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Urteil

3 K 3565/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1210.3K3565.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am 00.00.00 1959 geborene Kläger trat Ende 1975 in den Polizeidienst des Beklagten ein. Sein Besoldungsdienstalter wurde mit seiner Ernennung zum Beamten auf Probe zum 1. November 1976 nach dem damals geltenden Besoldungsrecht anknüpfend an die Vollendung des 21. Lebensjahrs auf den 1. Juli 1980 festgesetzt. Am 1. Juli 2004 erreichte der Kläger, im Amt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11), Stufe 10 der in regelmäßigen Zeitabständen aufsteigenden Besoldung. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 wurde er durch das Polizeipräsidium S. in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (DRAnpG) wurde das bis dahin unter anderem für die Ämter der Besoldungsordnung A geltende System des besoldungsrechtlichen Aufstiegs nach Lebensaltersstufen für neu eintretende Beamte auf einen Aufstieg nach sogenannten Erfahrungsstufen umgestellt. Die bei Inkrafttreten des DRAnpG vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger der Besoldungsordnung A wurden durch Art. 3 § 1 Abs. 1 und 3 DRAnpG nach den ihnen bei Inkrafttreten des DRAnpG am 1. Juni 2013 zustehenden, auf dem Besoldungsdienstalter beruhenden Besoldungsstufen den neu gebildeten Erfahrungsstufen zugeordnet. Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 eröffnete der Landesgesetzgeber durch die am 1. Juli 2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 91 Abs. 13 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG NRW) den unter die Stufenzuordnung nach Art. 3 DRAnpG fallenden Beamten und Versorgungsempfängern erstmals die Möglichkeit, ihre Erfahrungsstufe festsetzen und an die Stelle der bisherigen Lebensaltersstufe treten zu lassen. Dazu bestimmte er ferner: „Die Stufenfestsetzung erfolgt frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Das Antragsrecht nach Satz 1 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017.“ Das Polizeipräsidium S. informierte die im aktiven Dienst stehenden Beamten seines Geschäftsbereichs noch im Jahr 2016 über das Antragsrecht nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW, während das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) dies für die bei ihm geführten Versorgungsempfänger erst 2017 tat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 84 bis 113 der Gerichtsakte verwiesen. Auf Antrag des Klägers vom 9. März 2017 setzte das Polizeipräsidium S. mit Bescheid vom 18. September 2017 für den Kläger Erfahrungsstufe 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 fest. Dagegen erhob der Kläger am 4. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Versorgungsempfängern sei im Gegensatz zu aktiven Beamten erst 2017 Gelegenheit gegeben worden, einen Günstigkeitsvergleich hinsichtlich ihrer Stufenzuordnung vorzunehmen und gegebenenfalls von dem Antragsrecht nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW Gebrauch zu machen. In der unterschiedlichen Informationspraxis der Behörden liege ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Er sei daher versorgungsrechtlich so zu stellen, als habe er den Antrag auf Festsetzung der Erfahrungsstufe noch im Jahr 2016 gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 wies das Polizeipräsidium S. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Frage, ob sich die Stufenzuordnung nach neuem Recht für die einzelnen in den Anwendungsbereich von § 91 Abs. 13 LBesG NRW fallenden aktiven Beamten und Versorgungsempfänger begünstigend oder nachteilig auswirke, sei jeweils nur auf Antrag geprüft worden. Entsprechende Anträge seien sowohl 2016 als auch 2017 gestellt worden. Der Beklagte sei aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet gewesen, seine aktiven Beamten und Versorgungsempfänger auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Feststellung der Erfahrungsstufe aufmerksam zu machen. Der Widerspruchsbescheid wurde zum Zweck der Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 2018 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 5. Juli 2018 Klage erhoben. Er hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Polizeipräsidiums S. vom 18. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, die besoldungsrechtliche Erfahrungsstufe 11 zu seinen Gunsten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 festzusetzen. Im Erörterungstermin am 30. Oktober 2020 hat der Kläger sein Begehren dahin geändert, ihn in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als hätte er den Antrag nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW bereits im Jahr 2016 gestellt. Der Kläger macht zur Begründung des geänderten Begehrens im Wesentlichen geltend: Das Polizeipräsidium S. habe aktiven Beamten aufgrund einer Günstigkeitsprüfung bereits 2016 die Möglichkeit eröffnet, die Festsezung ihrer Erfahrungsstufe zu beantragen, während der Beklagte eine solche Günstigkeitsprüfung für seine Ruhestandbeamten erst 2017 vorgenommen habe. Durch diese unterschiedliche Praxis habe der Beklagte seine Ruhestandsbeamten willkürlich benachteiligt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums S. vom 4. Juni 2018 zu verpflichten, ihn versorgungsrechtlich so zu stellen, als hätte er den Antrag auf Festsetzung der Erfahrungsstufe vor Ablauf des 31. Dezember 2016 gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klageziel, den Beklagten zu verpflichten, seine Erfahrungsstufe ab dem 1. Januar 2016 neu festzusetzen, nicht weiter. Statt dessen begehrt er nach der im Erörterungstermin am 30. Oktober 2020 abgegebenen Erklärung vom Beklagten nur noch, ihn in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als hätte er den Antrag nach § 91 Abs. 13 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642) – LBesG NRW – vor Ablauf des Jahres 2016 gestellt. Die Kammer entscheidet über die durch diese Erklärung geänderte Klage in der Sache, weil sie die Klageänderung als sachdienlich ansieht (§ 91 Abs. 1 VwGO) und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf die geänderte Klage vorliegen. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, das in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 22/17 –, juris. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Soweit der Beamte – wie vorliegend – nicht zum Ausdruck bringt, dass er abweichend davon Amtshaftungsklage (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) erheben will, für die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es fehlt auch nicht an der erforderlichen vorherigen Befassung des Beklagten mit dem auf Schadensersatz gerichteten Begehren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Klage aus dem Beamtenverhältnis einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten entsprechenden Antrag voraus. Es handelt sich hierbei um eine Klagevoraussetzung, nicht um eine im Prozess nachholbare bloße Sachurteilsvoraussetzung. Der Schadensersatzanspruch muss vor der Erhebung der Klage in erkennbarer Form an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser nicht erst im Prozess mit ihm konfrontiert wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1997– 2 C 38.95 –, juris, Rn. 18, und vom 27 Juni 1986– 6 C 131.80 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüssevom 8. Mai 2020 – 6 A 1901/19 –, juris, Rn. 3, undvom 4. März 2014 – 6 A 588/12 –, juris, Rn. 4;Saarl. OVG, Beschluss vom 14. November 2016– 1 A 215/15 –, juris, Rn. 27 ff.; BayVGH,Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 3 ZB 09.1593 –,juris, Rn. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Erfordernis in seinem Urteil vom 28. Juni 2001, – 2 C 48.00 –, juris, Rn. 15, klarstellend eingeschränkt. Hiernach setzt die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Klage aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Durchführung eines Vorverfahrens möglich ist, nicht zwingend einen diesem Verfahren vorgeschalteten zusätzlichen Antrag an den Dienstherrn voraus. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber zugleich zu entnehmen, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung, sei es durch einen Antrag oder im Wege des Widerspruchs, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014– 6 A 588/12 –, a.a.O.; Beschluss vom 29. Oktober 2013– 3 ZB 09.1593 –, a.a.O. Dazu reicht nicht aus, dass der Beamte sich gegenüber dem Dienstherrn bereits unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schadensersatzes gegen das beanstandete Verhalten gewandt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 –,juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2020– 6 A 1901/19 –, juris, Rn. 3. Der Kläger hat vor Klageerhebung das Schadensersatzbegehren an den Beklagten in erkennbarer Form im Sinne dieser rechtlichen Maßstäbe herangetragen. Er hat zwar mit seinem gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums S. vom 18. September 2017 erhobenen Widerspruch nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt. Das Schadensersatzbegehren ist dem erhobenen Widerspruch aber nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen. Der Wille, den Beklagten mit einem Schadensersatzbegehren zu befassen, ist darin hinreichend erkennbar hervorgetreten. Der Kläger hat zur Begründung seines Widerspruchs geltend gemacht, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn rechtzeitig über die in Rede stehende Antragsmöglichkeit nach dem Landesbesoldungsgesetz hinzuweisen. Die Argumentation mit einer Pflichtverletzung des Dienstherren dürfte für sich genommen zwar noch nicht hinreichen, um aus der Sicht der mit dem Widerspruch konfrontierten Behörde objektiv auf ein Schadensersatzbegehren schließen zu können; denn damit kann auch lediglich der Anspruch auf das primäre Rechtsschutzziel, hier also die Festsetzung der Erfahrungsstufe ab dem 1. Januar 2016, untermauert worden sein. Vgl. zu einer derartigen Konstellation: VG Gießen, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 6 A 2512/09 –, juris, Rn. 16. Hier tritt aber hinzu, dass der Kläger in der schriftlichen Begründung seines Widerspruchs die im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen im Dienstrecht gebräuchliche Formulierung, „ihn beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen“, verwendet hat. Damit hat er sein Begehren gegenüber dem Polizeipräsidium für die Behörde erkennbar – zumindest auch und ggf. hilfsweise – über den Primärrechtsschutz hinaus auf einen Ausgleich des entstandenen Nachteils im Ersatzwege erstreckt. Das Ausgleichsbegehren war auch hinreichend konkretisiert, um durch den Beklagten beschieden werden zu können, zumal es ausgehend von dem Vorbringen des Klägers ohne weiteres bezifferbar ist. Der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums lehnt dieses Schadensersatzbegehren ab und enthält insoweit eine selbständige Beschwer (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Eines dagegen gerichteten Vorverfahrens bedarf es gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der begehrte Ausgleich des geltend gemachten versorgungsrechtlichen Nachteils im Wege des Schadensersatzes nicht zu. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger im Fall einer rechtzeitigen Information über das Antragsrecht nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW noch vor Ablauf des Jahres 2016 den entsprechenden Antrag gestellt und somit für das gesamte Jahr 2016 eine Versorgung auf Grundlage der Erfahrungsstufe 11 der Besoldung erhalten haben würde. Es fehlt aber an dem haftungsbegründenden Tatbestand einer für diesen Nachteil ursächlichen objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für zivilrechtliche Schuldverhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch ist in erster Linie auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 22/17 –, juris, Rn. 9 ff., und setzt voraus, dass der Dienstherr eine ihm aus dem Beamtenverhältnis dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte hat seine dem Kläger gegenüber aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Verpflichtungen nicht verletzt. Weder die handelnden Organe des Polizeipräsidiums S. noch diejenigen anderer Dienststellen des Beklagten waren verpflichtet, den Kläger noch im Jahr 2016 über das in Rede stehende Antragsrecht zu informieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Dienstherr nicht generell verpflichtet ist, die Beamten auf die für ihre Rechtsstellung wesentlichen Regelungen und deren beabsichtigte Änderung hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht besteht nur, wenn diese gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr dagegen grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren. Vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1997– 2 C 10/96 –, juris, Rn. 16, und vom 15. Dezember 1980– VI C 58/78 –, juris, Rn. 24; Beschlüsse vom27. Dezember 2016 – 2 B 3/16 –, juris, Rn. 19, undvom 6. März 2002 – 2 B 3/02 –, juris, Rn. 5. Dies gilt auch für antragsgebundene Rechte des Beamten. Der Dienstherr hat zwar die Pflicht, seine Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen und im Rahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an Formalien scheitert. Diese Fürsorgepflicht geht aber grundsätzlich nicht so weit, dass der Dienstherr verpflichtet wäre, die Beamten auf die Notwendigkeit der Antragstellung aufmerksam zu machen, weil sonst der vom Gesetz verfolgte Zweck des Antragserfordernisses weitgehend hinfällig würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris, Rn. 16, und vom 15. Dezember 1980 – VI C 58/78 –, juris, Rn. 24. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris, Rn. 16; Beschlüsse vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3/16 –, juris, Rn. 19, und vom 6. März 2002 – 2 B 3/02 –, juris, Rn. 5. Vorliegend kommt von diesen Ausnahmetatbeständen zur Begründung einer Hinweispflicht des Beklagten alleine derjenige der bestehenden allgemeinen Verwaltungspraxis in Betracht. Besteht eine derartige Verwaltungspraxis, so entfaltet sie für die einzelnen betroffenen Beamten mittelbar Außenwirkung über ihr in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend dieser Verwaltungspraxis gleichmäßig, d. h., nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt zu werden. Diese Bindung an den Gleichheitssatz setzt nicht voraus, dass sie vom Dienstherrn bei der Begründung seiner Verwaltungspraxis gewollt oder diesem auch nur bewusst war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris, Rn. 16; VG Minden, Urteil vom 22. April 2021 – 12 K 1478/18 –, juris. Der dem Beamten daraus erwachsende Anspruch beschränkt sich auf die Fortführung des in der in Rede stehenden Verwaltungspraxis selbst angelegten Programms, ohne dass zu prüfen wäre, ob diese Verwaltungspraxis den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf verschiedene Beamtengruppen genügt. Wurde der Beamte bislang im Gegensatz zu anderen Beamten in vergleichbarer Lage vom Dienstherrn ohne sachlichen Grund nicht regelmäßig über Rechtsänderungen informiert, hat er zwar einen Anspruch auf Änderung der Verwaltungspraxis für die Zukunft, kann aber nicht geltend machen, er habe sich über die in Rede stehende Rechtsänderung nicht selbst informiert, weil er aufgrund der geübten Praxis seines Dienstherrn mit einem Hinweis durch diesen habe rechnen dürfen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3/02 – , juris, Rn. 7, ausgeführt, allein die Tatsache, dass der Dienstherr über Rechtsänderungen durch Auslegung in der Dienststelle – überhaupt – informiere, begründe noch nicht seine Pflicht, auch Informationsmöglichkeiten für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen, diesen etwa die Information nach Hause zu vermitteln; denn darin läge nicht die Beibehaltung einer allgemein geübten Praxis auch gegenüber einem gleichheitswidrig nicht in sie einbezogenen Beamten, sondern die Aufnahme einer bisher nicht praktizierten Form der Belehrung ihm gegenüber. Eine Verwaltungspraxis im Sinne dieser rechtlichen Maßstäbe, die geeignet gewesen wäre, eine Verpflichtung zur Belehrung des Klägers über sein Antragsrecht nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW auszulösen, kann nicht angenommen werden. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine bestehende Verwaltungspraxis, nach der Versorgungsbeamte im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums S. entweder durch das LBV oder das Polizeipräsidium selbst regelmäßig über sämtliche beamtenrechtlichen Rechtsänderungen vollständig in Kenntnis gesetzt worden wären. Der Kläger macht dies selbst nicht geltend. Auf die Frage, ob die aktiven Beamten des Polizeipräsidiums S. regelmäßig auf Rechtsänderungen im Dienstrecht hingewiesen worden sind, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.