Urteil
11 K 5805/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0301.11K5805.18.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Wohls des Kindes bei der Abschiebungsandrohung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Wohls des Kindes bei der Abschiebungsandrohung. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 3. November 1989 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger, der ursprünglich im Libanon lebte. Er reiste im April 2009 nach Deutschland ein. Den von ihm gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Mai 2009 ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Am 12. April 2011 wurde dessen Tochter C1. geboren, die Kindesmutter ist Frau J1. T1. , die seinerzeit über eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügte. Der Kläger erkannte – mit Zustimmung der Kindesmutter – die Vaterschaft am 4. Mai 2011 an. Daraufhin stellte der geduldete Kläger bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises B. M. am 12. Juli 2011 mit Blick auf seine „zukünftige Ehegatten“ T. und seine Tochter C. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Am 14. Dezember 2011 heiratete der Kläger die in S1. wohnhafte Frau J. T. . Am 31. Januar 2012 stimmte die Beklagte dem vom Kläger begehrten Zuzug nach S1. zu. Nach Fällen häuslicher Gewalt unter Hinzuziehung der Polizei lebten die Eheleute zwischenzeitlich getrennt, erklärten dann am 30. Juli 2012 seither wieder zusammen zu leben. Auf die Anfrage des Klägers vom 3. Dezember 2012, aus welchem Grund seiner Tochter nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG und dem Kläger nicht eine solche nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werde, teilte die Beklagte am 3. Januar 2013 mit, dass ein Familiennachzug bei der hier vorliegenden Aufenthaltserlaubnis der Kindesmutter ausgeschlossen sei. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG müsste zunächst der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen werden. Daraufhin erklärte der Kläger am 9. Januar 2013, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zurückgenommen werde. Insbesondere mit Blick auf laufende Strafverfahren des Klägers wurde zunächst keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 6. März 2014 ließen sich der Kläger und seine Frau scheiden. Am 31. März 2014 erließ das Amtsgericht S1. gegen den Kläger einen Strafbefehl über 30 Tagessätze wegen einer Körperverletzung. Am 16. Mai 2014 erließ dasselbe Gericht gegen den Kläger einen Strafbefehl über 20 Tagessätze wegen Körperverletzung zu Lasten seiner früheren Ehefrau. Mit Urteil vom 15. Januar 2015 verurteilte das Amtsgericht S1. (26c Ls-822 Js 373/14-168/14) den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierbei wurde der Kläger nicht nur gegen fremde Personen, u.a. einen Fahrkartenkontrolleur tätlich, sondern auch gegen seine nunmehrige Freundin, mit der er nach islamischen Recht verheiratet war, die deutsche Staatsangehörige Frau N. T2. , die er u.a. am Hals würgte und mit einem Staubsaugerschlauch schlug. Der gefährlichen Körperverletzung lag zugrunde, dass der Kläger seinen Gürtel wie eine Peitsche mit der Eisenschnalle gegen den Hinterkopf seines Opfers schlug und hierdurch eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf verursachte. Mit Urteil vom 19. März 2015 verurteilte das Amtsgericht F. (53 Ds-55 Js 704/14-328/14) den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger sein Opfer mit der Faust derart schlug, dass dieses über einen Glastisch flog, anschließend schlug er sein am Boden liegendes Opfer mehrmals ins Gesicht. Aus diesen beiden letztgenannten Strafen wurde vom Amtsgericht S1. am 27. Juli 2015 eine Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten gebildet. Bereits unter dem 20. Mai 2015 verwarnte die Beklagte den Kläger. Sie wies darauf hin, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung noch einmal zurückgestellt werde, bei einer weiteren Verurteilung der Erlass einer Ausweisung zu prüfen sei. Am 29. Juni 2015 wurde der Sohn des Klägers, Z. O. E. geboren. Am 10. Juli 2015 erkannte er die Vaterschaft an und erklärte zusammen mit der Kindesmutter Frau N. N1. T2. die gemeinsame Personensorge. Auf den daraufhin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 27. August 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine vom 27. August 2015 bis 26. August 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 3. März 2016 verurteilte das Amtsgericht S1. (26c Ls-460 Js 120/15-25/16) den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall, wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Hausfriedensbruches in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde „unter Zurückstellung größter Bedenken … noch einmal zur Bewährung ausgesetzt“. Mit Urteil vom 12. Mai 2016 verurteilte das Amtsgericht F. (53 Ds-13 Js 1911/15-87/16) den Kläger unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S1. vom 3. März 2016 wegen Bedrohung, Sachbeschädigung in zwei Fällen und in Tateinheit begangener Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seiner damaligen Lebensgefährtin, die seinerzeit getrennt von ihm lebte, drohte sie umzubringen und anschließend gegen die Wohnungstür von deren Freundin trat und die Glasscheibe von der Eingangstür der Mutter der Freundin eintrat und an einem weiteren Tag seiner damaligen Lebensgefährtin ins Gesicht schlug und sie an der Lippe verletzte. Das Gericht führte u.a. aus, dass das Gericht strafschärfend berücksichtigt habe, dass der Kläger einschlägig vorbestraft sei, während der Begehung der Taten unter einer laufenden Bewährungsstrafe gestanden habe und weder auf das Wohlergehen seines Sohnes noch seiner Mutter Rücksicht genommen habe. Dem Kläger sei es ausschließlich um die Durchsetzung seiner eigenen Interessen gegangen. Der Kläger habe mit besonderer Rohheit gegenüber der Mutter seines Kindes gehandelt und sein Verhalten weise eine zunehmende Rückfallgeschwindigkeit auf. Sei Verhalten sei von Egoismus und Brutalität geprägt. Die Vollstreckung der Strafe habe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, da der Kläger fortwährend Straftaten begehe und das Gericht keine Erkenntnisse darüber habe erlangen können, dass er irgendeine Art von Einsicht über die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens habe. Es gebe keine Gewähr dafür, dass der Kläger im Rahmen einer positiven Sozialprognose sein Verhalten ändern würde. Er sei weder noch reuig noch zeige er irgendeine Art von erkennbarem Weg, sich künftig gemäß der Rechtsordnung einbringen zu wollen. Es sei von einem kriminellen Hang auszugehen, nur die eigenen Ansichten des Klägers und seine eigenen Lebensumstände zählten. Bereits am 29. April 2016 teilte die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) C2. der Beklagten mit, dass eine Ausreise in das palästinensische Autonomiegebiet ausgeschlossen sei, und führte die ZAB L. gegenüber der Beklagten aus, dass ein Passersatzpapierverfahren bei der libanesischen Botschaft oft Jahre dauere, jedoch eine Beschleunigung auf oftmals innerhalb von drei Monaten eintrete, wenn der Ausländer freiwillige Anträge stelle. Am 29. Juli 2016 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 24. November 2016 erließ das Amtsgericht P. gegen den Kläger einen Strafbefehl über 20 Tagessätze wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Seit dem 9. Februar 2017 befand sich der Kläger zunächst wegen eines Haftbefehls in Untersuchungshaft, dann als Ersatzfreiheitsstrafe bezüglich des Strafbefehls vom 24. November 2016, anschließend wegen eines weiteren Haftbefehls in Untersuchungshaft und danach zum Vollzug der Strafe des Amtsgerichts F. vom 12. Mai 2016. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 verurteilte das Amtsgericht S1. (26c Ls-470 Js 38/17-45/17) den Kläger wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in verminderter Schuldfähigkeit, wegen Betruges und wegen Beförderungserschleichung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 widerrief das Amtsgericht S1. die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 15. Januar 2015. In der Folge bezog sich der Vollzug des Klägers sowohl hierauf als auch auf die Strafe aus dem Urteil vom 13. Juli 2017. Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 12. April 2018 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Bereits zuvor hatte sie eine Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt (JVA) C3. zur Sozialprognose eingeholt. Dieser hatte unter dem 26. Januar 2018 erklärt, dass der Kläger erstmalig inhaftiert sei, es sich jedoch um einen Bewährungsversager handele. Er habe eine deutsche Frau und ein Kind, die während seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Mutter lebten. Ausweislich der Besucherliste besuchte sein Sohn Z. den Kläger regelmäßig in der Haft. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28./29. Juli 2016 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich lehnte sie auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen vom 12. Juli 2011 sowie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom 3. Dezember 2012 ab (Ziffer 1). Sie forderte ihn zur Ausreise auf und setzte ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 (Ziffer 2). Sofern er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, drohte sie die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 3) und befristete die Wirkung der u.U. bevorstehenden Abschiebung zeitlich auf 4 Jahre, beginnend ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 4). Zur Begründung der Ablehnung der Verlängerung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führte die Beklagte aus, dass mit Blick auf die Urteile des Amtsgerichts S1. vom 27. Juli 2015 und 13. Juli 2017 und des Amtsgerichts F. vom 12. Mai 2016, wonach der Kläger sich u.a. wegen Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Betruges und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar gemacht habe, ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege. Auch wenn mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG familiäre Bindungen hier insbesondere zu seinem deutschen Sohn, dem eine Ausreise nicht zuzumuten sei, zu seinen Gunsten zu würdigen sei, sei wegen der Straftaten und der Gefährdung die Aufenthaltsbeendigung verhältnismäßig. Bei der Befristungsentscheidung sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das Individualinteresse gegen das öffentliche Interesse, Straftäter fernzuhalten, abzuwägen sei. Gegen diesen – am 15. Oktober 2018 zugestellten – Bescheid hat der Kläger am 15. November 2018 Klage erhoben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, „den Bescheid der Beklagten vom 1.10.2018 (Az:31.12.DP.034782), zugestellt am 15.10.2018, aufzuheben.“ Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung Ziffer 4. dieser Verfügung aufgehoben hat, beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom 24. September 2019, 19. Mai 2020 und 1. Dezember 2020 hat das Landgericht C3. die bedingte Entlassung des Klägers aus der Haft abgelehnt. Zur Begründung ist insoweit auf die nicht aufgearbeitete Aggressionsproblematik und in den jüngeren Entscheidungen zudem auf die nicht aufgearbeitete Suchtproblematik, die Bagatellisierung der Probleme durch den Kläger und die Regelverstöße im Vollzug verwiesen worden. Aus dem offenen Vollzug, in dem der Kläger sich seit September 2021 befunden hat, ist dieser bereits Anfang Dezember 2021 wegen Drogenkonsums (THC und Spice III) herausgenommen worden. Der Kläger, der am 13. Januar 2022 nach Vollverbüßung seiner Strafen aus der Haft entlassen worden ist, lebt seither – geduldet – in S1. . Sein Sohn – für den beide Eltern weiterhin das Sorgerecht haben, die Kindesmutter aber lediglich gelegentlich telefonischen Kontakt hat - lebt weiterhin im Rahmen einer Verwandtschaftspflege bei der Mutter des Klägers in P. , für die eine umfassende Vollmacht für die täglichen Angelegenheiten besteht. Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gefangenenpersonakten der JVA C3. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden, da die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. August 2022 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hatte. Das Gericht konnte über die Klage auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Ladung hierauf hingewiesen worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage gegen Ziffern 1. und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2018 ist unzulässig, die Klage gegen Ziffern 2. und 3. dieser Ordnungsverfügung ist unbegründet. Die Klage gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2018 ist unzulässig, weil der Klage gegen die unter Ziffer 1. geregelte Ablehnung der Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist der Fall, weil der Kläger insoweit eine isolierte Anfechtungsklage erhoben hat, für die bezüglich der Versagung einer begehrten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich kein schützenswertes Interesse besteht und hier auch kein vom Grundsatz abweichender Ausnahmefall vorliegt. Das Gericht geht von einem isolierten Anfechtungsbegehren des Klägers gegen die Ablehnung der Verlängerung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger vorliegend mit Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2018 lediglich die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. Oktober 2018 beantragt hat. Dies bezieht die Ablehnung der Verlängerung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit ein. Diesen angekündigten Antrag hat der Kläger bzw. seine frühere Prozessbevollmächtigte nie geändert. Das Gericht konnte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen anderweitigen sachgerechten Antrag nahe legen, da der Kläger unentschuldigt nicht zu diesem Termin erschienen ist. Auch wenn das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, darf es über das Klagebegehren jedoch nicht hinausgehen. Es gibt hier keinen Anhaltspunkt, der für ein über die Anfechtung hinausgehendes Klagebegehren des Klägers spricht. Abgesehen von dem Antrag hat der Kläger sein Klagebegehren nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit der Klage die Verpflichtung zur Verlängerung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erreichen wollte. Weder der Kläger persönlich noch seine frühere Prozessbevollmächtigte haben die Klage begründet. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, fehlt es auch einer dortigen klägerischen Äußerung des Begehrens. Für das isolierte Anfechtungsbegehren fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger – vorteilhafteres Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausnahmefälle zutreffend zusammengefasst dahin umschrieben werden können, dass eine isolierte Anfechtung stets dann nicht am Vorrang der Verpflichtungsklage scheitert, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 127, 161 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG unter Verweis auf die Kommentarliteratur, die teils eine weitergehende Zulassung der isolierten Anfechtungsklage befürwortet; dem BVerwG folgend: Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Mai 2014 – 11 S 2224/13 -, juris. Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist die isolierte Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ablehnung der Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unzulässig. Der Grundsatz des Vorrangs der Verpflichtungsklage führt hier zur Unzulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, bei der eine mit dem Bescheid verbundene Beschwer mit einer isolierten Anfechtungsklage nur so oder besser abgewendet werden könne und insoweit ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehe, ist hier nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass das Verpflichtungsbegehren sich erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält. Eine selbständige Beschwer der Ablehnungsentscheidung kann auch nicht in der hierdurch bedingten Beendigung der Fiktionswirkung gesehen werden. Vielmehr spricht schon die gesetzliche Begrenzung der Fiktionswirkung auf die Zeit bis zur Entscheidung der Ausgangsbehörde, die auch im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht verlängert wird, dagegen, deren Wegfall nach Abschluss des Verfahrens als eigenständige Beschwer einer Ablehnungsentscheidung anzusehen. Die Fiktionswirkung vermittelt auch bis zu diesem Zeitpunkt eine nur vorläufige und rein verfahrensrechtliche Position, die die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO bis zum Ergehen des Bescheids erübrigt und die sicherstellt, dass der Kläger durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter gestellt wird als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Diese Funktion der Fiktionswirkung schließt aber nicht nur die Verfestigung des Aufenthalts aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Position aus, sondern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, eine endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruchs auf den erstrebten Aufenthaltstitel hinauszuzögern, um diese lediglich den status quo während des Verwaltungsverfahrens sichernde Position möglichst lange aufrecht zu erhalten. Vielmehr besteht bei Verfahren zur Klärung des Aufenthaltsstatus das schützenswerte private Interesse allein an einer zügigen abschließenden Klärung und der Beendigung eines Schwebezustandes, vgl. VGH BW, a.a.O. Die zulässige Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2018) ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 58, 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Abschiebungsandrohung erfordert die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, die hier vorliegt. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat keinen Aufenthaltstitel mehr, da die ihm am 27. August 2015 erteilte Aufenthaltserlaubnis nur eine Gültigkeit bis zum 26. August 2016 besessen hat und ein anderweitiges Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach der Rechtsprechung der beiden für Ausländerrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht an, vgl. Beschluss vom 24. Januar 2023 – 17 B 74/23 -, m.w.N., in dem zur Begründung auf die umfangreichen Ausführungen des 18. Senats – hier im Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 -, juris Rn 32 ff. - Bezug genommen wird, denen die Kammer zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit und mit Blick auf die Begründung im zitierten Beschluss des 18. Senats folgt. Die Abschiebungsandrohung steht auch im Einklang mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) (RFRL). Nach Art. 5 RFRL „berücksichtigen die Mitgliedstaaten“ bei der Umsetzung dieser Richtlinie „in gebührender Weise“ unter anderem das Wohl des Kindes (Buchstabe a) und die familiären Bindungen (Buchstabe b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die familiären Bindungen und das Wohl des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 RFRL zu berücksichtigen, vgl. Urteil vom 11. März 2021 – C 112/20 -, juris. Hierbei ist die Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 RFRL im deutschen Ausländer- und Asylrecht die auf Grundlage des § 59 AufenthG (bzw. i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG)) zu erlassende Abschiebungsandrohung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 24.21 -, juris Rn 41, 45, 56. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezweckt Art. 5 RFRL unter anderem die Wahrung der in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) (GRC) verankerten Grundrechte minderjähriger Drittstaatsangehöriger im Rahmen des durch die Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens. Im Lichte dieser Zwecksetzung verbietet sich eine enge Auslegung der Richtlinienbestimmung. Aus Art. 5 Buchst. b RFRL folgt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie beabsichtigen, eine Rückkehrentscheidung zu treffen, ebenfalls die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen haben. Art. 7 der Charta, in dem u.a. das Recht auf Achtung des Familienlebens – auf die sich ein illegal in einem Mitgliedstaat aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger, der, wie der der Kläger, ein minderjähriges Kind hat, berufen kann - geregelt ist, ist in Verbindung mit der in Art. 24 Abs. 2 GRC verankerten Verpflichtung zu sehen, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O. Das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen sind in sämtlichen Stadien des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen. Die zuständige nationale Behörde hat daher das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen beabsichtigen. Art. 5 verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Wohles des Kindes und der familiären Bindungen zu berücksichtigen, die der Drittstaatsangehörige geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern. Der Mitgliedstaat ist daher nach Art. 6 i.V.m. Art. 5 Buchst. a und b RFRL i.V.m. Art. 7, 24 Abs. 2 GRC gehalten, vor Erlass einer Rückehrentscheidung eine Beurteilung der Situation eines von der Entscheidung betroffenen Minderjährigen vorzunehmen und das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Vorlage zum EUGH vom 8. Juni 2022 – 1 C 6.21 -, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH. Auf die „verstärk(t)en“ Zweifel des BVerwG, ob es mit dieser Rechtslage im Einklang stehe, wenn diese Belange nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch eine Aussetzung der Abschiebung berücksichtigt werden, hat der EuGH unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass Art. 5 Buchstaben a, b RFRL dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um ggf. eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Art. 5 Buchstaben a, b RFRL stehen hiernach einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 –, juris. Die in Art. 5 Buchstaben a, b RFRL genannten Belange des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen, die demnach bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, stehen vorliegend dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger nicht entgegen. Bezüglich familiärer Bindungen enthält Art. 7 GRC die Regelung, dass ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht. Diese Regelung steht in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 GRC, und ist unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen unterhält. Daraus folgt, dass die Bestimmungen der RFRL im Lichte des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 GRC ausgelegt und angewandt werden müssen, vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2019 – C 635/17 -, juris Art. 7 GRC enthält die Rechte, die den in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-356/11, C-357/11 -, juris; Bernsdorff., in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union 5. Aufl. 2019, Art. 7 Rn 11 f. Art. 7 und 24 GRC ist die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 EMRK. Inhaltlich entsprechen die Rechte nach Art. 7 und 24 GRC den in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 26.15 -; EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C 256/11 -, EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., alle juris. Diese Regelungen bewirken indes keinen unbedingten Vorrang des Kindeswohls oder sonstiger familiärer Bindungen vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Vielmehr ist ein angemessener Ausgleich zu berücksichtigen, der zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herbeizuführen ist, vgl. BVerwG., Beschluss vom 21. Juli 2015, a.a.O., EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 -, juris; Bernsdorff, a.a.O. Art. 24 Rn 31. Bei der Durchführung der RFRL haben die zuständigen nationalen Behörden eine individualisierte Beurteilung vorzunehmen, die allen relevanten Punkten des einzelnen Falls Rechnung tragen muss und die ggf. ein besonderes Augenmerk auf das Wohl der betroffenen Kinder und das Bestreben, das Familienleben zu fördern, richtet; alle zu berücksichtigenden Interessen müssen ausgewogen und sachgerecht bewertet werden, vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2019 – C-635/17 -, juris. Eine solche umfassende Bewertung aller maßgeblichen Belange ist sachgerecht im Rahmen des Art. 8 EMRK durchzuführen. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist das Recht auf Achtung des Familienlebens geschützt. Der konventionsrechtliche Familienbegriff wird weit ausgelegt und geht über den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG hinaus, vgl. Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, Art. 8 Rn 40. Miteinander und nicht miteinander verheiratete Eltern, die mit ihren gemeinsamen Kindern zusammenleben, bilden eine Familie. Kommt es zur Trennung der Eltern, bildet jeder Elternteil mit dem Kind eine Familie. Auch Kinder, deren Eltern keine feste Partnerschaft miteinander geführt haben, können mit jedem Elternteil eine Familie bilden. Die bloße biologische Vaterschaft genügt jedoch nicht, um den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK auszulösen. Hinzukommen muss eine enge Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind. Diese kann sich beispielsweise im (nicht zwingenden) Zusammenleben, im bestehenden Kontakt oder in der Anerkennung der Vaterschaft widerspiegeln, vgl. Pätzold, a.a.O. Rn 41 f. Es ist ein effektives Familienleben erforderlich, das im Fall des Getrenntlebens von Familienangehörigen nur dann anzuerkennen ist, wenn über das Bestehen der rechtlichen Bande hinaus jedenfalls eine faktische Familieneinheit festgestellt werden kann. Geschützt wird der tatsächliche soziale Kontakt, vgl. Bernsdorff, a.a.O. Art. 7 Rn 16, Beim Nichtzusammenleben von Familienangehörigen hängt es von den Umständen ab, ob ein Familienleben besteht. Das ist der Fall, wenn Umstände auf eine ausreichend konstante Beziehung hinweisen und enge persönliche Bindungen vorliegen, insbesondere das nachweisbare Interesse und Verantwortungsbewusstsein des Vaters am Kind und das Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 – 3545/04 -, juris; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017 Art. 8 EMRK Rn 58. Vereinzelte Besuche genügen hingegen nicht, um zwischen dem Vater und seinem Kind eine ausreichende intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben anzusehen wären, vgl. EGMR, Entscheidung vom 18. März 2008 – 33375/03 -, juris. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargetan, dass er, der mit seiner Tochter C. aufgrund des seit Jahren fehlenden Kontakts ersichtlich kein Familienleben führt, mit seinem am 29. Juni 2015 geborenen deutschen Sohn Z1. ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Hierbei geht die Kammer zu Gunsten des Klägers mit Blick auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid trotz des fehlenden Vorliegens der entsprechenden Unterlagen davon aus, dass er die Vaterschaft für Z1. anerkannt hat und mit der Kindesmutter N. N1. T2. eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben hat. Des Weiteren geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger nach der Geburt wenigstens zeitweise mit der Kindesmutter und seinem Sohn zusammengelebt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass – was maßgeblich ist - der Kläger jedenfalls seit Februar 2017 nicht mehr mit seinem Sohn zusammenlebt. Seit dem 9. Februar 2017 befand sich der Kläger fast fünf Jahre, nämlich bis 13. Januar 2022 in Haft. In Anbetracht dessen bestand – aufgrund seiner Straftaten selbstverschuldet – jedenfalls seit dem 19. Lebensmonat von Z1. kein enger Kontakt mehr zu ihm. Die Besuchsmöglichkeiten während des Strafvollzugs sind streng begrenzt. Auch wenn Z1. seinen Vater regelmäßig besucht hat, ist nach den Besuchsnachweisen der hier vorliegenden Unterlagen der JVA C3. der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn auf ein gemeinsames Treffen mit weiteren Familienangehörigen von ca. einer Stunde alle zwei Monate (im Durchschnitt) begrenzt. Auch wenn das Interesse des Klägers an seinem Sohn und das Bekenntnis zu ihm anzunehmen ist, handelt es sich letztlich um vereinzelte Besuche, die als solche nicht genügen, um zwischen dem Vater und seinem Kind eine ausreichende intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben anzusehen wären. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er seit der Entlassung aus der Haft nunmehr einen engen Kontakt mit seinem Sohn Z1. aufgenommen hat. Gegen einen engen Kontakt spricht, dass der Kläger in S1. lebt und sich sein Sohn bei der Mutter des Klägers in P. aufhält, welche eine vom dortigen Jugendamt betreute Verwandtschaftspflege ausübt. Für einen engen persönlichen Kontakt müsste der Kläger regelmäßig nach P. fahren. Da der Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S1. beschränkt ist, hätte der Kläger bei der Beklagten eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Stadtgebiets S1. beantragen müssen. Eine entsprechende Bescheinigung der Beklagten ist dem Kläger hingegen letztmalig am 13. Januar 2022, also am Tag der Haftentlassung, ausgestellt worden. Ausweislich der Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Februar 2023 sind seither keine weiteren Bescheinigungen für die Erlaubnis zum Verlassen des Stadtgebiets S1. mehr ausgestellt worden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger dies regelmäßig beantragt und die Beklagte dies abgelehnt hätte. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Kläger einen engen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen hat. Andererseits haben die Mitarbeiter des Jugendamtes P. I. und I1. auf gerichtliche telefonische Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger mit seinem an ihm interessierten Sohn telefoniere und ihn auch besuche, wobei jedoch nicht genauer angegeben werden könne, wie oft dies der Fall sei. Der Kläger, dem eine entsprechende Angabe ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat hingegen nicht dargetan, dass es sich bei diesen Besuchen, mit denen er gegen das aufenthaltsrechtliche Aufenthaltsgebot verstoßen hat, um einen engen regelmäßigen Kontakt handelt oder ob es sich insoweit lediglich um vereinzelte Besuche handelt, die nicht genügen, um zwischen dem Vater und seinem Kind eine ausreichende intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben anzusehen wären. Dies hätte ihm mit Blick auf seine nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende Pflicht, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, indes oblegen. Der Kläger hat sich insoweit weder schriftsätzlich hierzu eingelassen noch hat er die Gelegenheit genutzt, in der mündlichen Verhandlung sich zu seinen bestehenden Kontakten und der Qualität und Intensität seiner Beziehung zu seinem Sohn zu äußern, vielmehr ist er hierzu ohne Angabe von Gründen unentschuldigt nicht erschienen. Aber selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen zu Gunsten des Klägers ein bestehendes Familienleben zwischen dem Kläger und seinem Sohn annehmen würde, ist die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig. Denn der Eingriff in ein entsprechendes Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung notwendig ist. Ein Eingriff ist notwendig für die öffentliche Ordnung, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 - 3/1987/126/177 – (Berrehab), Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1994, 84 (86). Dies ist hier der Fall. Es entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis der Bundesrepublik Deutschland, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geordneten, vom Aufenthaltsgesetz vorgegebenen Bahnen vollziehen und dass Ausländer, die keinen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis haben, die Bundesrepublik Deutschland alsbald wieder verlassen. Die Konvention verbietet es den Vertragsstaaten nicht, die Einreise und die Dauer des Aufenthalts von Ausländern zu regeln. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Im Rahmen der Interessenabwägung muss ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Ausländers wegen der Achtung seines Familienlebens und dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Gesundheit hergestellt werden. Bei der Abschiebung von Straftätern sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat, Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er abgeschoben werden soll, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Abschiebung und das Verhalten des Ausländers in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, Einzelheiten des Familienlebens, Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, ihr Wohl, die Schwierigkeiten, die sie bei einer Ausreise haben und ob der Betroffene besondere soziale, kulturelle oder familiäre Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland entwickelt hat, vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, a.a.O. Rn 82 ff. Nach diesen Kriterien ist die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung des Klägers unter Würdigung des Rechts auf Familienleben des Klägers und des Wohls des Kindes Z1. zu bejahen. Zu Gunsten des Klägers ist hierbei zu würdigen, dass dieser sich bereits seit über 13 Jahren in Deutschland aufhält und zwei Kinder hat, von denen jedenfalls eines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wie oben ausgeführt, unterstellt die Kammer, dass der Kläger jedenfalls das Sorgerecht für seinen deutschen 7 Jahre alten Sohn Z1. hat, mit dem er auch tatsächlichen Kontakt hat, wobei sowohl er als auch sein Sohn am Fortbestehen des Kontaktes interessiert sind. An dieser Stelle ist zu Gunsten des Klägers – entgegen den obigen Ausführungen - zu unterstellen, dass dieser Kontakt jedenfalls so eng und intensiv ist, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu bejahen ist – andernfalls läge kein zu rechtfertigender Eingriff vor -. Außerdem ist von familiären Bindungen des Klägers zu seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern auszugehen. Diese Belange sind indes auch unter Würdigung des Rechts auf Familienleben und des Wohls des Kindes nicht hinreichend, um eine Abschiebung als unverhältnismäßig zu werten. Hierbei ist zunächst zu Lasten des Klägers zu würdigen, dass selbst wenn an dieser Stelle ein relativ enger Kontakt des Klägers zu seinem Sohn angenommen wird, dieser allenfalls gerade das unterste Maß erreicht, um überhaupt vom Recht auf Familienleben erfasst zu werden. Denn der Kontakt, war für den Großteil des Lebens seines Sohnes in erheblichem Maße stark eingeschränkt, da dieser auf ca. zweimonatige einstündige Besuche in der Haftzeit des Klägers beschränkt war. Der 7 Jahre alte Sohn des Klägers lebte nicht nur während dieses Zeitraums von knapp fünf Jahren bei seiner Großmutter in der Verwandtschaftspflege, sondern dies ist auch seither der Fall. Z1. wird damit fast sein gesamtes Leben – außer den ersten ca. 1 ½ Jahren, in denen er zeitweise noch die – unten im Einzelnen dargelegten - Gewalttätigkeiten und Drohungen des Klägers gegenüber der Kindesmutter miterleben musste - von seiner Großmutter betreut und versorgt. Demgegenüber beschränkt sich der Kontakt des Klägers – neben Telefonanrufen – auf Besuche, die der Kläger nunmehr seit ca. einem Jahr - unter Ignorierung der Aufenthaltsbeschränkung - vornimmt. Inwieweit er sich hierbei tatsächlich intensiv um seinen Sohn kümmert, ist hier nicht bekannt. Die Versorgung und Betreuung des Sohnes des Klägers ist auch bei dessen Abschiebung – wie bereits seit Jahren –anderweitig durch die Verwandtschaftspflege gesichert. Die Rechtsposition des Klägers wird weiterhin dadurch relativiert, dass er als Erwachsener nach Deutschland eingereist ist und während seiner Aufenthaltszeit lediglich ein Jahr lang über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt hat. Er hat sich wirtschaftlich nicht integriert, sondern fast ausschließlich von Sozialleistungen gelebt. Insbesondere ist jedoch zu Lasten des Klägers zu würdigen, dass er sich erheblich strafbar gemacht hat. Der Kläger hat sich insbesondere wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und Betruges strafbar gemacht. Den strafrechtlichen Verurteilungen ist eine besonders ausgeprägte Gewaltbereitschaft des Klägers zu entnehmen. Der Kläger, der sich bereits zuvor wiederholt wegen Körperverletzung strafbar gemacht hatte, wurde mit Urteil des Amtsgerichts S1. vom 15. Januar 2015 wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Kläger seine damalige Freundin, die deutsche Staatsangehörige Frau N. N1. T2. u.a. am Hals würgte und mit einem Staubsaugerschlauch schlug. Der gefährlichen Körperverletzung lag zugrunde, dass der Kläger seinen Gürtel wie eine Peitsche mit der Eisenschnalle gegen den Hinterkopf seines Opfers schlug und hierdurch eine stark blutende Kopfwunde verursachte. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 19. März 2015 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe zu drei Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger sein Opfer mit der Faust derart schlug, dass dieses über einen Glastisch flog, anschließend schlug er sein am Boden liegendes Opfer mehrmals ins Gesicht. Mit weiterem Urteil vom 3. März 2016 wurde der Kläger durch das Amtsgericht S1. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Erschleichens von Leistungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Hausfriedensbruchs in 7 Fällen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Schließlich wurde er mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 12. Mai 2016 – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 3. März 2016 – wegen Bedrohung, Sachbeschädigung in zwei Fällen und in Tateinheit begangener Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der letzten Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Kläger der Mutter seines Sohnes Z1. , die seinerzeit bereits zwischenzeitlich getrennt von ihm lebte, drohte, sie umzubringen und sie an einem anderen Tag so ihr ins Gesicht schlug, dass ihre Lippe blutete. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass strafschärfend berücksichtigt worden sei, dass der Kläger einschlägig vorbestraft sei, sich während der Begehung der Taten unter einer laufenden Bewährung befunden habe und auf das Wohlergehen seines Sohnes keine Rücksicht genommen habe. Der Kläger habe mit besonderer Rohheit gegenüber der Mutter seines Kindes gehandelt und sein Verhalten weise eine zunehmende Rückfallgeschwindigkeit auf. Sein Verhalten sei von Egoismus und Brutalität geprägt. Eine Aussetzung zur Bewährung – die bislang stets erfolgt war - lehnte das Amtsgericht nunmehr ab, da der Kläger fortwährend Straftaten begehe und das Gericht keine Erkenntnisse darüber habe erlangen können, dass er irgendeine Art von Einsicht über die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens habe. Es gebe keine Gewähr dafür, dass der Kläger im Rahmen einer positiven Sozialprognose sein Verhalten ändern würde. Er sei weder reuig noch zeige er irgendeine Art von erkennbarem Weg, sich künftig gemäß der Rechtordnung einbringen zu wollen, es sei von einem kriminellen Hang auszugehen, nur die eigenen Ansichten des Klägers und seine eigenen Lebensumstände zählten. Auch nach dieser Verurteilung machte sich der Kläger weiterhin strafbar. Insoweit erließ das Amtsgericht P. am 24. November 2016 einen Strafbefehl über 20 Tagessätze wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und verurteilte das Amtsgericht S1. den Kläger mit Urteil vom 13. Juli 2017 wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in verminderter Schuldfähigkeit, Betruges und Beförderungserschleichung zu einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe. In der Folgezeit wurde die vorher ausgesprochene Bewährung aus dem Urteil vom 15. Januar 2015 widerrufen. Der Kläger hat sich damit u.a. wegen eines Verbrechens – des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls – strafbar gemacht, bei dem nicht nur das Eigentum, sondern auch der Kernbereich der privaten Lebenssphäre betroffen ist, zudem hat er wiederholt, z.T. auch qualifiziert die besonders schützenswerte körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt. An der im Urteil des Amtsgerichts F. vom 12. Mai 2016 aufgeführten negativen Prognose hat sich während der nach der Verurteilung erfolgten Haftzeit von immerhin fast fünf Jahren nichts Wesentliches geändert. Das Landgericht C3. lehnte wiederholt die vorzeitige bedingte Entlassung des Klägers wegen einer fehlenden positiven Prognose ab. In diesem Beschluss vom 24. September 2019 heißt es, dass es eine unaufgearbeitete Aggressionsproblematik gebe. In einer Stellungnahme der JVA C3. an das OLG I2. vom 8. November 2019 wird vom psychologischen Dienst angeführt, dass der Kläger sich nicht einsichtig zeige und seinen Suchtmittelkonsum bagatellisiere, er sich aber nicht von Suchtmitteln distanzieren könne. In einer Stellungnahme der JVA C3. an die Staatsanwaltschaft C3. vom 18. Februar 2020 wird ausgeführt, dass aufgrund der unbehandelten Suchtmittelproblematik weiterhin der Konsum von Drogen und Gewaltdelikten zu befürchten sei. Gegen den Kläger seien mehrere Disziplinarmaßnahmen erlassen worden und es bestehe eine wiederholt gezeigte mangelhafte Mitarbeitsbereitschaft. In Anbetracht dieser und weiterer Stellungnahmen der JVA C3. hat das LG C3. in den Beschlüssen vom 19. Mai 2020 und 1. Dezember 2020 auch auf die Bagatellisierung der Probleme und die fehlende Aufarbeitung der Sucht- und Gewaltproblematik durch den Kläger hingewiesen. In einer fachlichen Stellungnahme der JVA C3. zur Prüfung auf Verlegung des Klägers in den Offenen Vollzug vom 6. August 2021 heißt es, dass in zukünftigen Beziehungen mittelfristig eine erhöhte Gefahr auf neuerliches aggressives und gewalttätiges Verhalten bestehe. Die Gefahr der Gewalttätigkeit bestehe je nach den Begleitumständen aufgrund seiner erhöhten Anfälligkeit, sich verleiten zu lassen. Es seien auch destruktive Verhaltensweisen anzunehmen. In einem Fachbeitrag des psychologischen Dienstes der JVA C3. -M. vom 12. Oktober 2021 zeigt sich, dass der Kläger selbst nach einer Haftzeit von über 4 ½ Jahren nicht bereit gewesen ist, seine Sucht- und Gewaltproblematik zu bekämpfen. Es heißt dort, dass das von ihm angeführte Interesse an einer Gewaltprävention unauthentisch und zweckgebunden gewesen sei. Der Kläger sei vor allem durch lautes und unernstes Verhalten aufgefallen, anstatt konstruktive Beiträge zu leisten. Der Kläger habe während der gesamten bisherigen Haftzeit kein ernsthaftes Interesse an einer Aufarbeitung der delinquenzunterliegenden Persönlichkeitsanteile gezeigt. Die Missbrauchsgefahr sei mit Blick auf das Haftverhalten nicht gering. Schließlich wurde der Kläger am 6. Dezember 2021 aus dem offenen Vollzug herausgenommen, da er Drogen konsumiert hat. Es heißt dort in einer Stellungnahme der JVA, dass der Kläger schnell Kontakte zur Subkultur habe herstellen können, um sein Konsumbedürfnis zu befriedigen. Über mögliche Konsequenzen mache er sich im Vorfeld offensichtlich keine Gedanken. Besondere soziale und kulturelle Bindungen des Klägers mit dem Gastland sind nicht ersichtlich. Einer solchen besonders engen kulturellen Bindung steht bereits entgegen, dass der Kläger erst nach einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt einen Sprachkurs für Deutsch auf dem relativ geringen Niveau A1 – A2 absolviert hat. Mit Blick darauf, dass der Kläger im Libanon aufgewachsen ist und erst als Erwachsener das Land verlassen hat, bestehen keine Bedenken, dass es dem Kläger sprachlich und kulturell möglich ist, wieder in diesem Land zu leben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er dort – wenn auch möglicherweise auf einem bescheidenen Niveau – seinen Lebensunterhalt sichern kann. Die Klage gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2018, welche die Pflicht des Klägers zur Ausreise bis zum 31. Dezember 2018 regelt, ist in der Sache nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist, wobei die Frist nach Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert werden kann. In Anbetracht dessen, dass die Ordnungsverfügung dem Kläger am 15. Oktober 2018 zugestellt worden ist, ist die Einhaltung der regelmäßig einzuhaltenden Frist von 30 Tagen bis zum 31. Dezember 2018 ersichtlich gegeben. Der Umstand, dass dem Kläger eine längere Ausreisefrist gewährt worden ist, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Übrigen ist es auch nicht als unangemessen anzusehen, dem Kläger mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt eine längere Ausreisefrist zu gewähren. Die Klage gegen Ziffer 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2018, welche die Befristung der u.U. bevorstehenden Abschiebung regelt, ist unzulässig, weil für die Klage insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Regelung aufgehoben hat, besteht kein Bedürfnis an der Fortsetzung der auf die Aufhebung dieser Regelung gerichteten Klage. Den Umstand, dass der Kläger auf die Aufhebung dieser Bestimmung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht sachgerecht, insgesamt durch Abgabe einer Erledigungserklärung, reagieren konnte, hat er selbst zu vertreten, da er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.