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Urteil

5 K 3882/18

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid kann allein auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung beschränkt werden (§ 71 BauO NRW, § 16 BauPrüfVO). • Bei fehlendem Bebauungsplan ist die Zulässigkeit nach § 34 Abs.1 BauGB zu prüfen; die nähere Umgebung ist individuell nach prägender Wirkung abzugrenzen. • Fehlt in der näheren Umgebung ein Vorbild für großflächigen Einzelhandel, kann die Ansiedlung eines 1.300 m²-Discounters negative Vorbildwirkung und bodenrechtliche Spannungen begründen und damit unzulässig sein. • Eine Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB ist eng auszulegen und scheidet aus, wenn das Vorhaben aufgrund seiner Vorbildwirkung eine planungsrechtlich relevante Umstrukturierung des Gebiets einleiten könnte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels mangels prägenden Vorbilds nach § 34 BauGB • Ein Bauvorbescheid kann allein auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung beschränkt werden (§ 71 BauO NRW, § 16 BauPrüfVO). • Bei fehlendem Bebauungsplan ist die Zulässigkeit nach § 34 Abs.1 BauGB zu prüfen; die nähere Umgebung ist individuell nach prägender Wirkung abzugrenzen. • Fehlt in der näheren Umgebung ein Vorbild für großflächigen Einzelhandel, kann die Ansiedlung eines 1.300 m²-Discounters negative Vorbildwirkung und bodenrechtliche Spannungen begründen und damit unzulässig sein. • Eine Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB ist eng auszulegen und scheidet aus, wenn das Vorhaben aufgrund seiner Vorbildwirkung eine planungsrechtlich relevante Umstrukturierung des Gebiets einleiten könnte. Die Klägerin beantragte einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid (nur Art der baulichen Nutzung, Rücksichtnahmepflicht ausgeklammert) zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 1.300 m² Verkaufsfläche auf zwei Grundstücken an der W.-Straße. Auf einem der Grundstücke steht bereits ein von der Klägerin betriebener Discounter (verkaufsfläche 793,5 m²), das andere ist mit einer leerstehenden Halle bebaut. Die Kommune lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung und widerspreche Zielsetzungen eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans; zudem fehle ein prägendes Vorbild in der näheren Umgebung. Die Klägerin hielt den Antrag für bescheidungsfähig und rügte, der bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb sei prägend und rechtfertige die Zulässigkeit oder notfalls eine Abweichung. Das Gericht hielt den Bauantrag zwar für bescheidungsfähig, sah das Vorhaben aber als bauplanungsrechtlich unzulässig an, weil in der näheren Umgebung kein entsprechend prägendes Vorbild vorhanden sei und eine negative Vorbildwirkung zu erwarten sei. • Zulässigkeit des Antrags: Ein Bauvorbescheid kann auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung beschränkt werden; hierfür genügt als Bauvorlage ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 71 BauO NRW, § 16 BauPrüfVO). • Abgrenzung der näheren Umgebung: Die nähere Umgebung ist nach der wechselseitigen prägenden Wirkung der vorhandenen Anlagen zu bestimmen; Abgrenzung erfolgt nach tatsächlicher städtebaulicher Situation, nicht schematisch (§ 34 Abs.1 BauGB). • Feststellung des Vorbilds: Der bereits bestehende großflächige Einzelhandelsbetrieb (H‑Laden) liegt erheblich entfernt und ist durch Grünflächen/Zäsuren sowie fehlende Sichtbeziehungen nicht Teil der näheren Umgebung; daher gibt es kein taugliches Vorbild für das beantragte Vorhaben. • Zuordnung zu Baugebieten: Die so bestimmte Umgebung entspricht keinem einheitlichen Baugebiet der BauNVO; Gewerbe- und Wohnnutzungen nebeneinander verhindern Zuordnung zu Gewerbe- oder Mischgebiet (§§ 6,8 BauNVO). • Gefahr negativer Vorbildwirkung: Fehlt ein Vorbild, führt die Ansiedlung eines großflächigen Discounters typischerweise zu bodenrechtlichen Spannungen, weil sie Nachahmungseffekte und eine planungsrechtlich relevante Umstrukturierung auslösen kann; diese Gefahr macht das Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB unzulässig. • Ausnahmevorschrift nicht anwendbar: Eine Abweichung nach § 34 Abs.3a BauGB scheidet aus, weil das Vorhaben nicht städtebaulich vertretbar ist und wegen seiner Vorbildwirkung wiederholbare Umstrukturierungen des Gebiets zu erwarten sind. • Verfahrensrechtliches: Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 154, 167 VwGO in Verbindung mit zivilprozessualen Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung des Bauvorbescheids durch die Beklagte war rechtmäßig, weil das geplante 1.300 m²‑Vorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und kein prägendes Vorbild vorhanden ist; vielmehr besteht die Gefahr negativer Vorbildwirkung und damit bedarf es einer bauleitplanerischen Regelung. Eine Ausnahme nach § 34 Abs.3a BauGB kommt nicht in Betracht, weil die Ansiedlung städtebaulich nicht vertretbar wäre. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.