Urteil
19 K 3862/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1028.19K3862.21.00
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Leitsätze
1. Phänotypischen Bewertung eines Hundes im Einzelfall nach nordrhein-westfälischen Landesrecht
2. Zur Rassebewertung eines Hundes, dessen Größe oberhalb von 10% der nach dem Rassestandard bevorzugten Größe liegt.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Phänotypischen Bewertung eines Hundes im Einzelfall nach nordrhein-westfälischen Landesrecht 2. Zur Rassebewertung eines Hundes, dessen Größe oberhalb von 10% der nach dem Rassestandard bevorzugten Größe liegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin des streitbetroffenen Hundes namens „Amy“. Am 27. April 2021 beobachtete ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten den Hund im Garten des Anwesens der Klägerin. Er vermutete, dass es sich um einen Rund der Rasse American Staffordshire Terrier oder Pitbull Terrier bzw. eine Kreuzung dieser Rassen handeln könnte. Weitere Recherchen vor Ort ergaben, dass „Amy“ in ihrem Haustierausweis als Weimaraner-Bordeauxdogge ausgewiesen ist. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, „Amy“ am 26. Mai 2021 am Tierschutzzentrum E. vorzuführen, um deren Rasse festzustellen. Es bestünde der Verdacht, dass es sich beim „Amy“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handele. Nachfolgend fand am 26. Mai 2021 die Begutachtung von „Amy“ statt. In ihrem Gutachten vom 10. Juni 2021 hielt die bei der Begutachtung von „Amy“ anwesende Amtliche Tierärztin der Beklagten Frau Dr. T. insbesondere Folgendes fest: „ […] Größe: ca. 51 cm Gewicht: ca. 31,4 kg […] 2. phänotypische Merkmale des zur Begutachtung vorgestellten Hundes „Amy ist ein mittelgroßer kräftig gebauter, sehr muskulöser kompakter Hund mit einem prägnanten, kantig wirkenden, keilförmigen Schädel. Der Kopf ist sehr kräftig und keilförmig, die Schädelbasis ist breit. Der Schädel ist zwischen den Ohren nahezu waagerecht abgeflacht. Der Stopp ist sehr ausgeprägt, der Fang ist sehr kräftig, eine Stirnfurche ist ausgeprägt vorhanden. Die Kiefermuskulatur ist sehr stark ausgeprägt, die Wangenmuskeln erheben sich prominent lateral am Schädel, so dass dieser auch dadurch ein kantiges Aussehen erhält. Da der Fang mit den straff anliegenden Lefzen schmaler ist, als die Schädelbasis mit der starken Kiefermuskulatur, wirkt der gesamte Kopf wie ein stumpfer Keil. Reguläres Scherengebiss (Backenzähne nicht begutachtet). Die Augen liegen gut eingebettet frontal, aber weiter auseinander im Schädel. Die Form der Augen ist rund und leicht mandelförmig nach lateral ausgezogen. Die Augen sind mit straffem Bindegewebe in die Augenhöhlen eingebettet. Der Abstand von den Augen zur Nasenspitze ist etwas geringer, als der von den Augen zum Hinterhaupt. Der Abstand von den Augen zur Nasenspitze ist etwas geringer, als der von den Augen zum Hinterhaupt. Die mittelgroßen Rosenohren wurden bei der Begutachtung häufig angelegt getragen. Der Hals ist sehr muskulös und im Verhältnis zu dem sehr langen Körper eher kurz und leicht gebogen. Eine Wamme (lose Kehlhaut) ist wenig ausgeprägt vorhanden. Der Körper ist kompakt und sehr muskulös, dabei aber athletisch. Die Brust ist breit und ausgeprägt bemuskelt. Der Brustkorb tief und leicht oval gerundet, der Rücken ist gerade, die Unterlinie deutlich ansteigend zum Bauch hin. […] 3. Rassebeschreibung „American Staffordshire Terrier“ nach FCI Standard Nr. 286 (09.01.1998/D) […] 4. Abgleich der phänotypischen Merkmale des vorgestellten Hundes mit dem FCI Rassestandard „American Staffordshire Terrier“ Bezogen auf das gesamte Erscheinungsbild, den Körperbau und den Kopf entsprechen die unter Nr. 2 beschriebenen phänotypischen Merkmale des vorgestellten Hundes zu 100% dem FCI-Rassestandard „American Staffordshire Terriers“. Insbesondere der sehr kräftige keilförmige Kopf mit der ausgeprägten Kiefermuskulatur ist als absolut charakteristisch für den American Staffordshire Terrier anzusehen. Auch in Körperbau (Proportionen), Gliedmaßen und Gangbild erfüllt die Hündin den Rassestandard perfekt. Die einzige geringgradige Abweichung vom Rassestandard ist eine minimale Überschreitung der für Hündinnen „bevorzugten“ Schulterhöhe von 43 bis 46 cm. Wobei schon in der Wortwahl im Rassestandard „bevorzugt“ und „ca.“ deutlich wird, dass die Größe alleine offenbar nicht das entscheidende Kriterium ist, sondern vielmehr der Gesamteindruck und die Proportionen ausschlaggebend sind. Bei der ermittelten Schulterhöhe von ca. 51 cm beträgt die Überschreitung jedoch gerade einmal 10 % der maximal erwünschten Größe (46 cm + 4,6 cm = 50,6 cm = 51 cm). Das Gewicht steht in der richtigen Proportion zur Größe und entspricht dem sehr muskulösen und athletischen Gesamteindruck, den ein American Staffordshire Terrier vermitteln soll. 5. Gutachterliche Gesamtbewertung der phänotypischen Merkmale In der Gesamtbetrachtung entspricht „Amy“ in allen phänotypischen Merkmalen in ihrer deutlichen Ausprägung in signifikanter und markanter Weise ausschließlich und zu 100 % dem Rassestandard des American Staffordshire Terriers. Insbesondere betrifft dies genau die Merkmale, welche konstitutionsbedingt zur Gefährlichkeitsvermutung beitragen, wobei geringfügige Größenüberschreitungen auf Grund der passenden Proportionen dem nicht entgegenstehen. Zu diesen Merkmalen gehören neben der Köper- und Kopfform insbesondere die Muskulatur an Körper und Kiefer, welche mit „Beißkraft“ und „Sprungkraft“ assoziiert ist. […]“. Im Zuge der Begutachtung von „Amy“ legte die Klägerin zudem eine Datenbankanalyse des Unternehmens „LABOR FÜR KLINISCHE DIAGNOSTIK GMBH & CO. KG“ vor, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass „Amy“ der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werde, 56 % betrage. Eine solche Wahrscheinlichkeit werde für Hunde erwartet, bei denen ein Elternteil reinrassig sei. Überdies legte die Klägerin einen auf den 18. September 2019 datierten Kaufvertrag vor, wonach die Klägerin „Amy“ als „Mischling“ an dem genannten Datum erworben habe. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 hörte die Beklagte die Klägerin sodann dazu an, dass sie beabsichtige, ihr die Haltung von „Amy“ zu untersagen. Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 ließ die Klägerin - wohl über eine Sprachmittlerin - mitteilen, dass „Amy“ zum einen ihr Grundstück bewache. Dort wohne sie als alleinerziehende Mutter zusammen mit ihren drei Kindern. In erster Linie fühle sie sich aber alleine auf dem großen Grundstück und „Amy“ vermittle ihr entsprechend Sicherheit. Zugleich beantrage sie die Erteilung einer Haltungserlaubnis für „Amy“. Mit hier streitbefangener Ordnungsverfügung vom 2. September 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis ab und untersagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Haltung von „Amy“. Zugleich forderte sie die Klägerin unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, den Hund binnen eines Monats ab Zustellung der Ordnungsverfügung an das Tierschutzzentrum E. abzugeben. Schließlich setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 157,50 € fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass „Amy“ ein gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes sei. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass an der Haltung von „Amy“ ein privates oder öffentliches Interesse bestünde. Ein öffentliches Interesse an der Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes könne nicht anerkannt werden, weil sie „Amy“ zweifelsfrei von einer Privatperson erworben habe. Unter welchen näheren Umständen es zu dem Verkauf gekommen sei, habe die Klägerin nicht mitgeteilt. Eine Haltungsanzeige sei erst erfolgt, nachdem sie von Seiten der Ordnungsbehörde hierzu aufgefordert worden sei. Auch ihre Ausführungen, dass sie sich zu Hause mit „Amy“ sicherer fühle, würden kein privates Haltungsinteresse begründen. Da die Haltungsvoraussetzungen für „Amy“ nicht vorlägen, habe sie sich auch im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens zu entschieden, der Klägerin die Haltung von Amy zu untersagen und sie zu deren Abgabe aufzufordern. Die Klägerin hat am 7. Oktober 2021 Klage erhoben und zugleich (erfolgreich) die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beantragt. Sie verweist zunächst darauf, dass eine Messung durch den Tierarzt C. ergeben habe, dass „Amy“ eine Schulterhöhe von 53,3 cm aufweise und 31,85 kg wiege. Damit falle „Amy“ deutlich aus dem Rassestandard eines American Staffordshire Terriers. Dieser sehe für Hündinnen eine bevorzugte Größe von 43 bis 46 cm vor. Zudem sei „Amy“ zu schwer, als dass Größe und Gewicht noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Etwaige Ergebnisse einer Genanalyse seine zudem unerheblich, weil das Landeshundegesetz zur Feststellung der Rasse eines Hundes ausschließlich an dessen Phänotyp, also dessen äußeres Erscheinungsbild anknüpfe. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. September 2021 in Ziffer II. bis V aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihrer vorgenannten Ordnungsverfügung zu verpflichten, der Klägerin eine Haltungserlaubnis für „Amy“ zu erteilen. Die Beklagte beantragt, Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zunächst auf die angegriffene Ordnungsverfügung. Zu der Größenbehauptung der Klägerin hinsichtlich „Amy“ wendet sie ein, dass sie mit dem Tierarzt C. Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass die Messung mittels eines Zollstocks erfolgt sei. Bei der Messung könne es aber zu gewissen Messungenauigkeiten kommen bzw. Abwehrreaktionen des Hundes könnten die Messung ungenau machen. Die Angaben blieben daher ohne Gewähr. Sie, die Beklagte, habe ihre Messung mittels eines sogenannten Körmaßes durchgeführt. Hierbei werde der Hund unter einer Stange in voreingestellter Höhe durchgeführt. Der so ermittelte Wert sei daher als Maximalwert aufzufassen. Der Wert werde nur dann ins Gutachten aufgenommen, wenn der Hund sich nicht ducke und trotzdem noch etwas Luft zwischen dem Widerrist und der Querstange vorhanden sei. Bei der Größenermittlung sei zwar eine geringe Abweichung von 1 cm nach unten bzw. 0,5 cm nach oben möglich. Eine Abweichung von mehr als 2cm nach oben könne jedoch annährend ausgeschlossen werden. Zudem wendet sie ein, dass ihr der Vorsitzende des „Club der Bullterrierfreunde e.V.“ mitgeteilt habe, dass die Größe eines Hundes in der Zuchtpraxis nicht relevant sei, sondern es auf den Gesamtphänotypen ankäme. Die Aussage, dass ein DNA-Test belanglos sei, sei zudem falsch. Sie ließe nämlich die wissenschaftlichen Fortschritte im Bereich der molekulargenetischen Untersuchungsmöglichkeiten außer Acht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Weder Haupt- (dazu unter I.), noch Hilfsantrag haben Erfolg (dazu unter II.). I. Der auf Aufhebung der Ordnungsverfügung in Ziffer II. bis V. gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die streitbefangene Ordnungsverfügung ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Haltungsuntersagung und die Abgabeaufforderung sowie die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung sind rechtmäßig; auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr unterliegt keinen Bedenken (dazu insgesamt unter 2). 1. Die Haltungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen untersagt werden, wenn ein schwer wiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. „Amy“ ist ein gefährlicher Hund (dazu unter a). Der Klägerin ist auch zurecht eine Erlaubnis zur Haltung von „Amy“ versagt worden (dazu unter b). Schließlich lässt die Haltungsuntersagung Fehler auf Rechtsfolgenseite nicht erkennen (dazu unter c). a) „Amy“ ist ein gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Hiernach sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen im vorgenannten Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Listenhundes erfolgt demnach anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Um allerdings eine ufer- und konturenlose Definition der des Begriffs „Kreuzungen“ zu vermeiden, ist ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird und Abweichungen lediglich Randbereiche betreffen. Letzteres mag etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen. Diese Merkmale können regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber müssen die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – vorliegen. Zudem wird man fordern müssen, dass gerade auch die oben genannten, die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale gegeben sind. Maßgeblich ist also eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale sichtbar sind. Vgl. insgesamt OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N. Größenangaben in Rassestandards als Charakteristika einer Hunderasse können nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht beliebig außer Acht gelassen werden. In Fällen, in denen der Rassestandard eine nicht zwingende Größenangabe enthält (z.B. „bevorzugte Größe“), kann eine Größenabweichung von 10 % wegen der natürlich auftretenden Varianz regelmäßig als unerheblich betrachtet werden. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 a.a.O. Rn. 34. Nach den vorstehenden Maßstäben ist „Amy“ eine Kreuzung der Rasse American Staffordshire Terrier und damit ein gefährlicher Hund i. S. d. Landeshundegesetzes. Das Gericht stützt diese Annahme maßgeblich auf die überzeugenden Ausführungen der Amtlichen Tierärztin Dr. T. in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2021 sowie den im dem Zusammenhang gefertigten mit den Ausführungen der Amtlichen Tierärztin übereinstimmenden Lichtbildern von „Amy“. Die Amtliche Tierärztin hat die phänotypischen Merkmale von „Amy“ umfassend festgestellt und gewürdigt. Ihre hieraus gezogenen Schlüsse sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich daher der Würdigung, dass bei „Amy“ die für besonders charakterisierenden Merkmale eines American Staffordshire Terriers vorliegen, an. Die Amtliche Tierärztin hat ihre Begutachtung erkennbar an den Vorgaben des FCI-Rassestandards Nr. 286 ausgerichtet und diesen zum Maßstab ihrer Bewertung von „Amy“ gemacht. Hiernach hat sie schlüssig dargelegt, dass „Amy“ den vorgenannten Rassestandard im Wesentlichen erfüllt. Dies gilt zunächst für „Amys“ Schädelform. Die Feststellung eines „sehr ausgeprägten Stopps“, „straff anliegender Lefzen“ und einer „starken Kiefermuskulatur“ entsprechenden Vorgaben des Rassestandards. Dieser setzt nämlich voraus, dass der Stopp „ausgeprägt“ ist und die Lefzen „anliegend, nicht lose“ sind. Der Unterkiefer muss zudem „stark sein und Beißkraft haben“, die Backen sind durch eine „sehr ausgeprägte Wagenmuskulatur“ geprägt. Auch die Feststellung eines sogenannten „Scherengebisses“ (Oberkiefergebiss greift knapp über das Unterkiefergebiss) entspricht der in der Sache gleichlautenden Beschreibung im Rassestandard, dass die obere Schneidezahnreihe ohne Zwischenraum über die untere greifen müsse. Teilweise leicht abweichende Konnotationen bzgl. einzelner Merkmale etwa dadurch, dass der Stopp „ sehr “ ausgeprägt sei oder die Lefzen „ straff “ anliegen, führen zu keiner relevanten Abweichung vom Rassestandard. Die beigefügten Adjektive bzw. Adverbien betreffen nur Nuancen; signifikante Abweichungen für die Beschreibung des Phänotyps von „Amy“ ergeben sich hieraus nicht. Hinsichtlich der Belefzung von „Amy“ war auch kein weiterer Beweis zu erheben; der (auch hierauf gerichtete) Beweisantrag der Klägerin war entsprechend abzulehnen. Denn das Gutachten der Amtlichen Tierärztin und die vorliegenden Fotoaufnahme der Lefzen vermitteln bereits einen ausreichenden Eindruck über deren Beschaffenheit. Dass die entsprechenden Fotos einen leicht hängenden Eindruck der Belefzung entstehen lassen, ändert zudem an der Zuordnung zum einschlägigen Rassestandard des American Staffordshire Terriers nichts. Einen „straff(-en) und makellos(-en)“ Eindruck, wie ihn etwa der FCI-Rassestandard Nr. 76 für den Staffordshire Bullterrier vorgibt, verlangt der Standard Nr. 286 gerade nicht. Einen „losen“ Eindruck vermittelt die Belefzung von „Amy“ hingegen in keiner Weise. Weiterer Beweis war auch nicht zur Augenfarbe, den Ohren sowie, insoweit bezogen auf das Vorliegen einer Wamme, dem Hals von „Amy“ zu erheben. Augenfarbe und Ohren betreffen Randbereiche des Phänotyps von „Amy“, die in keinem Zusammenhang zur potenziellen Gefährlichkeit eines American Staffordshire Terriers stehen. Weitere Feststellungen hierzu sind folglich rechtlich unerheblich.Entsprechendes gilt nach Auffassung des Gerichts auch für die Beschaffenheit der Haut an „Amys“ Hals. Ungeachtet dessen, dass mit dem Gutachten und den Fotos bereits eine ausreichende Tatsachengrundlage hierzu vorliegt, misst das Gericht, zumal allenfalls eine leichte Wamme zu erkennen ist, dieser Frage ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Gesamtbetrachtung von „Amy“ zu. Auch die Beschreibung des Körperbaus von „Amy“ entspricht dem Rassestandard im Wesentlichen. Die Amtliche Tierärztin führt hierzu im Einklang mit dem Rassestandard an, dass die Brust „tief“ und „breit“ sei. Ihre Beschreibung des Hundes als sehr muskulös, zugleich aber athletisch passt zu der allgemeinen Beschreibung des Erscheinungsbildes eines American Staffordshire Terriers, dass dieser „solide gebaute“ Hund „muskulös, aber beweglich und gefällig wirk(-en)“ sollte. Zu keiner wesentlichen Abweichung vom Rassestandard führt es hingegen, dass „Amys“ Schulterhöhe je nach Art der Messung etwa 5 bis 7 cm bzw. 11 bis 15 % oberhalb der nach dem Rassestandard „bevorzugten“ Größe liegt. Insoweit besteht kein Widerspruch zu den oben genannten Maßgaben des Oberverwaltungsgerichts. Eine Größenabweichung von mehr als 10 % ist danach zwar nicht mehr regelmäßig als unerheblich zu betrachten, aber auch nicht regelmäßig maßgeblich. Gefordert ist vielmehr eine wertende, nicht schematische Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbildes des Hundes. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. August 2022 - 19 K 3353/20 -, S. 10,11 des Urteilsabdrucks, n.v. Das Erscheinungsbild wird dabei zwar durch Größe und Gewicht erheblich beeinflusst. Auf den exakten, hinsichtlich der Größe also zentimetergenauen Messwert kommt es allerdings angesichts der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht entscheidend an. Dies gilt im Übrigen umso mehr, weil die exakte Messung der Größe eines Hundes - wie der vorliegende Sachverhalt exemplarisch belegt - mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten behaftet ist. Namentlich die Methode der Messung (hier mittels Körmaß bzw. Zollstock) und das typus- bzw. sozialisierungsbedingte Verhalten des Hundes während der Messung, etwa ob dieser sich wegduckt, führen nämlich zu deutlichen Schwankungen. Vor dem Hintergrund liefe es erkennbar dem Zweck der gesetzlichen Regelungen zuwider, die Einstufung als gefährlicher Hund von starren Grenzwerten abhängig zu machen. Dass für einen American Staffordshire Terrier rassetypische Erscheinungsbild von „Amy“ wird daher auch nicht durch ihr ermitteltes Gewicht von ca. 31,4 kg in Zweifel gezogen. Der einschlägige Rassestandard enthält schon keine Gewichtsvorgaben, sondern stellt auf die „richtige Proportion von Größe und Gewicht“ ab. Andere (z.T. im Internet frei zugängliche) Quellen geben hinsichtlich des gewünschten Gewichts ein uneinheitliches Bild ab mit erheblicher Schwankungsbreit ab. Vgl. VG Gelsenkirchen 12. August 2022 a.a.O., für Hündinnen finden sich in den dort angeführten Quellen Angaben von 19 bis 30 kg. Dass die „richtigen“ Proportionen allerdings gewahrt sind, ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den überzeugenden Ausführungen der Amtlichen Tierärztin. Vor dem Hintergrund war zu Größe und Gewicht von „Amy“ auch kein weiterer Beweis zu erheben. Hierzu liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bereits ausreichend Tatsachenfeststellungen vor. Die Feststellungen der „richtigen“ Proportionen betrifft zudem eine Wertungsfrage, die einer Beweiserhebung nicht unmittelbar zugänglich ist. Jedenfalls aber bietet das Gutachten der Amtlichen Tierärztin, dass die Klägerin insoweit nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat, auch eine ausreichende Tatsachengrundlage hierfür. Schließlich stehen auch die Feststellungen der Amtlichen Tierärztin zur Beschaffenheit der Schulter und den Hinterläufern von „Amy“ im Einklang mit dem Rassestandard Nr. 286. Schultern und Hinterläufer werden von ihr als „stark“ bzw. „übermäßig stark“ bemuskelt beschrieben. Diese Umschreibungen finden im Rassestandard, der „kräftige und muskulöse“ Schultern bzw. eine „stark bemuskelte“ Hinterhand vorsieht, ihre Entsprechung. Nuancen, dass „Amy“ am Hinterlauf „übermäßig“ stark bemuskelt sein soll, sind aus den bereits erwähnten Gründen unerheblich. Die generelle Bemuskelung von „Amy“ in den genannten Bereichen stellt die Klägerin nicht in Abrede. Durchgreifende Einwände gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Amtlichen Tierärztin hat sie insoweit nicht erhoben. Entsprechend bedurfte es auch keiner weiteren Beweiserhebung hierzu. Hinsichtlich der Stellung der Hinterläufer hat die Klägerin schließlich nicht aufgezeigt, inwieweit eine erneute Begutachtung von „Amy“ für die Gesamtbetrachtung neue relevante Erkenntnisse liefern könnte. b) Die Beklagte hat der Klägerin auch mit der angefochtenen Ordnungsverfügung die Erteilung einer Haltungserlaubnis versagt; die Voraussetzungen für deren Erteilung liegen zudem nicht vor. Die Erteilung einer für die Haltung eines i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW erforderlichen Haltungserlaubnis setzt u.a. voraus, dass der Halter ein persönliches Interesse an der Haltung nachweist oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht, § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Ihr rein subjektives Empfinden, dass sie sich mit „Amy“ in ihrem Haus sicherer fühle, stellt kein objektiv zu bemessendes persönliches Haltungsinteresse dar. Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „Amy“ besteht namentlich auch nicht im Hinblick darauf, einen Tierheimaufenthalt für „Amy“ zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts scheidet ein solches Interesse nämlich aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgegangen werden oder, einer solchen Fallkonstellation gleichzusetzten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in seine Obhut nicht, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kannte oder hätte kennen müssen. In dem Zusammenhang obliegt es regemäßig dem Hundehalter, die Umstände des Erwerbs substantiiert zu schildern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris m. w. N. Hiernach scheidet ein berechtigtes Interesse schon deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände des Erwerbs von „Amy“ in keiner Weise näher geschildert und damit auch nicht aufgezeigt hat, dass sie von ihrer Eigenschaft als gefährlicher Hund weder etwas wusste, noch hätte wissen müssen. c) Die Haltungsuntersagung lässt auch auf Rechtsfolgenseite keine Fehler erkennen. Die Beklagte hat namentlich von ihrer Ermächtigung in einer deren Zweck entsprechenden Weise gebraucht gemacht und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalte, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW stellt die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes nicht in das freie Ermessen der Behörde, sondern gibt sie im Wege einer „Soll“-Vorschrift vor, soweit keine atypischen Umstände ein Absehen von der Untersagung rechtfertigen. Solche atypischen Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Abgabeaufforderung und die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung unterliegen aus den zutreffenden Gründen der Ordnungsverfügung, auf die das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO), keinen Bedenken. II. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis für „Amy“, weil sie aus den bereits erwähnten Gründen weder ein privates Haltungsinteresse aufgezeigt hat noch ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.