Leitsatz: Die ärtzliche Prognose, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen ist, wird durch eine frühere gegenteilige Prognose nicht in Zweifel gezogen, warum das Krankheitsbild chronifiziert ist und mehrere zwischenzeitliche Arbeitsversuche ohne Erfolg geblieben sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger trat am XX. XX.XXXX in den Dienst der Beklagten. Als Beamter auf Lebenszeit (Postbetriebsinspektor – Besoldungsgruppe A 9) war er zuletzt der U. GmbH, W. D. T1. , zugewiesen und mit der Tätigkeit Sachbearbeiter XXX betraut. In der Zeit von 12. November 2012 bis zum 11. April 2014 war der Kläger – ohne krankheitsbedingte Ausfallzeiten – im Weg der Abordnung im Kreis S. tätig. In der Zeit danach bis zum 24. Januar 2016 war ihm kein dienstlicher Aufgabenbereich zugewiesen. Vom 25. Januar 2016 bis zum 22. Mai 2016 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 23. Mai bis 31. Mai 2016 nahm er seinen Dienst auf und wickelte danach vom 01. Juni bis 01. Juli 2016 Erholungsurlaub ab. Anschließend nahm er seinen Dienst krankheitsbedingt nicht wieder auf, was die Beklagte veranlasste, ein ärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers in Auftrag zu geben. In dem Gutachten der Frau T. -L. - Betriebsärztin / Fachärztin für Arbeitsmedizin, C. H. und T2. H1. – vom 01. August 2016 sind im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten des Dr. med. O. N. , Facharzt für Innere Medizin, die Diagnosen Anpassungsstörung, Bluthochdruck, Tinitus beidseitig, z.N. psychovegetativer Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation aufgeführt. Die Stellungnahme endet mit der Aussage, dass mit einer erneuten Dienstaufnahme und kontinuierlichen Arbeitsleistung im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum und darüber hinaus nicht zu rechnen sei. Das Gutachten vom 01. August 2016 ist das letzte in einer Reihe von ärztlichen Stellungnahmen aufgrund von Dienstunfähigkeitsuntersuchungen, die anlässlich aufgetretener krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers seitens des Dienstherrn veranlasst wurden. Bereits im Gutachten der o.g. Ärztin vom 21. Januar 2003 ist unter Diagnosen Hypertonie und psychovegetative Erschöpfung unter familiärer und beruflicher Belastung aufgeführt. Eine Wiedereingliederung werde empfohlen, die Langzeitprognose sei offen und vom weiteren Verlauf abhängig. Im Gutachten der o.g. Ärztin vom 28. Juni 2011 sind als Diagnosen aufgeführt: Anamnestisch bekannte Hypertonie, belastungsbedingte hypersensitive Entgleisung, therapeutische Neuanpassung, psychovegetativer Erschöpfungszustand mit diversen Beschwerden bei beruflicher Konfliktsituation, Schwindelsyndrom, Tinitus, Übergewicht, bekanntes HWS-/BWS-Syndrom. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Mit einer erneuten Dienstaufnahme sei in absehbarer Zeit (6-8 Wochen) zu rechnen. Unter Berücksichtigung der gemachten Empfehlungen (Wechsel des Einsatzortes) könne von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Im Gutachten der Dr. med. X. , Ärztin für Allgemeinmedizin/Arbeitsmedizin vom 21. Februar 2012 sind als Diagnosen Arterielle Hypertonie, psychovegetativer Erschöpfungszustand, Tinitus aufgeführt. Bezüglich der Dauer der Leistungseinschränkungen sei aufgrund der Anamnesesituation eine Stellungnahme zur Dienstfähigkeit oder Prognose nicht möglich. Im Gutachten der Frau T. -L. vom 28. Februar 2012 sind die in der Stellungnahme vom 28. Juni 2011 benannten Diagnosen erneut aufgeführt. Der Kläger könne den Dienst wieder aufnehmen. Unter Beachtung des bisherigen Verlaufs sei die Langzeitprognose offen. In dem Gutachten der vorgenannten Ärztin vom 17. Juli 2012 werden die im Gutachten vom 28. Juni 2011 benannten Diagnosen wiederholt. Der gesundheitliche Zustand des Beamten sei stabil. Er könne den Dienst wieder aufnehmen. Die Prognose sei offen und von der weiteren Entwicklung abhängig. In dem ärztlichen Gutachten der Frau T. -L. vom 09. Mai 2016 ist unter Diagnosen ausgeführt: Anpassungsstörung, Bluthochdruck, Tinitus bds., z.N. psychovegetativer Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation. Der vorgesehene Einsatz an dem Arbeitsplatz, an dem es in der Vergangenheit zu Konfliktsituationen gekommen sei, habe zu einer gesundheitlichen Dekompensation und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Der gesundheitliche Zustand habe sich stabilisiert. Der Beamte könne in absehbarer Zeit unter Beachtung der Einsatzempfehlungen den Dienst wieder aufnehmen. Die Prognose sei offen und von der weiteren, vor allem beruflichen Entwicklung abhängig. Da der Kläger krankheitsbedingt auch in der Folgezeit seinen Dienst nicht wieder aufnehmen konnte, wurde dann die letzte oben genannte amtsärztliche Stellungnahme der Frau T. -L. vom 01. August 2016 erstellt, die mit der negativen Prognose bezüglich einer erwartbaren Dienstaufnahme des Klägers innerhalb der nächsten sechs Monate endet. Mit Vermerk vom 18. August 2016 stellte der Dienstvorgesetzte nach Würdigung der Gesamtumstände und Auswertung des Gutachtens vom 01. August 2016 die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 18. August 2016 zur beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung angehört, § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG, und zugleich darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung des Betriebsrates beantragen und Einwendungen erheben könne. Mit Schreiben vom 07. September 2016 erhob der Kläger gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung Einwendungen und machte geltend, er wünsche seit Jahren eine Versetzung in die öffentliche Verwaltung. Er halte sich für voll leistungsfähig und belastbar. Unter dem 16. September 2016 führte die Beklagte aus, dass das Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt werde. Die nach § 1 Abs. 6 Postpersonalrechtsgesetz – PPersRG – beteiligte Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –BAnstPT- erklärte mit Schreiben vom 30. September 2016 ihr Einverständnis zur beabsichtigten Zurruhesetzung. Mit Bescheid vom 06. Oktober 2016 versetzte die Beklagte den Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG in den vorzeitigen Ruhestand. Der Kläger habe innerhalb der letzten sechs Monate krankheitsbedingt länger als drei Monate keinen Dienst mehr leisten können. Unter Zugrundelegung der über ihn erstellten Gutachten und von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei mit einer Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich. Am 25. Oktober 2016 hat der Kläger Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2016, zugestellt am 23. November 2016, als unbegründet zurückwies. Am 23. Dezember hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Zurruhesetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil beim Kläger entgegen der Annahme der Beklagten keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Es sei nicht plausibel, warum entgegen der vorangegangenen ärztlichen Stellungnahme vom Mai 2016 und bei Vorliegen identischer Diagnosen nunmehr keine Aussicht mehr bestehen solle, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht einmal mehr unterhalbschichtig einsetzbar sei. Dem seit langem geäußerten Wunsch des Klägers, versetzt zu werden, habe die Beklagte nicht entsprochen. Zudem differiere der in der Zurruhesetzungsverfügung und der Zurruhesetzungsurkunde genannte Zurruhesetzungszeitpunkt. Zudem verwies der Kläger darauf, dass der ärztlichen Stellungnahme von August 2016 keine Untersuchung zugrunde gelegen habe. Er sei weder körperlich untersucht noch befragt worden. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 17. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt aus, die Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG lägen ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen vor. Eine anderweitige Verwendung des Klägers sei mangels eines ausreichenden Restleistungsvermögens nicht möglich gewesen. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 09. August 2021 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 6 VwGO. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016, mit dem der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 18. August 2016 zur beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung angehört, § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG, und zugleich darauf hingewiesen worden, dass er die Mitwirkung des Betriebsrates beantragen und Einwendungen erheben könne. Die nach § 1 Abs. 6 Postpersonalrechtsgesetz – PPersRG – zu beteiligende Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –BAnstPT- hat mit Schreiben vom 30. September 2016 ihr Einverständnis zur beabsichtigten Zurruhesetzung erklärt. Der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Rechtliche Grundlage für die von der Beklagten ausgesprochene Zurruhesetzung sind die Regelungen des § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG. Diese Bestimmungen finden auch auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten der früheren Deutschen Bundespost Anwendung, § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016) nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist. Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist gegeben, wenn der Beamte auf Lebenszeit wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und auch keine Aussicht besteht, dass innerhalb der weiteren sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßstab zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sind dabei die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes, hier somit des Amtes eines Postbetriebsinspektors (BesGr A 9). Umfasst sind dabei alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamten amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG - Urteile vom 23. September 2004 – 2 C 27/03 – und 26. März 2009 – 2 C 73/08 –, juris. Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit eines Beamten ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe der § 47 Abs. 1, § 48 BBG. Gemäß § 48 Abs. 2 BBG teilt der Arzt der Behörde auf Anordnung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose. Sie bedarf vielmehr eines sachlichen Fundaments; es muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit des Beamten wieder voll hergestellt werden wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 03. Februar2012 – 1 B 1490/11 -, juris. Gemessen daran ist die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand nach dem Sachstand zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war der Kläger innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten länger als drei Monate dienstunfähig erkrankt. Es war nicht davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von sechs weiteren Monaten die volle Dienstfähigkeit für das ihm übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne wieder erlangen wird. Diese Annahme hat die Beklagte zu Recht auf das Gutachten der Frau T. -L. – Betriebsärztin / Fachärztin für Arbeitsmedizin, C. H. und T2. H1. – vom 01. August 2016 gestützt. Das Gutachten stimmt bezüglich der Diagnosen Anpassungsstörung, Bluthochdruck, Tinitus beidseitig, z.N. psychovegetativer Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation im Wesentlichen mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten des Dr. med. O. N. , Facharzt für Innere Medizin, überein und kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass „mit einer erneuten Dienstaufnahme und kontinuierlichen Arbeitsleistung im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum und darüber hinaus nicht zu rechnen ist“. Im Attest des Dr. med. N. vom 08. März 2016 ist festgehalten, dass sich die gesamte gesundheitliche sowie berufliche Situation des Klägers noch nicht gebessert habe. Hervorzuheben angesichts der ungewissen beruflichen und privaten Zukunft seien Schlafstörungen, Angst, Nervosität, Unruhe, innere Anspannung, Erschöpfung, Blutdruckschwankungen, vermischt mit depressiver Symptomatik, Tinitus usw. Dies habe dazu geführt, dass der Kläger weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Es sei sogar erneut notwendig geworden, eine Medikation mit Laif und Vertigoheel einzuleiten. Bei seinem Einsatz in der öffentlichen Verwaltung habe der Kläger diese Beschwerden nicht gehabt. Der Kläger solle wegen der rezidivierenden Blutdruckentgleisungen bei bekannter arterieller Hypertonie nicht zur Wechselschicht und Nachtschicht eingesetzt werden. Ein Einsatz in offenen Bürowelten sei aufgrund des festgestellten rezidivierenden Tinitus nicht vorteilhaft. Ergänzend ist dem o.g. Attest die Stellungnahme vom 29. April 2016 angefügt, wonach die gesamte gesundheitliche Situation des Klägers weiterhin unverändert sei. Der Kläger sei in großer Erwartung, dass die berufliche Konfliktsituation endgültig gelöst werde. Im Nachtrag vom 20. Juli 2016 ist beschrieben, die Behandlung des Klägers sei „als eine Kontinuität bis zum heutigen Tage zu bewerten“. Für den Kläger sei ein angepasster Arbeitsplatz notwendig. An der Gesamtsituation bzgl. des Arbeitsplatzes habe sich bis zum heutigen Tag nichts geändert. Die im Gutachten der Betriebsärztin T. -L. vom 01. August 2016 erstmals negative Prognose bezüglich eines absehbar möglichen Arbeitseinsatz des Klägers findet ihre schlüssig nachvollziehbare Begründung darin, dass vor dem Hintergrund des chronischen Krankheitsbildes des Klägers eine auch nur kurzzeitige Arbeitsbelastung wiederholt zur gesundheitlichen Dekompensation geführt hat. Vor diesem Hintergrund kommt die Betriebsärztin auf der Grundlage der Diagnosen und unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs, der anhaltend herabgesetzten Belastbarkeit und der ursächlichen Zusammenhänge bei der aktuellen beruflichen Situation zu dem Ergebnis, dass „mit einer erneuten Dienstaufnahme und kontinuierlichen Arbeitsleistung im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum und darüber hinaus nicht zu rechnen ist“. Aus dem handgeschriebenen Protokoll über den Untersuchungstermin am 26. Juli 2016 geht weiter hervor, dass der Kläger darauf verwiesen hatte, dass er in einer Gruppe aus P. eingesetzt sei, die keine Neulinge dulde, diese wollten dort bleiben und um ihre Arbeitsplätze kämpfen. Er, der Kläger, wolle aus dem W1. raus und wolle die U. verlassen, er werde kämpfen. Er könne nicht schlafen, leide unter innerer Unruhe, Nervosität und RR-Entgleisung (= essentielle Hypertonie). Es fange alles wieder von vorne an. Der Prognose, dass – nunmehr – innerhalb des nächsten halben Jahres nicht mit einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers gerechnet werden könne, steht nicht entgegen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der vorangegangenen ärztlichen Stellungnahme der Frau T. -L. vom Mai 2016 noch verneint worden war. Ausgeführt ist dort, dass der vorgesehene Einsatz an dem Arbeitsplatz, an dem es in der Vergangenheit zu Konfliktsituationen gekommen sei, zu einer gesundheitlichen Dekompensation und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Der Gesundheitszustand des Klägers wird als stabil beschrieben, so dass er den Dienst wieder aufnehmen könne. Die Prognose sei allerdings offen und von der weiteren, vor allem beruflichen Entwicklung abhängig. Mit der weiter anhaltenden Dienstunfähigkeit aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsaufnahme des Klägers hat sich diese – verhalten positive – Prognose in tatsächlicher Hinsicht überholt. Der von der Betriebsärztin als Begründung der negativen Prognose herangezogene bisherige Verlauf trägt gleichfalls den Schluss, dass innerhalb des nächsten halben Jahres mit einer Wiederherstellung der vollständigen Dienstfähigkeit des Klägers nicht zu rechnen war. Denn insoweit fügt sich die Stellungnahme in die Reihe der oben angeführten ärztlichen Dienstunfähigkeitsuntersuchungen des Klägers, die aufgrund aufgetretener Fehlzeiten veranlasst worden waren. Neben den erstmals im Januar 2003 festgestellten Diagnosen Hypertonie und psychovegetative Erschöpfung unter familiärer und beruflicher Belastung wurden ab dem Jahr 2011 die weiteren Erkrankungen belastungsbedingte hypersensitive Entgleisung, Schwindelsyndrom sowie Tinitus diagnostiziert. Nach der im Wege der Abordnung wahrgenommenen beruflichen Tätigkeit in S. vom 12. November 2012 bis zum 11. April 2014, in der es nach dem Vortrag des Klägers zu keinen krankheitsbedingten Fehlzeiten gekommen war, und der daran anschließenden Zeit ohne dienstliche Aufgaben bis zum 24. Januar 2016, war der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage, die ihm zugewiesenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Bei im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen im Sinne eines chronifizierten Krankheitsbildes blieben somit sämtliche Arbeitsversuche letztlich ohne Erfolg. Angesichts dessen ist auch die Verneinung der Möglichkeit eines auch nur unterhalbschichtigen Einsatzes des Klägers auf einem verfügbaren und amtsangemessenen Arbeitsplatz schlüssig nachvollziehbar. Auch unter dem Gesichtspunkt der Weiterverwendung vor Zurruhesetzung, § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 BBG unterliegt die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 44 Abs. 2 BBG ist eine anderweitige Verwendung eines Beamten möglich, wenn ein anderes Amt (im statusrechtlichen Sinne) auch einer anderen Laufbahn oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann und der Beamte diesen Anforderungen prognostisch in vollem Umfang gewachsen sein wird. Diese Möglichkeit bestand vorliegend nicht. Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen war ein ausreichendes Leistungsvermögen des Klägers auch ggf. für eine geringerwertige Tätigkeit nicht gegeben. Dementsprechend schloss auch der Kläger aufgrund der seine Erkrankungen fördernden Arbeitssituation für sich eine berufliche Zukunft bei der U. aus und verfolgte das Ziel, in einer Verwaltung – vergleichbar mit seiner Tätigkeit für den Kreis S. – eingesetzt zu werden. Aufgrund dessen und angesichts des Krankheitsbildes insbesondere der attestierten Anpassungsstörung war mit einer erfolgreichen anderweitigen Verwendung des Klägers im Bereich seines Dienstherrn nicht zu rechnen. Die vom Kläger geforderte Verwendung als Sachbearbeiter in einer Verwaltung, für die er sich durchgängig als voll dienstfähig erachtet, stellt keinen Dienstposten dar, den die Beklagte dem Kläger – ggf. nach einem Laufbahnwechsel – hätte übertragen können. Die Übertragung eines solchen Dienstpostens hätte sich allein im Wege einer Versetzung zu einem anderen aufnahmebereiten Dienstherrn realisieren lassen. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher aufnahmebereite Dienstherr für den Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung zur Verfügung stand, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, da im Rahmen der Zurruhesetzung dem aktuellen Dienstherrn allein die Prüfung obliegt, ob er der Beamte in seinem Zuständigkeitsbereich weiterverwendet werden kann. Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung vom 06. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 ist, dass die dem Kläger überreichte Zurruhesetzungsurkunde nicht mit dem im Zurruhesetzungsbescheid mitgeteilten Zurruhesetzungszeitpunkt korrespondiert. Der Zurruhesetzungsurkunde kommt rein deklaratorische Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. Dezember 2011 - 1 A 1729/09 –,juris Rn 37. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.