Urteil
6 K 1125/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0531.6K1125.20.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über ein Bauvorhaben des Klägers auf dem Grundstück „Im O. …“ (H. X. -T. , G. …, G1. …) und dem davor liegenden Wegegrundstück (G2. …) in X. . Die zusammen gut drei Hektar großen, inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen gelegenen Grundstücke befinden sich seit Generationen im Familienbesitz und stehen inzwischen im Eigentum des Sohnes des Klägers. Auf dem Grundstück „Im O. ….“ stehen ein Wohnhaus und weitere Gebäude auf; im Übrigen besteht es weitgehend aus Grünland. Nordöstlich der Gebäude ist ein Reitplatz angelegt. Die Gebäude und ein Teil der sonstigen Flächen sind derzeit an eine Dritte verpachtet, die hier wohnt und Pferde hält. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Hier befindet sich in der Originalentscheidung einer Skizze. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan stellt „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Zudem gehören die Grundstücke zu dem durch den Landschaftsplan Nr. .. des Kreises V. ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet Nr. 3. Die Gebäude auf dem Grundstück „Im O. …“ gehörten ursprünglich zu einer über einhundert Jahre alten landwirtschaftlichen Hofstelle. Im Jahre 1922 wurde Herrn X1. I. die Errichtung einer Scheune nordwestlich des Wohnhauses genehmigt. Das Wohnhaus selbst und das südwestlich davon aufstehende Gebäude („Schuppen“) waren ausweislich des Lageplans zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden. Im Jahre 1942 wurde der Einbau eines Luftschutzkellers, im Jahre 1958 der Neubau der vorderen Außenwand des Wohnhauses genehmigt. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für eine Erweiterung des Wohnhauses wurde im Jahre 1975 mit der Begründung abgelehnt, die Erweiterung um eine zweite Wohneinheit diene nicht der nebenberuflich betriebenen Landwirtschaft und sei daher im Außenbereich unzulässig. Im Jahre 1978 wurde die Errichtung des westlichen der vier Gebäude als Schuppen für die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte genehmigt, nachdem der Bauherr sich per Baulasterklärung verpflichtet hatte, das zu errichtende Gebäude und auch die vorhandenen Wirtschaftsgebäude nur für die Zwecke seiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbstätigkeit zu nutzen. Im Mai 1981 wurde der Anbau eines Bullenmaststalls an die Scheune (nördliches Gebäude) genehmigt. Dieser Stall wurde später offenbar in einen Pferdestall umgebaut. Im Jahre 2001 verstarb der die Hofstelle zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftende Bruder des Klägers. Nach dessen Angaben wurde zu diesem Zeitpunkt auf der Hofstelle ein Pensionspferdebetrieb mit etwa fünfzehn Pferden betrieben. Im März 2004 beantragte der Sohn des Klägers, auf den die Hofstelle nach dem Tod des Onkels übergegangen war, die Erteilung der Baugenehmigung für die Sanierung des Wohnhauses und die Erweiterung der Wohnfläche. Die Landwirtschaftskammer teilte im Rahmen dieses Verfahrens mit, dass der Sohn des Klägers keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) betreibe. Die beantragte Baugenehmigung wurde im April 2004 auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 BauGB erteilt. Im Dezember 2018 beantragte der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Heu und Stroh und als Geräteunterstand. Das 28,45 m lange, 6,32 m breite und bis zu 5,615 m hohe Gebäude soll südlich des Wohnhauses, parallel zur Hofeinfahrt, angeordnet werden. Sein südliches Ende ragt um bis zu zwei Meter in den dort verlaufenden Weg (G2. ….) hinein. In der beigefügten Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben ist eine zukünftige Betriebsfläche von insgesamt 4,71 ha (2,96 ha Eigentum, 1,75 ha Zupacht) angegeben. Es sollen zehn Pensionspferde untergebracht werden. Die Jahreseinkünfte des Nebenerwerbsbetriebs sollen 14.000,- € betragen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 ordnete die Bezirksregierung Arnsberg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Flurbereinigung „O. “ an, die sich unter anderem auch auf die Baugrundstücke erstreckt. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass Bauwerke nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden dürfen (§ 34 Flurbereinigungsgesetz). Als Gründe für die Flurbereinigung werden Ziele der Agrarstrukturverbesserung benannt. Unter anderem wird ausgeführt, die Straße „Im O. “ befinde sich teilweise in Privateigentum, was zu erschließungsrechtlichen Problemen führe. In einer E-Mail an die Bauaufsichtsbehörde vom 15. Februar 2019 erklärte die Flurbereinigungsbehörde, das Bauvorhaben des Klägers laufe den Zielen der Flurbereinigung zuwider. In einem Schreiben an die Beklagte vom 1. März 2019 hielt die Flurbereinigungsbehörde an ihren Bedenken fest. Zugleich erklärte sie, § 34 FlurbG stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen; erst deren Umsetzung bedürfe ihrer Zustimmung. Das Vorhaben des Klägers werde von ihr abgelehnt werden. Mit E-Mail vom 1. März 2019 teilte die Landwirtschaftskammer mit, der Kläger sei ihr nicht als Landwirt bekannt. Sie benötige ein betriebswirtschaftliches Konzept mit sämtlichen Einnahmen und Ausgaben, aus dem die erstrebte Gewinnerzielung ersichtlich werde. Auf einen entsprechenden Hinweis hin legte der Kläger ein „betriebswirtschaftliches Konzept“ vor, in dem der jährliche Ertrag mit 4.128,- € angegeben wird. Auf der Grundlage dieser Angabe erklärte die Landwirtschaftskammer unter dem 22. Mai 2019, es handele sich nicht um Voll- oder Nebenerwerbslandwirtschaft, sondern um Hobbytierhaltung, obwohl die als Futtergrundlage erforderlichen Flächen vorhanden seien. Im Übrigen stehe der Nachweis aus, dass für eine Landwirtschaft in dem geplanten Umfang ein weiteres Gebäude erforderlich sei. Unter dem 28. Mai 2019 erklärte die Untere Naturschutzbehörde des Kreises V. , sie habe angesichts der fehlenden Privilegierung, wegen des Standorts in unmittelbarer Nähe zur Hofallee und wegen der räumlichen Zuordnung zur Hofstelle Bedenken gegen das Vorhaben und könne eine landschaftsrechtliche Befreiung nicht in Aussicht stellen. Im Übrigen befinde sich auf dem Grundstück bereits ein ungenehmigter Reitplatz. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2019 zur beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrages an. Im Anschluss kam es zu Korrespondenz zwischen der Landwirtschaftskammer und dem Kläger, in deren Verlauf dieser mitteilte, die als Eigentum vorhandene Fläche (Weide) betrage insgesamt 5,24 ha. Er habe schon früher im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mitgearbeitet. Seit 1990 sei er Inhaber eines Betriebes mit Schlosserei, Pferdehandel und Pensionspferdehaltung am Standort „X2. ….“. Die Pensionspferdehaltung solle nun am Standort „Im O. “ zusammengelegt werden. Mittelfristig solle ein Betriebsleiter mit landwirtschaftlicher Ausbildung den gesamten Betrieb übernehmen. Dem Schreiben war eine Aufstellung beigefügt, der zufolge durch die Pensionspferdehaltung (acht Pferde, zwei Ponys) ein Gewinn von jährlich 15.257,08 € erwirtschaftet werden soll. Mit Bescheid vom 17. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb und das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Zudem fehle eine gesicherte Erschließung, da die Straße „Am S. “ weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet, noch mit einer Baulast zugunsten der Baugrundstücke belastet sei. Am 20. März 2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er habe nachgewiesen, dass es sich bei dem Vorhaben um Landwirtschaft und nicht um Hobbytierhaltung handele. Damit ließen sich Jahreseinkünfte von 14.000,- € erwirtschaften. Eine ausreichende Futtergrundlage sei gegeben. Es sei auch bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden. Die geplante Halle diene dem Betrieb, denn die Hofstelle sei derzeit für einen Pensionspferdebetrieb mit zehn Pferden nicht ausgelegt. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Auch eine ausreichende Erschließung sei über die Straße „Im O. “ gesichert. Das Fehlen einer Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde dürfe dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da beide Verfahren nebeneinander stünden. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Ablehnung der Beklagten vom 17. Februar 2020, Az. 00903-18-18, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Heu/Stroh und als Geräteunterstand zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es fehle bereits am Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag. Denn nachdem die Flurbereinigungsbehörde angekündigt habe, dass sie einer Verwirklichung des Vorhabens nicht zustimmen werde, bestehe keine Aussicht auf eine Umsetzung des Vorhabens. Der Bauantrag sei aber auch in der Sache nicht genehmigungsfähig. Denn auf dem Grundstück existiere kein landwirtschaftlicher Betrieb; bereits die Baugenehmigung für den Wohnhausumbau im Jahre 2004 sei auf dieser Grundlage erteilt worden. Auch fehle es an einer gesicherten Erschließung; die Straße „Am O. “ sei nur über die Straße „Am S. “ zu erreichen. Der Berichterstatter hat am 13. Juli 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Mit Urteil vom 6. September 2021 (9a D 108/19.G) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Klage (unter anderem) des Klägers gegen die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens „O. “ abgewiesen. Am 28. März 2022 hat die erkennende Kammer in der vorliegenden Sache einen Gerichtsbescheid erlassen, gegen den der Kläger fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt hat. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17 . Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend stehen dem Vorhaben indes bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen (dazu nachfolgend 1.). Es fehlt zudem auch an notwendigen fachbehördlichen Genehmigungen (dazu nachfolgend 2.). 1. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben verstößt gegen Bauplanungsrecht. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Denn die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche befindet sich ersichtlich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. a) Dass die zur Genehmigung gestellte Halle einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, lässt sich auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht feststellen. Auf der Hand liegt, dass ein bestehender landwirtschaftlicher Betrieb, der durch die Errichtung der geplanten Halle ergänzt werden könnte, auf dem Baugrundstück nicht existiert. Denn die Gebäude der Hofstelle und auch die Weideflächen werden nach den Angaben des Klägers (etwa im Ortstermin) derzeit von der Pächterin genutzt; diese unterhält indes nach Lage der Dinge hier keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Bereits der Umbau des Wohnhauses im Jahre 2004 wurde im Übrigen auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 BauGB genehmigt, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht (mehr) feststellbar war. Die Annahme, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auf der Hofstelle derzeit nicht existiert, wird schließlich bestätigt durch die Angabe in der vorgelegten landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung, der zufolge derzeit („Ist“) noch keine Pensionspferde vorhanden sind. Dass hier eine andere Form von landwirtschaftlichem Betrieb existiert, ist nicht behauptet worden und wäre auch nicht plausibel. Ist das Vorhaben des Klägers somit als Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück anzusehen, so kann es nicht genügen, die streitgegenständliche Halle zur Genehmigung zu stellen. Denn die Halle ermöglicht für sich genommen nicht die Aufnahme eines Pensionspferdebetriebes. Dazu wären vielmehr weitere Flächen und Gebäude, namentlich ein Stallgebäude, erforderlich. Der Kläger mag die Absicht haben, Gebäude auf der Hofstelle, die derzeit von der Pächterin genutzt werden oder leer stehen, für Zwecke des Pensionspferdebetriebes zu nutzen. Er hätte diese Gebäude und ihre Funktion innerhalb des Betriebes dann aber exakt benennen und auch zum Gegenstand des Bauantrages machen müssen, da die gesamte Hofstelle – wie bereits aufgezeigt – seit langem für nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird und etwaige Baugenehmigungen für landwirtschaftliche Nutzungen daher ebenso erloschen sein dürften wie ein entsprechender Bestandsschutz. Eine Halle für die Lagerung von Stroh/Heu und das Abstellen von Geräten kann jedenfalls für sich genommen kein landwirtschaftlicher Betrieb sein. b) Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB derzeit wohl auch dann nicht feststellen lassen würde, wenn man davon ausginge, dass sich geeignete und entsprechend genehmigte Gebäude auf dem Grundstück befinden. Allerdings zählt eine Pensionspferdehaltung zur Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt. Schon die Angaben zu den vorhandenen Flächen sind indes widersprüchlich: In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung wird eine Fläche von insgesamt 4,71 ha benannt (2,96 ha Eigentum und 1,75 ha Zupacht); in dem Schreiben des Klägers an die Landwirtschaftskammer vom 19. August 2019 ist von 5,25 ha Weideland die Rede, das vollständig „als Eigentum“ vorhanden sei. Konkret benannt werden die Flächen an keiner Stelle, so dass letztlich auch nicht geprüft werden kann, ob ihre Heranziehung als „Futterfläche“ in vollem Umfang gerechtfertigt ist. Überdies lässt sich auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen die für einen landwirtschaftlichen Betrieb entscheidende Annahme einer nachhaltigen Gewinnerzielung wohl kaum treffen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein. Dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebes kommt gerade bei der Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle besonderes Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 ff. Vorliegend sind schon die Angaben des Klägers zur Höhe des durch die Pensionspferdehaltung zu erwartenden Gewinns erheblich widersprüchlich. In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung werden die Jahreseinkünfte aus dem Nebenerwerbsbetrieb auf 14.000,- € beziffert. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 18. April 2019 gibt der Kläger den erwarteten Ertrag mit 4.128,- € an. In seinem Schreiben an die Landwirtschaftskammer vom 19. August 2019 werden hingegen Einnahmen in Höhe von insgesamt 35.796,- € und Ausgaben in Höhe von insgesamt 20.538,92 € postuliert, was einen Gewinn von 15.257,08 € ergäbe. In der Klagebegründung ist erneut von Jahreseinkünften in Höhe von 14.000,- € die Rede. Die vorgelegten Berechnungen werfen dabei auch im Übrigen gravierende Fragen auf. So hat der Kläger zum Beispiel in der nach § 5 Abs. 3 Bauprüfverordnung erforderlichen landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung angegeben, zum Betrieb würden 1,75 ha Fläche als Zupacht gehören; in die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind allerdings keine Pachtzahlungen eingestellt. Auch in Bezug auf den Betrieb insgesamt bezeichnet der Kläger sich in der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung als „Pächter“, stellt in die Wirtschaftlichkeitsberechnung aber keinen Pachtzins ein. In seinem Schreiben an die Landwirtschaftkammer gibt der knapp 70 Jahre alte Kläger an, mittelfristig solle ein landwirtschaftlich ausgebildeter Betriebsleiter seine Tätigkeiten als Betriebsführer übernehmen; in die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind Zahlungen für einen Betriebsleiter indes nicht eingestellt. c) Selbst wenn sich ein der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterliegender (zukünftiger) landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb auf der Hofstelle feststellen ließe, wäre die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens damit im Übrigen nicht ohne weiteres gegeben. Denn das Vorhaben müsste diesem Betrieb „dienen“. Erforderlich wäre insoweit, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs – das fragliche Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit der gleichen Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2019 - 6 K 2134/17 -, juris (Rn. 44) mit weiteren Nachweisen. Da der Kläger zu der Verwendung der einzelnen Gebäude der Hofstelle im Rahmen des zukünftigen Betriebes keine konkreten Angaben gemacht hat, können die Zuordnung zu dem Betrieb und die Nachvollziehbarkeit der Bauabsicht letztlich nicht beurteilt werden. d) Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die geplante Halle einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, so ist das Vorhaben als nicht privilegiertes Vorhaben schon gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BauGB unzulässig, weil ihm eine Darstellung des Flächennutzungsplans („Fläche für die Landwirtschaft“) entgegensteht. Ob weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sind, kann offen bleiben. 2. Unabhängig von den bauplanungsrechtlichen Einwänden besteht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung derzeit auch deshalb nicht, weil fachbehördliche Genehmigungen für das Vorhaben fehlen. Die Baugenehmigung bildet nach § 74 Abs. 1 BauO NRW den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungs- und Befreiungsverfahren und stellt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens umfassend fest. Fehlt eine für das Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung, besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung (sog. „Schlusspunkttheorie“). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. September 2003 - 10 A 469/01 - und vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris (dort Rn. 102 ff.); Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 10 B 676/18 -, juris (Rn. 6 ff.) und vom 3. Dezember 2020 - 10 A 112/20 -, juris (Rn. 6 ff.); Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, § 74 Rn. 263 ff.; Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 10. Edition 1.2.2022, § 74 Rn. 50 ff., mit weiteren Nachweisen. Im Falle des streitgegenständlichen Vorhabens fehlt es an einer Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) dürfen von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans Bauwerke nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet werden. Vorliegend ist der (mit sofortiger Vollziehung versehene) Beschluss über die Flurbereinigung „O. “ im Februar 2019 bekannt gemacht worden. Die Klage des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht zudem mit Urteil vom 6. September 2021 (9a D 108/19.G) abgewiesen. Die Errichtung der Halle bedarf somit der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Diese Zustimmung liegt nicht vor. Ausweislich der Äußerungen der Behörde im Verfahren und weil gerade auch die Eigentumsverhältnisse an dem X3. …, auf dem ein Teil des streitgegenständlichen Gebäudes aufstehen soll, einen Grund für die Eröffnung des Flurbereinigungsverfahrens dargestellt haben, ist die Erteilung der Zustimmung im Übrigen auch nicht zu erwarten. Nach den oben skizzierten Grundsätzen der „Schlusspunkttheorie“ darf die Baugenehmigung folglich nicht erteilt werden. Der im Standardkommentar zum Flurbereinigungsgesetz vertretenen Auffassung, die Bauaufsichtsbehörde dürfe einem Bauvorhaben § 34 FlurbG nicht entgegen halten, Wingerter/Mayr, vormals Seehusen/Schwede, FlurbereinigungsG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 4, vermag das Gericht sich für das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht anzuschließen. Die Kommentierung beruft sich zur Begründung allein auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1993 (GrS 1/92 – 1 B 90.3063). In diesem Grundsatzurteil hat der Große Senat des Gerichtshofs entschieden, dass die „Schlusspunkttheorie“ im bayerischen Bauordnungsrecht keine Anwendung finde. Im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht gilt indes – wie aufgezeigt – das Gegenteil, so dass die Entscheidung sich hier nicht fruchtbar machen lässt. Gründe, warum die Baugenehmigung abweichend von den Grundsätzen der Schlusspunktformel auch bei noch ausstehender Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde soll erteilt werden müssen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Neben der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde fehlt auch eine entsprechende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde. Die für das Bauvorhaben vorgesehene Fläche ist Teil des im Landschaftsplan (LP) Nr. … „Raum X. /C. “ des Kreises V. festgesetzten Landschaftsschutzgebiets Nr. 3. Hier ist die Errichtung baulicher Anlagen verboten (S. 156 des LP). Ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Bauvorhaben setzt daher die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz voraus. Für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB besteht eine Ausnahmemöglichkeit (S. 158 des LP). Eine Befreiung oder Ausnahme ist von der unteren Naturschutzbehörde bislang nicht erteilt und im Übrigen auch nicht in Aussicht gestellt worden. Auch das Fehlen dieser fachbehördlichen Entscheidung steht nach den Grundsätzen der „Schlusspunkttheorie“ der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Vgl. zu einem solchen Sachverhalt OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris (Rn. 99 ff.). 3. Ob dem Bauvorhaben darüber hinaus auch § 4 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 entgegensteht, mag offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.