Urteil
5 K 1109/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0324.5K1109.21.00
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Leitsätze
Kein Grundsteuererlass wegen Nichtabwälzbarkeit auf den Mieter
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Grundsteuererlass wegen Nichtabwälzbarkeit auf den Mieter Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt einen Erlass der für die Jahre 2016 bis 2018 durch die Beklagte festgesetzten Grundsteuer in Höhe von 27.669,06 € für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück mit der postalischen Bezeichnung M. Straße xxx in E. . Das Finanzamt E. -Ost erließ am 11. April 2011 in Durchführung einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes einen Einheitswertbescheid für das klägerische, mit einem Discountmarkt bebaute Grundstück. Ausweislich der im Bescheid enthaltenen Erläuterungen wurde dabei ein Raummeterpreis von 112,00 DM/m³ angenommen. Aufgrund eines Umsetzungsfehlers wurde bei der Berechnung der Werfortschreibung stattdessen ein Wert von 1,12 DM/m³ eingesetzt. Der seitens des Finanzamts an die Beklagte übermittelte Messbetrag sank in der Folge zum 1. Januar 2011 von 938,24 € auf 53,50 €. Die durch die Beklagte festgesetzte Grundsteuer sank von 4.503,55 € auf 288,90 €. Erst im berichtigten Einheitswertbescheid vom 23. Mai 2019 gab das Finanzamt schließlich einen Raummeterpreis von 112,00 DM/m³ an. In der Zwischenzeit hatte am 1. Juni 2019 auf Seiten der Klägerin ein Mieterwechsel stattgefunden. Aufgrund der Berichtigung des Fehlers durch das Finanzamt setzte die Beklagte mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 8. Juli 2019 die Grundsteuer nachträglich für die Jahre 2016 bis 2019 in Höhe von jeweils 9.549,37 € anstelle von bisher jeweils 326,35 € fest. Daraus resultierte eine Nachveranlagung von 9.223,02 € pro Jahr, insgesamt also von 36.892,08 € für die Jahre 2016 bis 2019. Der nachveranlagte Betrag für die Jahre 2016 bis 2018 beziffert sich damit auf 27.669,06 €. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – wie gegen alle vorherigen Bescheide des Finanzamtes und der Beklagten – kein Rechtsmittel ein und beglich die nachveranlagten Grundsteuern. Die Klägerin stellte am 10. Oktober 2019 einen Erlassantrag, den sie nach mit Schreiben vom 7. November 2019 erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 klarstellte. Danach werde aufgrund des diesbezüglichen Ablaufs der Fristen kein Erlassantrag wegen Mietausfalls gestellt, sondern ein Erlassantrag für die mit Bescheid vom 8. Juli 2019 nachveranlagte Grundsteuer für 2016 bis 2018 aus sachlichen Billigkeitsgründen. Der Klägerin könne der Fehler nicht angelastet werden; gleichwohl bleibe sie jetzt zu einem Teil auf den Nachforderungen hängen, weil die Mieter nicht mehr greifbar seien. Mit Bescheid vom 26. März 2020 lehnte die Beklagte den Erlassantrag nach § 227 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung ab, die Klägerin hätte ein Rechtsmittel gegen den Grundlagenbescheid einlegen müssen. Ein Erlass sei nicht geeignet, die Folgen eines unterlassenen Rechtsmittels zu heilen. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 23. April 2020 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 3. September 2020 dahingehend begründete, dass sie sich korrekt verhalten habe und die höhere Grundsteuerforderung nicht mehr nachträglich auf die Mieter umlegen könne. Es sei daher unbillig, den erheblich höheren Betrag der Grundsteuerforderung allein dem Steuerschuldner aufzubürden. Zudem unterbreitete die Klägerin einen Vergleichsvorschlag und bot die Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.500 € an. Die Beklagte lehnte den Vergleichsvorschlag mit Bescheid vom 20. November 2020 ab, da ein Verzicht auf den Steueranspruch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021, zugestellt am 24. Februar 2021, wies die Beklagte den Widerspruch insbesondere mit der Begründung zurück, die Grundsteuer sei eine Realsteuer und unabhängig von Einnahmen durch den Eigentümer zu zahlen. Die Klägerin hat am 23. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit gemäß § 227 AO seien erfüllt. Es wäre grob unbillig, den durch den Fehler des Finanzamts entstandenen erheblichen finanziellen Schaden allein der in jeder Weise korrekt handelnden Steuerschuldnerin aufzubürden. Der Fehler habe nicht auffallen können und müssen. Frau M1. G. habe sämtliche Bescheide der Beklagten korrekt geprüft und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die bestandskräftig festgesetzten Grundsteuern seien korrekt auf den Mieter umgelegt. Unbeschadet der Tatsache, dass die Abwälzung der nachveranlagten Grundsteuer gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtlich gar nicht möglich wäre, komme dies auch faktisch aufgrund des Mieterwechsels am 1. Juni 2019 nicht in Betracht. Ein unterbliebener Erlassantrag wegen Mietausfalls schließe einen Erlassantrag gemäß § 227 AO nicht aus. Von einer komplexen Sachlage, die schützenswertes Vertrauen verhindern könnte, könne vorliegend nicht die Rede sein. Ihr Vertrauen auf den Bestand der jahrelangen Bescheide sei in jeder Weise schützenswert gewesen und durch das Verhalten des Finanzamts selbst begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom 8. Juli 2019 für die Jahre 2016, 2017 und 2018 festgesetzte Grundsteuer in Höhe von insgesamt 27.669,06 € zu erlassen und den gezahlten Betrag nebst Zinsen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Erhebung der Grundsteuer sei im vorliegenden Fall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes grundsätzlich vereinbar. Die Klägerin sei als Eigentümerin zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, unabhängig davon, ob sie diese auf Mieter abwälzen könne oder nicht. Der Fehler sei nicht bei ihr gemacht worden, sondern beim Finanzamt E. -Ost, an dessen Messbescheid sie hinsichtlich der Höhe der Grundsteuer gebunden sei. Eine Prüfung der einzelnen Positionen sei ihr sachlich und rechtlich nicht möglich. Insbesondere der fehlerhafte Raummeterpreis von 1,12 DM m/³ sei nur durch die Eigentümerin nachvollziehbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin habe aufgrund der auffällig niedrigen Grundsteuerfestsetzung im Nachgang zum fehlerhaften Einheitswertbescheid vom 11. April 2011 nicht bestanden. Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, treffe insofern im eigenen Interesse die Pflicht, die Bescheide zu kontrollieren und bei Vorliegen offensichtlicher Fehler auf eine Korrektur hinzuwirken. Dem Gesetzgeber sei die Möglichkeit der aufgrund abweichender Fristen im Mietrecht und (Grund-)Steuerrecht in bestimmten Konstellationen rechtlich unmöglichen Abwälzung nachträglich festgesetzter oder geänderter Grundsteuerforderungen auf den Mieter bekannt gewesen und er habe diese möglichen Härten in Kauf genommen, so dass die Klägerin sich nicht auf einen sachlichen Billigkeitserlass berufen könne. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. März 2021 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 1. März 2021 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 227 AO auf Verpflichtung der Beklagten, die Grundsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von insgesamt 27.669,06 € zu erlassen und den gezahlten Betrag nebst Zinsen zu erstatten. 1. Gemäß § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits errichtete Beträge erstattet werden. Die Vorschrift findet auf die Erhebung der Grundsteuer als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO Anwendung und ist nicht durch die spezialgesetzlichen Erlassregelungen in §§ 32 ff. des Grundsteuergesetzes (GrStG) ausgeschlossen. Vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2020, § 227 AO Rn. 9. Die Entscheidung über den Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, deren gerichtliche Nachprüfbarkeit darauf beschränkt ist, ob ein Ermessensfehler vorliegt (§ 114 VwGO), insbesondere, ob die Beklagte den unbestimmten Rechtsbegriff „unbillig" richtig erkannt und angewandt hat. Der Klage kann daher nur dann stattgegeben werden, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist. Vgl. zum Charakter des § 227 AO als "einheitliche" Ermessensvorschrift: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 – GmS-OGB 3/70 –, juris. 2. Die Voraussetzungen für den beantragten Erlass der Grundsteuerforderung der Beklagten liegen nicht vor, da keine sachlichen Billigkeitsgründe bestehen. Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist in letzterem Fall nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist. Für einen Billigkeitserlass ist dagegen kein Raum, wenn der Gesetzgeber die Besteuerung trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und damit diese Härten in Kauf genommen hat. Vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2020, § 227 AO Rn. 40 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, juris Rn. 26. a) Ein sachlicher Billigkeitsgrund lässt sich nicht daraus herleiten, dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – die nachträglich erhobene Grundsteuer nicht mehr auf ihren ehemaligen Mieter abgewälzt werden kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die fehlende Abwälzbarkeit nachträglich erhobener Grundsteuern auf den Mieter für sich gesehen noch nicht zur Unbilligkeit der Steuererhebung führt. Der Gesetzgeber hat für die Fälle der vorliegenden Art in Kauf genommen, dass die Abwälzung der nachveranlagten Grundsteuer auf den Mieter am Fristablauf scheitern kann. Denn das Grundsteuergesetz und die Abgabenordnung erlauben die Nachforderung der Grundsteuer innerhalb der vierjährigen Verjährungs- bzw. Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ohne Rücksicht auf ihre Abwälzbarkeit auf den Mieter, für die die kürzere Frist des § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt. Dass die Abwälzbarkeit der Grundsteuer nicht in den Besteuerungszweck eingeschlossen ist, folgt zudem aus dem Wesen der Grundsteuer als Real- bzw. Objektsteuer, die nicht nach Ertragsmerkmalen, sondern auf der Grundlage des Grundstückswerts (des Einheitswerts) erhoben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 – 8 C 90.81 –, juris Rn. 19 ff; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 14 E 845/10 –, juris Rn. 4. b) Eine sachliche Unbilligkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte durch ein pflichtwidriges Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin als Steuerpflichtige begründet habe. Es fehlt bereits an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Der Einheitswertbescheid des Finanzamtes E. -Ost vom 11. April 2011 ist aufgrund der Zugrundelegung eines Raummeterpreises von 1,12 DM/m³ anstelle von in den Erläuterungen angegebenen 112,00 DM/m³ zwar fehlerhaft, aber für die Beklagte bindend. Denn bei dem Einheitswertbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO. Er bindet die Beklagte ebenso wie der Grundsteuermessbescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich des Erlasses des Grundsteuerbescheides als Folgebescheid. Die Beklagte konnte die Grundsteuer erst nach der mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes E. -Ost vom 23. Mai 2019 erfolgten Berichtigung des Raummeterpreises mit Grundsteuerbescheid vom 8. Juli 2019 nachveranlagen. Vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der Grundlagenbescheide für die Beklagte, die im gestuften System der Grundsteuererhebung lediglich die Messbeträge aus den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes übermittelt bekommt, muss sich die Beklagte ein gegebenenfalls schuldhaftes Verhalten des Finanzamtes auch nicht zurechnen lassen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 23. März 2006 – 11 K 1119/05 –, juris Rn. 23. Selbst wenn man auf ein pflichtwidriges Verhalten des Finanzamtes abstellte bzw. dieses der Beklagten zurechnete, auf das pflichtwidrige Verhalten des Finanzamtes abstellend, ein solches im Ergebnis aber offenlassend wohl OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 14 E 845/10 –, juris Rn. 7 ff., läge keine sachliche Unbilligkeit vor. Denn die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit setzt neben der Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens voraus, dass dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen begründet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 – 8 C 90.81 –, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 14 E 845/10 –, juris Rn. 8 ff. Die nachträgliche Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 erscheint nicht als unbillig, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass durch den fehlerhaften Einheitswertbescheid des Finanzamtes E. -Ost vom 11. April 2011 kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet worden ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Klägerin bereits seit der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt im Jahr 2011 bekannt sein musste, dass im Einheitswertbescheid mit einem Raummeterpreis von 1,12 DM/m³ eine falsche Berechnungsgrundlage für die Wertermittlung zugrunde gelegt worden ist. Das Erkennen des fehlerhaften Einheitswertes bedurfte auch keines besonderen juristischen Sachverstandes, sondern war für einen objektiven und verständigen Bescheidadressaten ohne Weiteres erkennbar. Denn der aus einem um zwei Stellen nach links gerückten Komma resultierende fehlerhafte Raummeterpreis wich in schon ins Auge springender Weise von den im Bescheid enthaltenen, nur fünf Zeilen umfassenden Erläuterungen ab, die abgesehen von einem Raummeterpreis von 112,00 DM/m³ keine weiteren Zahlen enthielten. Wenn infolge der fehlerhaften Berechnung des Einheitswertes der in den Grundsteuermessbescheiden festgesetzte Messbetrag zum 1. Januar 2011 von 938,24 € auf 53,50 € und die durch die Beklagte festgesetzte Grundsteuer von 4.503,55 € auf 288,90 € gesunken ist, muss sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheides angesichts dieses deutlichen Einbruchs der Höhe der festgesetzten Grundsteuer auch für einen juristischen Laien aufdrängen. Soweit die Klägerin geltend macht, anders als in der vom OVG NRW im Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 14 E 845/10 – entschiedenen Konstellation läge gerade kein komplexer Sachverhalt vor, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ausschließe, sondern vielmehr ein schwerwiegender Fehler des Finanzamtes, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn gerade im Falle eines schwerwiegenden, aber eindeutigen Fehlers, der auch für die Klägerin allein schon bei oberflächlicher Überprüfung insbesondere des Einheitswertbescheides vom 11. April 2011 und aufgrund des erfolgten deutlichen Einbruchs der Höhe der festgesetzten Grundsteuer offensichtlich sein musste, musste diese mit einer Änderung der Grundsteuerfestsetzungen durch die Beklagte infolge einer Änderung der Grundlagenbescheide rechnen. Wenn die Klägerin die Grundlagenbescheide des Finanzamts und die Grundsteuerbescheide der Beklagten bestandskräftig werden lässt, da sie zu ihren Gunsten einen niedrigeren Einheitswert und Grundsteuermessbetrag sowie daraus folgend eine niedrigere Grundsteuer festsetzen, mit dem Wissen, dass sie als Vermieterin bei einer nachträglichen Änderung der Bescheide möglicherweise die erhöhte Grundsteuer nicht mehr auf die Mieter wird umlegen können, so fällt dies in ihren Verantwortungsbereich. Der Klägerin obliegt es, die Bescheide korrekt zu prüfen und bei Kenntnis eines Fehlers der Behörde, der ihnen durch Zeitablauf zum Nachteil gereichen kann, selbst tätig zu werden und die Behörde über diesen Fehler zu informieren, damit diese in die Lage versetzt wird, zeitnah einen neuen, geänderten Bescheid zu erlassen, aufgrund dessen die Umlegung der korrekten Grundsteuer auf die Mieter noch möglich gewesen wäre. Unterlässt die Grundstückseigentümerin dies oder nimmt sie von offenkundigen Fehlern schon keine Kenntnis, so geht dies zu ihren Lasten. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Behörde die fehlerhafte Festsetzung der Grundsteuer nicht mehr abändern werde, ist jedenfalls nicht anzunehmen. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. Juni 2010 – 4 K 1158/09.DA –, juris Rn. 29. 3. Persönliche Billigkeitsgründe, die zu einem Erlass der Grundsteuer führen könnten sind, sind von der Klägerin bereits nicht im Erlassantrag geltend gemacht worden und auch darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.