Urteil
19 K 3074/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:1105.19K3074.21.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Wiedergestattung einer gewerblichen Tätigkeit, nachdem der Beklagte ihm gegenüber in der Vergangenheit mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 bestandskräftig die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Gewerbeordnung untersagt hat. Ausweislich eines vorliegenden Führungszeugnisses des Bundesamtes für Justiz vom 16. Oktober 2020 wurde der Kläger seit 2003 siebenmal zu Geld- oder Bewährungsstrafen verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen mit Urteil vom 4. Juni 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 27 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie mit Urteil vom 9. Oktober 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten; die Bewährung lief noch bis zum 16. Oktober 2021 Ab dem Jahr 2006 betrieb der Kläger zunächst eine Event- und Model- sowie später auch Werbeagentur in Werne. Ab dem Jahr 2010 führte der Beklagte gegen den Kläger ein Gewerbeuntersagungsverfahren. Hintergrund hierfür waren zum einen Steuerrückstände von zwischenzeitlich über 14.000 €, zuletzt im Jahr 2012 ca. 7.300 €, sowie zum anderen strafrechtliche Verurteilungen wegen Delikten Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung seiner ausgeübten sowie jedweder anderen gewerblichen Tätigkeit in leitender oder selbstständiger Funktion. Im Rahmen des gegen die Ordnungsverfügung angestrebten Klageverfahrens vor der erkennenden Kammer – 19 K 3947/12 – verständigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2013 darauf, dass der Beklagte zunächst vom Vollzug der Ordnungsverfügung absehe, wenn es dem Kläger gelänge, seine öffentlich-rechtlich begründeten Verbindlichkeiten bis zum März 2014 abzubauen; hierauf nahm der Kläger seine Klage zurück. Im März 2014 eröffnete das Amtsgericht Dortmund ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Seine gewerbliche Tätigkeit stellte der Kläger zwischenzeitlich ein. Am 5. Juni 2020 erteilte ihm das Amtsgericht Dortmund schließlich im Hinblick auf das zuvor von ihm durchgeführte Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung. Bereits am 16. April 2020 hatte meldete der Kläger gegenüber der Stelle für Gewerbeangelegenheiten der Stadt Werne eine gewerbliche Tätigkeit mit der Beschreibung: „Werbeagentur, Textilverkauf + drucken, Autofolierung / Schaufenster / Erstellung von Druckerzeugnissen, Sportbekleidung / Fitnessbekleidung, Dienstleistung / Handwerk, Werbeberater / Webdesign, Weddingplaner / Cateringservice / Verleih von Equipment, Eventmanager. zum 20. April 2020 hin angemeldet. Als Anschrift des Betriebes gab er zunächst die T.----straße 00 in X. an. Ab Juli 2020 führte er seine Gewerbe sodann unter der Anschrift M.-------straße 00 in X. in den Räumlichkeiten eines früheren Autohauses. Nachfolgend dokumentierte der Beklagte anhand zahlreicher im Verwaltungsvorgang befindlicher „Posts“ auf der Internetplattform „facebook“, dass der Kläger sein Gewerbe zunächst aufbaute und ab dem 1. August 2020 für den Kundenverkehr eröffnete. Daher forderte der Beklagten den Kläger bereits mit Bescheid vom 23. Juni 2020 auf Grundlage seiner Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 auf, dessen selbstständig ausgeübtes Gewerbe spätestens bis zum 1. August 2020 einzustellen und auf Dauer zu unterlassen; im Fall des Zuwiderhandelns drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- € an. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Androhung des Verwaltungszwangs hier offensichtlich geboten sei, um den Kläger nachdrücklich zur Befolgung der vorgenannten Ordnungsverfügung anzuhalten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Juli 2020 Klage am erkennenden Gericht. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger, der seinen Gewerbebetrieb weiterhin fortgesetzt hatte, das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ihm für den Fall, dass er der Aufforderung zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit weiterhin nicht Folge leiste, ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € an. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Oktober 2020 Klage. Ein zugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer im Verfahren 19 L 139/20 vom 3. November 2020, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 26. Juli 2021 - 4 B 1809/20 -). Mit E-Mail vom 15. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedergestattung einer gewerblichen Tätigkeit. Hierzu verwies er darauf, dass er nicht gewusst habe, einen Antrag stellen zu müssen. Er sei davon ausgegangen, dass die Untersagung nur für den damaligen Moment ausgesprochen worden sei. Er bitte um Entschuldigung; er sei nicht mit böser Absicht herangegangen, sondern er sei über viele Jahre selbstständig gewesen und habe seinen Beruf geliebt. Diesen wolle er wieder ausführen. Es laufe gerade gut an und er würde sich wünschen, dass der Beklagte über seinen Fehler hinwegsehe und ihm und seiner Familie eine zweite Chance gebe. Nachfolgend stellte der Beklagte verschiedene Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers an. Hierbei stellte er unter anderem Folgendes fest: Nach Mitteilung des Finanzamtes M1. vom 26. Oktober 2020 könnten Angaben über das aktuelle Abgabe-und Zahlungsverhalten des Klägers nicht gemacht werden. In der Vergangenheit sei dieser allerdings äußerst unzuverlässig gewesen; eine Wiedergestattung könne daher nicht befürwortet werden. Nach einem vom Kläger in dem Zusammenhang vorgelegten Schreiben des Finanzamtes vom 4. März 2021 weise dieser allerdings derzeit keine Steuerrückstände auf. Mit Schreiben vom 30. April 2021 wies das Finanzamt den Beklagten noch darauf hin, dass der Kläger entsprechende steuerrechtliche Voranmeldungen fristgerecht einreiche. In der Vergangenheit sei dies allerdings äußerst unzuverlässig gewesen. Eine Einsicht ins Schuldnerverzeichnis ergab zudem, dass der Kläger dort zum 27. November 2020 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft eingetragen sei. Mit der Handwerkskammer E. geführte Korrespondenz ergab ferner, dass diese zeitweise davon ausging, dass der Kläger mit seiner in der Gewerbeanmeldung beschriebenen und aus seiner Facebook-Seite angepriesenen Tätigkeiten das nach der Handwerksordnung eintragungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk ausübe. Von dieser Einschätzung rückte die Handwerkskammer später im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeiten nach den vom Kläger vorgelegten Umsatzzahlen nur eine untergeordnete Bedeutung Spiele, indes ab, vgl. Gesprächsvermerk vom 15. Januar 2021 (Bl. 174 der Beiakte Heft 1). Weitere Ermittlungen ergaben ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge zudem noch Folgendes: Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des früheren Autohauses für die jetzige durch den Kläger betriebene Nutzung sei diesem erst am 5. Mai 2021 durch die Stadt X. als zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilt worden. Sein Gewerbe habe der Kläger in den Räumlichkeiten indes bereits seit August 2020 ausgeübt. Zwischenzeitlich betreibe der Kläger jedenfalls seit Juli 2021 in seinen Gewerberäumlichkeiten in einem abgetrennten Teil auch ein Tattoo-Studio. Diese Tätigkeit sei nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt. Über den gestellten Bauantrag sei bisher noch nicht entschieden. Auf „facebook“ durch den Kläger veröffentliche Fotoaufnahme zeigten diesen und Kunden im Juli und August 2021 während der Tätigkeit des Tätowierens ohne Mund-Nasen-Schutz. Der Kläger biete ausweislich seiner „facebook“-Seite mittlerweile alkoholische Getränke (Bier) an; über eine Gaststättenerlaubnis verfüge dieser nicht. Ebenfalls nach seiner „facebook“-Seite und einer entsprechenden Vorortkontrolle habe der Kläger am 12. September 2021 entgegen der Vorgaben des Feiertagesgesetzes NRW sonntags Tätorwierungsleistungen angeboten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 hörte der Beklagte den Kläger sodann unter anderem mit Hinweis darauf, dass dieser entgegen der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, mehrfach vorbestraft und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an. Hierzu nahm der Kläger mit E-Mail vom 2. März 2021 Stellung und führte im Wesentlichen Folgendes an: Die vom Beklagten angeführten Straftaten rührten teilweise noch aus seiner „Kind/Teenie“-Phase her. Eine Verurteilung wegen Beleidigung stünde im Zusammenhang mit der Scheidung von seiner damaligen Frau. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Nichtabführens von Arbeitsentgelten habe er nur sechs von ihm vorgeworfenen 136 Fällen anerkennen müssen. Die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wiesen zudem keinen Bezug zu seiner gewerblichen Tätigkeit auf. Im Übrigen sei die Gewerbeuntersagung für ihn die schwerste Strafe gewesen. Die Geburt seines Sohnes habe ihn dann verändert. Er sei auch kein schlechter Mensch, weil er in der Vergangenheit falsch abgebogen sei. Es sei auch nicht richtig, dass er beim Finanzamt als unzuverlässig gelte. Seit dem ersten Tag der Eröffnung habe er jede Summe pünktlich und ohne Säumniszuschlag oder Mahnung bezahlt. Zur Vermögensauskunft sei er im Übrigen nicht erschienen, weil er zuvor mit seinem Gläubiger wegen einer Stromsache aus der Zeit seiner Insolvenz eine Ratenzahlung vereinbart habe. Der Eintrag (in das Schuldnerverzeichnis) sei allerdings schon zuvor erfolgt. Schließlich habe ihm die Stadt X. auf seinen Antrag einen Gewerbeschein erteilt, beim Finanzamt habe man seinem Antrag stattgegeben und man habe ihm eine Umsatzsteuernummer erteilt. Er habe daher, weil drei Behörden ihm recht gegeben hätten, nicht wissen können, dass er etwas falsch gemacht habe. Seinen Antrag habe er in Absprache mit dem Beklagten gestellt. Nach sieben Jahren gelte er nicht mehr als unzuverlässig und er bezahle seine Rechnungen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung eines Gewerbes ab und setzte zugleich eine Verwaltungsgebühr von 150,- € fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für die Wiedergestattung der persönlichen Ausübung eines Gewerbes nicht vorlägen. Der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Seine Unzuverlässigkeit offenbare sich insbesondere darin, dass er fortgesetzt und insoweit hartnäckig zuwider der Gewerbeuntersagung vom 3. August 2012 handle. Er habe bereits zu Beginn seiner Tätigkeit die ihm obliegende Pflicht verletzt, sich zuvor über die einschlägigen Berufsvorschriften zu informieren. Dies betreffe insbesondere die Verpflichtung, sich über den Fortbestand der ihm bekannten Gewerbeuntersagung und die Möglichkeit einer Wiedergestattung zu informieren. Sein Vorbringen, von der Stadtverwaltung X. ohne Einwand einen Gewerbeschein erhalten zu haben und deswegen auf die Zulässigkeit einer Gewerbeausübung habe vertrauen dürfen, greife inhaltlich schon deshalb nicht durch, als dass die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung lediglich eine einseitige Willenserklärung darstelle, die weder Rechten noch Pflichten begründe oder den gewerberechtlichen Status berühre. Nichts anderes gelte für die von ihm vorgetragene Zuteilung der Steuernummer und der Umsatzsteuer-ID durch die Finanzverwaltung. Auch dies impliziere keinesfalls die Zulässigkeit der Gewerbeausübung. Neben der Sache liege auch sein Einwand, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Gewerbetätigkeit wieder aufgenommen werden könne, da die Wirksamkeit der Gewerbeuntersagung hiervon unberührt bleibe. Es treffe auch schlichtweg nicht zu, dass er das Gewerbe erst nach Abschluss der Restschuldbefreiung angezeigt habe. Diese sei nämlich erst am 5. Juni 2020 erteilt worden.Entscheidungserheblich sei allerdings allen voran der Umstand, dass er trotz Androhung eines Zwangsmittels mit Bescheid vom 23. Juni 2020 und damit in voller Kenntnis um den Fortbestand der Gewerbeuntersagung die insoweit rechtswidrige Gewerbetätigkeit fortwährend nicht unterlassen habe. Auch die Anwendung des Zwangsmittels und der in dem Zusammenhang ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts habe ihn in keiner Weise beeindruckt. Erschwerend käme noch hinzu, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit fortwährend das zulassungspflichtige Handwerk des Schilder- und Lichtreklamehandwerks ausgeübt habe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Zudem lägen über ihn sechs Eintragungen im Bundeszentralregister vor, die auf einen gewissen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung schließen ließen. Seiner Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten lägen zudem nicht wie von ihm behauptetet sechs, sondern 27 selbstständige Handlungen zu Grunde. Auch seine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis rechtfertige die Annahme, dass er nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig sei. Schließlich werde er auch vom Finanzamt M1. in steuerlicher Hinsicht als unzuverlässig angesehen. Dem läge insoweit sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten zugrunde, insbesondere auch seine regelmäßig nicht eingehaltenen Zahlungszusagen im Rahmen seines eigenen sowie des seine Ehegattin betreffenden Gewerbeuntersagungsverfahrens. Die Verwaltungsgebühr sei innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmen mit der Mindestgebühr von 200,- € festzusetzen, wobei dieser Betrag in Ansehung der Antragsablehnung nochmals um ¼ zu reduzieren sei. Der Kläger hat am 2. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, dass der federführende Sachbearbeiter des Beklagten ihm die weitere Ausübung seines Gewerbebetriebes, obwohl alle Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrages auf Wiedergestattung in vollem Umfang vorlägen, verwehre. Der Sachbearbeiter versuche nunmehr seit rund 1 ½ Jahren mit ständig neuen und ergänzenden Bescheiden sein Gewerbe zu Fall zu bringen und ihn endgültig in den Ruin zu treiben. Er habe ein Schuldenbereinigungsverfahren hinter sich gebracht, zahle derzeit auch alle laufenden Steuern, Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen. Ferner stelle er mit seiner Tätigkeit den Lebensunterhalt für sich, seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder sicher. Mittlerweile habe er aber den Verdacht, dass „der Sachbearbeiter persönliche Ressentiments gegen ihn hege, zumal er teilweise über zehn Jahre alte Vorfälle zur Entscheidungsfindung heranziehe und ihn nahezu blindwütig mit ständig neuen Bescheiden überziehe, insbesondere mit exorbitanten Zahlungsbescheiden, die er verständlicherweise nach soeben erfolgter Gründung seines Unternehmens und den starken Cornoaeinbußen nicht erfüllen könne“. Zudem gingen die Behörde bzw. der Sachbearbeiter vorliegend von falschen Voraussetzungen und völlig falschen Erwägungen aus. So ginge es doch darum, die „Bürger zur Arbeit zu animieren, um Beiträge zum Bruttosozialprodukt zu erhalten und zwar völlig uabhänging davon, ob diese dann als Selbstständige oder als sozialversicherungsbeschäftigte Person ihren Beitrag für die Sozialgemeinschaft leiste“. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides - einschließlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr - vom 28. Juni 2021 zu verpflichten, ihm die persönliche Ausübung eines Gewerbes wieder zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung eines Gewerbes. Die hierfür in § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - angeführten Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der vorgenannten Vorschrift ist dem Gewerbetreibenden die persönliche Ausübung eines Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Wiedergestattung einer zuvor gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagten Tätigkeit setzt folglich voraus, dass der Betroffene, gegen den in der Vergangenheit eine Gewerbeuntersagung ergangen ist, nunmehr wieder die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Er muss also willens und in der Lage sein, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Eine positive Zuverlässigkeitsprognose hängt dabei nicht alleine davon ab, dass die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Betroffenen in der Vergangenheit begründet haben, nicht mehr weiter zum Tragen kommen. Vielmehr dürfen auch keine neuen Umstände mehr hinzugekommen sein, die weiterhin gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Vgl. hierzu: OVG Niedersachen, Beschluss vom 13. November 2017 – 7 LA 79/17 –, juris Rn. 6. Das Verwaltungsgericht trifft dabei eine eigenständige uneingeschränkte Zuverlässigkeitsprognose zu treffen. Hiervon ausgehend bietet der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin keine Gewähr dafür, gewerbliche Tätigkeiten künftig einwandfrei auszuüben. Die Prognose fällt - wie vom Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid zutreffend dargestellt - schon deshalb selbstständig tragend zu Lasten des Klägers aus, weil dieser bis zum Termin der mündlichen Verhandlung weiterhin beharrlich und trotz Androhung und Festsetzung entsprechender Zwangsmittel gegen die Gewerbeuntersagung des Beklagten vom 3. August 2012 verstoßen hat, indem er seine im Jahr 2020 neu aufgenommene gewerbliche Tätigkeit unbeirrt fortgesetzt hat. Von einem ordnungsgemäß handelnden (künftigen) Gewerbetreibenden ist zu erwarten, dass er die gesetzlichen Vorgaben zur (Wieder-)Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit uneingeschränkt befolgt, er also namentlich einen entsprechenden Antrag auf Wiedergestattung stellt und eine Entscheidung über seinen Antrag vor Aufnahme seiner Tätigkeit abwartet. Mit seinem fortgesetzten Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung zeigt der Kläger indes nachdrücklich, dass er sowohl der Gewerbeuntersagung als auch den hierfür maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung nicht die erforderliche Bedeutung beimisst und nicht oder nur eingeschränkt bereit ist, diese zu befolgen. Dies lässt den Schluss zu, dass er auch künftig nicht willens ist, sein Gewerbe einwandfrei zu führen. Dabei bedarf es dabei auch keiner weiteren Vertiefung, ob der Kläger bei der erneuten Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit ab April 2020 bewusst gegen die Gewerbeuntersagung verstoßen hat bzw. ob oder in wie weit seine Unkenntnis ggf. entschuldbar wäre. Denn spätestens nach Erhalt der Aufforderung, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen (Bescheid vom 23. Juni 2020) und der entsprechenden Androhung und späteren Festsetzung eines Zwangsmittels muss es ihm unmissverständlich klar gewesen sein, dass er sein Gewerbe rechtswidrig ausübt und einzustellen hat. Zu keiner anderen Bewertung führt es, dass der Kläger sich angesichts von - im Einzelnen nicht näher dargelegten - getätigten Investitionen sowie fortlaufenden Verbindlichkeiten und seiner familiären Situation außer Stande sah, der Gewerbeuntersagung Rechnung zu tragen. Die Vorgaben der Gewerbeordnung zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung geltend für jeden Gewerbetreibenden gleichermaßen und hängen nicht von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Wenn der Kläger sich daher entscheidet, seine eigene persönliche und wirtschaftliche Situation über die Geltung der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zu stellen, zeigt er hiermit besonders deutlich, dass er nicht bereit ist, diese Regelungen zu akzeptieren. Schließlich rechtfertigt es auch keine andere Entscheidung, dass die Versagung der Wiedergestattung die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Klägers und seiner Familie (ggf. auch tiefgreifend) berührt. Dies ist Folge der in § 35 Abs. 1 und Abs. 6 GewO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, unzuverlässige Gewerbetreibende - auch wenn dies zur Belastung der sozialen Sicherungssysteme führt - dauerhaft vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten. Insoweit steht der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden generell höher als die persönliche Berufsfreiheit des Einzelnen. Lediglich ergänzend führt das Gericht noch an, dass die zahlreichen im Verwaltungsvorgang dokumentierten Feststellung hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit des Klägers den bereits gewonnen Eindruck noch erhärten, dass dieser regelmäßig dazu neigt, sich aus eigennützigen Interessen über gesetzliche Vorgaben hinwegzusetzten. Deutlich wird dies etwa daran, dass der Kläger seine gewerblichen Tätigkeit in dem vormaligen Autohaus an der M.-------straße 00 in X. bereits spätestens seit August 2020 aufgenommen hat, ohne zuvor die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 BauO NRW) - diese wurde ihm erst im Mai 2021 erteilt - und damit die Freigabe der geänderten Nutzung abzuwarten. Auch seine letzte strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2018, wegen derer der Kläger zuletzt noch bis Oktober 2021 unter Bewährung stand, belegt seine entsprechende Neigung, sich über staatliche Erlaubnisvorbehalte hinwegzusetzten. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführung des Beklagten in der Ordnungsverfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 15.150,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Für die Wiedergestattung der persönlichen Ausübung eines Gewerbes zieht das Gericht den nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für eine Gewerbeuntersagung maßgeblichen Streitwert von 15.000,- € entsprechend heran. Hinzuzurechnen ist der Wert der mitangefochtenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- €. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.