Beschluss
6 L 809/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0903.6L809.21.00
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Tenor
1. Der Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) wird abgeändert:Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (6 K 1277/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 in der Gestalt des „Klarstellungsbescheides“ vom 9. Juni 2021 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die aufschiebende Wirkung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses wieder entfällt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) wird abgeändert:Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (6 K 1277/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 in der Gestalt des „Klarstellungsbescheides“ vom 9. Juni 2021 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die aufschiebende Wirkung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses wieder entfällt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21), der die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (6 K 1277/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 (Az. 60.3-0041/2020) wiederhergestellt hat, abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) kann das Gericht der Hauptsache einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Es ist dazu auf Antrag eines Beteiligten unter anderem dann verpflichtet, wenn sich Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, maßgeblich geändert haben. Dies ist vorliegend der Fall. Der Abänderungsantrag ist statthaft. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 mit der Begründung wiederhergestellt bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) angeordnet, der angegriffene Bescheid werde den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat daraufhin unter dem 9. Juni 2021 einen „Klarstellungsbescheid“ erlassen, mit dem der von der Kammer gerügte Mangel beseitigt werden soll. Da die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 durch den „Klarstellungsbescheid“ eine neue Gestalt angenommen hat, ist eine Veränderung der maßgeblichen Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO eingetreten. Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Maßgebend für den Erfolg des Eilantrages 6 L 469/21 waren, wie im Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2021 ausgeführt, die Erfolgsaussichten der zugehörigen Klage 6 K 1277/21. Infolge des „Klarstellungsbescheides“ haben sich diese verändert. Die Klage wird nun voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 in der Gestalt des Klarstellungsbescheides vom 9. Juni 2021 mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage sowie der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nimmt die Kammer zunächst auf ihren Beschluss vom 21. Mai 2021 Bezug. Der von der Kammer angenommene Bestimmtheitsmangel liegt nach der Klarstellung der Ordnungsverfügung nicht mehr vor. Führt er – wie hier – nicht zur Nichtigkeit, so kann der Bestimmtheitsmangel eines Verwaltungsakts grundsätzlich ohne zeitliche Grenze durch Klarstellung geheilt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, NVwZ 1991, 987, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933, sowie Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308, und vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, juris; weitere Nachweise bei Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 107 f. Dies ist hier geschehen. Nach dem Wortlaut des Bescheides vom 9. Juni 2021 sowie dem sonstigen Verhalten der Behörde – namentlich dem Stellen des vorliegenden Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO – bestehen keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin hier keine neue Ordnungsverfügung erlassen, sondern den Regelungsgehalt der bereits erlassenen Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 klarstellen wollte, indem sie den Wortlaut des Bescheides insgesamt neu fasst. Dies ist ihr in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise gelungen. Die Ordnungsverfügung untersagt nun zweifelsfrei jegliche Tierhaltung auf dem in Rede stehenden Grundstück durch die Antragstellerin. Damit ist die erforderliche Klarheit des von der Antragstellerin Geforderten hergestellt. Die allein auf das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung, also auf die „formelle Illegalität“ der Nutzung gestützte Ordnungsverfügung geht mit diesem Inhalt auch nicht über das zulässige Maß hinaus. Das in Rede stehende Grundstück ist insbesondere in dem durch die Antragstellerin genutzten Bereich mit einer Vielzahl von ungenehmigten baulichen Anlagen versehen. Eine Nutzung durch die Antragstellerin zum Zwecke der Tierhaltung ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Eine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 wäre auch dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin hier „Hunde, Ziegen, Katzen oder Hasen“ hielte, wie in der Antragserwiderung angesprochen. Denn da die Antragstellerin nach Lage der Dinge auf dem Grundstück weder wohnt noch einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält und die betreffenden südlichen Flächen überdies wohl dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzurechnen sind, sind für die Verfahrensfreiheit in Betracht kommende Tatbestände – etwa § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) und c), Nr. 7 a) und b) BauO NRW 2018 – im Ergebnis nicht einschlägig. Dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Tiere „halten“ könnte, ohne die in Rede stehenden Anlagen (Gebäude, Schuppen, Bau- oder Wohnwagen, Befestigungsstangen, Einfriedungen etc.) zu nutzen, ist nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Die erforderliche Baugenehmigung ist weder beantragt noch erteilt worden. Soweit in der Antragserwiderung auf die im Jahre 1952 genehmigte „Futterküche“ hingewiesen wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die entsprechende, wohl für einen landwirtschaftlichen Betrieb erteilte Baugenehmigung noch wirksam wäre, was unwahrscheinlich erscheint, oder sich ein Bestandsschutz begründen ließe, würde sich die Nutzung dieses Gebäudeteils durch die Antragstellerin, die – wie bereits aufgezeigt – hier offenbar weder wohnt noch Landwirtschaft betreibt, als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Dass die Antragsgegnerin eine Tierhaltung ohne Bezug zur Wohnnutzung und zu einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Vergangenheit geduldet hat, ist entgegen der Antragserwiderung ebenfalls nicht erkennbar. Die für die Räumung des Grundstücks gesetzte Frist von vier Wochen kann angesichts des Umstands, dass der Antragstellerin bereits im November 2020 das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung mitgeteilt und eine Nutzungsuntersagung angekündigt worden ist, nicht grundsätzlich als unverhältnismäßig kurz angesehen werden. Aufgrund der Entscheidung der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) durfte die Antragstellerin allerdings davon ausgehen, der Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 vorläufig nicht nachkommen zu müssen. Die Kammer trägt dem dadurch Rechnung, dass sie im Rahmen des ihr durch § 80 Abs. 5 S. 1, 4 und 5 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eingeräumten Gestaltungsspielraums, vgl. Külpmann, In: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 999 mit weiteren Nachweisen, das Entfallen der aufschiebenden Wirkung um drei Monate hinausschiebt. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. In aller Regel rechtfertigt bereits die formelle Illegalität die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die sofort vollziehbare Untersagung einer formell illegalen Nutzung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Antragsteller für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. Sähe man dies anders, so würde derjenige, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Genehmigungspflicht von Nutzungsänderungen hält, gegenüber demjenigen benachteiligt, der die Nutzung unter Umgehung des Genehmigungsverfahrens einfach aufnimmt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 2 B 443/21 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Gründe, warum dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 € zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.