Leitsatz: Ein Widerruf der Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) gemäß § 73 Abs. 2 AsylG wegen beachtlich wahrscheinlich wesentlicher und nicht nur vorübergehender Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, so dass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kommt auch in Betracht, wenn dem Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt interner Schutz (§ 3e AsylG) zur Verfügung steht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Halabja (Provinz Sulaimaniya) im Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er ist – nach seinen Angaben – im August 2015 aus dem Irak aus und im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seinen Reisepass hatte er nach seinen Angaben auf der Flucht verloren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hatte ihm mit Bescheid vom 19. Januar 2017 (Az. 0000000-438) den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Der Kläger habe sich nach seinen Angaben vor seiner Ausreise im Ort Tuz Churmatu aufgehalten. Dies gehöre zur Provinz Kirkuk. Dort drohe ihm eine ernsthafte individuelle Bedrohung an Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In die Region Kurdistan Irak habe er nicht umziehen können. Er reiste vom 8. Februar bis zum 25. Februar 2020 und vom 21. November 2020 bis zum 2. Januar 2021 auf dem Luftweg über den Flughafen Erbil in den Irak und verwendete dazu seinen am 27. Juli 2015 in Sulaimaniya ausgestellten irakischen Reisepass. Das Bundesamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. September 2021 mit, ein Widerrufsverfahren zu prüfen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, er habe sich nicht freiwillig dem Schutz seines Herkunftslandes unterstellt. Zwar sei er in die Region Kurdistan Irak gereist. Diese Region sei aber faktisch nicht der Irak. Er habe keinen Kontakt zu „irakischen Behörden“ gehabt. Er habe seinen irakischen Pass verwendet, weil die Ausländerbehörde subsidiär Schutzberechtige „zwinge“, sich Heimatpässe zu besorgen. Seinen Reisepass, den er auf dem Weg nach Deutschland verloren habe, habe jemand aus der Gruppe, die nach ihm nach Deutschland ausgewandert sei, gefunden. Diese Person habe den Pass dem Schleuser übergeben, der auch ihn nach Deutschland geschleust habe. Der Schleuser habe den Pass einem Bekannten des Klägers überreicht, der ihm dann den Pass übergaben habe. In der Region Kurdistan Irak habe er seine schwer kranken Eltern besucht, die sich in Halabja aufhielten (Hawkari Poliklinik). Zum Nachweis legte er zwei Arztschreiben vor, für deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird. Er habe dabei psychisch massiv unter Druck gestanden und keine Ausflüge unternommen. Rechtlich erfordere eine wirksame Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat zudem, dass dem Flüchtling mit seinem Pass die aus der Staatsangehörigkeit folgenden Rechte vollständig eingeräumt werden müssten, etwa die freie Ein- und Ausreise in Herkunftsland. Wegen des Abschiebestopps in den Irak könne davon nicht ausgegangen werden. Er dürfe nach dem Widerruf nicht abgeschoben werden, habe nur Probleme, beispielsweise mit seiner Arbeitserlaubnis, und müsse öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 hat das Bundesamt den mit Bescheid vom 19. Januar 2017 nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zuerkannten subsidiären Schutzstatus widerrufen (Ziffer 1), den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht zuerkannt (Ziffer 2) und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 3). Den Widerruf stützte es auf § 73 b Abs. 1 AsylG in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG lägen nicht mehr vor. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Tuz Churmatu, das in der Provinz Salah ad-Din liege, könne nicht mehr ausgegangen werden. Der Kläger habe sich im Asylverfahren nicht ausgewiesen und Halabja als Geburtsort angegeben. Dies liege in der Region Kurdistan Irak. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich dort niederlassen und Schutz vor einem ernsthaften Schaden erlangen könne. Der in Sulaimaniya ausgestellte Reisepass belege seine Registrierung in der Provinz, in der sich auch seine Eltern aufhielten. Eine Gefahr durch Ausdehnung des IS in diese Region, wie sie vormals wegen dessen Vorstoßes im Jahr 2014 angenommen worden sei, könne dauerhaft ausgeschlossen werden. Zudem lägen im Verhalten des Klägers geänderte Umstände vor. Er sei zweimal in den Nordirak eingereist, wo sich seine Familie aufhalte. Zugunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass er im Asylverfahren sein Aufenthaltsrecht in der Region Kurdistan Irak nicht bewusst verschwiegen habe. Das Vorbringen zum Auftauchen seines Reisepasses werde nicht kommentiert. Der Widerruf des Schutzstatus sei in diesem Fall eine gebundene Entscheidung. Mögliche Umstände, die für ihn ausländerrechtlich ein Aufenthaltsrecht begründen könnten, seien im Asylverfahren nicht zu berücksichtigen. Zwingende Gründe, aus denen er eine Rückkehr in den Irak ablehnen könnte (§ 73 b Abs. 1 Satz 2 AsylG), seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG und des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Er könne sein Existenzminimum als erwerbsfähiger Mann durch eigene Arbeitsleistung sichern. Unterstützung und Wohnraum könne er von seiner Familie in der Region Kurdistan Irak erhalten, bei der er sich bei seinen Reisen in den Irak aufgehalten habe. Der Grund der Reisen spiele hierfür keine Rolle. Neben beiden Elternteilen lebten noch seine Geschwister im Irak. Am 15. Oktober 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Er sei seit vielen Jahren vollzeitberufstätig und vollintegriert. Die Sachlage in der Region Kurdistan Irak sei unverändert. Weiterhin fänden in den Bergen Kämpfe zwischen dem IS, den kurdischen und irakischen Truppen statt. Die Provinzen der Region Kurdistan Irak seien auch nicht sicher. Die dort lebenden verschiedenen Volksgruppen seien zerstritten und die Versorgungslage sei weiter schlecht. Die Rückreisen dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 C 28.16) nicht zum Widerruf führen. Seine Ehefrau warte schon lange auf den Familiennachzug und halte sich in der Region Kurdistan Irak auf. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2021, Az.: 0000000-438, aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheids. Die Zuerkennungsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Juni 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Für die Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter und in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten, die gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, das beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag (I.) und ihrem Hilfsantrag (II.) unbegründet. I. Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerrufs des ihm mit Bescheid vom 19. Januar 2017 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids). Dieser Anfechtungsantrag ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022, BGBl. I 2022, 2817). Im Rahmen der asylrechtlichen Streitigkeit hat das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen. 2. Der Widerrufsbescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 2 AsylG findet, ist rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger mit gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben vom 8. September 2021 die beabsichtigte Entscheidung über den Widerruf unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ihm Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. § 73 AsylG regelt die Widerrufs- und Rücknahmegründe für alle asylrechtlichen Schutzstatus. Absatz 1 der Norm regelt den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Absatz 2 regelt den Widerruf des subsidiären Schutzes. Der Widerruf ist danach eine gebundene Entscheidung („ist zu widerrufen“). § 73 Abs. 3 AsylG enthält eine Ausnahme für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 AsylG und des subsidiären Schutzstatus (§ 73 Abs. 2 AsylG), wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. 2.1. Nach dem danach hier maßgeblichen § 73 Abs. 2 AsylG ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Dies ist nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (2.1.1.). Die Veränderung der Umstände muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein (2.1.2.), sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die veränderten Umstände können auch in der Person des Ausländers begründet sein (2.1.3.). 2.1.1. Die hierfür vorzunehmende Gefahrenprognose unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen für den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG. Es gelten die gleichen Maßstäbe für die Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG wie für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr nach § 3 Abs. 1 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 14; VG Saarlouis, Urteil vom 27. Januar 2022 – 6 K 1666/19 –, juris Rn. 21; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, II., Stand Dezember 2022, Widerruf subsidiären Schutzes (Abs. 1 und 2) Rn. 8; Fritz / Vormeier , in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Lfg. 124, Stand 1. Dezember 2019 § 73b (a.F.) Rn. 6. Die Richtlinie 2011/95/EU beinhaltet wie ihre Vorgängerrichtlinie RL 2004/83/EG ein materielles Konzept identischer Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Für die Prüfung der Begründung und des Erlöschen eines internationalen Schutzstatus gibt das Unionsrecht die konstruktive Spiegelbildlichkeit eines einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs vor. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 18, zur RL 2004/83/EG für die Flüchtlingseigenschaft. Unionsrechtlich gilt für die Verfolgungsprognose beim Flüchtlingsschutz der an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. II, 1952, S. 685, (EMRK) orientierte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22, vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 17 und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 m.w.N., alle zur RL 2004/83/EG. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch für die Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG heranzuziehen, ob ernste und stichhaltige Gründe von einem Ausländer vorgebracht sind, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 17, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 m.w.N. 2.1.2. Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Annahme, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Annahme, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründeten und zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 14, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft. Eine erhebliche Veränderung der gefahrbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die Annahme eines ihm drohenden ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zuerkennungszeitpunkt und im maßgeblichen Zeitpunkt für die Widerrufsentscheidung muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht grundsätzlich nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt – mit Ausnahmen – für sich genommen keine Sachlagenänderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 15, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft. Des Weiteren darf die Veränderung der der Zuerkennungsentscheidung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die zur Annahme eines ihm drohenden ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Für den nach Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 19 Abs. 4 RL 2011/95/EU für den Widerruf des Schutzstatus dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht bzw. keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsten Gefahr (mehr) bestehen. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 19, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft. 2.1.3. Der nachträgliche Wegfall der Gefahr eines Schadenseintritts kann seine Ursache auch in der Person des Betroffenen haben. Eine auf einem freiwilligen Entschluss beruhende Rückkehr in den Herkunftsstaat kann grundsätzlich Veranlassung geben, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Zwar führen Reisen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings in seine Heimat nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Heimatstaates erneut unterstellen will. vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 35. Dies gilt auch für einen subsidiär Schutzberechtigten. Eine bloß kurzfristige Rückkehr in den Herkunftsstaat muss nicht zugleich bedeuten, dem subsidiär Schutzberechtigten drohe nicht mehr die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts. Eine nur vorübergehende Rückkehr, etwa zum Zweck kürzerer Familienbesuche, insbesondere wenn diese der Erfüllung einer sittlichen Pflicht dienen, stellt daher gerade kein zwingendes Indiz für den Wegfall der Gefahrensituation dar. Reist der Schutzberechtigte jedoch für einen nicht völlig unbedeutenden Zeitraum freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, geht er offenbar selbst davon aus, dort nicht mehr Gefahr zu laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden. Ein dauernder, problemloser Verbleib im Herkunftsland rechtfertigt daher grundsätzlich den Schluss auf den Nichteintritt eines ernsthaften Schadens auch für die Zukunft. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Außer dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr, den Umständen der Einreise, der Dauer und des Ortes des Aufenthalts im Herkunftsland kann dabei auch von Bedeutung sein, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückreise ausbleiben. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. September 2021 – 5 K 2857/18 –, juris Rn. 21 m.w.N. 2.2. An diesem Maßstab gemessen liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des subsidiären Schutzstatus im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, bestehen nicht mehr (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AsylG). Die tatsächliche Herkunftsregion des Klägers kann offenbleiben (2.2.1.). Der Kläger ist nunmehr jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen (2.2.2.) 2.2.1. Dahinstehen kann sowohl, inwieweit die Reisen des Klägers in den Irak den Widerruf des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen, als auch inwiefern sich die tatsächliche Lage in dem Ort Tuz Churmatu geändert hat, den der Kläger als Herkunftsort angegeben und von dem Bundesamt als solcher dem Zuerkennungsbescheid vom 19. Januar 2017 zugrunde gelegt wurde. Deshalb ist auch unbeachtlich, dass das Bundesamt unzutreffend von einer Lage des Ortes in der Provinz Kirkuk anstelle der Provinz Salah ad-Din ausgegangen ist. Auf die tatsächliche Lage in Tuz Churmatu kommt es nicht an. Wäre seine Angabe in der Anhörung, er habe dort vor seiner Ausreise gelebt, unrichtig gewesen, und wäre seine Herkunftsregion die Provinz Sulaimaniya in der Region Kurdistan Irak, läge darin einen Rücknahmegrund im Sinne des § 73 Abs. 4 AsylG. Dann käme, soweit eine hinreichende Sachlagenänderung für einen rechtmäßigen Widerruf nach § 73 Abs. 2 AsylG fehlte, eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides in eine Rücknahme (§ 73 Abs. 4 AsylG) mit Rechtswirkung für die Zukunft in Betracht. Diese auch als gebundene Entscheidung (vgl. § 47 Abs. 3 VwVfG) vorgesehene Aufhebungsentscheidung wäre auf dasselbe Ziel der Statusbeseitigung gerichtet und hätte von dem Bundesamt in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können (§ 47 Abs. 1 VwVfG). § 47 Abs. 2 VwVfG stünde einer Umdeutung nicht entgegen, weil die Rücknahme nicht der erkennbaren Absicht der Behörde widerspräche und die benannte Rechtsfolge für den Kläger nicht ungünstiger wäre als diejenige des fehlerhaften Verwaltungsaktes. 2.2.2. Vorliegend erweist sich der angefochtene Widerrufbescheid jedoch jedenfalls deshalb als rechtmäßig, weil der Kläger ungeachtet der Frage nach einer Sachlagenänderung in Tuz Churmatu nunmehr wegen veränderter Umstände auf internen Schutz gemäß § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG in der Provinz Sulaimaniya (Region Kurdistan Irak) zu verweisen ist. Die Umstände, die einer Niederlassung in der Region Kurdistan Irak aus Sicht des Bundesamtes entgegengestanden haben, bestehen nicht mehr. Das Bundesamt hat in dem damaligen Umstand, der Kläger verfüge über keine irakischen Pass- oder Ausweisdokumente, einen Hinderungsgrund gesehen, ihn auf die Region Kurdistan Irak zu verweisen. Dies belegen die Ausführungen auf Seite 2 des Bescheids vom 19. Januar 2017, ein Umzug in die Region Kurdistan Irak sei dem Kläger nicht möglich gewesen, und auf Seite 5 des angefochtenen Widerrufsbescheids, es werde zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er im Asylverfahren nicht bewusst verschwiegen habe, in der Region Kurdistan/Irak ein Aufenthaltsrecht zu haben. Diese Hinderungsgründe bestehen nicht mehr. Offenbleiben kann daher, ob die Annahme des Bundesamts auf Seite 4 des angefochtenen Bescheids, im Zeitpunkt des Zuerkennungsbescheids habe die Gefahr einer Ausdehnung des IS auch auf die Region Kurdistan Irak bestanden, zutreffend war. Der subsidiäre Schutz wird einem Ausländer nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einer Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). In der Provinz Sulaimaniya in der Region Kurdistan Irak droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG (1). In diese Provinz kann er tatsächlich sicher und legal einreisen (2), er wird dort aufgenommen (3) und eine Niederlassung ist ihm zumutbar (4), § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG. (1) Zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) besteht für ihn in der Region Kurdistan Irak keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). In der Region Kurdistan Irak sind weder sein Leben noch die Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann offen bleiben, ob derzeit im Irak bzw. in der Region Kurdistan Irak ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden individuellen Bedrohung des Klägers infolge eines solchen Konflikts. Der IS greift in der Region Kurdistan Irak gelegentlich an, sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe, die er auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt hat. Seine Taktik hat er von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen geändert. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 2. März 2022, S. 34. Nach den Angaben des Auswärtigen Amts führen die Türkei regelmäßig Luftangriffe auf PKK-Stellungen im Nordirak und die iranischen Sicherheitskräfte Luftschläge gegen kurdische Gruppierungen im Nordirak aus. Berichte über zivile Opfer dieser Angriffe blieben jedoch vereinzelt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 14; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 2. März 2022, S. 33 f.; EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 218. Eine permanente Gefährdung der Bevölkerung ist danach nicht festzustellen. Unabhängig davon genügt für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung nicht, dass ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt. Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten (Gefahrverdichtung). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise verdichtet bzw. zugespitzt hat. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 – Rs. C-285/12 (Diakité) –, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 32, sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 –, juris Rn. 24. Für die Region Kurdistan liegt eine solche verdichtete Gefährdungslage nicht vor. Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den IS erheblich verbessert, wenn sie auch überwiegend instabil bliebt. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 2. März 2022, S. 19. In der hier besonders in den Blick zu nehmenden Provinz Sulaimaniya besteht für eine Zivilperson keine tatsächliche Gefahr, persönlich einen Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. c) RL 2011/95/EU zu erleiden. EUAA, Leitfaden: Irak Juni 2022, S. 48. Die Provinz Sulaimaniya kommt nach dem Leitfaden „Irak Juni 2022“ der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) als von Gesetzes wegen (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG) zu berücksichtigende Quelle als innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von Art. 8 RL 2011/95/EU in Betracht. EUAA, Leitfaden: Irak Juni 2022, S. 53. Grundsätzlich kann die Region Kurdistan Irak einen den Erfordernissen von Art. 7 RL 2011/95/EU entsprechenden Schutz bieten. Liegen jedoch bestimmte individuelle Umstände vor, wie beispielsweise bei Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, politischen Gegnern und LGBTIQ-Personen sowie im Zusammenhang mit schädlichen traditionellen Praktiken, Gewalt im Namen der Ehre und häuslicher Gewalt, sind die Behörden der Region Kurdistan Irak unter Umständen nicht willens, Schutz im Sinne von Art. 7 RL 2011/95/EU zu bieten. EUAA, Leitfaden: Irak Juni 2022, S. 52. Diese Sicherheitslage lässt (sogar) Demonstrationen zu. Zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Januar 2022 wurden in Sulaimaniya 85 Demonstrationen verzeichnet. Davon verliefen 77 friedlich, während es bei vier Demonstrationen zu Interventionen der Sicherheitskräfte kam. Zweimal wurde Tränengas eingesetzt, um die Demonstranten zu zerstreuen. Vier weitere Demonstrationen werden als gewalttätig kategorisiert. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 2. März 2022, S. 36. Dem Kläger drohen in der Region Kurdistan Irak auch keine Gefahren i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG. Für einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) hat er nichts vorgebracht und ist nichts ersichtlich. (2) Der Kläger kann zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) legal in diesen Landesteil reisen und wird dort aufgenommen. Die tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 18. "Legal" erreichbar im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reisebeschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht (nachhaltig) beeinträchtigen. Der Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 19. "Sicher" im gegebenen Zusammenhang ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 20. Daran gemessen, wird der Kläger sicher und legal in diesen Landesteil reisen können. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei des jeweiligen Bezirks anmelden. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 24. Der Kläger hat die Erreichbarkeit der internen Schutzmöglichkeit von dem Ort des externen Schutzgesuches bereits selbst nachgewiesen. Er ist zweimal von der Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg in die Region Kurdistan Irak eingereist und problemlos nach Halabja in Sulaimamiya gelangt. Sein Vortrag, nach Tuz Churmatu habe er sich nicht getraut, ist hierfür nicht von Belang. (3) Er kann damit rechnen, dort aufgenommen zu werden. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer "Aufnahme", wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 23. Der Kläger als Kurde kann sich in der Region Kurdistan Irak niederlassen. Sogar für Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit sowie arabischer und turkmenischer Familien ist für eine Niederlassung in Erbil oder Sulaimaniya keine Bürgschaft erforderlich. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 2. März 2022, S. 166. Dies belegen auch die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG). EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 244; UNHCR, Bericht zur Möglichkeit, in Gebiete, die für interne Umsiedlung vorgeschlagen wurden, zu reisen und sich dauerhaft dort niederzulassen (Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation), ID 2082216, S. 15, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf Kurden oder Yeziden, unabhängig davon wo ihre Ausweisdokumente ausgestellt wurden, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, um sich im Gouvernement Sulaimaniya niederzulassen. Allerdings müssen irakische Kurden und Yesiden mit zivilrechtlichen Dokumenten aus Gouvernements außerhalb der Region Kurdistan Irak beim örtlichen Asayish-Büro, in dem Viertel, in dem sie sich niederlassen möchten, einen Asayish-Code und die Übertragung ihrer Wohnungskarte beantragen. Kurden und Yesiden, die aus Gebieten kommen, die zwischen der Region Kurdistan Irak und der irakischen Zentralregierung umstritten sind, dürfen ihre Wohnungskarte umziehen. Sie können jedoch keine zivilrechtlichen in Sulaimaniya ausgestellten Dokumente erhalten. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 244. Der in der Provinz Sulaimaniya in Halabja geborene Kläger ist in der Region Kurdistan Irak registriert. Anders als im Zuerkennungsverfahren verfügt er über einen irakischen, in Sulaimaniya ausgestellten Reisepass. Damit ist ihm – neben der bereits zweimal nachgewiesenen Einreise in die Region Kurdistan Irak – die Niederlassung in der Provinz Sulaimaniya möglich. Die vorgetragenen Umstände über das Auffinden des Reisepasses sind hierfür unbeachtlich. (4) Die Niederlassung in der Provinz Sulaimaniya ist ihm auch zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung am Ort des internen Schutzes. Diese Anforderung bleibt eingebettet in den flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang. Sie zielt nicht darauf, die in völker- und unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte umfassend zu verwirklichen; jenseits der Missachtung grundlegender Menschenrechtsstandards scheidet ein Gebiet nicht schon dann als Ort internen Schutzes aus, wenn dort "irgendein bürgerliches, politisches oder sozioökonomisches Menschenrecht vorenthalten wird“. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 27-30. Die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums ist nicht nur notwendige, sondern auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 33 und vom 24. Juni 2021 – 1 C 27.20 –, Rn. 15 In zeitlicher Hinsicht muss die Niederlassung von perspektivischer Dauer sein. In sachlicher Hinsicht folgt aus dem notwendig-hinreichenden Mindestschutz des Existenzminimums nach Art. 3 EMRK für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung; eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung ist nicht erforderlich, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann; auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, witterungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewährleisten, sind nicht ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 37. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Maßstab für die Zumutbarkeit ist mithin nicht eine "(hypothetische) vernünftige Person" oder eine von individuellen Besonderheiten abstrahierende Betrachtungsweise. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 31. An diesem Maßstab gemessen, ist in der Region Kurdistan Irak insbesondere für Rückkehrer möglich, das durch Art. 3 EMRK geforderte Existenzminimum dauerhaft zu sichern. Zwar sind die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Region Kurdistan Irak allgemein schwierig. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 89. In der Region Kurdistan Irak gibt es jedoch mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung aus Deutschland zurückgeführter Iraker schließen lassen. Vielmehr werden Auslandsaufenthalte und -erfahrungen bei Bewerbungen positiv vermerkt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 23f. Nach den Erkenntnissen von EUAA kann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Sulaimaniya im Einzelfall für alleinstehende, gesunde Männer sowie kinderlose Ehepartner, die über Identitätsdokumente verfügen und bei denen es keine anderen Hinweise auf eine Schutzbedürftigkeit gibt, unter Berücksichtigung des ethnisch-religiösen Hintergrunds auch dann zumutbar sein, wenn sie über kein soziales Netz verfügen. EUAA, Leitfaden: Irak Juni 2022, S. 58 f. Danach ist erst recht für den Kläger mit Verwandten in der Provinz eine Niederlassung in Sulaimaniya zumutbar. Als junger, gesunder arbeitsfähiger Mann ist anzunehmen, dass er eine Erwerbsmöglichkeit aufnehmen kann. Er hat nach eigenen Angaben einen Universitätsabschluss und als Englischlehrer gearbeitet (Bescheid vom 19. Januar 2017, S. 2). Hierbei ist er neben dem Hinweis auf die Rückkehrhilfen auf seine familiäre Unterstützung in der Provinz Sulaimaniya zu verweisen. Neben seinen Eltern, die dort medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können, hat er nach seinem Vortrag weitere Verwandte. Diese haben ihm während seiner Rückreisen Unterkunft gewährt. In der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, mit seinem Cousin bei seinen Eltern gewesen zu sein. Überdies und unabhängig von seiner familiären Unterstützung sind für den Kläger erreichbare Rückkehrhilfen für die anfängliche Finanzierung seiner Niederlassung zu berücksichtigen. Die Gefahr einer ernsthaften Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Für die Frage, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen, sind auch Rückkehrhilfen zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25. An diesen Maßstäben gemessen kann der Kläger sein Existenzminimum auch ohne familiäre Unterstützung durch Rückkehr- und Reintegrationsprogramme sichern, bis ihm ein eigenständiger Erwerb möglich sein wird. Zunächst kann er über die Rückkehrprogramme REAG/GARP Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, dazu zählen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, eine Reisebeihilfe (Geld für die Reise) i.Hv.v. 200 EUR pro Person (100 EUR pro Person unter 18 Jahren), Medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung i.H.v. 1.000 EUR pro Person (500 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR). Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/. Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe erhalten, im Irak eine ergänzende Reintegrationsunterstützung erhalten, vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp, und das zum 1. April 2022 gestartete JRS-Programm („Joint Reintegration Services“) in Anspruch nehmen. Das JRS-Programm bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs. Das JRS-Programm bietet Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package). Die Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package") erfasst zeitlich bis zu drei Tage nach der Ankunft und sachlich eine Flughafenabholung, einen Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, medizinischen Zusatzbedarf sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package") erfasst zeitlich bis zu zwölf Monaten nach der Ausreise und sachlich eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, eine Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie psychosoziale Unterstützung. Die JRS-Hilfen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: 2.000 Euro für die freiwillige Rückkehr des/der Hauptantragstellers/in, 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied, 615 Euro als Kurzzeitunterstützung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft und 1.000 Euro für rückgeführte Personen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs. Zur Umsetzung betreibt die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen Büros in Erbil, Sulaimaniya, Bagdad und Bagdad-Basra, die an festgelegten Wochentagen zu festen Zeitfenstern in der Landessprachen telefonisch erreichbar sind. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. Diese Rückkehrhilfen sind zur Überzeugung des Gerichts ausreichend, eine Rückkehr, Wohnungssuche und Aufnahme einer Beschäftigung zu erreichen. Anstrengungen, Mühen und auch die Überwindung einzelner Fehlschläge hierzu können verlangt werden. 2.3. Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 3 AsylG entgegen. Danach gelten § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 AsylG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. Die Regelung entspricht dem früheren § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG (i.V.m. § 73b Abs. 1 Satz 2 AsylG) und setzt Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 16 Abs. 3 RL 2011/95/EU um. Diese Regelung lehnt sich an Art. 1C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. II 1953, S. 559 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) an und trägt der psychischen Sondersituation solcher Ausländer Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 – BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707 Rn. 36; Fleuß , in: Ausländerrecht, Kluth/Heusch, BeckOK, 35. Ed. Stand 01. Oktober 2022, AsylG § 73 Rn. 19. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. II. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung der Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids, festzustellen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers hinsichtlich Irak bestehen, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Feststellung beruht auf § 73b Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach ist bei Widerruf des subsidiären Schutzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen einer individuellen und konkret drohenden Gefahr voraus. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall landesweit drohende individuelle Gefahr in diesem Sinne hat der Kläger weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht festzustellen. Insoweit wird insgesamt auf die vorstehenden Ausführungen zur Situation in der Provinz Sulaimaniya verwiesen. Der Kläger wird zur Überzeugung des Einzelrichters im Rückkehrfall in der Lage sein, dort seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, und Unterstützung von seinen Verwandten in Sulaimaniya erhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.