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Urteil

14 K 3693/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0719.14K3693.21.00
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Leitsätze

1. Der Versammlungsleiter kann als "Inhaltsadressat" der Auflagen in einer Versammlungsbestätigung, persönlich klagebefugt sein, da er als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG (Bund) u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und ihm als verantwortlichem Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wird. Er kann sichsich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen.

2.Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich aber nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen scheidet aus, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird.

3. Das Rufen einer Parole, die von den Zuhörern als Ausdruck eines "Raumanspruchs" unter Ausschluss anderdenkender aufgefasst wird, kann in Zusammenhang mit der Örtlichkeit an der sie gerufen wird, kann im tatsachengestützt belegten Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen, der bereits im Vorfeld der Versammlung mit einer Untersagung der Parole begegnet werden kann.

4. Ein Verbot „jedweder sprachlichen Verwendung“ einer (rechtmäßig) untersagten Parole geht trotz dessen eindeutig zu erkennenden Zwecks aufgrund der Kontextgebundenheit einer „sprachlichen Verwendung“, auch unter Heranziehung der Begründung der Verfügung im Rahmen einer Auslegung, mit erheblicher Unklarheit einher, die zu einer Unbestimmtheit der Verfügung führt.

5. Ein auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestütztes Verbot "jedweder sprachlichen Verwendung" einer (rechtmäßig) untersagten Parole stellt sich als unverhältnismäßig dar, da es allein auf die - nicht strafbewehrte - inhaltliche Äußerung abstellt, ohne den sprachlichen Kontext der konkreten Verwendung und die äußeren Umstände in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 4 der Versammlungsbestätigung vom 30. April 2021 rechtswidrig war, soweit jede sprachliche Verwendung der Parole „E.   -E1.    Nazi Kiez“ untersagt wurde.

              Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

              Der Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

              Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versammlungsleiter kann als "Inhaltsadressat" der Auflagen in einer Versammlungsbestätigung, persönlich klagebefugt sein, da er als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG (Bund) u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und ihm als verantwortlichem Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wird. Er kann sichsich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen. 2.Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich aber nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen scheidet aus, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird. 3. Das Rufen einer Parole, die von den Zuhörern als Ausdruck eines "Raumanspruchs" unter Ausschluss anderdenkender aufgefasst wird, kann in Zusammenhang mit der Örtlichkeit an der sie gerufen wird, kann im tatsachengestützt belegten Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen, der bereits im Vorfeld der Versammlung mit einer Untersagung der Parole begegnet werden kann. 4. Ein Verbot „jedweder sprachlichen Verwendung“ einer (rechtmäßig) untersagten Parole geht trotz dessen eindeutig zu erkennenden Zwecks aufgrund der Kontextgebundenheit einer „sprachlichen Verwendung“, auch unter Heranziehung der Begründung der Verfügung im Rahmen einer Auslegung, mit erheblicher Unklarheit einher, die zu einer Unbestimmtheit der Verfügung führt. 5. Ein auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestütztes Verbot "jedweder sprachlichen Verwendung" einer (rechtmäßig) untersagten Parole stellt sich als unverhältnismäßig dar, da es allein auf die - nicht strafbewehrte - inhaltliche Äußerung abstellt, ohne den sprachlichen Kontext der konkreten Verwendung und die äußeren Umstände in die Betrachtung mit einzubeziehen. Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 4 der Versammlungsbestätigung vom 30. April 2021 rechtswidrig war, soweit jede sprachliche Verwendung der Parole „E. -E1. Nazi Kiez“ untersagt wurde. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Am Freitag dem 23. April 2021 meldete der Kläger, für den Landesverband der Partei „Die Rechte“, dessen Vorsitzender er ist, eine Mahnwache auf dem X.-platz in E. E1. am 1. Mai 2021 für die Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr an. Als Versammlungsleiter wurde der Kläger benannt. Das Veranstaltungsthema lautete „Heraus zum Tag der Arbeit“, die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit ca. 15-20 angegeben. Als Hilfsmittel wurden unter anderem eine Lautsprecheranlage und ein Lautsprecherfahrzeug angemeldet. Unter dem 30. April 2021 bestätigte das der Beklagte dem Kläger die angemeldete Versammlung für den 1. Mai 2021 mit einer insgesamt einundfünfzig Seiten umfassenden Versammlungsbestätigung. Die Auflage Nr. 4 zu der Versammlungsbestätigung lautet: „Das Mitführen von Transparenten, Plakaten, Fahnen oder anderen Gegenständen mit der Aufschrift E. -E1. Nazi-Kiez" und „National befreite Zone" sowie das Skandieren und jede andere sprachliche Verwendung der Parolen „E. -E1. Nazi-Kiez" und „National befreite Zone" ist untersagt und daher zu unterlassen. Verboten sind ferner alle inhaltlich gleichbedeutenden Umgehungsformulierungen (z.B. E1. ist unser Kiez, „Nazi Kiez statt „E. -E1. Nazi-Kiez, „Nationalen... erkämpfen" statt „National befreit").“ Zur Begründung der Auflage in Ziffer 4. führte der Beklagte aus, diese Auflage werde erlassen, um die von den Versammlungen des Klägers ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Eine solche könne insbesondere durch die Zurschaustellung von Transparenten, Fahnen, Plakaten oder anderen Gegenständen mit entsprechenden Aufschriften oder dem Skandieren von Parolen bewirkt werden, die nach dem Inhalt der Äußerungen für sich betrachtet noch nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklichten, jedoch nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung prognostizierbaren Umständen durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen werden. Dazu gehörten auch die benannten Parolen „E. -E1. Nazi Kiez" und „National befreite Zone". Mit „inhaltlich gleichbedeutenden Formulierungen" seien solche Formulierungen gemeint, durch die in gleicher Weise ein territorialer Dominanzanspruch" im Hinblick auf das Stadtgebiet E1. geltend gemacht werde. In der Folge werden Verhaltensweisen und Vorfälle im Stadtteil E. E1. , insbesondere im Bereich des X.-platzes geschildert, welche diesen räumlichen Dominanzanspruch der „rechten Szene“ deutlich machten, die E. Bevölkerung mit Besorgnis erfüllten und ein besonderes Präsenzkonzept der E. Polizei in jenem Bereich erforderlich machten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die den Beteiligten bekannte Begründung des Bescheides Bezug genommen. Da Rechtsextremisten Andersdenkenden nicht den allgemein üblichen und notwendigen Respekt bzw. die erforderliche Akzeptanz entgegenbrächten, sei ein gedeihliches Zusammenleben nicht nur in E1. gefährdet. Mit den Begriffen „Nazi-Kiez" und „National befreite Zone“ werde der Anspruch erhoben, Andersdenkende aus dem Stadtteil E1. zu vertreiben und einzuschüchtern. Dabei werde durch die Verwendung des Begriffs „Nazi-Kiez“ für die Partei „Die Rechte“ und deren Mitglieder eine unmittelbare Verbindung zum Nationalsozialismus hergestellt. Darüber hinaus mache die Verbindung der Begriffe „Nazi" und Kiez" deutlich, dass eine Vorherrschaft im Stadtteil E1. angestrebt werde. Zum anderen beinhalte der Ausspruch für Andersdenkende die Aufforderung und Drohung, sich aus dem vermeintlichen „Nazi-Kiez“ besser fernzuhalten. Die Parolen dienten der gezielten Schaffung eines Angstraumes im Stadtteil E1. und verfolgten das Ziel, die „nationale Kontrolle“ über diesen Stadtteil zu gewinnen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Parolen bzw. Transparente und/oder Plakate auch in der Versammlung in E. am 1. Mai 2021 skandiert bzw. mitgeführt werden. Die Auflage sei verhältnismäßig und insbesondere erforderlich, da ein Einschreiten erst während der Versammlung und nach dem Skandieren dieser Parolen hier nicht gleich geeignet sei, die Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Dabei sei das Interesse unbeteiligter Dritter, insbesondere von Menschen mit Migrationshintergrund sowie anderer Minderheiten zu berücksichtigen und abzuwägen. Ein durch die Parolen zum Ausdruck kommender offener Bezug zum Nationalsozialismus sei nicht mit dem Standort der Versammlung vereinbar. Die Versammlungsbestätigung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der es u.a. heißt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden“ Die Versammlungsbestätigung wurde dem Kläger ausweislich des Zusatzes im Adressfeld per E-Mail bekannt gegeben und dem Gericht am 30. April 2021 per Telefax übermittelt. Der Kläger hat am 24. September 2021 Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Auflage Nr. 4 erhoben. Zur Begründung bezweifelt der Kläger, dass der durchschnittliche E. -Bürger mit dem aus dem Norddeutschen stammenden Begriff „Kiez“ überhaupt etwas anfangen könne. Bei der Bewertung einer Parole oder Wortfolge oder Meinungsäußerung komme es vornehmlich darauf an, wie der verständige Durchschnittshörer (oder Durchschnittsleser) sie verstehe. Es liege auf der Hand, dass es hier in Deutschland regionale Unterschiede gebe. Dies hätte der Beklagte berücksichtigen müssen. Unabhängig davon sei nicht hinreichend dargelegt, warum damit ein "territorialer Dominanzanspruch" hinsichtlich des Stadtteils E1. geltend gemacht werde, der andere "ausschließen und einschüchtern" solle. Bloße Behauptungen seien kein Rechtsgrund für eine Einschränkung des Versammlungsrechts oder - verbunden mit einer Versammlung - des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Auch für die Behauptungen, die rechtsextremistische Szene habe gezeigt, dass sie sich "über jegliche Anstandsregeln hinwegsetze" und die "Atmosphäre gegenseitiger Rücksicht und Achtung in der E1. Wohnbevölkerung dadurch gefährdet sei, sowie dass „vielfache Beschwerden“ darüber vorlägen und ein polizeiliches Präsenzkonzept nötig geworden sei, um u.a. strafrechtlich relevantes Verhalten zu unterbinden, habe der Beklagte Beweis zu erbringen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Auflage Nr. 4 aus dem Auflagenbescheid vom 30. April 2021 rechtswidrig war soweit damit die Verwendung des Begriffes "E. –E1. -Nazi-Kiez" auf Transparenten, Fahnen, Plakaten oder anderen Gegenständen sowie das Skandieren und jede andere sprachliche Verwendung dieses Begriffes untersagt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unabhängig von der Einhaltung der Klagefrist unzulässig, weil die Zulässigkeit eines solchen ausnahmsweise zulässigen Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhänge. Daran fehle es jedoch, da durch die Auflage der spezifische Charakter der Versammlung nicht verändert und insbesondere das kommunikative Anliegen nicht wesentlich erschwert worden sei. Darüber hinaus seien wegen des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes Auflagen mit Bezug auf die öffentliche Ordnung nicht mehr zu erwarten, da dieses Schutzgut im Gesetz nicht mehr vorgesehen sei. Es fehle daher an einer Wiederholungsgefahr. Die Klage sei außerdem unbegründet, denn es hätten zum Entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Rahmen der ex-ante Betrachtung konkrete Tatsachen dafür vorgelegen, dass das mit der Auflage untersagte Verhalten, sofern es nicht im Vorfeld unterbunden würde, durch die Versammlungsteilnehmer im Rahmen der Versammlung seine Wiederholung finde, obgleich bereits gerichtlich im Verfahren VG Gelsenkirchen - 14 L 1456/19 - durch Beschluss vom 20. September 2019 und mit Beschluss des OVG NRW vom 20. September 2019 - 15 B 1298/19 ‑ festgestellt worden sei, dass eben dieses Verhalten in Verbindung mit der Art und Weise der Durchführung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu begründen vermag. Unter Berücksichtigung der Bewertung des Verwaltungsgerichts zum damaligen Entscheidungszeitpunkt der Versammlungsbestätigung sei daher einzig durch die gegenständliche Auflage der Schutz der öffentlichen Ordnung zu sichern gewesen. Die Gefahr der Wiederholung habe sich hinsichtlich des Klägers bzw. aus seiner Funktion als Versammlungsleiter sowie der zu erwartenden Versammlungsteilnehmer und der hiermit verbundenen Überschneidungen der Teilnehmerkreise zu den vorhergehenden Versammlungskonstellationen als hinreichend wahrscheinlich dargestellt. Insoweit sei zu erwarten gewesen, dass nicht nur erneut die inhaltliche Wiedergabe der Parole sondern vielmehr auch angesichts des Versammlungsortes am X.-platz die die Parole begleitenden Umstände auftreten würden. Vor dem Hintergrund des näher beschriebenen tatsächlichen Verhaltens der rechten Szene in E. –E1. erscheine es fernliegend, dass der Durchschnittliche E. -Bürger mit der Begrifflichkeit nichts anfangen könne. Die Auflage, ein bewusst machtdominierendes Verhalten in Form des Skandierens der Parole sowie der Zurschaustellung auf Bannern und Transparenten zu untersagen, sei auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Sie sei geeignet ein Klima der Einschüchterung zu verhindern und unbeteiligte Dritte vor provokativen und aggressiven Wirkungen zu schützen. Sie sei auch erforderlich gewesen, da ein Verhindern der oben dargestellten Verhaltensweise nicht mit milderen Mitteln zu erreichen gewesen sei. Insbesondere sei es nicht zumutbar, einen Verstoß abzuwarten. Denn hinsichtlich einer möglichen Auflösung gegenüber dem präventiven Verbot könne darauf verwiesen werden, dass diese nicht gleich geeignet sei, um einer irreparablen Verwirklichung der Gefahrensituation zu begegnen. Anderenfalls liefe die Versammlungsbehörde stets sehenden Auges in eine sich ergebende Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die Versammlungsteilnehmer seien allein hinsichtlich der in der Auflage benannten Formulierung beschränkt worden. Die darüber hinaus bestehenden, generellen versammlungstypischen Formen gemeinsamer Meinungskundgabe, wie dem lauten gemeinsamen Rufen oder Skandieren sowie der Verwendung von Transparenten oder Flugblättern seien hierdurch nicht berührt. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Motto der hier gegenständlichen Versammlung „Heraus zum Tag der Arbeit“ keinen Bezug zu der untersagten Form der Parole aufweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten auch des Verfahrens ‑ 14 L 618/21 ‑ einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1 zu 14 L 618/21). Entscheidungsgründe: Die Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und im Übrigen auch zulässig. Der Kläger ist klagebefugt. Zwar wurde die streitgegenständliche Versammlung durch ihn für den Landesverband der Partei „Die Rechte“ als Veranstalter angemeldet und die Versammlungsbestätigung an den Landesverband der Partei „z.Hd. Herrn E2. “ adressiert, während er die Klage offenbar als „Privatperson“, ohne Bezug zu seiner Funktion als Vertreter der Partei und nicht in deren Namen erhoben hat. Als förmlicher Nichtadressat kommt es insoweit darauf an, ob subjektive Rechte oder zumindest anderweitig geschützte Interessen des Klägers verletzt sein können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Januar 1993 -4 B 206.92, m.w.N., juris. Eine Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1963 ‑ V C 219.62 ‑, juris. Gemessen daran ist von einer Klagebefugnis auszugehen. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid den Landesverband der Partei „Die Rechte“ ausdrücklich als Veranstalter benannt hat, hat er diesen Bescheid dem die Anmeldung durchführenden Landesvorsitzenden der Partei ‑ dem Kläger - unter dessen Privatanschrift als Anmelder und in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter, auf den der Veranstalter das Leitungsrecht gem. § 7 des Versammlungsgesetzes des Bundes (VersG), das bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes am 18. Dezember 2021 und damit im Erlasszeitpunkt der Maßnahme gültig war, übertragen hatte, übersandt. Im Rahmen dieser Funktion war der Kläger zumindest „Inhaltsadressat“, vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2005 ‑ 9 A 1150/03 ‑. juris, Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2018 ‑ 2 S 1228/18 ‑, juris, der als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und von dem als verantwortlichen Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wurde. Insoweit war der Bescheid mit der in diesem Verfahren allein streitigen Auflage auch an den Kläger gerichtet, vgl. zur Rolle des Versammlungsleiters und seiner Klagebefugnis Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 ‑ 10 BV 17.2405 ‑ , BayVBl. 2019, 20 f., VG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2016 ‑ 1 K 259/12‑ , juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2020 ‑ 3 K 5923/18 ‑, juris, der sich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann. Vgl. Dieter/Ginztel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., § 8 Rdnr. 6. Dass der Kläger insoweit (auch) als Leiter der von ihm angemeldeten Versammlung durch die streitgegenständliche Auflage in seinen Rechtspositionen verletzt sein könnte, erscheint mithin nicht unmöglich und der Kläger hat im Rechtsstaat einen Anspruch darauf, dass er in seinen Rechten nur durch Akte beeinträchtigt wird, die mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. November 2021 ‑ 14 K 1638/15 ‑, juris. Es besteht für die Fortsetzungsfeststellungsklage auch unabhängig von der Frage, ob angesichts des Inkrafttretens des Versammlungsgesetzes des Landes NRW eine Wiederholungsgefahr für eine auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerichtete Auflage noch möglich ist, ein berechtigtes Interesse Klägers. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist vorliegend bereits aufgrund der Möglichkeit einer kurzfristig erledigten, aber schwerwiegenden Beeinträchtigung der in Art. 8 des Grundgesetzes - GG - garantierten Versammlungsfreiheit gegeben. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Beurteilung, ob der Kläger sich auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in tatsächlicher Hinsicht bereits überholten Grundrechtseingriffs berufen kann, erfolgt im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Norm enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. An das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse dürfen deshalb keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 2011 ‑ 1 BvR 1946/06 ‑, juris; Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77 und juris. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind bei der Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses die Besonderheiten des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Auch hier begründet nicht jeder Eingriff ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ein solches Interesse besteht aber insbesondere dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77 und juris. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gerade auch in den Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass ein vorheriger Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig nicht zu erreichen ist, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung gebietet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77 und juris; Beschluss vom 5. Dezember 2001 ‑ 2 BvR 527/99 ‑, BVerfGE 104, 220 und juris; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 ‑ 8 C 20/12 ‑, juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ein Forstsetzungsfeststellungsinteresse nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wurde sondern ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77 und juris. Für die Frage, ob ein Feststellungsinteresse besteht, kommt es nicht darauf an, ob diese Beschränkung der Versammlung rechtmäßig war, oder nicht, dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Das streitgegenständliche Verbot jeglicher sprachlichen Verwendung der Parole „E. –E1. Nazi-Kiez“ auf Transparenten, Fahnen, Plakaten oder anderen Gegenständen sowie das Skandieren und jede andere sprachliche Verwendung dieses Begriffes, ist grundsätzlich dazu geeignet die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der von dem Kläger geleiteten Versammlung wesentlich zu erschweren. Das angemeldete Versammlungsmotto „Heraus zum Tag der Arbeit“ hat zwar keinen unmittelbaren Bezug zu der untersagten Verwendung der streitgegenständlichen Parole. Wie sich aber aus der Begründung der Auflage Nr. 4 ergibt, geht der Beklagte jedoch davon aus, dass die Parole Ausdruck eines wesentlichen Kommunikationsanliegens der Versammlung sei. Sie diene der Raumergreifungsstrategie der Partei „Die Rechte“ und der gezielten Schaffung eines Angstraumes im Stadtteil E1. . Die Teilnehmer der Versammlung verfolgten danach das Ziel, die „nationale Kontrolle“ über diesen Stadtteil zu gewinnen, deshalb sei zu erwarten gewesen, dass diese Parole im Laufe der Versammlung verwendet werden sollte. Unabhängig von den Zweifeln hinsichtlich seiner Bestimmtheit begegnet die Reichweite des Verwendungsverbots Bedenken hinsichtlich seiner Verhältnismäßigkeit. Die Reichweite des Verbots war durch den Zusatz „und jede andere sprachliche Verwendung dieses Begriffes“ nicht konkret festgelegt. Es ließ sich für den Kläger jedenfalls nicht ohne weiteres überblicken wie weit dieses „globale“ Verwendungsverbot reichen soll. Dies machte er in der mündlichen Verhandlung plastisch deutlich, indem er darauf hinwies, dass nicht einmal ein inhaltliches Abrücken von dieser Parole in Redebeiträgen möglich sei, wenn das Verbot wörtlich genommen werde. Ein nachträglicher Rechtsschutz im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage ist zudem auch deshalb geboten, weil sich die streitgegenständliche Beschränkung, welche dem Kläger mit der Versammlungsbestätigung vom 30. April 2021 bekanntgegeben wurde, bereits mit Ablauf der Versammlung am darauffolgenden Tag erledigte und ein vorheriger Rechtsschutz in der Hauptsache damit nicht zu erreichen war. Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Klage erst am 24. September 2021, über vier Monate nach dem Erhalt der streitgegenständlichen Verfügung erhoben hat. Die Erledigung der streitgegenständlichen Auflage trat mit dem Ende der Versammlung am 1. Mai 2021, also vor der Klageerhebung ein. Zwar war der Auflagenbescheid vom 30. April 2021 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese setzte jedoch die Klagefrist des § 74 VwGO nicht in Gang, denn im Text der Belehrung wird für den Beginn der Frist auf die Zustellung des Bescheides abgestellt. Dieser wurde dem Kläger jedoch lediglich per E-Mail bekannt gegeben, so dass die Klagefrist nie zu laufen begann. Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob das Feststellungsinteresse aufgrund des Grundsatzes, dass alleine die Erledigung eine unzulässige Anfechtungsklage nicht in eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage verwandeln kann, aufgrund des Ablaufs der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO entfallen könnte. Ebenso kann offen bleiben, ob das Feststellungsinteresse entsprechend dem Grundsatz des § 58 Abs. 2 VwGO nach mehr als einem Jahr entfallen kann, denn die Klage wurde innerhalb von knapp fünf Monaten nach der Bekanntgabe erhoben. Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zusatzes „und jede andere sprachliche Verwendung dieses Begriffes [ist] untersagt“ verfolgt. Soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung der Parole „E. –E1. Nazi-Kiez“ Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die angegriffene Auflage war § 15 Abs. 1 VersG. Nach der Vorschrift kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Beklagte stellt hinsichtlich des Verbots der Parole „E. -E4. Nazi-Kiez“ auf die in der Verwendung dieses Begriffs gründende Gefahr für die öffentliche Ordnung ab. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 ‑ 1 BvQ 17/01 ‑, juris. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2793/04 ‑, NVwZ 2008, 671. Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG dient zwar dem Schutz schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet werden. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich aber nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, die durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden kann, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Wertloyalität aber nicht. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Zudem bedarf § 15 Abs. 1 VersG wegen der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, ‑ 1 BvR 2793/04 ‑, NVwZ 2008, 671 und Beschluss vom 23. Juni 2004 ‑ 1BvQ 19/04 ‑, juris. Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, als sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einer aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein entsprechender Anlass kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, ‑ 1 BvR 2793/04 ‑, NVwZ 2008, 671 und Beschluss vom 23. Juni 2004 ‑ 1BvQ 19/04 ‑, juris. Die für eine beschränkende Verfügung notwendige unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung setzt dabei eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen aber keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Es müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, ‑ 1 BvR 2793/04 ‑, NVwZ 2008, 671. Zwar betrifft das Verbot der Parole „E. –E1. Nazi Kiez“ in seinem Kern eine Meinungsäußerung, die - auch nach der Auffassung des Beklagten - die Grenzen der Strafbarkeit nicht überschreitet. Vorliegend treten neben die bloße Meinungsäußerung jedoch äußere Umstände hinzu, welche dazu geeignet sind, bei der Äußerung dieser Parole, sei es durch das skandieren aus der Versammlung heraus oder in schriftlicher Form auf Plakaten, Transparenten, etc., eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Es ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Versammlung auf dem X.-platz stattfand. Der Beklagte hat tatsachengestützt belegt, dass es sich bei diesem Platz um einen Raum handelt, der in besonderer Weise durch Angehörige der rechten Szene und namentlich durch Mitglieder der Partei „Die Rechte“, darunter auch der Kläger, im Zusammenhang mit dem sogenannten „Raumkampf“ exklusiv „für sich“ beansprucht wird. Die Gefahrenprognose des Beklagten stützte sich nicht ausschließlich auf die Verwendung versammlungstypischer Ausdrucksformen. Insofern ist zu beachten, dass es mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit unvereinbar wäre, bereits aus den versammlungstypischen Formen gemeinsamer Meinungskundgabe, wie dem lauten gemeinsamen Rufen oder Skandieren sowie der Verwendung von Transparenten oder Flugblättern, jene versammlungsspezifischen Wirkungen ableiten zu wollen, die zu der bloßen Äußerung bestimmter Meinungsinhalte hinzutreten müssen, um Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf die öffentliche Ordnung zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2793/04 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. November 2021 ‑ 14 K 6634/18 ‑, juris. Der Beklagte hat in der Begründung der hier streitgegenständlichen Auflage maßgeblich weder auf diese versammlungstypischen Verhaltensweisen noch allein auf den - nicht strafbaren - Inhalt der Parole abgestellt, sondern diese in den Zusammenhang mit der Örtlichkeit des X.-platzes in E. E1. und der daraus folgenden Wirkung auf die Bevölkerung dieses Stadtteile und der unmittelbaren Umgebung des X.-platzes gestellt. Die Kammer folgt der Einschätzung, dass die hier allein streitgegenständliche Parole überwiegend unmittelbar auf die Ideologie und Herrschaft des Nationalsozialismus Bezug nimmt. Der Gesamtkontext, in dem die ausdrücklich untersagte Parole verwendet worden wäre, hätte der Versammlung ein Gepräge gegeben, welches darauf gerichtet und jedenfalls geeignet wäre, von anderen Bürgern als Herrschaftsanspruch und Geltung dieser Ideologie und seiner Normen auch speziell für den Bereich des X.-platzes in E1. verstanden zu werden mit der Folge, Andersdenkende einzuschüchtern und auszuschließen. In jener Parole kommt der auch territoriale Dominanzanspruch der Klägerin verbunden mit der Negation des staatlichen Gewaltmonopols für das von ihr - jedenfalls auch ‑ als Nazi-Kiez bezeichnete Gebiet in E. E1. zum Ausdruck. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2019 ‑ 14 L 1456/19 ‑, juris Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 14 K 4257/19 an dem oben genannten Beschluss nicht mehr festhält, sei zur Klarstellung angemerkt, dass dies lediglich das in dem oben genannten Klageverfahren allein streitgegenständliche Verbot von Umgehungsformulierungen betrifft. Dieses ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Der Umstand, dass der Kläger in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung die von dem Beklagten beschriebenen Verhaltensweisen auf dem X.-platz gegenüber Personen mit Migrationshintergrund oder einer offen zu erkennenden anderen politischen Auffassung bestritten bzw. relativiert hat, ist nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass die in der Begründung der Verfügung des Beklagten dargestellten Intentionen der Parole „E. –E1. Nazi Kiez“ unzutreffend wären. Bei diesem Vortrag handelt sich vielmehr offensichtlich um verfahrensangepasste Ausflüchte. Die Verwendung der konkret untersagten Parole „E. –E1. Nazi Kiez“ bei einer Kundgebung unmittelbar auf dem X.-platz und in dessen näheren Umgebung stellt daher einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Da die Parole bei vorhergehenden Versammlungen der Anmelderin unabhängig vom Thema der Versammlung bereits Verwendung fand und gelegentlich dieser Versammlungen, namentlich bei einer Versammlung am 12. September 2019, seitens Vertretern der Partei „Die Rechte“ deutlich gemacht wurde, diese Parole auch künftig verwenden zu wollen, durfte der Beklagte insbesondere angesichts des Versammlungsortes davon ausgehen, dass dies auch bei der hier streitgegenständlichen Versammlung der Fall sein würde. Die Untersagung der Parole durch den Beklagten stellt sich auch als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig dar. Da im hier allein zu entscheidenden konkreten Fall aufgrund der oben dargestellten Gesamtumstände bereits im Vorfeld der Versammlung die Gefahr für die öffentliche Ordnung hinreichend sicher zu erwarten war, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ihr bereits in der Versammlungsbestätigung mit einer Auflage begegnete. Ob die Verwendung dieser Parole an einem anderen Ort innerhalb oder außerhalb E. einer Versammlung ein solches, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründendes Gepräge geben könnte, welches ein präventives Verbot der Parole rechtfertigen könnte, kann vorliegend offen gelassen werden. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist allein die Untersagung der Parole in der Versammlungsbestätigung vom 30. April 2021 für den Bereich des X.-platzes. Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, geht die Kammer jedoch davon aus, dass die einschüchternde Wirkung dieser Parole und damit die Gefahr für die öffentliche Ordnung, mit zunehmender Entfernung von E. –E1. , möglicherweise sogar bis hin zur Bedeutungslosigkeit der in ihr zu sehenden Meinungsäußerung, abnimmt. Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung jeder anderen sprachlichen Verwendung dieses Begriffes untersagt wird. Die Auflage begegnet insoweit bereits Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Vorliegend sind aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz der von der Auflage betroffenen Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erhöhte Anforderungen an deren Bestimmtheit zu stellen. Ein versammlungsrechtliches Verbot von Parolen genügt nur dann dem in § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) normierten Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die untersagte Formulierung nicht bloß generalisierend, sondern konkret festgelegt wird. Vgl. zum Verbot von „Umgehungsformulierungen“ Urteil der Kammer vom heutigen Tage, 14 K 4257/19, m.w.N. Das Verbot „jedweder sprachlichen Verwendung“ geht trotz dessen eindeutig zu erkennenden Zwecks aufgrund der Kontextgebundenheit einer „sprachlichen Verwendung“, auch unter Heranziehung der Begründung der Verfügung im Rahmen einer Auslegung, mit erheblicher Unklarheit einher, welches die zu unterlassenden Äußerungen sind. Es sind vielerlei Grenzfälle denkbar, in denen sich die mit dem generalisierenden Verbot offen gelassene Subsumtion unter den Begriff der „sprachlichen Verwendung“ durchaus in die eine wie auch in die andere Richtung entscheiden ließe. Diese Entscheidung darf in der Verbotsverfügung jedoch nicht offengelassen werden. Denn für die Adressaten des Verbots würde anderenfalls nicht hinreichend klar, welches im Einzelnen die zu unterlassenden Äußerungen sind. Dies birgt jedenfalls abstrakt die Gefahr, dass die Adressaten zur Vermeidung unklarer Zweifelsfälle von dem Gebrauch der Meinungsfreiheit über Gebühr absehen. Das Verbot jedweder sprachlicher Verwendung der Parole „E. –E1. Nazi Kiez“ stellt sich unabhängig von den Zweifeln an dessen Reichweite jedenfalls als unverhältnismäßig dar. Zwar ist im vorliegenden Fall die Untersagung der Parole „E. –E1. Nazi Kiez“ im Rahmen der versammlungstypischen Verhaltensweisen, etwa durch Rufen oder auf Transparenten, rechtmäßig. Die Untersagung „jeder sprachlichen Verwendung“ geht jedoch weit darüber hinaus. Sie erfasst nämlich auch paraphrasierende Wiedergaben, etwa im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Verbot oder auch mit der Parole selbst, die aufgrund des Kontextes in dem sie stehen, den Zweck des Verbots, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern, nicht tangieren. Dadurch beschränkt sich die Auflage allein auf die - nicht strafbewehrte - inhaltliche Äußerung, ohne die äußeren Umstände in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dies ist - wie oben bereits dargelegt - keine taugliche Grundlage für eine auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützte versammlungsrechtliche Auflage. Sie verletzt daher die Rechte des Klägers, der als Versammlungsleiter diese Auflage gegebenenfalls durchzusetzen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.