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Beschluss

4 L 747/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0728.4L747.22.00
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Leitsätze

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG

(gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG (gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die 1. Jahrgangsstufe an der katholischen Grundschule B. in F. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, zum Schuljahr 2022/23 einen Anspruch auf Aufnahme in die katholische Grundschule B. zu haben. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 SchulG unter anderem abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. Solche besonderen Aufnahmevoraussetzungen, -verfahren und -kriterien regelt für die Grundschule insbesondere § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS). Das unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben durchgeführte Auswahlverfahren der Schulleiterin der B. ist nicht zu beanstanden. Die Aufnahmekapazität der B. ist erschöpft. Zwar hat die Schulleiterin die Aufnahmekapazität der zweizügigen ersten Jahrgangsstufe auf insgesamt 58 Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Dies ist in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen nicht zutreffend. Denn die Klassenbildung und Klassengröße bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (VO). Bezüglich der Grundschulen setzt § 6a Abs. 1 Nr. 2 VO für die für die erste Jahrgangsstufe der B. maßgebliche Zweizügigkeit eine Zahl von 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern fest. Die Schulleiterin konnte danach lediglich 56 Schülerinnen und Schülern einen Platz in der ersten Klasse der B. anbieten. Der Antragsteller kann indes aus diesem Umstand nichts für sich herleiten, da sich durch die zu hoch berechnete Kapazität auch seine Aufnahmechance erhöht hat. Die Schulleiterin hat die danach vorhandenen 56 Schulplätze in nicht zu beanstandender Weise vergeben. Die Schulleiterin war zunächst nicht gehalten, den in C. wohnhaften Antragsteller wegen seiner Zugehörigkeit zum katholischen Glauben vorrangig aufzunehmen. Zwar werden nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Prägende Merkmale des landesverfassungsrechtlichen Begriffs der Bekenntnisschule in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sind sowohl der bekenntnisgebundene Charakter der Schulerziehung (materielle Homogenität) als auch die weitgehend einheitliche formelle Zugehörigkeit der Lehrer- und Schülerschaft zur jeweiligen Religionsgemeinschaft (formelle Homogenität). Zur formellen Homogenität gehört, dass formell der Religionsgemeinschaft angehörende Kinder ihre Schulaufnahme vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können. Jenen gewährt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW einen im Grundsatz vorbehaltlosen Zugang zu Schulen ihres Bekenntnisses, während Art. 13 LV NRW bekenntnisfremden Kindern einen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule nur ausnahmsweise dann einräumt, wenn sie in zumutbarer Entfernung weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule erreichen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 – juris m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 L 425/20 –, juris. Von dem genannten Grundsatz, wonach bekenntniszugehörige Kinder vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern Zugang zu Bekenntnisschulen beanspruchen können, ist jedoch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG (gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) in derjenigen Konstellation, in der gemeindefremde bekenntniszugehörige Kinder mit gemeindeangehörigen bekenntnisfremden Kindern um einen Schulplatz konkurrieren, eine Ausnahme zu machen. Ausdrücklich offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris Rn. 10. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (Abs. 3 Satz 1, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS). Diese Vorschrift konkretisiert einfachgesetzlich den verfassungsrechtlichen Zugangsanspruch zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen als einen solchen auf Aufnahme in „die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde“. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 -, juris Rn. 12. Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten, also auch für Kinder mit Wohnung außerhalb der Schulträgergemeinde, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie „im Rahmen freier Kapazitäten“ aufnimmt (Satz 1), bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2) und dabei Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt (Satz 3). Etwas anderes kann auch nicht aus der Bestimmung des Ziffer 1.2.3 a. E. der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (VVzAO-GS) folgen, wonach bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern haben. Es handelt sich bei der genannten Bestimmung um eine Verwaltungsvorschrift zu § 1 der Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS, der in § 1 Abs. 2 Satz 1 eindeutig festlegt, dass jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde hat. Damit ist Ziffer 1.2.3 VVzAO-GS die Beschränkung auf die jeweilige Gemeinde, in der das Kind wohnt, immanent. Die Schulleiterin hat hier von den insgesamt 69 Schülerinnen und Schülern, die sich um eine Aufnahme in die B. beworben haben, zu Recht zunächst 47 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die formell dem katholischen Bekenntnis angehören und ihren Wohnsitz in F. haben. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Sodann hat die Schulleiterin die Kinder berücksichtigt, für die die B. die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart ihrer Gemeinde ist und auf diese, wegen des dann noch bestehenden Anmeldeüberhangs, die Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS, und zwar zunächst dasjenige der „Geschwisterkinder“ angewandt. Unter den drei Geschwisterkindern hat sie eine Rangfolge nach dem weiteren Kriterium Schulweglänge gebildet (Plätze 48 bis 50). Sodann sind die Plätze 51 bis 56 allein an Kinder mit Wohnsitz in F. nach dem Kriterium der Schulweglänge vergeben worden. Gleiches gilt für die (nicht relevanten) Plätze mit den Nummern 57 und 58. Freie Kapazitäten für nicht gemeindeangehörige Kinder sind danach nicht mehr zu verzeichnen. Ein Aufnahmeanspruch des nicht gemeindeangehörigen Antragstellers besteht hier folglich nicht. Die von dem Antragsteller weiter vorgetragenen Gründe für die Aufnahme an die Grundschule B. (Bruder bereits Schüler der Schule, gute Erfahrungen) sind nachvollziehbar, können aber auf Grund der Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS wegen des nicht innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt F. befindlichen Wohnortes des Antragstellers ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes dem summarischen Charakter der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung trägt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.