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Beschluss

12a L 1629/22.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0106.12A.L1629.22A.00
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Leitsätze

Kein Anspruch auf die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Ent-scheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen unglaubhaften Vortrags zu erstmalig während der Abschiebehaft offenbarter Identität.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Ent-scheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen unglaubhaften Vortrags zu erstmalig während der Abschiebehaft offenbarter Identität. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. G r ü n d e: A. Der am 23. Dezember 2022 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 12a K 4995/22.A – nicht abgeschoben werden darf, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) bzw. auf Abänderung des Ausgangsbescheids vom 00.00.0000 im Erstverfahren abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Mangels erneuter Abschiebungsandrohung bildet die in dem Bescheid vom 00.00.0000 enthaltene, bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung des Antragstellers. Diese Mitteilung stellt indes keinen Verwaltungsakt dar und kann somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist daher in der Weise zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der an sie ergangenen Mitteilung abgeschoben werden darf. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 19. Februar 2020 – W 6 S 20.30176 –, juris, Rn. 19 m. w. N. II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 129 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Entscheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. 1. Zur Begründung der Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 00.00.0000, denen das Gericht folgt. Ergänzend gilt Folgendes: Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren stellt keinen im Sinne von § 51 VwVfG erforderten aus sich heraus detaillierten und in sich stimmigen, nachvollziehbaren und einleuchtenden Sachvortrag dar. Seine erstmals im Folgeantrag vom 00.00.0000 vorgetragene Identität als T. B. , Sohn der als Flüchtlinge anerkannten T1. T2. (Gz. des Bundesamtes 0000000-000) und T3. B1. (Gz. 0000000-000), hat er nicht schlüssig dargelegt. Unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von Frau D. T4. vom 27. Dezember 2022 und von Frau M. T4. vom 27. Dezember 2022, eine Bescheinigung des Vorsitzenden der Tadschikischen Gesellschaft O. e.V., Herrn T5. B2. , vom 28. Dezember 2022 sowie Lichtbildern, einem Bericht von Radio P. vom 25. Januar 2018 und einer Lohnabrechnung trägt er ergänzend vor, sein bisheriger falscher Vortrag über seine Identität gegenüber Behörden und Gerichten sei erfolgt, weil er Angst vor Verfolgung und Folter durch den tadschikischen Staat aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans (IPWT) gehabt habe und um seine Familie in Tadschikistan zu schützen. Da sich seine Familie nunmehr in Deutschland befinde, bedürfe es eines Schutzes durch eine falsche Identität nicht mehr. Einen auf der „richtigen Identität“ fußenden Asylantrag habe er nicht gestellt, weil er sich in Sicherheit gewähnt habe. Aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen habe er negative Auswirkungen seiner Verurteilungen für andere Familienmitglieder befürchtet, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Auch habe er sich dafür geschämt und dies vor seinen Eltern verheimlichen wollen. Die Bescheinigung über seine Mitgliedschaft habe die IPWT nicht früher ausstellen können, weil er unter einer falschen Identität gelebt habe. Der Vortrag, eine falsche Identität zum Schutz der Familie in Tadschikistan vorgetragen zu haben, erklärt nicht überzeugend, weshalb er diese Identität erst zu einem Zeitpunkt offenbart hat, als er sich in Abschiebehaft befunden hat und bereits ein Abschiebungsversuch erfolglos durchgeführt worden ist. Der als sein Vater bezeichnete T1. T2. reiste bereits im April 2014 nach Deutschland ein und wurde durch Bescheid vom 00.00.0000 als Flüchtling anerkannt. Die vom Antragsteller als seine Mutter benannte T3. B3. reiste im April 2016 in die Bundesrepublik und erhielt mit Bescheid vom 00.00.0000 die Flüchtlingseigenschaft, abgeleitet von ihrem Ehemann, T1. T2. . Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller seine nunmehr als wahr bezeichnete Identität früher vorgetragen hätte, da ein Geheimhaltungsbedürfnis nicht mehr bestand. Insbesondere bot hierzu das gerichtliche Verfahren zum ersten Folgeantrag vom 9. Oktober 2017 Anlass, der, nach dem Urteil der Kammer vom 9. März 2021 (12a K 11535/17.A) bestandskräftig, abgelehnt wurde. Der Antragsteller erklärte jedoch in diesem Verfahren weiterhin, niemals in Tadschikistan politisch tätig gewesen zu sein, berief sich auf eine Unterstützung der Gruppe 24 und erschien ohne Angabe von Gründen nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Jedenfalls mit der Anerkennung seiner so bezeichneten Eltern wäre der Antragsteller gehalten gewesen – und hätte auch zur Verfolgung seines auf Anerkennung als Flüchtling gerichteten Klagebegehrens im eigenen Interesse spätestens Anlass bestanden – seine Identität und sein Verfolgungsschicksal in Bezug auf seine neuerlich vorgetragene Tätigkeit für die IPWT darzulegen, zumal die von ihm nunmehr als seine Eltern bezeichneten Personen in ihren Anhörungen vom 20. Oktober 2014 bzw. 2. Januar 2017 und 20. März 2018 vor dem Bundesamt umfassend und detailliert über ihre Stellung und Tätigkeiten in der Partei unter Nennung ihrer persönlichen Daten sowie der weiterer Parteimitglieder vorgetragen haben. Dass sich der Antragsteller in Sicherheit wähnte und es deshalb unterlassen habe, einen Asylantrag unter seiner nunmehr als wahr bezeichneten Identität zu stellen, kann nicht überzeugen. Er hielt es offensichtlich für erforderlich, durch Stellung eines (ersten) Asylfolgeantrags seinen Aufenthalt zu sichern. Daher ist auch nicht plausibel, dass die Bescheinigung der Partei über die Mitgliedschaft des Antragstellers nicht hätte früher ausgestellt werden können, weil er bisher unter einer anderen Identität gelebt habe. Gerade unter Vorlage einer auf seine tatsächliche Identität ausgestellten Mitgliedsbescheinigung hätte er sich frühzeitig glaubhaft auf das nunmehr angegebene Verfolgungsschicksal berufen können. Es fehlt zudem an jeglichem, nachvollziehbarem Vortrag dazu, wie ein Kontakt und gemeinsames Leben des Antragstellers mit seinen als Eltern bezeichneten Personen in Deutschland stattgefunden haben. Vielmehr lassen deren in ihren Asylverfahren zu den Lebensverhältnissen ihrer Kinder gemachten Angaben nur den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht ihr Sohn sein kann, da sie sich mit dessen Lebensweg nicht in Einklang bringen lassen. Der Antragsteller reiste bereits im Jahr 2009 in die Bundesrepublik ein. Gleichwohl führten sowohl T1. T2. als auch T3. B3. in ihren Anhörungen übereinstimmend aus, ihr drittes Kind, B4. bzw. B5. , würde sich in Russland aufhalten. Dies kann nicht durch einen etwaigen Schutz vor Verfolgung erklärt werden, da beide zum Aufenthalt der übrigen Kinder und Stiefkinder in Deutschland (Stiefkind in C. ) und anderen Ländern (z. B. 1. und 4. Kind verheiratet in U. , 5. und 6. Kind leben in der U1. , 2. Kind studiert Medizin im J. ) detaillierte Auskünfte gegeben haben. Auch diese Kinder wären denselben Gefahren einer potentiellen Sippenhaft ausgesetzt, so dass nicht plausibel ist, über den Antragsteller – unterstellt er wäre ihr Sohn – unwahre Angaben zu machen. Eine Leugnung eines Kontakts in Deutschland erschließt sich insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass auf dem zum Verfahren gereichten und angeblich aus dem „ca. dem Jahr 2017“ stammenden Bild der Antragsteller gemeinsam mit T1. T2. und N. L. abgelichtet ist. Einen Beweis für die Vaterschaft liefert das – offensichtlich beim gemeinsamen Sport aufgenommene – Foto jedenfalls nicht, ebenso wie die übrigen zum Verfahren gereichten Lichtbilder. Eine zur Begründung der falschen Identität dargelegte Scham vor seiner Familie wegen strafrechtlicher Verurteilungen steht nicht in Zusammenhang mit der Angabe falscher Angaben gegenüber Behörden und Gerichten. Er erschließt sich nicht, inwiefern eine falsche Identität etwas an der Kenntnis oder Unkenntnis der Familie von seinen Straftaten ändern würde, zumal der Antragsteller bis zuletzt unter der Identität gelebt hat, unter der er auch verurteilt wurde. Den abweichenden Würdigungen von Unterstützerinnen, auf die sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren beruft, vermag sich das Gericht nach alledem nicht anzuschließen. Die Bescheinigung der Tadschikischen Gesellschaft O. e.V. ist schließlich auch nicht geeignet, den Vortrag des Antragstellers zu substantiieren, da sie selbst im Hinblick auf die Erkenntnismittel der in ihr bescheinigten Tatsachen unergiebig ist. 2. Es sind bei summarischer Prüfung auch keine Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn (auch) insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 25 ff., sowie Dickten, in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Oktober 2022, § 71 AsylG, Rn. 28 m. w. N. aus der Rechtsprechung. a. Für den Antragsteller besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Tadschikistan. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK –) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr keine nach Art. 3 EMRK untersagte Behandlung. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er wegen ihrer besonderen individuellen Lage bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist. Zwar gibt es in Tadschikistan nach Auskunft des Auswärtigen Amtes Medienberichte über „Sippenhaft“. Diese beziehen sich jedoch auf Repressalien gegenüber Angehörigen prominenter Oppositionsvertreter. Hierbei handelt es sich daher um kein Massenphänomen, sondern um Einzelaktionen, die sich gegen Personen mit einem gewissen Bekanntheitsgrad richten und die primär der Einschüchterung der gesamten Bevölkerung dienen sollen. Zudem beziehen sich die dargestellten Beispiele darauf, dass durch Konfiszierung des (breit definierten) Vermögens von Straftätern, deren Ehepartnern und Kindern, manchmal auch entfernteren Verwandten, dabei die wirtschaftliche Existenzbasis entzogen werde. Gleichzeitig werde ihnen die Arbeitsaufnahme staatlicherseits erschwert und zudem die Möglichkeit zur Arbeitsmigration verwehrt (Passentzug). Einem Enkelkind des Exil-Oppositionellen L. sei im Sommer 2018 allerdings die Ausreise zu medizinischer Behandlung schließlich doch gestattet worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, Stand: November 2021, Seite 10 f. Die Angaben des Antragstellers zu einer entsprechenden besonderen individuellen Lage bei einer Rückkehr aufgrund der eigenen Tätigkeit für die IPWT und der seiner als Eltern bezeichneten Personen sind nicht glaubhaft. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen sowie gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 00.00.0000, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass eine Ehe mit der – durch die Bescheinigung nicht bereits als eine solche Verwandte nachgewiesenen, sondern lediglich so bezeichneten – Nichte von Herrn L. nicht geeignet ist, eine nach vorstehenden Ausführungen ausreichende Nähebeziehung für eine Sippenhaft herzustellen. b. Etwaige familiäre Bindungen des Antragstellers in Deutschland führen ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Bundesamt und anknüpfend daran auch die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts auf die Prüfung und Feststellung sog. zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkt sind und dass die Prüfung sog. inlandsbezogener Abschiebungsverbote, zu denen auch die rechtliche Zulässigkeit der Trennung von Familienangehörigen gehört, der Ausländerbehörde obliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999– 9 C 12.99 –, BVerwGE 109, 305 = juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2013 – 9 A 1413/06.A –,juris, Rn. 106, und vom 23. April 2021 – 19 A 810/16.A –, juris, Rn. 92 ff. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.