Urteil
15 K 4670/20
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss ist nur dann als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG zu berücksichtigen, wenn neben formaler auch materielle Gleichwertigkeit zur deutschen Qualifikation vorliegt.
• Die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG schließt die Berücksichtigung ausländischer Abschlüsse als Erstausbildung aus, wenn der Ausbildungsbewerber bei Studienaufnahme keine Wahlmöglichkeit für eine entsprechende Inlandsausbildung hatte.
• Selbst bei Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses kann nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG Förderung verdient sein, wenn besondere Umstände die verwertbare Nutzung des Abschlusses in Deutschland verhindern.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch bei fehlender materieller Gleichwertigkeit und familiärer Unzumutbarkeit • Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss ist nur dann als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG zu berücksichtigen, wenn neben formaler auch materielle Gleichwertigkeit zur deutschen Qualifikation vorliegt. • Die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG schließt die Berücksichtigung ausländischer Abschlüsse als Erstausbildung aus, wenn der Ausbildungsbewerber bei Studienaufnahme keine Wahlmöglichkeit für eine entsprechende Inlandsausbildung hatte. • Selbst bei Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses kann nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG Förderung verdient sein, wenn besondere Umstände die verwertbare Nutzung des Abschlusses in Deutschland verhindern. Die Klägerin, afghanische Staatsangehörige, zog 2014 im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. In Afghanistan erwarb sie 2013 einen vierjährigen Bachelorabschluss in Geschichte (B.A.). Sie nahm zum Wintersemester 2016/17 ein zweifaches Bachelorstudium in Deutschland auf und beantragte BAföG für Oktober 2016 bis September 2017. Der Beklagte lehnte Förderung ab, weil der afghanische Bachelor als dem deutschen Bachelor gleichgestellt angesehen wurde und damit ein Erstausbildungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht sei. Die Klägerin rügte fehlende materielle Gleichwertigkeit und machte geltend, ihr Abschluss ermögliche in Deutschland keine entsprechende Berufsausübung; zudem habe sie bei Studienaufnahme in Afghanistan keine Wahlmöglichkeit für ein Studium in Deutschland gehabt. Das Gericht prüfte formelle und materielle Gleichwertigkeit der ZaB-Bewertung und berücksichtigte familiäre Bindungen sowie Arbeitsmarktchancen in Deutschland. • Rechtsgrundlagen: §§ 1, 7 Abs. 1–3, 8, 154, 188 BAföG bzw. VwGO sowie § 28 AufenthG sind einschlägig für Anspruch, Förderfähigkeit und persönliche Voraussetzungen. • Materielle Gleichwertigkeit erforderlich: Ein im Ausland erworbener Abschluss gilt nur als berufsqualifizierend, wenn er formell und materiell mit dem inländischen Abschluss vergleichbar ist; zur materiellen Gleichwertigkeit liegen hier keine belastbaren, von der ZaB unabhängigen Erkenntnisse vor. • Einschränkung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG: Die teleologische Reduktion schließt die Regelung für Bewerber aus, die bei Studienaufnahme keine realistische Wahlmöglichkeit einer entsprechenden Inlandsausbildung hatten; die Klägerin war bei Studienbeginn minderjährig und objektiv gehindert, in Deutschland zu studieren. • Unzumutbarkeit der Übersiedlung: Als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen mit familiärem Lebensmittelpunkt in Deutschland ist der Verbleib im Herkunftsland zur Berufsausübung für die Klägerin nicht zumutbar. • Keine Anwendung von § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG: Die Klägerin hat ihren afghanischen Studiengang nicht abgebrochen und keinen förderrechtlich relevanten Fachrichtungswechsel im Ausland vorgenommen; neuere Rechtsprechung schränkt die Anwendung dieser Vorschrift in vergleichbaren Fällen aus. • Anspruch nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG alternativ: Selbst bei hypothetischer Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses stehen die besonderen Umstände (fehlende Verwertbarkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt, familiäre Bindung, Kleinkind) einer Verwertung entgegen, sodass eine Ausnahmeförderung geboten ist. • Ergebnisfolgen: Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig; die Klägerin hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017. Die Klage ist erfolgreich; die Bescheide des Beklagten vom 15.05.2017, 09.01.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 sind aufzuheben. Die Klägerin hat Anspruch auf BAföG in gesetzlicher Höhe für ihr 2‑Fach Bachelorstudium im Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017, weil der afghanische Bachelorabschluss keine ausreichende materielle Gleichwertigkeit und praktisch keine verwertbare Berufsaussicht in Deutschland eröffnet sowie weil ihr eine Übersiedlung zur Berufsausübung nicht zugemutet werden kann. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.