilte die Klägerin der Bezirksregierung Düsseldorf (nachfolgend: Bezirksregierung) über die E-Mail-Anschrift J1. @gmail.com mit, dass sie bisher keinen Bewilligungsbescheid erhalten habe. Der Eingang ihres Antrages sei ihr bestätigt worden. Am 7. Mai 2020 übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf ihr wiederum über die E-Mail-Adresse noreply@it.nrw.de einen Bewilligungsbescheid über eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,- Euro. Der Bescheid trug dabei das Datum 30. März 2020. Die Klägerin bestritt später, den Bewilligungsbescheid auf diesem Weg erhalten zu haben. Die Soforthilfe habe sie nach eigenen Angaben erhalten. Nach Angaben der Beklagten habe sie der Klägerin in der Folge u.a. am 3. Dezember 2020, am 10. Februar 2021, am 17. Juni 2021 und am 13. Oktober 2021 über die E-Mail-Adresse von der E-Mail-Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de aus an die Adresse J. E-Mails zum sogenannten Rückmeldeverfahren übersandt. Die E-Mail vom 17. Juni 2021 enthielt dabei eine Aufforderung zur Rückmeldung bis zum 31. Oktober 2021. Das entsprechende personalisierte Rückmeldeformular war dabei ausschließliche über einen in dieser E-Mail enthaltenen Link abrufbar. Das Rückmeldeformular übersandte die Klägerin am 13. Oktober 2021, wobei sie dort einen sogenannten Liquiditätsengpass in Höhe von 3.482,- Euro angab, woraus sich ein Rückzahlungsbetrag von 5.518,- Euro errechnete. Als aktualisierte E-Mail-Adresse gab sie dort die Anschrift J2. an. Am selben Tag übersandte die Bezirksregierung der Klägerin über die Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de eine Bestätigung über den Erhalt des Rückmeldeformulars. In dieser wies sie die Klägerin u.a. auch darauf hin, dass diese noch bis zum 27. Oktober 2021 über einen persönlichen Link Änderungen vornehmen könne. Nach Ablauf der Korrekturfrist erhalte sie per E-Mail einen Schlussbescheid. Am 18. Dezember 2021 sandte die Bezirksregierung eine E-Mail an die vorgenannte Anschrift der Klägerin, in deren Anhang sich der streitbefangene Schlussbescheid befand. Mit diesem stellte sie einen Liquiditätsengpass von 3.482,- Euro fest und setzte entsprechend die Höhe der Soforthilfe in gleicher Höhe fest. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung von 5.518,- Euro auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2022 wandte sich die Klägerin an die Bezirksregierung und wies darauf hin, dass sich im Rahmen der Corona Förderung bei der Rückzahlung Fragen ergeben hätten. Es seien Urteile gefällt worden, dass die Corona-Hilfe nicht zurückgezahlt werden müsse. Sie gehe davon aus, dass dies auch für ihren Antrag gelte und wolle daher gerne eine schriftliche Bestätigung. Da sie telefonisch niemanden erreicht habe, folge sie dem Rat, der ihr erteilt worden sei und lege Widerspruch gegen die Rückzahlung der Forderung sein. Sie hoffe auf eine rasche Antwort, da der Rückzahlungstermin sich nähere. Im Anhang der E-Mail befand sich zudem u.a. die Wiedergabe der o.g. Bestätigungs-E-Mail der Bezirksregierung vom 13. Oktober 2021. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2022 wandte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an das Landeswirtschaftsministerium. Sie verwies darauf, dass die Klägerin eine Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten habe. Einen Bescheid über die Bewilligung habe sie indes ebenso wenig erhalten, wie einen Schlussbescheid. Sollte ein solcher ergangen sein, bitte sie auch darum, eine Abschrift hiervon zur Verfügung zu stellen und die Übermittelung sowie den Zugang nachzuweisen. Vorsorglich lege sie insofern Widerspruch ein und beantrage höchstvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Ein eventueller Rückforderungsbescheid sei der Klägerin bis heute nicht bekannt. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an die Bezirksregierung übersandte diese der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten per E-Mail eine Abschrift des Bewilligungs- bzw. des Schlussbescheides und verwies darauf, dass ihnen diese erneut übersandt würden, nachdem man ihn diese bereits am 7. Mai 2020 bzw. 18. Dezember 2021 zugestellt habe. Die Klägerin hat am 22. November 2022 Klage erhoben. Sie hält die Klage für zulässig und insbesondere nicht für verfristet. Ein Schlussbescheid sei ihr nicht zugegangen. Nachdem sie Anfang Oktober vergeblich beim Beklagten nachgefragt habe, habe sie anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, da ihr immer noch nicht bekannt gewesen sei, ob gegen sie eine Rückforderung geltend gemacht werde und wenn ja, in welcher Höhe. Auf anwaltliche Nachfrage habe der Beklagte mit zwei Nachrichten mitgeteilt, dass er die genannten Bescheide an sie zugestellt habe. Ein Zustellungsnachweis im Sinne des Landeszustellungsgesetzes sei indes nicht ersichtlich. Die Übersendung sei vielmehr offensichtlich mittels einfacher E-Mail erfolgt. Entsprechende Nachrichten seien jedoch zu keiner Zeit bei ihr eingegangen. Sie überprüfe auch mindestens einmal täglich ihren E-Mail-Eingang einschließlich ihrer Spamordner. Anders als bei Briefpost könnten an das Bestreiten des Zugangs von E-Mails auch keine gesonderten Anforderungen gestellt werden. Schon aufgrund der unübersehbaren Möglichkeiten der technischen Ursachen, die nicht im Bereich des E-Mailadressaten liegen, könne es ihr nicht zugemutet werden, einen atypischen Geschehensablauf darzulegen. Wenn der Beklagte sich hingegen aus Kosten- und Vereinfachungsgründen für einen solchen Versand seiner Bescheide entscheide, müsse er auch das damit verbundene Zugangsrisiko tragen. Die vom Beklagten als Anlage übermittelte Aufstellung erbringe schließlich keinen Nachweis darüber, dass entsprechende Nachrichten überhaupt den Bereich der Gegenseite ordnungsgemäß verlassen hätten. Vorsorglich für den Fall, dass die Frist bereits zu einem früheren Zeitpunkt angelaufen sein sollte, beantragt sie zudem Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Mangels Kenntnis vom Schlussbescheid sei sie jedenfalls ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Klage fristwahrend zu erheben. In der Sache bezieht die Klägerin auf die im Zusammenhang mit den Schlussbescheidene ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Schlussbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2021 (Aktenzeichen: 43.Soforthilfe2020-293886) aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig, weil diese verfristet sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin ausgerechnet die E-Mail nebst Schlussbescheid nicht erhalten haben soll, wenngleich sie im Vorfeld und Nachgang diverse seiner E-Mails erreicht hätten, unabhängig davon, ob der erste Buchstabe („I“ bzw. „i“) ihrer E-Mail-Adresse großgeschrieben gewesen sei. Entsprechend gelte der Schlussbescheid der Klägerin am dritten Tag nach dessen Absendung als bekanntgegeben, folglich also am 21. Dezember 2021. Damit habe die Klagefrist mit Ablauf des 22. Januar 2022 geendet. Die Klageerhebung sei entsprechend offensichtlich zu spät erfolgt. Im Übrigen gelte, dass eine Behörde den Zugang eines Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins belegen könne, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könne, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Dies sei vorliegend der Fall, da die von der Klägerseite angegebene E-Mail-Adresse während des Verwaltungsverfahrens bereits mehrfach erfolgreich zur Kommunikation verwendet worden und es bei keiner versendeten E-Mail zu einer Fehlermeldung gekommen sei. Alleine die den Schlussbescheid enthaltene E-Mail vom 18. Dezember 2021 habe sie nicht erhalten. Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht in den Fällen, in denen der Kommunikationsweg zuvor und nachher erfolgreich beschritten worden sei, nicht aus. Es bedürfe vielmehr eines substantiierten und glaubhaften Vortrags, der geeignet sei, berechtigte Zweifel zu begründen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht. Die Klägerin habe indes nicht substantiiert dargetan, dass sie ihren E-Mail-Posteingang ausreichend sorgfältig durchgesehen habe. Ihr habe es nämlich oblegen, ihr Postfach regelmäßig, etwa anhand des Absendernamens noreply@soforthilfe-corona.nrw.de durchzusehen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin angesichts ihrer Rückmeldung am 13. Oktober 2021 und des ausdrücklichen Hinweises in der ihr am 13. Oktober 2021 übersandten E-Mail mit dem Erhalt eines Schlussbescheides rechnen musste. Zudem bestünden Zweifel daran, dass ihr die E-Mail am 18. Dezember 2021 tatsächlich nicht zugegangen sein soll. Denn entgegen ihrer Schilderung habe sie den Nichterhalt des Schlussbescheides, anders als den Nichterhalt des Bewilligungsbescheides gerade nicht unmittelbar ihm gegenüber angezeigt. Im Übrigen sei sämtliche weitere Kommunikation zwischen ihnen ansonsten problemlos über die angegebene E-Mail-Adresse erfolgt. Auch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei ihr nicht zu gewähren, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, ihr E-Mail-Postfach ausreichend durchgesehen zu haben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der angegriffene Schlussbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltenden Klagefrist erhoben. Hiernach muss die Anfechtungsklage in den Fällen, in denen - wie hier - ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Die Klagefrist endete vorliegend bereits mit Ablauf des 21. Januars 2022. Die erst am 22. November 2022 erhobene Klage ist damit verspätet. Der Zeitpunkt der für den Beginn der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides richtet sich nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Hiernach gilt ein Verwaltungsakt, der - wie hier - im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt allerdings nach Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das Gericht ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass die Bezirksregierung den angefochtenen Schlussbescheid am 18. Dezember 2021 an die Klägerin abgesendet hat und diesen den Bescheid zeitnah auch erhalten hat. Das Vorbringen der Klägerin, die den Erhalt des Schlussbescheides in Abrede stellt, ist hingegen nicht geeignet, Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zu begründen und damit die Zugangsfiktion zu entkräfte. Auf die vom Beklagten aufgeworfene in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob und in welchem Maße an das Bestreiten des Zugangs eines Bescheides qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, um „Zweifel“ am Zugang eines tatsächlich abgesendeten Bescheides auszulösen,kommt nicht es dabei nicht weiter an. Vgl. hierzu statt vieler mit kritischer Anmerkung: Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 128ff. m. w. N.; Tiedemann in: BeckOK-VwVfG, 58. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 41 Rn. 8. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob im Falle des Absendens eines Bescheides auf elektronischem Weg ein Anscheinsbeweis für dessen Zugang angenommen werden kann. Vgl. hierzu allerdings ablehnend: Stelkens, a. a. O., Rn. 130 Denn auch soweit bereits ein „einfaches“ Bestreiten des Zugangs genügen soll, um „Zweifel“ im genannten Sinne zu begründen, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist folglich nur beachtlich, wenn es glaubhaft bzw. der Bestreitende glaubwürdig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2017 - 14 A 386/17 -, juris Rn. 2ff.; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2021 – 5 Bs 177/21 –, juris Rn. 10ff. sowie wohl auch: BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.21 –, juris Rn. 16. Vgl. zudem nochmals eingehend: Stelkens, a. a. O., Rn. 129. Hiernach löst das Bestreiten des Zugangs des Schlussbescheides durch die Klägerin keine Zweifel an dessen Zugang aus, weil dieses unglaubhaft ist. Ein deutliches Indiz dafür, dass die Klägerin den angegriffenen Bescheid sehr wohl erhalten hat, ist schon darin zu, dass im Übrigen eine Kommunikation zwischen den Beteiligten auf demselben elektronischen Weg nachweislich und ohne erkennbare Komplikationen stattgefunden hat. Diese erfolgte auch unabhängig davon, ob die Bezirksregierung die E-Mail-Adresse der Klägerin mit großem oder kleinen „I“ als Anfangsbuchstaben verwendet hat. Nachweislich über die Anschrift noreply@soforthilfe-corona.nrw.de zugegangen sind der Klägerin jedenfalls die E-Mail der Bezirksregierung vom 17. Juni 2021 sowie eine weitere E-Mail vom 13. Oktober 2021. Für erstere ergibt sich dies daraus, dass der Beklagte schlüssig aufgezeigt hat, dass das von der Klägerin später ausgefüllte Rückmeldeformular nur über den in dieser E-Mail mitgeteilten personalisierten „Link“ abrufbar war. Die E-Mail der Bezirksregierung vom 13. Oktober 2021 hat die Klägerin zudem sogar aktenkundig (vgl. Bl 28 der Beiakte Heft 1) erhalten. Dies räumt sie auch selbst ein. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass dazu, die als Anlage B1 durch den Beklagten (Bl. 53 der Gerichtsakte) vorgelegte Auflistung aller an die Klägerin seit dem 3. Dezember 2020 übersendeten E-Mails in Zweifel zu ziehen. Die beiden vorgenannten in der Auflistung ebenfalls dokumentierten E-Mails erhalten hat die Klägerin, wie bereits dargestellt erhalten. Den Erhalt der weiteren in der Anlage aufgeführten E-Mails mit Ausnahme der in Streit stehenden E-Mail vom 18. Dezember 2021 hat sie hingegen zumindest nicht bestritten. Der Hinweis des Beklagten, dass auch keine der abgesendeten E-Mails als unzustellbar zurückkam, spricht als weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin die E-Mails der Bezirksregierung erreicht haben. Nicht überzeugend ist hingegen ihre Behauptung, dass sie schon den Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung überhaupt nicht erhalten haben will. Dass die Bezirksregierung ihr diesen (nochmals) per E-Mail am 7. Mai 2020 übersendet hat, ist im Verwaltungsvorgang (Bl. 7 der Beiakte Heft 1) anhand der Kopfzeile („ Gesendet: Donnerstag, 7. Mai 2020 17:22 “) dokumentiert. Dieser erneuten Übermittelung ging eine Nachfrage der Klägerin per E-Mail vom 5. Mai 2020 voran, in der sie mitteilte, keinen Bewilligungsbescheid erhalten zu haben. Hätte sie aber die genannte E-Mail vom 7. Mai 2020 nicht erhalten, hätte es sich aufgedrängt, weitere Nachfragen an die Bezirksregierung zu richten. Warum sie solche nicht mehr unternommen hat, teilt sie indes nicht mit. Ebenso wenig verhält sie sich dazu, dass sie nach eigener Darstellung zwar die Soforthilfe, aber keinen Bewilligungsbescheid erhalten haben will. Dass die Klägerin vor dem Hintergrund ausgerechnet den für sie belastenden Schlussbescheid nicht erhalten hat, begegnet durchgreifenden Zweifeln. Die Bezirksregierung hat die E-Mail vom 18. Dezember 2021 mit dem Schlussbescheid im Anhang nachweislich abgesendet. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Kopfzeile zu der E-Mail, wonach diese um 18:17 Uhr gesendet wurde; in der in Anlage B1 enthaltenen Auflistung taucht diese E-Mail zudem ebenfalls als „verschickt“ auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung dieser E-Mail anders die übrigen in der Anlage B1 aufgelisteten E-Mails, die die Klägerin erhalten hat, fehlgeschlagen sein könnte, etwa aufgrund entsprechender Fehlermeldungen, bestehen nicht. Erhärtet wird die Annahme, dass die Klägerin die E-Mail vom 18. Dezember 2021 sehr wohl bereits im Dezember 2021 erhalten hat, zudem noch durch ihre eigene E-Mail an die Bezirksregierung vom 12. Oktober 2022. Diese lässt erkennen, dass die Klägerin bereits von einer konkret an sie gerichteten Rückforderung und nicht bloß einer entsprechenden Ankündigung ausging. Grundlage einer solchen Rückforderung wäre, was sich der Klägerin bei lebensnaher Betrachtung nicht verschlossen haben kann, ein an sie gerichteter Schlussbescheid. Die E-Mail vom 13. Oktober 2021 lässt sich hingegen, gleichwohl dort ein (zeitliches) Zahlungsziel genannt wird, mangels Angabe etwa des Zahlungsbetrages und einer Bankverbindung, sowie aufgrund des Hinweises, dass ein Schlussbescheid noch erginge, noch nicht als konkrete Zahlungsaufforderung verstehen. Hätte die Klägerin einen Schlussbescheid daher tatsächlich nicht erhalten, hätte es sich geradezu aufgedrängt, bereits hierauf bereits in ihrer E-Mail vom 12. Oktober 2022 hinzuweisen, um so einer an sie gerichteten Rückforderung entgegen zu wirken. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin, die sich in dem Kontext auf die ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung vgl. nur: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 – 20 K 7488/20 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2022 – 19 K 317/22 –, juris, zu den Schlussbescheides des beklagten Landes beruft und sich hiermit offensichtlich auch auseinandergesetzt hat. Dass sie hingegen den angeblichen Nichterhalt des Schlussbescheides in ihrer E-Mail vom 12. Oktober 2022 unterschlägt und erst später anwaltlich vertreten dessen Zugang bestreitet, spricht vielmehr für ein verfahrensangepasstes Vorbringen. Der Inhalt ihrer E-Mail wirkt insoweit gerade vor dem zeitlichen Hintergrund der genannten Gerichtsentscheidungen auffällig glatt. Die Annahme, dass die Klägerin die Frage des Erhalts eines Schlussbescheides bewusst unterschlagen hat, liegt zudem umso näher, als das der Umstand, dass diejenigen, die nicht gegen ihre Schlussbescheide geklagte hatten, von den genannten erstinstanzlichen Entscheidungen nicht profierten würden, Gegenstand der verschiedener spezifischer Berichterstattung war. Vgl. exemplarisch nur: WDR, Meldung vom 16.08.2022 https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/verhandlung-zurueckzahlungen-corona-soforthilfen-100.html :„Das Gericht betonte aber, dass nur diejenigen die Hilfe nicht zurückzahlen müssen, die gegen den Schlussbescheid Einspruch eingelegt haben“. Rheinische Post, Artikel vom 19.08.2022, https://rp-online.de/wirtschaft/finanzen/corona-soforthilfen-urteil-die-folgen-fuer-andere-klaeger_aid-75359943 : „Was ist mit denen, die ohne Widerspruch die zu viel erhaltenen Beihilfen zurückgezahlt haben? Die schauen vermutlich in die Röhre.“; ferner: https://ig-nrw-soforthilfe.de/100-sieg-am-vg-duesseldorf-wie-geht-es-weiter ; „Diese Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides beim Gericht sein, sonst wird der (rechtswidrige) Bescheid rechtskräftig und man kann „eigentlich“ nichts mehr dagegen tun.“ Es wäre fernliegend anzunehmen, dass der Klägerin, die sich ausweislich der von ihr ihrer E-Mail vom 12. Oktober 2022 beigefügten Artikel aus dem Internet (vgl. Bl. 28ff der BA Heft 1) offensichtlich intensiv mit der Thematik auseinander gesetzt hat, dieser Umstand nicht bewusst war, zumal auch die übersandte Einschätzung der Handwerkskammer Heilbronn (vgl. Bl. 37 der Beiakte Heft 1, „Vorsorglich Widerspruch einlegen“) dies ebenso nahelegt. Eine andere Bewertung rechtfertigt daher auch die von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht, weil sie mit dieser lediglich die nach den vorstehenden Maßgaben nicht glaubhafte Behauptung, den Schlussbescheid nicht erhalten zu haben, wiederholt. Ausgehend von der Absendung des Schlussbescheides am 18. Dezember 2021 gilt dieser daher am dritten Tage hiernach, also am 21. Dezember 2021 als bekanntgegeben. Damit endet die Klagefrist am 21. Januar 2022. Der Klägerin ist auch nicht wegen der versäumten Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen war, die Klagefrist einzuhalten. Davon ausgehend, dass sie nach den vorstehenden Maßgaben entgegen ihrer Darstellung den Schlussbescheid sehr wohl erhalten hat, ist es auch ebenso nicht glaubhaft, dass sie dessen Erhalt auch (unverschuldet) nicht bemerkt haben will. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 5.518,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.