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Urteil

13a K 2986/19.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0603.13A.K2986.19A.00
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Leitsätze

1. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt im Fall eines aufgrund seiner christlichen Religion gruppenverfolgten Klägers aus dem Subdistrik Al Kosh vor, da sich die tatsächlichen Verhältnisse in Al Kosh, einer Region, die zwar de jure zur Provinz Ninive, de facto aber zur Region Kurdistan Irak gehört, deutlich und wesentlich geändert haben.

2. Die Tatsache, dass das Bundesamt den Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG (Änderung der Umstände) aus anderen Gründen bejaht hat als das Gericht, ist für die Ermessensentscheidung unschädlich. Wenn sich die erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände aus den Umständen im Herkunftsstaat ergibt, und die Indizwirkung einer auf einem freiwilligen Entschluss beruhenden Ausreise daher nicht zum Tragen kommt, wird nicht der Tatbestand des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ausgetauscht. Denn eine erhebliche und nachhaltige Veränderung, welche der Tatbestand des § 73 Abs. 1 AsylG verlangt, wird bejaht, nur dass es der Indizwirkung nicht bedarf, wenn sich diese Veränderung aus allgemeinen Erkenntnissen ergibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt im Fall eines aufgrund seiner christlichen Religion gruppenverfolgten Klägers aus dem Subdistrik Al Kosh vor, da sich die tatsächlichen Verhältnisse in Al Kosh, einer Region, die zwar de jure zur Provinz Ninive, de facto aber zur Region Kurdistan Irak gehört, deutlich und wesentlich geändert haben. 2. Die Tatsache, dass das Bundesamt den Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG (Änderung der Umstände) aus anderen Gründen bejaht hat als das Gericht, ist für die Ermessensentscheidung unschädlich. Wenn sich die erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände aus den Umständen im Herkunftsstaat ergibt, und die Indizwirkung einer auf einem freiwilligen Entschluss beruhenden Ausreise daher nicht zum Tragen kommt, wird nicht der Tatbestand des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ausgetauscht. Denn eine erhebliche und nachhaltige Veränderung, welche der Tatbestand des § 73 Abs. 1 AsylG verlangt, wird bejaht, nur dass es der Indizwirkung nicht bedarf, wenn sich diese Veränderung aus allgemeinen Erkenntnissen ergibt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 2. September 1989 in Alkosh geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, chaldäischer volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Dezember 2011 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte am 2. Januar 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrags führte der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 2. Februar 2012 im Wesentlichen aus, er sei als Christ im Irak diskriminiert worden. Mit Bescheid vom 19. März 2012 erkannte das Bundesamt dem Kläger den Flüchtlingsstatus zu, weil er als Christ von einer Gruppenverfolgung bedroht sei. Am 12. Februar 2015 entschied das Bundesamt im Rahmen der Regelüberprüfung, dass die Voraussetzungen für den Widerruf nicht vorlägen. Mit Urteil vom 21. April 2015 wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monate verurteilt. Im Juni 2017 hielt sich der Kläger für ca. 3 Wochen und im Januar 2018 für ca. 18 Tage im Irak auf. Mit Schreiben vom 16. April 2019 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf an. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 reichte der Kläger ohne weitere Erklärung zwei Atteste zu den Akten. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019 widerrief das Bundesamt den Bescheid vom 19. März 2012 und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe sich mehrfach und zuletzt ab Januar 2018 für einen Zeitraum von mindestens 5 Monate im Irak aufgehalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland nicht mehr befürchte. Die eingereichten Atteste zum Grund seiner Reise seien nicht plausibel. Im Rahmen der durchzuführenden Ermessensentscheidung wertete das Bundesamt zulasten des Klägers, dass dieser wegen Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden sei. Interessen des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet seien nicht bekannt. Am 27. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei in den Irak gereist, um seinem kranken Vater beizustehen. Die erste Reise im Juni 2017 habe ca. 3 Wochen gedauert, die zweite Reise im Januar 2018 keinesfalls 5 Monate, sondern lediglich ca. 18 Tage. Die Beklagte habe den Sachverhalt falsch dargestellt und ungenügend aufgeklärt. Auf den Hinweis des Gerichts zur fehlerhaften Sachverhaltsermittlung erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2020, sie halte an dem Bescheid auch unter den nunmehr nachgewiesenen Umständen fest. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, seine Familie lebe als Christen in Al Kosh unter einfachsten Bedingungen. Er arbeite in Deutschland und versorge mit dem Geld seine Eltern und Geschwister im Irak. Ohne diese Versorgung könne seine Familie im Irak nicht überleben. Der Kläger habe sich in Deutschland gut integriert. Nach der Verurteilung im Jahr 2015 habe er einen Wandel vollzogen und lebe seitdem straffrei in Deutschland. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2019 aufzuheben, hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2019 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, sowie weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid und führt in der mündlichen Verhandlung weiter aus, in Al Kosh hätten sich die Verhältnisse nachhaltig und dauerhaft geändert. Mit Beschluss vom 1. September 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2019, mit welchem dem Kläger die mit Bescheid vom 19. März 2012 zuerkannte Flüchtlingsanerkennung widerrufen worden ist, ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids). Der Kläger hat ferner weder einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 3). Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung (Ziffer 1) ist § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG i. V. m. § 73 Abs. 1 AsylG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG steht die Entscheidung über den Widerruf im Ermessen des Bundesamtes, wenn – wie hier – nach der Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG ein Widerruf oder eine Rücknahme zunächst nicht erfolgt ist (sog. Negativentscheidung, hier vom 12. Februar 2015). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Lichte des Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie), auszulegen. VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2021 – 10 K 141/19.A –, Rn. 38 - 45, juris unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 17. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. -) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht. Dazu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht - ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 GFK - vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss. Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, BVerwGE 140, 22-33, Rn. 18, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010, NVwZ 2010, 505. Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2021 – 10 K 141/19.A –, Rn. 38 - 45, juris unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - 20 B 18.30800 - juris, Rn. 21; OVG Schles.-Holst., Urteil vom 16. November 2017 - 4 LB 30/14 -, juris, Rn. 28. Dies zugrunde gelegt ist der Widerrufstatbestand erfüllt. Die Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind weggefallen. Die Zuerkennung durch Bescheid vom 19. März 2012 beruhte auf der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Christen und deren Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in der Herkunftsregion des Klägers, Al Kosh in der Provinz Ninive im Irak, im Jahre 2011. Die Verfolgungsprognose des Klägers hat sich bei Vergleich des Zeitpunkts der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt erheblich und nachhaltig positiv verändert. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, da sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet des Klägers, Al Kosh, einer Region, die zwar de jure zur Provinz Ninive, de facto aber zur Region Kurdistan-Irak gehört, deutlich und wesentlich geändert haben. Für die Prüfung der Gefahr einer Gruppenverfolgung von Christen durch den IS kann diesbezüglich sowohl auf Al Kosh selbst abgestellt werden, als auch auf die Gebiete der Region Kurdistan-Irak, zu der Al Kosh faktisch gehört. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung von Christen durch den IS in der Herkunftsregion des Klägers, Al Kosh, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist sei (was bezogen auf eine Verfolgung durch den IS ersichtlich nicht der Fall ist), sprechen zum gegenwärtigen Zeitpunkt stichhaltige Gründe i. S. v. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dagegen, dass er in seiner Herkunftsregion erneut von Verfolgung oder einem Schaden durch den IS als quasistaatliche Macht i. S. v. § 3c Nr. 2 AsylG bedroht sein würde. Denn die Aktivitäten des IS seit dem vollständigen Verlust seines territorialen Herrschaftsgebietes rechtfertigen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung von Minderheiten, hier den Christen. Anhaltspunkte dafür, dass der IS in Al Kosh im Distrikt Tel Kef oder in der Region Kurdistan-Irak derart erstarkt sein könnte, dass Verfolgungshandlungen gegen die christliche Bevölkerung in einer die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigenden Verfolgungsdichte zu befürchten sind, liegen der Kammer nicht vor. Für die Yeziden im Subdistrikt Al Kosh entschieden durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 9 A 2885/18.A -, vgl ferner für das Distrikt Tel Kef: OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 9 A 549/18.A –,jeweils juris. Zur verneinten Gefahr einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Region Kurdistan-Irak vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A - und vom 7. Januar 2019 - 9 A 4825/18.A, juris. sowie VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 12 K 4094/17.A –, juris m. w. N. andere Ansicht: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02. Februar 2021 . Dem Kläger droht in seiner Herkunftsregion, Al Kosh, Irak, auch nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch andere Akteure. Es ist nach der Auskunftslage nicht mehr erkennbar, dass von anderen Akteuren Verfolgungshandlungen ausgehen, die die (hohen) Anforderungen für eine Gruppenverfolgung erfüllen, weil sie auf alle sich dort aufhaltenden Christen zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Christen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 12 K 4094/17.A –, juris m. w. N. Während die Lage der Christen in den 2010er Jahren noch als „gravierend verschlechtert“ für den Gesamtirak zu beurteilen war, und Christen in diesem Zeitraum zwar schon im Gebiet Kurdistan-Irak Schutz suchten, aber nicht immer fanden, vgl. Lageberichte des AA vom 11.04.2010 und vom 28.11.2010, vgl. ferner eingehend: VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2010 – AN 9 K 09.30134 –, Rn. 23, juris, a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2010 – 16 K 4325/09.A –, Rn. 24, juris, eine Gruppenverfolgung im Zentralirak, nicht aber in der RKI nahm das VG des Saarlandes an, vgl. Urteil vom 3. August 2010 – 2 K 716/09 –, juris. hat sich ihre Situation sowohl in Al Kosh selbst, als auch in der Region Kurdistan-Irak, zu der Al Kosh faktisch gehört, erheblich verbessert. Die meisten Christen im Irak leben heutzutage in den kurdischen Provinzen. Während es weiterhin Berichte über gesellschaftliche Gewalt, hauptsächlich durch bewaffnete religiöse Gruppen in vielen Teilen des Landes gab, erfolgten keine Berichte über religiös motivierte Gewalt in der autonomen Kurdenregion. Vgl. BFA, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020. Es sind weder staatliche noch gesellschaftliche Diskriminierungen von Christen in der Region Kurdistan-Irak bekannt. Die Region Kurdistan-Irak gilt vielmehr traditionell sogar als "sicherer Hafen" für religiöse Minderheiten. So gibt es in Erbil große christliche Viertel, in denen Christen in Frieden leben können. Die Region Kurdistan-Irak verzeichnet eine ansteigende Anzahl neueröffneter Kirchen, von denen die letzte im Juni 2017 eröffnete. Viele Christen haben Aufnahme in der bereits starken chaldäischen Gemeinschaft in Kurdistan-Irak gefunden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 12 K 4094/17.A –, juris, Rn. 31, 55 - 73, unter Verweis auf: AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 17, Lifos vom 18.12.2017: The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, S. 41. Schließlich gibt der Kläger selbst an, seine Verwandten könnten in Al Kosh ihren christlichen Glauben leben. Problematisch seien vielmehr die prekären Lebensumstände. Die Veränderung der Lage im Subdistrikt Al Kosh im Irak ist auch von hinreichender Dauerhaftigkeit geprägt. Dauerhaft im Sinne des § 73 AsylG ist eine Veränderung der Umstände, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Denn die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände darf nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur vorübergehender Natur sein. Es muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt, gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A –, Rn. 44 - 49, juris, BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, BVerwGE 140, 22, BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10/10 –, Rn. 19, juris. Sind Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Dauerhaftigkeit kann dann bejahrt werden, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i.S.d. Art. 7 QualfRL vorhanden ist, welcher geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A –, Rn. 44 - 49, juris, BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, BVerwGE 140, 22, BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10/10 –, Rn. 19, juris. Der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren ist – was eine Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den IS angeht – in dem Subdistrikt Al Kosh, einer Region die de facto zur Region Kurdistan-Irak gehört, von hinreichender Dauerhaftigkeit geprägt. Nach den oben genannten Grundsätzen kann das Merkmal der Dauerhaftigkeit gemäß § 73 AslyG allerdings nicht (ausschließlich) mit Verweis auf aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Gruppenverfolgung von Minderheiten durch den IS im Norden des Iraks bejaht werden, da diese Rechtsprechung Zuerkennungsentscheidungen und damit einen anderen Prüfungsgegenstand, nämlich (allein) die Verfolgungswahrscheinlichkeit i. R. d. Prüfung des § 3 AsylG betrifft. Eine längerfristige Prognose nehmen obergerichtliche Rechtsprechung bei ihren Entscheidungen bezüglich § 3 AsylG nicht vor. So führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Prüfung einer Zuerkennungsentscheidung bezüglich der Region Tel Kef explizit aus, die Sicherheitslage sei sowohl in Al Kosh, als auch in der Region Kurdistan Irak volatil, es ergäben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage in der Region in naher Zukunft aufgrund des Erstarkens des IS oder anderer Kräfte in rechtlich erheblichem Maße verschlechtern könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A –, Rn. 153, 137 - 138, (Distrik Tel Kef, Provinz Ninive) juris unter Verweis auf: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20. A - juris Rn. 78 ff., 171 ff., 327 ff. Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10/10 –, Rn. 19, juris. Zu prüfen ist nach den o.g. Grundsätzen bei § 73 AslyG daher, ob sich die Änderung der Umstände im Herkunftsgebiet des Klägers als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Dies ist für Al Kosh, einer Region die de facto zur Region Kurdistan-Irak gehört, zu bejahen. Für einen dauerhaften Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren – was eine Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den IS in Al Kosh angeht – spricht, dass die territoriale Gebietsherrschaft des IS im Nordirak seit Dezember 2017, also mittlerweile seit 5 Jahren, beendet ist. Der IS hat seine früheren Herrschaftsgebiete im Irak verloren. Dabei ist zu beachten, dass Al Kosh selbst nie durch den IS erobert wurde. vgl. Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien, vom 07.09.2015, Bl. 2. Zwar war der IS zeitweise bis in die Nähe von Erbil vorgedrungen und Ende 2015 bis zur Südseite des Staudamms von Mosul vorgerückt. Der IS wurde jedoch bereits im Jahr 2015 deutlich nach Süden bzw. Südwesten zurückgedrängt. Sindjar wurde Ende 2015 zurückerobert. Die seit Oktober 2016 andauernde Operation zur Befreiung Mosuls wurde im Juli 2017 abgeschlossen, und der IS wurde im Irak im Jahr 2017 insgesamt weitestgehend besiegt. Die von ihm kontrollierten Gebiete wurden durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 12 K 4094/17.A –, Rn. 34 - 38, juris unter Verweis auf AA, Lagebericht vom 07.02.2017, S. 12, ZEIT Online vom 10.07.2017, "Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit"; AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 4, 15, sowie die Erkenntnisse des OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, Rn. 79, juris. Dass der IS in dieser Region wieder erstarken und diesmal auch die Region Kurdistan-Irak davon betroffen sein könnte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 12 K 4094/17.A –, Rn. 34 - 38, juris unter Verweis auf AA, Lagebericht vom 07.02.2017, S. 12, ZEIT Online vom 10.07.2017, "Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit"; AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 4, 15. Der Faktor „Islamischer Staat“, der die Furcht des Klägers vor Verfolgung in den Jahren seit 2014 begründen konnte, selbst wenn sie nicht Ausreisegrund war, kann aufgrund der o.g. Erkenntnisse jedenfalls für Al Kosh und die Gebiete des RKI als dauerhaft beseitigt angesehen werden. Denn die Sicherheitslage hat sich im Herkunftsgebiet des Klägers – Al Kosh – als auch in der Region Kurdistan Irak auch dauerhaft konsolidiert. Zwar ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Dass der IS in der Region Kurdistan-Irak wieder erstarken könnte, ist nicht anzunehmen. Denn die kurdischen Autonomiebehörden werden alles daransetzen, die Region Kurdistan-Irak unter ihrer vollständigen Kontrolle zu halten. Vgl hierzu die Erkenntnisse des Köln, Urteil vom 11. Juli 2018 – 12 K 4094/17.A –, Rn. 38 - 40, juris unter Verweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris. Mit den kurdischen Peschmerga ist ein Schutzakteur vorhanden, der willens und in der Lage ist, den IS – jedenfalls auf dem Gebiet der Region Kurdistan-Irak – zu besiegen. Dem Kläger wird dadurch in seinem Herkunftsgebiet nachhaltiger Schutz geboten, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen durch den IS ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit ist damit zwar nicht verbunden, ist aber auch nicht notwendig. Der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren ist im Subdistrikt Al Kosh – auch was eine Verfolgungswahrscheinlichkeit der Christen durch die Bevölkerung angeht – von hinreichender Dauerhaftigkeit geprägt. Denn die Lage der Christen in der de facto zur Region Kurdistan-Irak gehörenden Region hat sich nach dem Jahr 2011 nachhaltig und dauerhaft verbessert. Für einen dauerhaften Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren spricht, dass trotz der Spannungen zwischen religiösen Minderheiten und der Mehrheitsbevölkerung in der Region Kurdistan-Irak eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte schon seit vielen Jahren nicht (mehr) erreicht wird. In dieser Region sind Christen laut den vorliegenden Erkenntnissen schon seit vielen Jahren weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Bedingungen für die Religionsfreiheit auf dem Gebiet der RKI blieben im Vergleich zu den Vorjahren insofern weitgehend konsistent, als die muslimische Mehrheit und verschiedene religiöse Minderheiten im Vergleich zum übrigen Irak relativ freie Bedingungen vorfinden, trotz einiger noch ungelöster Fragen wie dem ungeklärten Status einiger christlicher Besitztümer. Es gab und gibt in der Region Kurdistan-Irak keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung, vielmehr hat die RKI ein Interesse daran, religiösen Minderheiten innerhalb ihrer Territorien zu schützen. Die Kurdische Regionalregierung fördert seit vielen Jahren den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Vgl. Vgl. BFA, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020 sowie die Lageberichte des AA vom 07.10.2013, S. 12; vom 23.1.2014, S. 13, sowie vom 25.10.2021, S. 12, 18. Die kurdische Regionalregierung hat damit geeignete Schritte eingeleitet, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern, indem sie die christliche Gemeinschaft fördert. Die Änderung der Umstände für die Christen in der Region Kurdistan-Irak erweist sich als stabil, da diese Änderung in den vergangenen fast 10 Jahren und auch auf absehbare Zeit anhält. Den Christen in der Region Kurdistan-Irak wird nachhaltiger Schutz geboten, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Die Entscheidung des Bundesamtes, welche durch das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite keinen rechtlichen Bedenken. In die Ermessensentscheidung ist einerseits das öffentliche Interesse an der Beseitigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Position und zum anderen das private Interesse des Ausländers an der Beibehaltung der anerkennenden Entscheidung und der daraus folgenden Aufenthaltsrechte einzustellen. Zugunsten des Asylberechtigten oder Flüchtlings sind die individuellen Interessen im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer, seine Integrationsleistungen, die wirtschaftliche Situation usw. zu berücksichtigen. Dem öffentlichen Interesse ist regelmäßig dann der Vorrang einzuräumen, wenn der Ausländer keinerlei Integrationsleistungen erbracht hat oder sich den Status als Asylberechtigter oder Flüchtling durch Täuschung über seine Identität, Herkunft oder Vorlage gefälschter Unterlagen erschlichen hat. VG München, Urteil vom 20. Januar 2011 – M 4 K 10.31247 –, Rn. 39 - 41, juris unter Verweis auf GK-AsylVfG, Rd.Nrn. 103 f. zu § 73 AsylVfG. Die vom Bundesamt durchgeführte Ermessenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Unschädlich ist, dass die Beklagte den Widerruf auf das Indiz der Rückreise des Klägers gestützt hat. Der nachträgliche Wegfall der Verfolgungsgefahr kann seine Ursache auch in der Person des Betroffenen haben. Eine auf einem freiwilligen Entschluss beruhende Rückkehr in den Herkunftsstaat kann grundsätzlich Veranlassung geben, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Eine Rückreise ist ein nachträgliches Ereignis, das je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls Rückschlüsse auf eine dortige Verfolgungsgefahr oder jedenfalls die Verfolgungsfurcht des Betroffenen zulassen kann. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 –, BVerwGE 112, 80-92, Rn. 19; VG Bremen, Urteil vom 30. September 2021 – 5 K 2857/18 –, Rn. 21, juris. Es kann dahinstehen, ob die Reisen des Klägers nach Al Kosh, im Irak im Jahr 2017 und 2018 ein Indiz für eine solche erhebliche und nachhaltige Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände darstellt, da sich eine erhebliche und nachhaltige Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände i.S.d. § 73 AsylG – wie dargestellt – aus den Umständen im Herkunftsgebiet des Klägers ergibt. Zwar ist ein Austausch der Widerrufsgründe bei einem im Ermessen der Beklagten stehenden Widerruf nicht zulässig. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. September 2021 – 5 K 2857/18 –, Rn. 30, juris, BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - Az.: 10 C 17/12 –, BVerwGE 146, 31-40. Wenn sich die erhebliche und nachhaltige Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände jedoch aus den Umständen im Herkunftsstaat ergibt, und die Indizwirkung einer auf einem freiwilligen Entschluss beruhenden Ausreise daher nicht zum Tragen kommt, wird nicht der Tatbestand des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ausgetauscht. Denn eine erhebliche und nachhaltige Veränderung, welche der Tatbestand des § 73 Abs. 1 AsylG verlangt, wird bejaht, nur dass es der Indizwirkung nicht bedarf, wenn diese Veränderung sich aus allgemeinen Erkenntnissen ergibt. Anders wohl VG Bremen, Urteil vom 30. September 2021 – 5 K 2857/18 –, Rn. 30, juris. Da die Erfüllung des Tatbestandes das Ermessen erst eröffnet und nicht die einzustellenden Ermessenserwägungen bedingt, was auch daran zu erkennen ist, dass die Umstände der Reise des Klägers in den Irak – richtigerweise – in die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht mit eingeflossen sind, ist die Tatsache, dass das Bundesamt den Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG (Änderung der Umstände) aus anderen Gründen bejaht hat als das Gericht für die Ermessensentscheidung unschädlich. Das Bundesamt hat die individuellen Interessen des Klägers – soweit sie ihm bekannt waren – in seine Entscheidung eingestellt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wertete das Bundesamt insbesondere zulässigerweise zulasten des Klägers, dass dieser wegen Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, er habe sich geändert, und er sorge finanziell für seine Familie im Irak, die ohne ihn nicht überleben würde, ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen Fehler in der Ermessensentscheidung der Beklagten zu begründen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 73 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für den dabei anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Das macht er nicht geltend. Der Kläger ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ausgesetzt. Eine solche Gefahr ergibt sich weder aus der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion noch aus den schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse im Irak, denn diese sind selbst im Distrikt Sindjar der Provinz Ninive, der von den Übergriffen des IS besonders betroffen war, nicht mehr auf ein zielgerichtetes Handeln eines Akteurs i. S. d. § 3c AsylG zurückzuführen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A - und - 9 A 1489/20.A -, jeweils juris Rn. 245 ff. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt ebenfalls nicht vor (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann offen bleiben, ob derzeit im Irak bzw. in der Herkunftsregion des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden individuellen Bedrohung der Klägerin infolge eines solchen Konflikts. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zur permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten (Gefahrverdichtung). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise verdichtet bzw. zugespitzt hat. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32, sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris. Für die Herkunftsregion des Klägers liegt eine solche verdichtete Gefährdungslage nicht vor. Die Sicherheitslage hat sich im Irak seit der territorialen Zurückdrängung des IS Ende Dezember 2017 allgemein merklich verbessert. Die „de facto“ zur Provinz Dohuk gehörende Herkunftsregion der Klägerin profitiert zudem von der im Vergleich zum sog. Zentralirak stabileren Sicherheitslage. Zur Sicherheitslage in der Provinz Dohuk vgl. EASO, Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 29 f. und 109; EASO, Herkunftsländerinformationen. Irak. Sicherheitslage (Ergänzung). Iraq Body Count - Zivile Todesfälle 2012, 2017-2018, Februar 2019 S. 20. Der Kammer liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die (hohen) Anforderungen an die Gefahrendichte derzeit erfüllt sein könnten. Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die zu einer Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gefahren führen könnten, sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht aus seiner christlichen Religionszugehörigkeit. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten, § 73 Abs. 3 AsylG i. V. m § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Eine Abschiebung verstößt nicht gegen Art. 3 EMRK. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr weder wegen der allgemeinen Sicherheitslage (s. o.) noch wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann ein Ausländer aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (strenger Prüfungsmaßstab). Der abgesenkte Prüfungsmaßstab für den Fall, dass die schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, kommt hier nicht zur Anwendung. Zu den Prüfungsmaßstäben im Einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, NvwZ 2013, 1167 ff. = juris Rn. 22 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 28. August 2018 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 167 ff., jeweils m. w. H. auf die Rechtsprechung des EGMR. Schlechte humanitäre Verhältnisse können die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In Würdigung der allgemeinen humanitären Situation im Irak und in ihrer Herkunftsregion sowie seiner persönlichen Lebensumstände droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan sind zwar allgemein schwierig, lassen aber nicht generell für Rückkehrer erwarten, dass sie dort ihren existenziellen Lebensunterhalt i. S. d. Art. 3 EMRK nicht sicherstellen können. Die Situation ist sowohl regional als auch in Abhängigkeit von der persönlichen Situation des Rückkehrers sehr unterschiedlich. Bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose bedarf es daher stets einer Würdigung des Einzelfalls. Vgl. ausführlich hierzu sowie zur Bewertung der allgemeinen humanitären Lage: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 393 ff. und Beschluss vom 29. September 2020 - 9 A 949/18.A -, juris Rn. 9; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 155 ff. und Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 128 ff. Der Kläger ist jung, arbeitsfähig und alleinstehend. In Deutschland hat er seit Jahren gearbeitet, zuletzt bei einem Sicherheitsdienst. Seine Familie lebt weiterhin in Al Kosh, allerdings unter einfachsten Bedingungen. Sie leben von der Flüchtlingshilfe und haben geringe Einnahmen durch ihre Imkerei. Da der Kläger angab, er unterstütze die Familie von Deutschland aus, ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Familie den Kläger ihrerseits nun finanziell unterstützen könnte, zumal der Vater krank ist. Allerdings wird der Kläger bei seiner Familie eine Unterkunft vorfinden. Soweit er angibt, in Al Kosh selbst gäbe es keine Arbeit, stünde es ihm frei, sich in der Region Kurdistan Irak, zu der Al Kosh faktisch gehört, eine Arbeitsstelle zu suchen. Ein Abschiebungsverbot für den Kläger folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Individuelle Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. Aus der allgemeinen Situation im Hinblick auf die Sicherheitslage und die humanitäre Situation kann sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ergeben, denn dieser Situation ist die Bevölkerung allgemein ausgesetzt. Abschiebungsschutz könnte insoweit nur aufgrund einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dahingehend, dass ausnahmsweise auch allgemeine Gefahren umfasst sind, fehlt es an der hierfür erforderlichen Voraussetzung einer extremen Gefahrenlage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.