Urteil
19 K 527/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1216.19K527.22.00
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Leitsätze
Eine Förderpraxis, die aus der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Zweifel an einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ableitet, ist nicht zu beanstanden.
Eine Förderpraxis, die bei solchen Zweifeln eine Gewerbeanmeldung voraussetzt, ist nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Förderpraxis, die aus der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Zweifel an einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ableitet, ist nicht zu beanstanden. Eine Förderpraxis, die bei solchen Zweifeln eine Gewerbeanmeldung voraussetzt, ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein von Betreibern von Energieanlagen mit Sitz in F. . Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung in der Fassung vom 12. September 2018 ist Vereinszweck die Unterstützung der Geschäftstätigkeit seiner Mitgliedsunternehmen zur Erzeugung und Speicherung sowie kraftwerksinternen Nutzung von Elektrizität und Wärme sowie der dabei anfallenden Nebenprodukte. § 2 Abs. 2 der Satzung zufolge schafft er dafür die Voraussetzungen durch Definitionen des Standes von Wissenschaft und Technik bei konventionellen und Kernkraftwerken sowie bei der Nutzung regenerativer Energien, technische Interessenvertretung, in Verbindung mit nationalen und europäischen Verbänden, Bildung einer neutralen Plattform für Planer, Erbauer, Betreiber und Eigentümer von Anlagen, regelgebende Aktivitäten, Informationsvermittlung, Organisation von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Sammlung und Aufbereitung von Daten zu Planung, Bau, Betrieb und Rückbau von Erzeugungsanlagen, Bereitstellung operativer Dienstleistungen für Unternehmen, internationale Repräsentanz und Mitgliederberatung. In § 2 Abs. 4 der Satzung ist bestimmt, dass ein auf Gewinnerzielungsabsicht gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers insoweit erlaubt sei, als er dem Verein nicht das Gepräge gebe. Nach § 2 Abs. 5 der Satzung dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge gewerbliche Aktivitäten, insbesondere den Verlag von Fachpublikationen, Laborbetriebe, Bau- und Montageüberwachung und die Organisation von Fachausstellungen, in eine hundertprozentige Tochter, die W. Q. T. H. ausgelagert. Diese meldete zum 1. Januar 2018 ein Gewerbe – Betrieb eines Öllabors – an. Der Kläger meldete das am 1. März 2002 angemeldete Gewerbe „gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (Schwerpunkt) am 17. August 2018 zum 1. Januar 2015 ab. Am 4. Februar 2021 (Eingang am 29. März 2021) stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Höhe von 74.164,17 Euro im Rahmen der 2. Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes betreffend die Fördermonate September bis Dezember 2020 und des dafür bereitgestellten elektronischen Verfahrens. Er bezog den Antrag auf einen die W. Q. T. H. einschließenden Unternehmensverbund. Als Branche gab er „Berufsorganisationen“ an. Der Kläger erklärte, er sei als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig. Die Richtlinie des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 2 – 81.11.14 - vom 13. Juli 2020 (im Folgenden: Richtlinie) enthält u. a. folgende Bestimmungen: „(…) 2. Definitionen (,,,) (2) Als Unternehmen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat (…) 3. Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen (…) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn (…) (2) Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Abweichend von Absatz 1 c) wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. (…)“ In den einschlägigen FAQ des Bundes war und ist unter Ziffer 1.1 ausgeführt, dass grundsätzlich Unternehmen aller Größen antragsberechtigt seien, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten hätten. Als Unternehmen gelte dabei jede rechtlich selbständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit), die wirtschaftlich am Markt tätig sei und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten gehabt habe, inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen. Unter Ziffer 4.10 fand sich folgende Aussage: „Muss ein Gewerbeschein vorliegen? Ja, ausgenommen die freien Berufe. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden.“ Unter Ziffer 5.3 wurde festgestellt, dass gemeinnützige Unternehmen i. S. d. §§ 51 ff. AO unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt seien, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig seien. Bei diesen Unternehmen werde statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Am 15. April 2021 erhielt die Bezirksregierung E. die Auskunft der Gewerbeabmeldung des Klägers zum 1. Januar 2015. Mit Bescheid vom 16. April 2021 lehnte sie den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, entgegen Nr. 3 Abs. 1 lit b) der Richtlinie habe sich sein Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Insolvenz befunden. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid verwies auf die Möglichkeit einer beim Verwaltungsgericht E. zu erhebenden Klage. Mit E-Mail vom 29. April 2021 trug der Kläger gegenüber der Bezirksregierung vor, die Begründung des Bescheids sei offensichtlich unzutreffend, er sei weder insolvent noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Bereits deswegen sei der Ablehnungsbescheid aufzuheben und der Förderantrag neu zu bescheiden. Die Bezirksregierung entgegnete mit E-Mail vom selben Tag, bei der Begründung der Ablehnungsentscheidung müsse ihr ein Fehler unterlaufen sein. Ablehnungsgrund sei nicht eine Insolvenz des Klägers, sondern die Aufgabe des Betriebs zum 1. Januar 2015 laut Auskunft der Gewerbemeldestelle der Stadt F. . Dies bedeute, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als 5 Jahren nicht mehr gewerblich tätig gewesen sei. Gemäß Punkt 4.10 der FAQ des Bundes sei das Vorhandensein einer Gewerbeanmeldung allgemeine Antragsvoraussetzung. Ausnahmen für die Angehörigen der freien Berufe und gemeinnützige Vereine seien nicht einschlägig. Es fehle aus diesen Gründen an der Antragsberechtigung des Klägers. Da der Antrag somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden sei, werde der Ablehnungsbescheid nicht zurückgenommen. Der Kläger hat am 14. Mai 2021 Klage beim Verwaltungsgericht E. erhoben. Das Verwaltungsgericht E. hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2022 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger macht geltend: Es liege ein Ermessensausfall vor, weil das beklagte Land von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei. Mit der Annahme der Insolvenz des Klägers habe es zudem seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Schon aus diesen Gründen sei der Ablehnungsbescheid aufzuheben und das beklagte Land zur Neubescheidung zu verpflichten. Entgegen der Annahme des Beklagten sei das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung keine allgemeine Antragsvoraussetzung. Maßgeblich sei, dass weder die Richtlinie des Landes noch die dem Programm zugrunde liegenden Bundesregelungen noch das Antragsformular die Vorlage eines Gewerbescheins vorsähen. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Gewährung der Überbrückungshilfe II ausschließlich auf dieser Grundlage erfolgen werde. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen nach Ziffer 3 der Richtlinie zur Antragsberechtigung, insbesondere der Unternehmensdefinition in Ziffer 2.2 der Richtlinie. Das folge aus seiner Anmeldung beim Finanzamt, dem letzten vorliegenden Körperschaftssteuerbescheid und der Bestimmung der Reichweite seiner wirtschaftlichen Betätigung in § 2 seiner Satzung. Insbesondere sei er berechtigt, am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig zu werden. An seinem Sitz führe er wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich von Fortbildungs- und Unterrichtsveranstaltungen durch. Ziffer 4.10 der FAQ sei nicht maßgeblich. Die FAQ hätten weder Rechtsnormqualität, noch seien sie transparent durch das beklagte Land zu einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift erklärt worden. Zu einer Gewerbeanmeldung sei er nicht verpflichtet, zumal er gewerbliche Aktivitäten in seine Tochtergesellschaft ausgelagert habe und das Unterrichts- und Fortbildungswesen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung nach § 6 GewO ausgenommen sei. Gegenüber gemeinnützigen Vereinen und Unternehmen liege in Bezug auf das Erfordernis eines Gewerbescheins eine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Gleiches gelte im Verhältnis zu Angehörigen der freien Berufe, zumal er mit den Fortbildungs- und Unterrichtstätigkeiten selbst freiberuflich tätig sei. Selbst wenn er nicht selbst einen Gewerbebetrieb unterhalten sollte, sei er mit Blick auf seine Tochtergesellschaft teilweise antragsberechtigt, da die Antragstellung bei verbundenen Unternehmen nur durch ein verbundenes Unternehmen erfolgen dürfe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2021 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe vom 4. Februar 2021 (Eingang: 29. März 2021) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus: Aufgrund der Organisationsform des Klägers hätten sich Zweifel an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers am Markt ergeben. In ständiger Verwaltungspraxis würden in derart gelagerten Fällen weitere Informationen eingeholt. Die FAQ bildeten diese Verwaltungspraxis ab. Danach werde bei einem eingetragenen Verein ein Nachweis entsprechend Nr. 4.10 der FAQ angerfordert. Aufgrund der negativen Auskunft der Stadt F. gem. § 14 Abs. 7 GewO sei nur eine Ablehnung des Antrags wegen fehlender Antragsberechtigung in Betracht gekommen. Im Hinblick auf diese übliche Verwaltungspraxis liege gerade keine Ungleichbehandlung vor. Die gewerbliche Tätigkeit der W. Q. T. H. werde nicht in Frage gestellt, mangels Antragsberechtigung des Klägers könne aber der Antrag für den Unternehmensverbund insgesamt nur abgelehnt werden. Eine freiberufliche Tätigkeit werde bestritten und sei nicht Anlass der Prüfung gewesen. Der vom Kläger angegebene Branchenschlüssel für Berufsorganisationen und seine Rechtsform stünden einer Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit entgegen, zumal eine solche in den FAQ regelmäßig im Zusammenhang mit Soloselbständigen erwähnt werde. Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Definition der freiberuflichen Tätigkeit und die Aufstellung in § 18 EStG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags. Ob die Begründung des ablehnenden Bescheids den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG NRW genügt, ist unerheblich. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass in der Begründung nicht auf die Abmeldung des Gewerbes des Klägers zum 1. Januar 2015 abgestellt, sondern unzutreffend eine Insolvenz des Klägers vor dem 31. Dezember 2019 angeführt wird. Denn eine formelle Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides allein gibt nichts für einen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Zuwendung oder Neubescheidung her. Relevanz kann ein Begründungsmangel haben, soweit er materiell-rechtlich einen Ermessensfehler zur Folge hat. Ein solcher Zusammenhang besteht hier nicht, weil die Begründung mit der vermeintlichen Insolvenz des Klägers zweifelsfrei auf einem Versehen bei der Abfassung des Bescheids beruht. Es fehlt an jeglichem Anhalt dafür, dass die Bezirksregierung E. von einer Insolvenz des Klägers ausgegangen ist. Vielmehr ist evident, dass die Ablehnungsentscheidung entsprechend den Ausführungen des beklagten Landes auf der Auskunft der Stadt F. über die Gewerbeabmeldung des Klägers beruhte. Der beigezogene Verwaltungsvorgang enthält keinen anderen Ansatz für eine Versagung der Zuwendung. Die Entscheidung erfolgte zudem einen Tag nach Eingang der Auskunft. Für den behaupteten Anspruch auf Gewährung von Überbrückungshilfe bzw. Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags fehlt es an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Richtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144.13 -; zitiert nach juris. Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend den aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -; zitiert nach juris. Über die hiernach maßgebliche ständige Verwaltungspraxis können auch, wie hier, das jeweilige Förderprogramm gegenüber den potenziellen Zuwendungsempfängern kommunizierende FAQ Aufschluss geben. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt diese indizielle Bedeutung ebenso wie bei Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormqualität voraus. Sie bedingt auch nicht, dass der Zuwendungsgeber die FAQ zu ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften erklärt. Allein relevant ist, ob und inwieweit die behördliche Verwaltungspraxis tatsächlich an Vorgaben der FAQ anknüpft. Hieran gemessen kann der Kläger keine Überbrückungshilfe beanspruchen. Er erfüllt nicht die für die Gewährung der Überbrückungshilfe nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis erforderlichen Voraussetzungen der Antragsberechtigung. Nach Ziffern 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 der Richtlinie setzt die Antragsberechtigung ein Unternehmen und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt voraus. Nach den dargelegten Maßstäben ist der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt nicht wie ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal auszulegen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Bezirksregierung dieses Erfordernis in ständiger Praxis handhabt. Die Argumentation des Klägers geht an diesem Ansatz vorbei. Sie läuft auf eine Subsumtion der eigenen Betätigung unter den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt und damit auf eine Anwendung wie bei Rechtsnormen hinaus. Auch auf eine Anmeldung des Zuwendungsempfängers beim Finanzamt und dessen Körperschaftssteuerbescheide kommt es nicht an, weil die Verwaltungspraxis des beklagten Landes hieran nicht anknüpft. Diese Verwaltungspraxis geht stattdessen dahin, bei aus der Organisationsform des Zuwendungsempfängers ableitbaren Zweifeln an einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt auf das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung abzustellen. Diese Praxis lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie entspricht dem grundsätzlich auf den Schutz der Wirtschaft beschränkten Zuwendungszweck und mit der Anknüpfung an das leicht überprüfbare Merkmal der Gewerbeanmeldung den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität. Die Zielsetzung einer schnell greifenden Stützung der Wirtschaft durch die Überbrückungshilfen und das dafür vorgesehene elektronische Verfahren bedingten die Notwendigkeit eines schnellen, typisierenden und an äußerlich eindeutig manifestierten Kriterien wie der Gewerbeanmeldung orientierten Vorgehens. Dieses Vorgehen entsprach dem Willen des für das Überbrückungshilfeprogramm und die Einrichtung des elektronischen Verfahrens verantwortlichen Bundes, der in Ziffer 4.10 seiner FAQ klar zum Ausdruck gekommen ist. Nicht zu beanstanden ist, dass die Bezirksregierung in Anwendung dieser Verwaltungspraxis Zweifel an einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers aus seiner Rechtsform hergeleitet hat. Denn anders als bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, die gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG bzw. § 3 Abs. 1 AktG aufgrund ihrer Rechtsform Handelsgesellschaften sind, und den Handelsgesellschaften nach §§ 105 ff und 161 ff. HGB ist dem eingetragenen Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit immanent. Die Rechtsform des eingetragenen Vereins ist nicht die für ein Wirtschaftsunternehmen vorgesehene Rechtsform. In der Konsequenz ihrer Verwaltungspraxis musste das beklagte Land dementsprechend die beantragte Zuwendung aufgrund der Gewerbeabmeldung des Klägers zum 1. Januar 2015 versagen. Der Einwand des Klägers, er sei zu einer Gewerbeanmeldung nicht verpflichtet, geht ins Leere. Eine solche Pflicht steht nicht in Rede, die Gewerbeabmeldung bewirkt nur, dass der Kläger nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes keine Förderung beanspruchen kann. Ob der Kläger tatsächlich, wie er geltend macht, wirtschaftlich am Markt tätig ist, ist nach dem dargelegten Maßstab unerheblich. Hieran bestehende Zweifel müssen daher nicht abschließend geklärt werden. Lediglich angemerkt sei, dass unabhängig von der Gewerbeabmeldung eine wirtschaftliche Betätigung des Klägers am Markt keineswegs zweifelsfrei ersichtlich ist. Die vom Kläger angeführten Unterrichts- und Fortbildungsaktivitäten sind wie die anderen in § 2 Abs. 2 seiner Satzung genannten Tätigkeiten in den Zusammenhang des Vereinszwecks nach § 2 Abs. 1 der Satzung einzuordnen. Danach stellen sie sich eher als interne Leistungen gegenüber den Vereinsmitgliedern denn als nach außen wirkende wirtschaftliche Tätigkeit am Markt dar. Die Bestimmung in § 2 Abs. 4 der Satzung, dass dem Kläger ein auf Gewinnerzielungsabsicht gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb insoweit erlaubt sei, als er dem Verein nicht das Gepräge gebe, besagt keineswegs, dass er von dieser Erlaubnis auch Gebrauch macht. Nach der Systematik des § 2 der Satzung steht ein solcher Geschäftsbetrieb in einem potenziellen Konflikt mit den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 und dürfte daher gerade nicht eine dieser Tätigkeiten zum Gegenstand haben. In Betracht kommen stattdessen Tätigkeiten wie die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, die der Kläger nach seiner Gewerbeabmeldung gerade aufgegeben hat. In Anbetracht des Umstands, dass er nach seinen eigenen Angaben gewerbliche Aktivitäten in seine in der Rechtsform der H. betriebene Tochtergesellschaft ausgelagert hat, liegt aus der Sicht eines Außenstehenden wie des Zuwendungsgebers nahe, dass er damit von einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Abstand genommen hat. Ob die Tochtergesellschaft antragsberechtigt war, ist ohne Belang. Der Kläger kann eine eigene Antragsberechtigung nicht von seiner Tochtergesellschaft ableiten. Vielmehr hätte ggf. die Tochtergesellschaft selbst einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen müssen. Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auch nicht daraus ableiten, dass er mit gemeinnützigen Vereinen und Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden müsste. Für eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu diesen Gruppen besteht kein Anhalt. Bezogen auf gemeinnützige Unternehmen fehlt es schon an einer Ungleichbehandlung, weil auch diese ausweislich Ziffer 3.2 der Richtlinie nur gefördert werden, wenn sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Mit im Haupterwerb freiberuflich Tätigen ist ein eingetragener Verein, der nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht wirtschaftlich am Markt tätig ist, in keiner Weise vergleichbar. Dabei kommt es schon im Ansatz nicht darauf an, ob einzelne Tätigkeiten des Klägers auch Gegenstand einer freiberuflichen Tätigkeit sein können. Unbeschadet dessen konnte die Tätigkeit des Klägers im Fortbildungsbereich auch deswegen nicht maßgeblich für die Ermessensentscheidung des beklagten Landes sein, weil er diese Tätigkeit mit seinem Förderantrag gar nicht angegeben hat. Dort war als einschlägige Branche „Berufsorganisation“ angegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.