Leitsatz: Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist die Dreimoantsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr anzuwenden. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00. 00 0000 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. 00 0000, 00. 00 0000 sowie am 00. 00.0000 jeweils in B. B1. (Syrien) geborenen Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach Angaben ihrer Mutter verließen die Kläger Syrien gemeinsam mit dieser am 00. 00.0000 und reisten am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf den Asylantrag vom 0. März 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Klägern mit Bescheid vom 00.00.0000 bestandskräftig den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den weitergehenden Asylantrag ab. Mit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das Bundesamt dem Vater der Kläger, Herrn I. U. , bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Rahmen der Regelüberprüfung entschied das Bundesamt mit Verfügung vom 00.00.0000, in Ermangelung von Widerrufsgründen kein Widerrufsverfahren einzuleiten. Am 00.00.0000 stellten die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, schriftlich einen Asylfolgeantrag, mit dem unter Verweis auf die dem Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft eine Zuerkennung von sog. Familienflüchtlingsschutz begehrt wurde. Mit Bescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Zwar begründe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Vater der Kläger eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –, die auch eine günstigere Entscheidung in Gestalt der Zuerkennung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz herbeiführen würde. Der Antrag sei aber gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – unzulässig, da ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Der Grund für das Wiederaufgreifen sei erst nach mehr als vier Jahren und damit nicht innerhalb der in § 51 Abs. 3 VwVfG bestimmten Dreimonatsfrist geltend gemacht worden. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihnen – den Klägern – die Flüchtlingseigenschaft gemäߧ 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geregelte Unzulässigkeitsgrund sei vorrangig zu berücksichtigen, da er auf die nicht vorhandene materielle Schutzberechtigung des Antragstellers abstelle. Daher schließe er auch die Zuerkennung von abgeleitetem Schutz aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten, die sich mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.) Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die materiellen Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und § 3 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 und 5 AsylG sind unstreitig erfüllt. Dem Wiederaufgreifen des Verfahrens steht auch – was zwischen den Beteiligten allein streitig ist – nicht entgegen, dass die in § 51 Abs. 3 VwVG normierte Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes deutlich versäumt ist. Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr anzuwenden. Denn Art. 40 der RL 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Fristen vorzusehen. Ausschlussfristen für die Stellung eines Asylfolgeantrags sind nach der aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts vorrangig zu berücksichtigenden Richtlinie vielmehr ausgeschlossen. Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –, jurisRn. 55 ff.; Schl.-Holst. VG, Urteil vom 23. September 2021 – 13 A 196/21 –, juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2022 – 20 K 447/21.A, juris Rn. 19; VG Saarland, Urteil vom 14. April 2022 – 6 K 703/21 –, juris Rn. 41 ff.; anders noch: OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19.A –, juris Rn. 29. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg eine vermeintlich vorrangige Berücksichtigung von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegenhalten. Eine solche Argumentation scheitert bereits am Anwendungsvorrang des Europarechts. Im Übrigen ist die Argumentation, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stelle auf eine fehlende materielle Schutzberechtigung des Asylantragstellers ab, jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation nicht nachvollziehbar. Denn die Beklagte hat die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in dem angefochtenen Bescheid allein auf das Versäumnis der in § 51 Abs. 3 VwVfG normierten Dreimonatsfrist gestützt, die aber nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund des Anwendungsvorrangs von Art. 40 der RL 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) keine Anwendung finden darf. Ein anderer Unzulässigkeitsgrund ist weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.