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Beschluss

7 L 901/21

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagung des Führens eines Fahrrads ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • § 3 Abs. 1 FeV kann auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Untersagung anordnen, wenn die betroffene Person als ungeeignet gilt; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG bietet hierfür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. • Bei alkoholabhängiger Teilnahme am Straßenverkehr kann die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Anordnung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen, wenn die Ungeeignetheit feststeht.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug der Untersagung des Fahrradfahrens bei alkoholabhängiger Ungeeignetheit • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagung des Führens eines Fahrrads ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • § 3 Abs. 1 FeV kann auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Untersagung anordnen, wenn die betroffene Person als ungeeignet gilt; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG bietet hierfür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. • Bei alkoholabhängiger Teilnahme am Straßenverkehr kann die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Anordnung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen, wenn die Ungeeignetheit feststeht. Der Antragsteller klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde, die ihm das Führen eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr untersagte und sofort vollziehbar erklärte. Die Behörde stützte die Verfügung auf Hinweise auf Alkoholabhängigkeit des Antragstellers aus polizeilichen und ärztlichen Äußerungen sowie eigene Ermittlungen. Der Antragsteller hatte in einer Verkehrskontrolle im Januar 2021 Alkoholprobleme eingeräumt; es gab Beobachtungen von unsicherer Fahrweise und Gleichgewichtsstörungen beim Fahrradfahren. Die Behörde nahm deshalb an, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und ordnete die Untersagung an; eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterblieb. Der Antragsteller beantragte vorläufig, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen; das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Sofortvollziehung. • Zulässigkeit: Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, weil die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus überwiegendem öffentlichen Interesse angeordnet war. • Prüfkriterien: Maßgeblich ist bei der Abwägung das summarische Ergebnis der Erfolgsaussichten der Hauptsache; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt das private Interesse, andernfalls das öffentliche Vollziehungsinteresse; bei Nr. 4 ist zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich. • Ermächtigungsgrundlage: § 3 Abs. 1 FeV trägt die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; diese Verordnung stützt sich hinreichend auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG und erfüllt das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 GG nach summarischer Prüfung. • Anwendung der FeV: § 3 Abs. 2 FeV verweist entsprechend auf §§ 11 ff. FeV; bei feststehender Nichteignung kann die Anordnung eines Gutachtens entfallen (§ 11 Abs. 7 FeV). Auswahlermessen der Behörde besteht hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme, ist aber hier auf Null reduziert, weil die Ungeeignetheit als feststehend angenommen wurde. • Feststellung der Ungeeignetheit: Aus den wiederholten Einlassungen des Antragstellers und den polizeilichen/ärztlichen Feststellungen (unsichere Fahrweise, Gleichgewichtsstörungen, Angaben zur Alkoholabhängigkeit) ergibt die summarische Prüfung, dass alkoholabhängige Ungeeignetheit vorliegt (Anlage 4 FeV, Ziffer 8.3). • Verhältnismäßigkeit und öffentliches Interesse: Die Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial rechtfertigen die sofortige Vollziehung; die persönliche Betroffenheit des Antragstellers steht dem nicht entgegen. • Folgen und Rücknahme: Die Untersagung ist als Dauerverwaltungsakt zulässig; bei Wiedererlangung der Eignung ist die Aufhebung (Rücknahme) erforderlich nach § 48 VwVfG, sodass die Regelungslücke in der FeV hier nicht zu Verfassungsproblemen führt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die Sofortvollziehung der Untersagung des Fahrradführens für rechtmäßig, weil die Behörde die Ungeeignetheit des Antragstellers wegen Alkoholabhängigkeit hinreichend festgestellt hatte und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestand. Die Auswahlermessensspielräume der Behörde waren im konkreten Fall auf Null reduziert, sodass eine Untersagung zwingend war. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Abschließend bleibt, dass die Verfügung aufgehoben werden kann, falls der Antragsteller seine Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wiedererlangt.