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Urteil

18a K 472/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1214.18A.K472.15A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Trotz der insoweit in § 73b AsylG geregelten spezielleren Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von subsidiärem Schutz kann auf die (allgemeine) Regelung des § 48 VwVfG zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –).

  • 2.

    Das in Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3 GFK normierte flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip ermöglicht nach seiner in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU geregelten Konkretisierung, Ausländer auch auf den Schutz solcher Staaten zu verweisen, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, für sich aber vernünftigerweise geltend machen könnten.

3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –, wonach ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, folgt, dass ein im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen etwaiger – wie durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneter – Ermessensspielraum der nationalen Behörde auf Null reduziert ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz der insoweit in § 73b AsylG geregelten spezielleren Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von subsidiärem Schutz kann auf die (allgemeine) Regelung des § 48 VwVfG zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –). 2. Das in Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3 GFK normierte flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip ermöglicht nach seiner in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU geregelten Konkretisierung, Ausländer auch auf den Schutz solcher Staaten zu verweisen, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, für sich aber vernünftigerweise geltend machen könnten. 3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –, wonach ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, folgt, dass ein im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen etwaiger – wie durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneter – Ermessensspielraum der nationalen Behörde auf Null reduziert ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger gibt an, der im Jahr 1928 in G./Syrien geborene C. F. zu sein und ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Nach eigenen Angaben reiste er aus Syrien kommend im Mai 1986 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Diesen begründete er trotz Vorlage eines syrischen Reisepasses mit einer Verfolgung im Libanon. Gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt P. gab er an, Kurde aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein. Er räumte ein, bei seinem Pass handele es sich um eine Fälschung und gab dazu eine eidesstattliche Versicherung ab. In seiner persönlichen Anhörung im Asylverfahren erklärte der Kläger, er sei im Libanon geboren worden. Auch das Alter in seinem Pass sei absichtlich falsch angegeben worden, damit er nicht zum Militärdienst herangezogen werde. Der Asylantrag wurde durch Bescheid vom 30. November 1987 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei ausweislich eines vorgelegten Reisepasses syrischer Staatsangehöriger. Nach einem Vermerk der Ausländerbehörde der Stadt P. vom 30. November 1994 habe der Kläger dort vorgesprochen. Das Lichtbild in dem von ihm vorgelegten syrischen Pass habe mit ihm zwar optisch übereingestimmt, jedoch hätten Zweifel an der äußerlichen Echtheit des Reisepasses sowie daran, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits 66 Jahre alt sein solle, bestanden. Unter dem 15. März 1995 bestätigte die syrische Botschaft in Bonn gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt P. die Richtigkeit des syrischen Reisepasses des Klägers. Dieser sei von der Botschaft ausgestellt worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2003 erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt P., dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Zudem sei die Registrierung seiner Ehefrau und seiner Kinder mit Geburtsort in G. in Syrien wegen seiner falschen Angaben erfolgt. Auch dazu gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab. Am 23. Juni 2003 schob die Ausländerbehörde der Stadt P. den Kläger nach Syrien ab. Am 18. April 2006 scheiterte ein Abschiebungsversuch der Ehefrau des Klägers und des Sohnes D. in die Türkei, da diese von den dortigen Behörden nicht aufgenommen wurden. Am 28. August 2011 kehrte der Kläger wieder nach Deutschland zurück und stellte am 13. September 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er mit der Furcht vor willkürlichen Festnahmen und Folter in Syrien. Infolge dessen stellte das Bundesamt gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 14. Juni 2012 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in der damaligen Fassung hinsichtlich Syriens vorliege (Ziffer 3.) und hob die mit dem Bescheid aus dem Jahr 1986 erlassene Abschiebungsandrohung auf (Ziffer 4.). Den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei syrischer Staatsangehöriger und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien fürchten, willkürlich festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Die Asylanerkennung lehnte es mit der Begründung ab, der Kläger sei über einen sicheren Drittstaat eingereist. Die Flüchtlingsanerkennung komme nicht in Betracht, da dem Kläger keine individuelle Verfolgung drohe. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 wies die Ausländerbehörde der Stadt P. das Bundesamt auf eine mögliche weitere, türkische Staatsangehörigkeit des Klägers hin. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übersandte die Ausländerbehörde der Stadt P. dem Bundesamt einen – ausweislich eines darauf befindlichen Stempels mutmaßlich am 13. Dezember 2010 erstellten – Personenstandsregisterauszug der türkischen Stadt Z. im Kreis X. Nach Erkenntnissen der Ausländerbehörde handele es sich bei der in diesem Auszug u.a. genannten Person H. C. um den Kläger. Diesem sei nach Art. 25 ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Gesetz Nr. 403) aufgrund des Ministererlasses vom 21. Januar 2003 (Entscheidung Nr. 5196) am 3. April 2003 die Staatsangehörigkeit entzogen worden. Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte die Beklagte den Kläger unter Darlegung ihrer Erkenntnisse zu einer bei ihm bestehenden türkischen Staatsangehörigkeit mit, dass sie beabsichtige, ergänzend zu ihrem Bescheid vom 14. Juni 2012 festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei für ihn kein subsidiärer Schutz zuerkannt werde und auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dieser beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats zu äußern. Über seinen Prozessbevollmächtigten nahm der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014 Stellung und trug vor, dass er ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Er habe zu keinem Zeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit gehabt und habe auch nicht vor, diese irgendwann einmal zu erwerben. Die Türkei sei nicht sein Heimatland, sondern Syrien. Für dieses Land bestehe ein zu beachtendes Abschiebungsverbot. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 bat das Bundesamt die Ausländerbehörde der Stadt P. um Mitteilung ob neben dem übersandten Registerauskunft noch weitere Anhaltspunkte für eine türkische Staatsangehörigkeit des Klägers bestünden, zumal ein Altersunterschied von syrischen zu türkischen Personalien von 30 Jahren bestehe. Mit Schreiben vom 7. November 2014 führte die Ausländerbehörde der Stadt P. gegenüber dem Bundesamt aus, dass sie weiterhin davon ausgehe, dass es sich bei dem im syrischen Registerauszug eingetragenen C.F. (geb. 00.00.1928) auch um den im türkischen Registerauszug eingetragenen H. C. (geb. 00.00.1957) handele. In diese Richtung deute vor allem die auffällige Ähnlichkeit der Familienstruktur des Herrn H. C. zu dem des C. F. hin, die sowohl die Geburtsabfolge als auch in der weitgehenden Parallelität der syrischen und der türkischen Namen ihren Ausdruck finde. Abweichungen hinsichtlich einzelner Geburtsdaten stellten den Bezug der jeweiligen Registerauszüge bezüglich der Familie nicht in Frage, da derartige Diskrepanzen in Anbetracht der in Teilen der Türkei und Syrien gepflogenen Registerpraxis nicht ungewöhnlich seien. Sie fänden ihre Ursache zum Teil darin, dass Eintragungen (wie aus den jeweiligen Registerauszügen ersichtlich seien) mitunter erst mehrere Jahre nach der Geburt vorgenommen würden und hierdurch bedingt mit einem erhöhten Unrichtigkeitsrisiko behaftet seien. Teilweise beruhe die Fehlerhaftigkeit auch darauf, dass die Betroffenen mangels besserer Erinnerung oder um der Erlangung von Vorteilen Willen unzutreffende Angaben machten, die nicht hinreichend überprüft würden. So erscheine es auch sehr unwahrscheinlich, dass der Betroffene am 00.00.1928 in G. geboren worden sei. Demnach wäre dieser mit 34 Jahren erstmals Vater geworden, was im arabischen Kulturkreis ungewöhnlich wäre. In dem türkischen Registerauszug sei der Betroffene mit dem Geburtsdatum 00.00.1957 erfasst, wonach er bereits mit 11 Jahren zum ersten Mal Vater geworden wäre. Bei seiner Ersteinreise in das Bundesgebiet im Jahre 1986 habe er das Geburtsdatum 00.00.1941, welches hier eher als zutreffend erscheine, angegeben. Die der Falscheintragung von Geburtsdaten zugrunde liegenden Ursachen träfen nach Auffassung der Ausländerbehörde der Stadt P. jedoch nicht in gleicher Weise auch auf die sonstigen Eintragungsinhalte zu. Dies gelte insbesondere für die Angaben der zu einem Familienverband gehörigen Mitglieder. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass es sich bei der Familie F. / C. um dieselbe Familie handele, die unter verschiedenen Personalien sowohl in Syrien als auch in der Türkei registriert sei und somit zwei Staatsangehörigkeiten besitze. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 hörte das Bundesamt den Kläger erneut zur beabsichtigten Rücknahme an. in Abweichung von seinem Schreiben vom 27. August 2014 sei bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., der im Wesentlichen dem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG entspreche, nunmehr ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73b AsylVfG eingeleitet worden. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Kläger neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Februar 2007 (Az.: 8 L 52/07). Dieser sei in Kenntnis des Umstandes gefasst worden, dass türkische Stellen der Ehefrau und dem Sohn D. am 18. April 2006 die Einreise verweigert hätten sowie anhand der im Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt P. vom 7. November 2014 gegenübergestellten Familienstruktur gemäß türkischem und syrischem Registerauszug. Seine türkische Staatsangehörigkeit habe der Kläger seit seiner Einreise 1986 verschwiegen. Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. E) der Richtlinie 2011/95/EU sei bei Anträgen auf internationalen Schutz, d.h. auch bei den bis 30. November 2013 sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverboten, die Frage zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Dies bedeute, dass das Bundesamt sämtliche Staaten deren Staatsangehörigkeit ein Antragsteller besitze oder für sich geltend machen könne, in die Prüfung mit einzubeziehen habe. Im Falle des Klägers sei dies mangels Kenntnis bzw. Verschweigens der türkischen Staatsangehörigkeit unterblieben. Das Bundesamt wäre bei Kenntnis der weiteren Staatsangehörigkeit des Klägers verpflichtet gewesen, seine türkische Staatsangehörigkeit in die Prüfung miteinzubeziehen. Aus der vorgenannten Richtlinie ergebe sich, dass bei mehr als einer Staatsangehörigkeit eine positive Entscheidung zum internationalen Schutz nur in Betracht komme, wenn für alle diese Staaten die Voraussetzungen vorlägen. Drohe nur in einem Staat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden, könne keine Gewährung internationalen Schutzes erfolgen. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass das heute einem subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. aufzuheben sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vernünftigerweise den Schutz des türkischen Staates nicht hätte in Anspruch nehmen können, seien zum Zeitpunkt des Abschiebungsverbotes nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015, an den Kläger übersandt mit Schreiben vom 21. Januar 2015, nahm das Bundesamt die im Bescheid vom 14. Juni 2012 getroffene Feststellung, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vorliege, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1.), erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2.), stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Syrien vorliegt und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei nicht vorliegen (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger besitze neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit. Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 73b Abs. 3 AsylVfG. Zwar sei der Kläger ausweislich eines türkischen Personenstandsregisterauszugs ausgebürgert worden, da er den türkischen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er könne jedoch wegen Änderungen im türkischen Staatsangehörigkeitsrecht jederzeit, ohne Nachteile befürchten zu müssen, die türkische Staatsangehörigkeit wieder beantragen. Asylrelevante Tatsachen oder Abschiebungsverbote lägen hinsichtlich der Türkei nicht vor. Der Kläger hat am 3. Februar 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, er besitze ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft. Er sei kein türkischer Staatsangehöriger. Dafür spreche bereits, dass ein Versuch, seine Ehefrau und seinen Sohn D. im Jahr 2006 in die Türkei abzuschieben, gescheitert sei, da die türkischen Behörden nicht bereit gewesen seien, sie aufzunehmen. Die vom Bundesamt in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus dem Jahre 2007 bezüglich einer etwaigen türkischen Staatsangehörigkeit eines Sohnes sei nicht bekannt. Im Übrigen hätten etwaige Erkenntnisse aus dieser Entscheidung bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des ihm gewährten Abschiebungsverbots im Jahr 2012 bereits vorgelegen, so dass der Bescheid insoweit nicht abgeändert werden dürfe. Schließlich sei er nicht die im türkischen Personenstandsregister der Stadt Z. unter dem Namen H. C. registrierte Person. Diese sei 31 Jahre jünger als er. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass hier eine Verwechslung vorliege. Das Bundesamt gehe bei der ihm unterstellten türkischen Staatsangehörigkeit von unbewiesenen Tatsachen aus. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der über den Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt P. geführten Ausländerpersonalakte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung hierauf hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Januar 2015 ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer legt insoweit zu Grunde, dass der Bescheid des Bundesamtes nicht angefochten werden sollte, soweit unter dessen Ziffer 3. Satz 1 zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Syrien festgestellt worden ist. I. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass der Rücknahmeentscheidung umfassend im Sinne des § 73 Abs. 4 AsylG, der im Falle der Rücknahme subsidiären Schutzes – der inhaltlich dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zuerkannten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entspricht – gemäß § 73b Abs. 4 AsylG entsprechend gilt, angehört worden. II. Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zwar kann entgegen des angefochtenen Bescheides vom 12. Januar 2015 die Rücknahme des dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zuerkanntem Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. weder auf § 73b Abs. 3 AsylG gestützt (dazu 1.) , noch in einen Widerruf dieses Schutztitels nach § 73b Abs. 1 AsylG umgedeutet werden (dazu 2.). Die angefochtene Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes kann jedoch in rechtmäßiger Weise auf § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestützt werden (dazu 3.). 1. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2015 verfügte Rücknahme des dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zuerkanntem Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. kann vorliegend nicht auf § 73b AsylG als Rechtsgrundlage gestützt werden. Nach der vorgenannten Norm ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (entspricht im Wesentlichen dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 von der Gewährung dieses Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung dieses Schutzes ausschlaggebend war. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben. a) Ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, der § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entspricht, im Sinne von § 4 Abs. 2 AsylG, wonach eine solche Zuerkennung für solche Personen ausgeschlossen ist, die schwere Straftaten oder vergleichbare Handlungen begangen haben oder sonst eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen, lag – soweit ersichtlich – beim Kläger weder im Zeitpunkt der Zuerkennung des Abschiebungsverbots vor, noch ist ein solcher nun gegeben. b) Auch die anderen Tatbestandsalternativen des § 73b Abs. 3 AsylG sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Die Zuerkennung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit Bescheid vom 14. Juni 2012 war nicht auf eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente zurückzuführen. Entgegen der Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid war der Kläger weder im Zeitpunkt seiner (erneuten) Asylantragstellung im Jahr 2011, noch im Zeitpunkt der Zuerkennung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit Bescheid vom 14. Juni 2012 (weiterhin) türkischer Staatsangehöriger. aa) Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der im türkischen Personenstandsregisterauszug, welchen die Ausländerbehörde der Stadt P. an das Bundesamt am 30. Januar 2014 übersandte, genannte Person H. C. um den Kläger handelt und dementsprechend davon auszugehen ist, dass dieser bis zu seiner Ausbürgerung im Jahr 2003 (jedenfalls auch) die türkische Staatsangehörigkeit besessen hat. (1) Der vorgenannte Personenstandsregisterauszug der türkischen Stadt Z. führt eine Familie C. auf, deren Vornamen, Geburtsdaten und Familienstruktur große Übereinstimmungen zu den Daten des Klägers und seiner Familie aufweisen, die dieser im vorliegenden Verfahren durch die Vorlage des syrischen Registerauszuges geltend gemacht hat (vgl. nachfolgende Gegenüberstellung). Tabellarische Gegenüberstellung wurde entfernt Angesichts der auffälligen weitgehenden Übereinstimmungen bzw. auffallenden Ähnlichkeiten von Namen, Geburtsdaten und familiären Beziehungen ist das Gericht davon überzeugt, dass die in dem türkischen Registerauszug aufgeführten Personen identisch mit dem Kläger, seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern sind. Bei derart vielen Ähnlichkeiten erschiene eine andere Wertung lebensfremd. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Geburtsdaten von türkischen zu syrischem Register voneinander abweichen und insbesondere das Geburtsdatum des Klägers im türkischen Registerauszug – jedenfalls in Bezug zu denen seiner Kinder – unrichtig sein dürfte. Wie die Ausländerbehörde der Stadt P. in ihrem Schreiben an das Bundesamt vom 7. November 2014 nachvollziehbar ausführte, spricht viel dafür, dass die Angaben zu den Geburtsdaten wegen in der Türkei nachträglich vorgenommener Registrierungen nicht immer passend sein dürften und dass der Kläger bei seiner Ersteinreise in das Bundesgebiet im Jahr 1986 sein Geburtsjahr mit 1941 angab, welches in Anbetracht der Geburtsdaten seiner Kinder eher zutreffend sein dürfte. (2) Dafür, dass die Familie des Klägers – und damit auch dieser selbst – die türkische Staatsbürgerschaft besaßen, sprechen zudem die Erkenntnisse, die dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. Februar 2007 (Az.: 8 L 52/07) betreffend die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn D. zugrunde lagen. Hierin wurde unter Bezugnahme auf einen vorherigen Beschluss vom 18. April 2006 (Az.: 8 L 537/06) ausgeführt, dass der Sohn des Klägers D. ebenso wie seine Eltern – und damit auch der Kläger – auch über die türkische Staatsbürgerschaft verfüge. Soweit der Kläger im Rahmen der Begründung der vorliegenden Klage darauf verweist, dass ein im April 2006 durchgeführter Versuch, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn D. in die Türkei abzuschieben, gescheitert sei, weil die türkischen Behörden sich geweigert hätten, diese aufzunehmen, spricht dies nicht gegen das Bestehen einer türkischen Staatsangehörigkeit. Denn im zuvor genannten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. Februar 2007 wurde ausgeführt, dass das türkische Generalkonsulat in P. der Ehefrau des Klägers und dem gemeinsamen Sohn D. zwischenzeitlich am 2. Februar 2007 Passersatzpapiere ausgestellt habe, so dass davon auszugehen sei, dass bei den türkischen Stellen die ernsthafte Bereitschaft bestehen dürfte, sie einreisen zu lassen und zu übernehmen. (3) Die Herkunft des Klägers aus der Türkei wird ferner untermauert durch Erkenntnisse über aus dem Libanon nach Deutschland eingereiste Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (sog. „Scheinlibanesen“). Bei diesen handelt es sich oft um türkische Staatsangehörige, die sich in Deutschland unter falscher Identität als Staatenlose aus dem Libanon aufhalten oder sich auch unter asylrechtlichen Erwägungen als Syrer ausgeben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021, S. 25 f. Weitere Erkenntnisquellen weisen auf angeblich staatenlose Kurden aus dem Libanon, die ursprünglich aus einem arabisch/kurdisch sprechenden Stamm im Südosten der Türkei, vor allem aus dem Gebiet Savur in der Provinz Mardin kommen und sich um Asyl in der Bundesrepublik bemühten und sich schwerpunktmäßig u.a. im Ruhrgebiet niederließen. Vgl. zu Vorstehendem: Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Kurzinformation „Scheinlibanesen – Staatenlose Kurden aus dem Libanon“, März 2004, S. 5 ff. Die Übereinstimmungen dieser Erkenntnisse mit denen über den Kläger und seiner Familie sind augenfällig. Dazu gehören neben der Einreise aus dem Libanon als angeblich Staatenlose auch die Erkenntnisse aus den türkischen Registerauszügen, wonach die Familie aus Z. im Kreis X. der im Südosten der Türkei gelegenen Provinz J. stammt. (4) Die vorstehenden Erkenntnisse werden auch nicht durch die Angaben des Klägers erschüttert. Soweit dieser sowohl gegenüber dem Bundesamt wie im gerichtlichen Verfahren der vom Bundesamt angenommenen türkischen Staatsbürgerschaft widerspricht und darauf verweist, ausschließlich syrischer Staatsangehöriger zu sein, ist dieses Vorbringen unglaubhaft. Wie sich aus dem Tatbestand dieses Urteils ergibt, hat der Kläger nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1986 gegenüber den Behörden unterschiedliche Angaben zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit gemacht. So legte er zwar zunächst einen syrischen Reisepass vor, teilte jedoch später mit, dass er staatenloser Kurde sei und aus dem Libanon stamme. Zwar berief er sich in den folgenden Jahren ausschließlich auf das Bestehen einer syrischen Staatsangehörigkeit. Das durch abweichende Angaben geprägte Aussageverhalten des Klägers gegenüber deutschen Behörden lassen ihn jedoch – jedenfalls in Bezug auf die Thematik der Staatsangehörigkeiten als unglaubwürdig erscheinen, so dass sein Bestreiten einer türkischen Staatsangehörigkeit den zuvor dargestellten Erkenntnissen nicht entgegensteht. Im Übrigen sei angemerkt, dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid nicht in Abrede stellt, dass der Kläger jedenfalls auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. bb) Die türkische Staatsangehörigkeit ist dem Kläger allerdings nach Art. 25 ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (tStaG) Nr. 403 vom 11. Februar 1964 wegen Nichtableistung des Wehrdienstes entzogen worden. Der von der Ausländerbehörde der Stadt P. am 30. Januar 2014 an das Bundesamt übersandte – ausweislich eines darauf befindlichen Stempels mutmaßlich am 13. Dezember 2010 erstellte – Personenstandsregisterauszug der Familie C. enthält in der Spalte „DÜSÜNCELER" unter dem Namen H. C. die folgende Eintragung: „VATANDASLIK (03.04.2003): 403 Sayili Tür Vatandasligi Kanununun 25. Maddesi c bendi uyarinca, Bakanlar Kurulunun 21/1/2003 gün ve 5196 Sayili Karari ile, Türk Vatandasligini kaybettirilmistir." „Türk Vatandasligini kaybettirilmistir“ bedeutet hier „aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgebürgert“. Vgl. zu den Übersetzungen VG Münster, Urteil vom 24. November 2004 – 8 K 377/03 –, juris Rn. 44 f., unter Verweis auf Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hannover vom 11. Juni 2002. c) Das Vorstehende zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger zwar bis zum Jahr 2003 die türkische Staatsbürgerschaft besaß, diese jedoch nach einer erfolgten Ausbürgerung verloren hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese in der Folge wiedererlangt hätte, sind nicht ersichtlich, so dass der Kläger im Zeitpunkt seiner erneuten Asylantragstellung im Jahr 2011 nicht das Bestehen einer türkischen Staatsangehörigkeit verschwiegen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger oblag, dem Bundesamt im Rahmen seines Asylverfahrens in den Jahren 2011 und 2012 den Umstand, dass er bis zum Jahre 2003 (auch) die türkische Staatsangehörigkeit besaß, mitzuteilen, zumal er nach dem Bestehen einer früheren Staatsangehörigkeit vom Bundesamt nicht gefragt wurde. 2. Auch eine Umdeutung (§ 47 VwVfG) der Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes in einen Widerruf des dem Kläger zuerkannten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nach § 73b Abs. 1 AsylG kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche scheitert daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 73b Abs. 1 AsylG im Falle des Klägers nicht gegeben sind. Vorausgesetzt wird hiernach, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes – bzw. vorliegend des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. – geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Dementsprechend ist also erforderlich, dass sich im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der Schutzgewährung entscheidungserheblich verändert haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Umstand, dass der Kläger bis zum Jahre 2003 (auch) türkischer Staatsangehöriger war, bestand bereits im Zeitpunkt des Erlasses des dem Kläger das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zuerkennenden Bescheides vom 14. Juni 2012. Dass dem Bundesamt dies zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, ist insofern unerheblich. 3. Allerdings kann die Entscheidung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2015, das dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zuerkannte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zurückzunehmen, auf § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage gestützt werden. a) Zunächst kann trotz der insoweit in § 73b AsylG geregelten spezielleren Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von subsidiärem Schutz auf die (allgemeine) Regelung des § 48 VwVfG zurückgegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –. In diesem Urteil (veröffentlicht u.a. bei juris) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. b) Normativer Anknüpfungspunkt im nationalen Recht ist vorliegend § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. aa) Die Tatbestandsvoraussetzung von § 48 Abs. 1 VwVfG ist vorliegend gegeben. Bei dem Kläger das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zuerkennenden Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2012 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juni 2012 keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Denn der Kläger war trotz des Umstandes, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juni 2012 entsprechend der obigen Ausführungen die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund seiner im Jahr 2003 erfolgten Ausbürgerung nicht mehr besaß, dennoch darauf zu verweisen, den Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen. Das in Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) normierte flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip ermöglicht nach seiner in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU geregelten Konkretisierung, Ausländer auch auf den Schutz solcher Staaten zu verweisen, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, für sich aber vernünftigerweise geltend machen könnten (dazu (1)). Im Fall des Klägers sind diese Voraussetzungen in Bezug auf die Türkei gegeben (dazu (2)). (1) Einem Ausländer kann internationaler Schutz nicht zuerkannt werden, wenn er mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt und den Schutz eines der Länder seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3 GFK. Danach bezieht sich für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Diese Maßgaben beanspruchen über die Inbezugnahme der Regelungen der GFK in § 3 Abs. 1 AsylG („Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn ...“) unmittelbare Geltung im deutschen Asylrecht. Bei der Auslegung der §§ 3 ff. AsylG – und damit auch hinsichtlich des vorliegend maßgeblichen § 4 AsylG bzw. der inhaltlichen Vorgängerregelung in § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. – ist ferner zu beachten, dass diese Normen die Regelungen der sog. Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in deutsches innerstaatliches Recht umsetzen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und daher bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind. Nach der Auslegung von § 4 Abs. 1 AsylG an den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben haben sich demnach Ausländer nicht bloß auf den Schutz des Landes oder der Länder zu verweisen lassen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen . Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU ist bei der individuell durchzuführenden Prüfung u.a. die Frage zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte . (Hervorhebungen durch das Gericht) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU an anderer Stelle geregelte materielle Voraussetzungen in einen behördlichen Prüfungsauftrag um, der sich insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (vgl. Art. 1 A Nr. 2 GFK). Das Fehlen der Umsetzung des Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtlinie in innerstaatliches Recht wäre nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls unschädlich, wenn die Vorschrift sich auf diesen Prüfungsumfang beschränkte. Ob ihr Gehalt – insbesondere mit Blick auf evidenter Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates z.B. durch bloße Registrierung – darüber hinausreicht und eine solche Situation vorliegt, in welcher der um Schutz nachsuchende Ausländer darauf verwiesen werden könnte, die Staatsangehörigkeit eines Staates, deren Staatsangehörigkeit er (noch) nicht oder nicht mehr besitzt, „geltend zu machen" und den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, bedarf der Aufklärung und Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Vgl. zur wortlautgleichen Regelung in der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris, Rn. 34. Nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Gegenauffassung überspanne das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Auslegung die Regelung des Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU. Denn nach dem Wortlaut von Art. 1 A Nr. 2 Satz 2 GFK komme es allein auf den Besitz der Staatsangehörigkeit oder mehrerer Staatsangehörigkeiten im Zeitpunkt der Entscheidung an. Eine im Entscheidungszeitpunkt möglicherweise eröffnete staatsangehörigkeitsrechtliche Option stehe dem Besitz der Staatsangehörigkeit nicht gleich. Weder mit dem materiell-rechtlichen System des konventionsrechtlichen, noch dem unionsrechtlichen Flüchtlingsschutzes sei eine derartige Überdehnung einer bloß verfahrensrechtlichen Funktion des Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU vereinbar. Diese Norm habe allein verfahrensrechtliche Funktion (Hinweisfunktion) und hebe die Kriterien besonders hervor, die im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen seien. Die materiellen Kriterien würden an anderer Stelle geregelt. Vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3 Rn. 12. Diese Auffassung überzeugt nicht. Denn wenn Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU lediglich eine verfahrensrechtliche Aufgabe zukäme, würde der in dieser Norm enthaltene materielle Gehalt – namentlich einen Ausländer auf den Schutz eines Staates verweisen zu können, deren Staatsangehörigkeit er erlangen könnte – leer laufen. Die Möglichkeit der – offenbar vom Richtliniengeber beabsichtigten – Inanspruchnahme des Schutzes eines anderen Staates, zu dem der Ausländer eine so enge Verbindung aufweist, dass er auf den Schutz dieses Staates „vernünftigerweise“ verwiesen werden kann, ist nämlich an keiner anderen Stelle in der RL 2011/95/EU geregelt. Darüber hinaus stellt das Verständnis von Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU als Vorschrift mit materiellem Gehalt eine zulässige Ausprägung des in Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3 GFK zum Ausdruck kommenden flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips dar. Einer zu extensiven Anwendung dieses Prinzips wird im Übrigen nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass es dem Bundesamt und – im Streitfall – den Gerichten obliegt, zu prüfen, welche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vom jeweiligen Antragsteller zu erfüllen sind, um den Ausländer „vernünftigerweise“ auf den Schutz dieses Staates verweisen zu können. Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 28. Oktober 2020 – 18a K 5967/14.A –, n.v. (2) Diese Maßgaben zugrunde gelegt, ist der Kläger auf die Inanspruchnahme des Schutzes der Türkei zu verweisen. Denn dem Kläger steht die Möglichkeit offen, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von ihm vorgetragen, dass ihm dieser Erwerb bei vertretbarem Aufwand nicht gelingen wird. (a) Nach Art. 43 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 können Personen, die gemäß Art. 25 a, c, d und e des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes (Gesetz Nr. 403) ausgebürgert wurden und wenn aus Sicht der nationalen Sicherheit keine Bedenken bestehen, ohne die Voraussetzung des Aufenthalts in der Türkei zu erfüllen, mit Ministerratsbeschluss wieder eingebürgert werden. Zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, 221. Lieferung, Stand: 24. Februar 2017, S. 16. (b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Kläger nach der vorgenannten Regelung keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen können sollte, in deren Folge er die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt. Zwar war die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Juni 2020 hinsichtlich der durch die Kammer im Verfahren 18a K 5967/14.A gestellten Fragen, wie die Vorschrift des Art. 43 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 2009 – insbesondere bezüglich der Voraussetzung des Nichtbestehens von Bedenken gegen die nationale Sicherheit – in der türkischen Verwaltungspraxis tatsächlich gehandhabt wird und ob dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt sind, dass einer Person wegen Sicherheitsbedenken der Antrag auf Widereinbürgerung abgelehnt wurde, unergiebig. Nach der (auch) im Asylrecht geltenden Darlegungs- und Beweislast, wonach ein Kläger die für ihn günstigen Tatsachen und Umstände geltend zu machen hat, hätte es jedoch dem Kläger oblegen, darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, bei den zuständigen türkischen Behörden seine Wiedereinbürgerung zu beantragen bzw. weshalb ein solcher Antrag keinen Erfolg hätte. Vorliegend hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, noch sind solche anderweitig ersichtlich, dass für den türkischen Staat „aus Sicht der nationalen Sicherheit“ Bedenken gegen eine Widereinbürgerung des Klägers bestünden. Dafür, dass dem Kläger in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juni 2012 drohte oder ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung droht, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Vgl. zur asylrelevanten Lage in der Türkei: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2021 (Stand: April 2021). bb) Der Rücknahme des dem Kläger zuerkannten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. auf der Rechtsgrundlage von § 48 Abs. 1 VwVfG steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt im vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Januar 2015 trotz dessen, dass es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG um eine Ermessensvorschrift (kann ... zurückgenommen werden“) handelt, ein solches Ermessen – wegen der fehlerhaften Annahme des Vorliegens einer gebundenen Entscheidung – nicht ausgeübt hat. Aus der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass ein - wie hier gegebener – Ermessensausfall unbeachtlich ist, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 – 2 C 9.07 –, juris, Rn. 23, und vom 20. Juni 2013 – 8 C 10.12 –, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 4 ZB 17.1387 –, juris, Rn. 15. Siehe zudem Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. Ergänzungslieferung Juli 2021, § 114, Rn. 61; sowie Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 19. So liegt der Fall hier. Der Europäische Gerichtshof hat im oben in Bezug genommenen Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – entschieden, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss , wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (Hervorhebung durch das Gericht). Aus dem vom Gerichtshof gewählten Terminus „muss“ folgt, dass ein im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen etwaiger – wie hier durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneter – Ermessensspielraum der nationalen Behörde auf Null reduziert ist. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und dem Umstand, dass das dem Kläger zuerkannte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. bzw. des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG rechtswidrig war und ist, kam für das Bundesamt mit der Rücknahme dieses Schutzstatus demnach nur eine mögliche rechtmäßige Entscheidung in Betracht. III. Ungeachtet dessen, ob dies mangels ausdrücklicher entsprechender Antragstellung des Klägers überhaupt Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei (Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in der Türkei Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht, sind ebenso wenig festzustellen wie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt und die von dem Kläger nicht infrage gestellt worden sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr/Einreise in die Türkei dort sein Existenzminimum sichern können wird. Er ist jedenfalls auf die finanzielle Unterstützung seiner in Deutschland wohnhaften Großfamilie zu verweisen. Zudem steht ihm – jedenfalls nach erfolgter Wiedereinbürgerung – die Möglichkeit offen, soziale Hilfsleistungen des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Juni 2021, S. 21 f. Für den Fall, dass der Kläger kein türkisch sprechen sollte, könnte er sich sowohl im Gebiet um Üçkavak als auch in der Provinz Hatay niederlassen, da dort (auch) die arabische Sprache gesprochen wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2009 – 11 LB 136/07 –, juris Rn. 74. Schließlich bestehen auch keine substantiierten Anhaltspunkte für (erhebliche) gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers, welche die Zuerkennung eines erkrankungsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.