Gerichtsbescheid
6 K 4744/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1123.6K4744.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Einziehung von Kapuzenzeisigen. Auf eine Selbstanzeige des Klägers hin führte die Beklagte im August 2019 bei diesem eine Kontrolle von etwa 60 in Volieren gehaltenen Vögeln durch. Die Beklagte bat den Kläger um Vorlage von Unterlagen zum Beleg des rechtmäßigen Besitzes der Vögel. Der Kläger legte lediglich ein Bestandsbuch mit einem Eintrag vor. Die Beklagte beschlagnahmte daraufhin sämtliche Vögel. Die Beteiligten unterzeichneten einen auf den 1. August 2019 datierten Beschlagnahmevordruck, auf dem das Feld „Beschlagnahme […] gem. § 51 i. V. m. § 47 BNatSchG“ angekreuzt war. Es wurde vermerkt, dass es sich um einen Gesamtbestand von ca. 60 Tieren handele und es wurden die Arten Stieglitz, Kapuzenzeisig, Berghänfling, Girlitz, Gelbbauchzeisig, Schwarzzeisig und Mexikozeisig bezeichnet. Der Beschlagnahmevordruck enthielt den Hinweis, dass die Einziehung angeordnet werden könne, falls die „vorgeschriebenen Dokumente zum Nachweis einer Ausnahme vom Besitzverbot gemäß § 45 BNatSchG nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt“ werden. Ausweislich des Beschlagnahmevordrucks wurde ferner die sofortige Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung wegen „der möglichen Unzuverlässigkeit des Adressaten“ angeordnet. Mit Schreiben vom 28. August 2019 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Besitz der in seinem Bestand vorhandenen besonders und streng geschützten Arten, zu denen auch die Art Kapuzenzeisig zähle, nur aufgrund eines Nachweises der Besitzberechtigung erlaubt sei. Entsprechende Nachweise seien bis zum 30. September 2019 zu erbringen. Für den Fall, dass dies nicht erfolge, kündigte sie die Einziehung dieser Vögel an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 12. September 2019 mit, dass er Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlagnahme habe, weil auf dem ihm ausgehändigten Beschlagnahmevordruck eine Beschlagnahme nicht angekreuzt gewesen sei und die beschlagnahmten Tiere nicht in bestimmter Weise angegeben worden seien. Er habe die in seinem Besitz befindlichen Zeisigarten in den letzten zwei bis vier Jahren erworben. Lediglich die Art Kapuzenzeisig sei geschützt. Sie sei jedoch gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung von einer Anzeigepflicht ausgenommen. Im September 2019 legte der Kläger „Herkunftsnachweise“ für Vögel der Arten Stieglitz und Berghänfling sowie „Bestandsanzeigen“ für Vögel der Arten Girlitz, Stieglitz und Hänfling vor. Am 4. September 2019 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Klage gegen die Beschlagnahmeverfügung (Az. 6 K 4022/19). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 zog die Beklagte die beschlagnahmten europäischen Vogelarten sowie die Art Kapuzenzeisig ein. Hinsichtlich der Arten Gelbbauchzeisig, Schwarzzeisig und Mexikozeisig hob sie die Beschlagnahmeverfügung auf. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, für die eingezogenen Arten gelte ein Besitzverbot. Eine Ausnahme setze einen Nachweis über die legale Herkunft der Vögel und einer Besitzberechtigung voraus. Einen solchen habe der Kläger nicht erbracht. Die Ansicht des Klägers, ihn treffe für die Art Kapuzenzeisig nicht die Anzeigepflicht aus § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung, sei vorliegend irrelevant, da ihm schon der Besitz verboten sei. Der Kläger hat am 28. Oktober 2019 Klage gegen die Einziehungsverfügung erhoben soweit sie sich auf die Art Kapuzenzeisig bezieht. Zugleich hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (Az. 6 L 1646/19). Zur Begründung trägt er vor: Es fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die Beschlagnahme und die Einziehung, weil die Art Kapuzenzeisig nicht besonders geschützt sei. Sämtliche vom Kläger gehaltenen Kapuzenzeisige seien Nachzuchten von bereits in seinem Besitz befindlichen Vögeln. Sie seien beringt und beim Deutschen Kanarien- und Vogelzüchterbund e.V. registriert. Weitergehender Nachweise bedürfe es nicht. Es bestehe auch keine Melde- und Kennzeichnungspflicht. Der Nachweis seiner Besitzberechtigung sei jedenfalls mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30. Oktober 2019, worin er erklärt, dass sämtliche in seinem Besitz befindlichen Kapuzenzeisige von ihm gezüchtet worden seien und er die Elterntiere von Züchtern namens Wawro, Schäfer und Wawersik erworben habe, erbracht. Als Nachweis diene ferner seine eidesstattliche Versicherung vom 13. November 2019, worin er erklärt, dass er die Elterntiere der von ihm gehaltenen Kapuzenzeisige vor acht bis neun Jahren von Züchtern namens Wawro, Schäfers, Wawersik, Rösler und Kemper erworben habe. Da die Tiere nur bis zu drei Jahre alt würden, würden keine Ringnummern mehr existieren. Schließlich legt er von der Beklagten zur Verfügung gestellte Erklärungsbögen über die Herkunft von Tieren besonders geschützter Arten, in denen er Angaben zu den Voreigentümern von insgesamt zehn Kapuzenzeisigen gemacht hat, vor. Er beantragt (schriftsätzlich), die Einziehungsverfügung vom 18.10.2019 aufzuheben, soweit sie sich auf die Vogelart „Kapuzenzeisig“ bezieht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Der Kläger sei als Halter dazu verpflichtet, eine Besitzberechtigung nachzuweisen, weil die Art Kapuzenzeisig streng geschützt sei. Diese Nachweispflicht bestehe unabhängig von der Frage, ob den Kläger aus anderen Gründen weitere Pflichten, etwa zur Kennzeichnung, träfen. Einen Nachweis der Besitzberechtigung habe der Kläger mit seinen eidesstattlichen Versicherungen nicht erbracht, weil es an Bestätigungen der Verkäufer fehle. Auch die Beringung der Vögel besage in diesem Zusammenhang nichts. Die Forderung nach der Vorlage eines Nachweises müsse die Beklagte nicht besonders begründen. Indes hätten bereits in der Vergangenheit Angaben des Klägers zur Herkunft verschiedener Vogelarten einer behördlichen Nachprüfung nicht standgehalten. Als Herkunftsnachweis seien jedenfalls Bestätigungen der Verkäufer erforderlich. Die erkennende Kammer hat den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 16. März 2020 (Az. 6 L 1646/19) abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Mai 2020 (Az. 21 B 378/20) zurückgewiesen. Im Juni 2020 hat die Beklagte beim Kläger 20 Kapuzenzeisige abgeholt und vorläufig bei einem Tierschutzverein untergebracht. Der Kläger hat die Klage gegen die Beschlagnahmeverfügung (Az. 6 K 4022/19) auf einen gerichtlichen Hinweis, wonach sich die Beschlagnahmeverfügung mit dem Wirksamwerden der Einziehung erledigt haben dürfte, zurückgenommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 6 L 1646/19 sowie die im vorliegenden Verfahren und dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 4022/19 beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 28. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Einziehungsverfügung ist § 47 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Kammer hat zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 6 L 1646/19 mit Beschluss vom 16. März 2020 ausgeführt: „In formeller Hinsicht begegnet die Verfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Dem Antragsteller wurde weiterhin Gelegenheit gegeben, zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung Stellung zu nehmen, wovon er mit Schriftsatz vom 12. September 2019 auch Gebrauch gemacht hat. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 47 Satz 1 BNatSchG können Tiere, für die eine Berechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 Abs. 2 S. 3 BNatSchG, der entsprechend anzuwenden ist, bestimmt, dass falls die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt werden, die Einziehung angeordnet werden kann. Die Frist kann angemessen – längstens bis zu insgesamt sechs Monaten – verlängert werden. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat bereits im Rahmen des Ortstermins am 15. August 2019 gegenüber dem Antragsteller die Beschlagnahme der von ihm gehaltenen Vögel, darunter auch ca. 20 Kapuzenzeisige, angeordnet. Diese Anordnung ist in Bezug auf die beschlagnahmten Kapuzenzeisige auch – trotz der hiergegen erhobenen Klage (Az. 6 K 4022/19) – vollziehbar, da die Antragsgegnerin deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ob die Klage gegen die Beschlagnahme fristgemäß erhoben wurde, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Im Übrigen begegnet die Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich der Kapuzenzeisige nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat in der von der Antragsgegnerin nach der Beschlagnahme gesetzten Frist bis zum 30. September 2019 die geforderte Berechtigung nach § 46 BNatSchG für die in seinem Besitz befindlichen Zeisige nicht nachgewiesen. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bestimmt unter anderem, dass diejenige Person, die lebende Tiere der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen kann, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist. Bei dem Kapuzenzeisig handelt es sich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a) BNatSchG um eine besonders geschützte Art, da er im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert am 1. Februar 2017 – VO (EG) Nr. 338/97 – aufgeführt ist. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere dieser Art in Besitz oder Gewahrsam zu haben. Einen Nachweis dafür, dass der Antragsteller ausnahmsweise gemäß § 45 BNatSchG hierzu berechtigt ist, hat er nicht erbracht. Eine solche Berechtigung könnte sich allenfalls aus § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) BNatSchG ergeben und zwar für den Fall, dass die Tiere rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind. Gezüchtete Tiere sind solche, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG). Die Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 BNatSchG stellt als Ausnahme von dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz die Behörde davon frei, von Amts wegen die eine Besitzberechtigung begründenden Umstände zu ermitteln. Vgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 B 1184/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2011 - 14 B 10.2361 -, jeweils juris; Heugel, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 46 Rdnr. 8. Es ist demnach Sache des Antragstellers, Nachweise vorzulegen, die dazu geeignet sind, seine Besitzberechtigung zu belegen. In Betracht kommen vorliegend alle geeigneten Beweismittel im Sinne von § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). § 46 Abs. 3 BNatSchG, wonach bei bestimmten in Art. 8 und Art. 9 VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Handlungen die Führung des Nachweises auf die in der Verordnung vorgesehenen Weise gefordert wird, ist hingegen nicht einschlägig. Insbesondere ist die Bescheinigung, die gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 grundsätzlich im Falle einer Vermarktung erforderlich ist, gemäß Art. 62 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 338/97 – VO (EG) Nr. 865/2006 – im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn der Kapuzenzeisig zählt zu den in der Anlage X zur VO (EG) Nr. 865/2006 aufgeführten Arten. Die Prüfung, ob durch die Nachweise die Berechtigung hinreichend belegt ist, hat im Wege einer freien Beweiswürdigung zu erfolgen, es muss also ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, sodass an der Rechtmäßigkeit des Besitzes keine ernstlichen Zweifel verbleiben. Vgl. u.a. Gellermann, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 46 BNatSchG, Rdnr. 6 m.w.N. Der Vortrag des Antragstellers, dass Kapuzenzeisige weder von der Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tiere- und Pflanzenarten (BArtSchV) erfasst sind, da sie in der Anlage 5 der BArtSchV aufgeführt sind, noch dass für diese Art eine zwingende Kennzeichnungspflicht gemäß § 12 i.V.m. der Anlage 6 BArtSchV bestehe, trifft zwar zu. Dieser Umstand entbindet ihn aber nicht davon, auf Verlangen einen Nachweis über seine Berechtigung zu erbringen. Eine solche Einschränkung kann dem § 46 BNatSchG nicht entnommen werden. Gegen eine solche generelle Beschränkung der Nachweispflicht spricht auch, dass die Haltung und Züchtung dieser besonders geschützten Art, trotz Entbindung von den vorgenannten Pflichten, anderen Vorgaben der BArtSchV unterliegt, wie beispielsweise denen des § 7 Abs. 1 BArtSchV und im Falle des gewerbsmäßigen Handelns auch derjenigen zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gemäß § 6 Abs. 1 BArtSchV. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Nachweismöglichkeiten des Antragstellers in einem Fall wie dem vorliegenden beschränkt sind und keine allzu hohen Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise gestellt werden dürfen. Gemessen an diesen Ausführungen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall keinen hinreichenden Nachweis für seine Berechtigung zum Besitz der Kapuzenzeisige erbracht. Maßgeblich dürfte vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsverfügung als letzter Behördenentscheidung abzustellen sein. Bei Anfechtungsklagen ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt maßgeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist. Vor allem dürfte die Einziehungsverfügung nicht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung einzustufen sein, sondern es dürfte sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handeln, mit den die Rechtslage – nämlich der Übergang des Eigentums – umgestaltet wird. Vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2011 - 14 B 10.2361 -, juris; so wohl auch Fellenberg, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 51 Rdnr. 12. Auch spricht die in § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG vorgesehene Beibringungsfrist von einem Monat, die auf längstens sechs Monate verlängert werden darf, dagegen, dass der gerichtlichen Kontrolle einer behördlichen Einziehung ein späterer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. In der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist beschränkte der Antragsteller sich auf die Angabe, dass er die gesamten Zeisige in den letzten zwei bis vier Jahren erworben habe und die Kapuzenzeisige nach der BArtSchV von der Meldepflicht befreit seien. Diese pauschale Angabe, die weder erkennen lässt, von wem er die Tiere erworben hat, noch, ob sie vollständig erworben wurden oder zum Teil selbst gezüchtet wurden, genügt nicht ansatzweise den vorgenannten Anforderungen. Die von dem Antragsteller darüber hinaus vorgelegte Bescheinigung bezog sich auf einen Teil der weiteren von der Antragsgegnerin beschlagnahmten Vögel, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Aber auch wenn man die nach Fristablauf und nach Erlass der Einziehungsverfügung von dem Antragsteller gemachten Angaben berücksichtigt, kann bei einer Gesamtschau nicht von einem hinreichenden Nachweis seiner Besitzberechtigung ausgegangen werden. Der Antragsteller gibt an, dass sämtliche von ihm gehaltenen Kapuzenzeisige Nachzuchten von bereits zuvor in seinem Besitz befindlichen Vögeln seien und von ihm mit seinen Vereinsringen des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. beringt seien. Darüber hinaus gibt er zwei voneinander abweichende eidesstattliche Versicherungen ab. In der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Oktober 2019 gibt er an, dass er die Elterntiere seinerzeit von Herrn Karl Wawro (Wupptertal), Herrn Schäfer (Gelsenkirchen) und Herrn Wawersik (Wuppertal) erworben habe. In dem von ihm am 13. November 2019 verfassten Schriftstück erklärt der Antragsteller hingegen an Eides statt, dass er die Elterntiere vor etwa acht bis neun Jahren von vier Züchtern, nämlich von Herrn Theo Schäfers, Herrn Walter Rösler, Herrn Reiner Wawro und Herrn Gustav Kemper erworben habe, wobei er teilweise Adressen und Telefonnummern anfügt. In dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Erklärungsbogen über die Herkunft von Tieren besonders geschützter Arten hat der Antragsteller die jeweiligen Namen der Verkäufer eingetragen und Angaben zum Geburtstag/Alter und zum jeweiligen Geschlecht der Vögel gemacht. Auf Grundlage dieser Angaben kann jedoch nicht einmal hinreichend nachvollzogen werden, von wem und zu welchem Zeitpunkt er die Elterntiere erworben hat und in welchem Umfang Nachzuchten daraus hervorgegangen sind. Es bedürfte für den Nachweis, wie die Elterntiere in seinen Besitz gekommen sind, jedenfalls nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Angaben. Solche vermag der Antragsteller jedoch nicht zu machen. Weder die Angaben zu den angeblichen Verkäufern noch zu den Zeitpunkten des Erwerbs sind frei von Widersprüchen. Nachdem er zunächst erklärt hat, die Zeisige seien seit etwa zwei bis vier Jahren in seinem Besitz, erklärt er später, dass er diese vor etwa acht bis neun Jahren erworben habe. Im Widerspruch hierzu stehen wiederum die Angaben in dem Erklärungsbogen, in dem er zu dem „Geburtstag/Alter“ folgende nicht nachvollziehbare Angaben macht: 12/09; 11/09; 02/09 und 01/10. Auch wäre denkbar gewesen, eine Bestätigung der Voreigentümer – jedenfalls soweit sie noch nicht verstorben sind – einzuholen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch keine weiteren, konkreteren Angaben dazu macht, in welchem Umfang er selbst die Züchtung fortgeführt hat. Es kann demnach nicht im Ansatz nachvollzogen werden, ob der aktuelle Bestand an Kapuzenzeisigen überhaupt auf die benannten Elterntiere zurückgehen. Auch die pauschale Erklärung dazu, dass er die Tiere selbst mit Ringen des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. beringt habe, vermag hieran nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass der Beringung der Vögel durch den Antragsteller keine unmittelbare Aussagekraft über die Rechtmäßigkeit der Zucht und der Herkunft der Elterntiere zugesprochen werden kann, geht die Erklärung des Antragstellers über die pauschale Erklärung, er habe die Vögel beringt, nicht hinaus. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr gemäß § 47 Satz 1 BNatSchG eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Einziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine ausreichend bemessene Frist zur Beibringung etwaiger Nachweise eingeräumt. Vor allem sind auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der Besitzberechtigung gestellt worden. Angaben zum Erwerbszeitpunkt und zu den Verkäufern bzw. zu dem Umfang der eigenen Züchtung zu fordern, erscheint bei Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter nicht unverhältnismäßig. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung bestehen nicht. Insbesondere ist der Antragsteller – wie auch schon im Rahmen der Beschlagnahme – in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Verfügung gemacht worden.“ Die gegen den Beschluss der Kammer erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren 21 B 378/20 zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ausgeführt: „Soweit der Antragsteller ohne jede weitere Erläuterung geltend macht, zwischen den Beteiligten sei streitig, ob eine wirksame Beschlagnahme vorliege, setzt er sich schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss auseinander. Danach hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines Ortstermins gegenüber dem Antragsteller die Beschlagnahme der von ihm gehaltenen Vögel, darunter auch ca. 20 Kapuzenzeisige, angeordnet. Diese Anordnung sei in Bezug auf die beschlagnahmten Kapuzenzeisige auch – trotz der hiergegen erhobenen Klage (Az. 6 K 4022/19) – vollziehbar, da die Antragsgegnerin deren sofortige Vollziehung angeordnet habe. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für die Kapuzenzeisige eine Nachweispflicht gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dafür besteht, ausnahmsweise zum Besitz berechtigt zu sein, was nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BNatSchG voraussetzt, dass die Tiere rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, wendet der Antragsteller nichts ein. Er macht vielmehr geltend, dieser Nachweispflicht bereits durch Hinweis auf die bestehende Beringung der Kapuzenzeisige nachgekommen zu sein. Hierzu beruft er sich auf die E-Mail des beim Bundesamt für Naturschutz beschäftigten Herrn Franz Böhmer vom 29. Oktober 2019, nach der dieser allgemein ausführt, aus seiner Sicht könne auf weitere Nachweise verzichtet werden, wenn Kapuzenzeisige mit einem geschlossenen Ring gekennzeichnet seien. Dieses Vorbringen stellt wiederum keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts dar. Dieses hat zunächst ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsverfügung – auf den es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ankommen „dürfte“ – habe der Antragsteller sich auf die Angabe beschränkt, die gesamten Zeisige in den letzten zwei bis vier Jahren erworben zu haben und dass diese von der Meldepflicht befreit seien. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers angenommen würde, dass nicht schon diese auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsverfügung bezogene Begründung den angefochtenen Beschluss selbstständig trage, zieht das Beschwerdevorbringen die weitere auch sein späteres Vorbringen einbeziehende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seite 6, Absatz 2, und Seite 7, Absatz 1 des Beschlussabdrucks) nicht durchgreifend in Zweifel. Diese ausführliche Gesamtwürdigung wird durch die E-Mail des beim Bundesamt für Naturschutz beschäftigten Herrn Franz Böhmer vom 29. Oktober 2019 nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass es sich um eine nicht fallbezogene persönliche Einschätzung des Herrn Böhmer ohne jede Bindungswirkung handelt, wann aus dessen Sicht auf weitere Nachweise verzichtet werden „kann“ – nicht „muss“ oder „soll“ –, ist der E-Mail keinesfalls zu entnehmen, dass sie auch gilt, wenn im Einzelfall – wie hier – widersprüchliche Angaben gemacht worden sind. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, da die Ringe vom DKB an ihn ausgehändigt worden seien, ergebe sich auch, dass es sich hierbei um legale Nachzuchten handele. Abgesehen davon, dass er eine Aushändigung der Ringe vom DKB nicht belegt hat, bleibt er für seine These, aus einer solchen Aushändigung ergebe sich, dass es sich um legale Nachzuchten handele, jede Begründung schuldig. Im Übrigen ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 15. August 2019 über den Ortstermin, dass nur einige Vögel beringt waren, viele hingegen nicht. Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht überhaupt Nachweise zum legalen Erwerb der Elterntiere von Nachzuchten fordert, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BNatSchG, dass nur eine rechtmäßige Zucht zur Ausnahme der Nachzuchten vom Besitzverbot führt. § 7 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG definiert entsprechend gezüchtete Tiere als solche, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Im Übrigen vermisst das Verwaltungsgericht – abgesehen von Nachweisen – schon nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben hierzu. Wenn der Antragsteller einen Widerspruch zwischen den beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 30. Oktober 2019 und vom 13. November 2019 bestreitet und in letzterer lediglich eine weitere Konkretisierung der ersteren sieht, trifft dies nicht zu. Die eidesstattliche Versicherung vom 30. Oktober 2019 ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller versichert, nur von den drei darin genannten Züchtern die Elterntiere seiner Kapuzenzeisige erworben zu haben. Dies ergibt sich daraus, dass er darin einerseits ohne jede Einschränkung von „meinen“, mithin all seinen Kapuzenzeisigen spricht – entsprechend verhält es sich mit dem Artikel „die“ vor „Elterntiere“ – und andererseits die Aufzählung der Züchter nicht durch eine Formulierung wie „unter anderem“ einschränkt. Dass es sich um vollständige Angaben handeln soll, bestätigt auch die einleitende Erklärung, dass „sämtliche“ in seinem Besitz befindlichen Kapuzenzeisige von ihm gezüchtet worden seien, zu deren Beleg alle weiteren Angaben erfolgen. Damit nicht vereinbar – im Sinne eines Widerspruchs – ist, wenn er in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 2019 dann fünf Züchter nennt (neben den vier mit Adressangabe führt er auch noch Herrn Karl Wawersik auf). Am Faktum eines bestehenden Widerspruchs ändert es nichts, dass ggf. nachvollziehbar erläutert werden kann, wie es zu den neuen umfangreicheren Erkenntnissen/Erinnerungen gekommen sein mag, insbesondere falls die neue Erkenntnislage zukünftig belegt werden sollte. Auch den vom Verwaltungsgericht angenommenen Widerspruch zwischen den Angaben zu den Zeitpunkten des Erwerbs bestreitet der Antragsteller zu Unrecht. Seine Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 12. September 2019 auch zu den Kapuzenzeisigen vorgetragen: „Diese Tiere wurden in den letzten zwei bis vier Jahren erworben.“ Schon vom allgemeinen Sprachgebrauch her, umso mehr aber ausgehend von der juristischen Fachkunde des Unterzeichners dieses Schriftsatzes ist ausgeschlossen, dass mit „erworben“ „selbst gezüchtet“/„geschlüpft“ gemeint sein könnte. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass sämtliche Kapuzenzeisige des Antragstellers am 12. September 2019 bereits zwischen zwei und vier Jahre alt gewesen sein sollten, da er selbst unter dem 13. November 2019 an Eides statt erklärt hat, diese Tiere würden leider nur bis zu drei Jahre alt. Mit dem danach unter dem 12. September 2019 erklärten Erwerb der Kapuzenzeisige von anderen Züchtern vor zwei bis vier Jahren ist nicht vereinbar – im Sinne eines Widerspruchs –, wenn in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 2019 erklärt wird, der Erwerb liege ca. acht bis neun Jahre zurück. Soweit in der Beschwerdebegründung behauptet wird, die sämtlich zwischen zwei und vier Jahre alten aktuellen Kapuzenzeisige seien sämtlich Kinder der vor acht bis neun Jahren erworbenen Kapuzenzeisige, ist dies im Übrigen auch mathematisch angesichts der an Eides statt erklärten Lebensdauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen. Dazwischen müsste mindestens eine weitere Generation liegen. Derart eklatante Widersprüche können auch nicht im Ansatz mit einem beschlagnahmten Zuchtbuch erklärt werden. Im Übrigen konnte der Antragsteller schon beim Ortstermin am 1. August 2019 – mithin vor einer Beschlagnahme des Zuchtbuchs – laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 15. August 2019 lediglich ein Bestandsbuch mit einem einzigen Eintrag vorlegen. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung des in § 47 Abs. 1 BNatSchG eingeräumten Ermessens macht der Antragsteller keine Einwände geltend. Soweit er stattdessen mehrfach von einem Ermessen hinsichtlich der Nachweispflicht spricht, knüpft er nicht am angefochtenen Beschluss an. Dass die Antragsgegnerin nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 BNatSchG grundsätzlich berechtigt ist, einen Nachweis zu verlangen, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Ob ein Nachweis erbracht ist, ist hingegen keine gerichtlich eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung im Sinne von § 114 VwGO, sondern ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal, gegen dessen Prüfung durch das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde – wie dargestellt – nichts Durchgreifendes vorgebracht wird.“ Nach nochmaliger Prüfung unter Anlegung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabes hält die Kammer, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, an ihren Überlegungen fest, zumal der Kläger weder weitere Angaben zum Erwerb der Elterntiere gemacht noch Nachweise hierzu vorgelegt hat. Ergänzend ist anzumerken, dass dem Vorbringen des Klägers im Schreiben an die Beklagte vom 12. September 2019, eine wirksame Beschlagnahme – die der Einziehung vorauszugehen haben dürfte – stehe in Frage, weil auf dem ihm ausgehändigten Beschlagnahmevordruck eine Beschlagnahme nicht angekreuzt gewesen sei und die beschlagnahmten Tiere nicht in bestimmter Weise angegeben worden seien, nicht zu folgen ist. Die sofort vollziehbare Beschlagnahmeverfügung wurde dem Kläger gegenüber mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Diese erfolgte ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Beschlagnahmevordrucks (Bl. 48 ff. der Beiakte Heft 2 zum Az. 6 K 4022/19), der auf den 1. August 2019 datiert und (auch) vom Kläger unterschrieben worden ist, vor der Einziehung. In diesem Vordruck ist eine Beschlagnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz angekreuzt. Selbst ohne ein solches Kreuz wäre allerdings nicht zweifelhaft, dass mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Formular eine Beschlagnahme angeordnet worden ist. Lediglich die Rechtsgrundlage wäre dann nicht konkret benannt. Da die Eintragungen auf dem Beschlagnahmevordruck auf den Gesamtbestand der beim Kläger vorhandenen Tiere Bezug nehmen, war nicht in einer zur Nichtigkeit der Beschlagnahme führenden Weise unbestimmt, ob die von dem Kläger gehaltenen Kapuzenzeisige von der Beschlagnahme erfasst waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.