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Beschluss

6z L 1127/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:1008.6Z.L1127.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Das hauptantraglich verfolgte Begehren, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium im 1. Fachsemester des Studiengangs „Staatsexamen/ 1. Staatsprüfung, Medizin (Allgemein-Medizin)“ an dem Studienort „Universität I. “ im Wintersemester 2021/2022 zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/22 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 6 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (im Folgenden: Vergabe-Staatsvertrag 2019) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Vergabe-Staatsvertrages 2019 konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages 2019 in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen. 7 Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden grundsätzlich in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages 2019 beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 des Vergabe-Staatsvertrages 2019 werden indes vor der Auswahl der Bewerber nach den Art. 9 und 10 Bewerber zugelassen, die bestimmte Dienste geleistet und einen früheren Zulassungsanspruch daher nicht realisiert haben. Damit soll sichergestellt werden, dass Bewerbern aus der Erfüllung dieser Dienste keine Nachteile entstehen. Zu den von dieser Regelung erfassten Diensten zählen gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vergabe-Staatsvertrages 2019 die Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und die Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren. Die näheren Umstände der Vorwegzulassung bestimmt § 19 StudienplatzVVO NRW. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StudienplatzVVO NRW erhalten Bewerber, die einen Dienst nach Art. 8 Abs. 3 des Vergabe-Staatsvertrages 2019 abgeleistet haben, aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind. 8 Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch des Antragstellers auf eine Vorwegzulassung auf dieser Grundlage zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen Dienst geleistet, der den Vorgaben des allein in Betracht kommenden Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vergabe-Staatsvertrages 2019 nicht entspricht. Nach den vorstehenden Maßstäben überschreitet der von dem Antragsteller geleistete Dienst die vorgeschriebene Höchstdauer. Die Verweisung in § 19 Abs. 1 Satz 1 StudienplatzVVO NRW zur näheren Bestimmung des Dienstes erstreckt sich nicht nur auf die Art des ausgeübten Dienstes, sondern auch auf die maximal zulässige Dauer des Dienstes. Dies folgt aus Art. 8 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vergabe-Staatsvertrages 2019, dessen näherer Ausgestaltung § 19 Abs. 1 Satz 1 StudienplatzVVO NRW dient. Danach haben Bewerber, die bis zu drei Jahre Wehrdienst geleistet haben, einen Anspruch auf Vorwegzulassung. Der Antragsteller hat Dienstpflichten auf Zeit für eine Dauer von mehr als drei Jahren übernommen. Ausweislich der Wehrdienstbescheinigung hat der Antragsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2021, also insgesamt sieben Jahre und zwei Monate, Wehrdienst geleistet. Aus dem Umstand, dass dem Antragsteller möglicherweise mangels Zulassungsanspruchs während eines Teils seiner Dienstzeit aus der Übernahme der Dienstpflichten kein Nachteil entstehen konnte, weil er die für eine Zulassung notwendige Wartezeit noch nicht angesammelt hatte, folgt nicht, dass dieser Zeitraum bei der Berechnung der Dienstzeit unberücksichtigt zu bleiben hat. Dafür spricht die Regelungssystematik des Art. 8 Abs. 3 des Vergabe-Staatsvertrages 2019. Der Vorwegzulassungsanspruch nach Satz 2 der Norm dient der Umsetzung der Vorgabe in Satz 1, wonach bestimmten dienstleistenden Bewerbern keine Nachteile entstehen dürfen. Eine erneute Berücksichtigung dieses Kriteriums („Nachteil“) bei der Berechnung der Dienstzeiten ist nicht vorgesehen. Im Übrigen würde eine derartige differenzierte Betrachtung der Dienstzeiten für die Antragsgegnerin zu einem erheblichen Prüfungsaufwand führen, der die bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern erforderliche Praktikabilität beeinträchtigen würde. 9 Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Zulassung zum Studium aufgrund einer durch die Antragsgegnerin erteilten Zusicherung hat. Der Ansicht des Antragstellers, eine solche Zusicherung ergebe sich aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2018/19 vom 10. August 2018, ist nicht zu folgen. 10 Eine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies setzt einen Selbstbindungswillen der Behörde voraus. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, verstehen konnte. Keine Zusage liegt bei bloßen Auskünften oder Hinweisen auf die Rechtslage vor. 11 BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39/95 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2009 – 13 A 2363/08 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 – 3 A 1637/88 –, NVwZ-RR 1990, 435, 436. 12 Nach diesen Maßstäben konnte der Zulassungsbescheid vom 10. August 2018 nicht als Zusicherung verstanden werden. Der Bescheid enthält den folgenden Passus, der in dieser oder ähnlicher Weise üblicherweise in den Zulassungsbescheiden der Antragsgegnerin enthalten ist: 13 „Wenn Sie den Ihnen zugewiesenen Studienplatz nicht annehmen können, weil Sie einen Dienst antreten bzw. bereits leisten, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Nach Beendigung Ihres Dienstes haben Sie aufgrund dieser Zulassung Anspruch darauf, innerhalb der nächsten zwei Vergabeverfahren nach Dienstende, in denen dieser Studiengang angeboten wird, erneut ausgewählt zu werden. Sie müssen sich dann jedoch erneut form- und fristgerecht bei hochschulstart.de bewerben. Bitte beachten Sie in künftigen Vergabeverfahren den Bewerbungsschluss, den sie auf der Webseite von hochschulstart.de finden. 14 Dieser Bescheid ergeht auf der rechtlichen Grundlage des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05. Juni 2008 und der von den Ländern für das zentrale Vergabeverfahren erlassenen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung.“ 15 Es ist bei verständiger Würdigung aus Empfängersicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin durch die gewählte Formulierung, die einen Willen zur verbindlichen Regelung nicht erkennen lässt, lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage geben wollte. 16 Zwar enthält die Erklärung, wonach innerhalb der nächsten zwei Vergabeverfahren nach Dienstende ein erneuter Anspruch auf Zulassung bestehe, keine Einschränkung hinsichtlich der Dauer des Dienstes. Daraus konnte der Antragsteller jedoch nicht ableiten, dass die Antragsgegnerin über die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen enthaltene zeitliche Einschränkung hinaus einen Zulassungsanspruch begründen wollte. 17 Denn dafür fehlt es dem entsprechenden Absatz des Bescheides an Substanz. Dem vorgenannten Passus im Zulassungsbescheid lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, welche Tätigkeiten überhaupt unter den Begriff „Dienst“ fallen. Mangels Konkretisierung ist der Adressat des Bescheides also zwingend auf weitere Informationen angewiesen. Diese lassen sich nur durch eine Hinzuziehung der direkt im Anschluss genannten Rechtsgrundlagen des Bescheides gewinnen. Genannt sind der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: Vergabe-Staatsvertrag 2008) und die von den Ländern erlassene Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stand Wintersemester 2018/19) (im Folgenden: VergabeVO WS 2018/19). Dies zeigt, dass der Begriff „Dienst“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages 2008 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO WS 2018/19 verwendet wurde. Aus Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 des Vergabe-Staatsvertrages 2008 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO WS 2018/19 ergibt sich eine Beschränkung der Dauer des berücksichtigungsfähigen Wehrdienstes auf drei Jahre. 18 Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von dem in den Art. 8 bis 10 des Vergabe-Staatsvertrages 2008 und der VergabeVO WS 2018/19 differenziert geregelten Vergabesystem abweichen wollte. Eine solche Abweichung hätte zur Folge gehabt, dass der Antragsteller im Anschluss an einen bis zu 25 Jahre andauernden Dienst als Zeitsoldat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz) die Möglichkeit gehabt hätte, einen Anspruch auf Zulassung zum Studium geltend zu machen. Dies würde dem Sinn und Zweck der einschränkenden Regelungen in Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 des Vergabe-Staatsvertrages 2008 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO WS 2018/19 zuwiderlaufen. Würde die Antragsgegnerin in Fällen wie diesen eine zeitlich unbefristete Zusicherung eines Zulassungsanspruchs erteilen, würde sie sich für einen potentiell sehr langen Zeitraum binden und dadurch ihre Planungssicherheit erheblich beeinträchtigen. Es wäre für sie kaum absehbar, wann die Inanspruchnahme von Vorwegzulassungen zur Folge hätte, dass für die Bewerber in den Hauptquoten weniger Plätze zur Verfügung stehen. 19 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 des Vergabe-Staatsvertrages 2008 die Zusicherung eines Zulassungsanspruchs auch nach längeren Diensten nicht ausdrücklich ausschließt, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel an den vorstehenden Erwägungen. Aus dem Umstand, dass eine Zusicherung nicht ausgeschlossen ist, folgt nicht, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall einen Regelungswillen zur Erteilung einer Zusicherung hatte. 20 Das hilfsantraglich verfolgte Begehren, 21 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung zu dem Studiengang „Staatsexamen/1. Staatsprüfung, Medizin (Allgemein-Medizin)“ an dem Studienort „Universität I. “ innerhalb der nächsten zwei Vergabeverfahren nach Beendigung seines Dienstes bei der Bundeswehr hat, 22 hat ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag ist unzulässig. 23 Soweit sich der Antrag auf die Feststellung eines Zulassungsanspruchs im ersten Vergabeverfahren nach Beendigung des Dienstes bezieht, spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Vergabeverfahren dürfte insoweit bereits abgeschlossen sein, ohne dass der Antragsteller einen Zulassungsantrag gestellt hat. Das erste Vergabeverfahren nach der Beendigung des Dienstes des Antragstellers zum 28. Februar dürfte ausweislich der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 4 StudienplatzVVO NRW, wonach der Dienst bei einer Bewerbung zum Sommersemester bis zum 31. März beendet sein muss, nämlich das Sommersemester 2021 betreffen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in diesem Vergabeverfahren einen Zulassungsantrag gestellt zu haben. 24 Ist danach das Wintersemester 2021/22 Gegenstand des zweiten Vergabeverfahrens nach Dienstende, genießt insoweit der auf vorläufige Zulassung gerichtete Hauptantrag nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsantrags (§ 43 Abs. 2 VwGO) Vorrang gegenüber dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag. 25 Betrachtete man das Wintersemester 2021/22 als Gegenstand des ersten Vergabeverfahrens, würde das Vorstehende entsprechend gelten. 26 Bezöge sich das zweite Vergabeverfahren nach Dienstende danach auf das Sommersemester 2022, wäre der Antrag auch insoweit unzulässig. Verstünde man den Antrag so, dass das Verwaltungsgericht der entscheidenden Behörde vorgeben soll, wie sie in Bezug auf eine bestimmte unselbständige Vorfrage der noch zu treffenden Entscheidung über den Zulassungsantrag, nämlich die Bewertung der Voraussetzungen einer Vorwegzulassung, zu entscheiden hat, wäre eine solche Vorgabe nicht mit dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung vereinbar. Gegenstand des Rechtsschutzes hätte vielmehr die das Verwaltungsverfahren abschließende Sachentscheidung (vgl. § 44a VwGO), vorliegend also die Entscheidung über die Zulassung zum Studium, zu sein. 27 Legte man den Antrag insoweit dahingehend aus, dass er sich auf diese Sachentscheidung bezöge, also auf die Zulassung zum Medizinstudium in einem künftigen Vergabeverfahren gerichtet wäre, so wäre er unzulässig, weil Rechtsschutz nach dem System der Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig erst nach dem Ergehen der Sachentscheidung in Anspruch genommen werden kann, vorliegend also erst nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheides. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Voraussetzungen für einen sogenannten „vorbeugenden Rechtsschutz“ vorlägen, wenn dem Antragsteller also ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre, auf die Sachentscheidung zu warten und dann Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, weil durch das Abwarten ein irreparabler Schaden einzutreten drohte. 28 Vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, VwGO § 123 Rn. 43 ff., mit weiteren Nachweisen. 29 Ein solches „qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis“ wäre vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gegen eine etwaige Ablehnung zum Sommersemester 2022 gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Durch ein Abwarten der Sachentscheidung drohte kein irreparabler Schaden. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 34 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 35 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. 36 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 37 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.