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Gerichtsbescheid

10 K 1876/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0728.10K1876.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. März 2021 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 verpflichtet, dem Kläger unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km vom Wohnort des Klägers gelegen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. März 2021 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 verpflichtet, dem Kläger unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km vom Wohnort des Klägers gelegen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 11. März 2018 geborene Kläger beantragte über seine Eltern erstmals am 4. März 2019 über den Kita-Navigator der Beklagten, ihm einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in C. ab April 2021 zur Verfügung zu stellen. Am 26. Januar 2021 wurden seitens der Eltern des Klägers im Kita-Navigator erneut Vormerkungen mit dem Aufnahmewunsch für April 2021 vorgenommen. Mit Bescheid vom 15. März 2021 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass der Kläger zum gewünschten Aufnahmetermin voraussichtlich keinen Betreuungsplatz erhalten werde. Der Bescheid enthielt die Hinweise, dass die Vergabe der Plätze noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Einige Einrichtungen würden noch weitere Kinder aufnehmen können. Bis zum 31. Juli 2021 blieben die Vormerkungen für den Kläger bestehen. Für die Zeit danach müsse eine Wiedervormerkung vorgenommen werden. Nur dann stehe der Kläger weiter auf der Warteliste. Am 22. März 2021 wurde für den Kläger gegen den Bescheid vom 15. März 2021 Widerspruch bei der Beklagten eingelegt. Der Kläger habe einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Der Bedarf sei der Beklagten ordnungsgemäß über den Kita-Navigator angezeigt worden. Es werde darum gebeten, dem Kläger spätestens zum 31. Juli 2021 einen zumutbaren Betreuungsplatz zuzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass derzeit und in absehbarer Zeit trotz der mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen vereinbarten Überbelegungen und des ständigen Ausbaus des Betreuungsangebotes keine freien Betreuungsplätze zur Verfügung stünden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Eltern des Klägers formlos übersandt. Der Kläger hat am 6. Mai 2021 Klage erhoben und begehrt von der Beklagten, ihm einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Widerspruchsbescheid vom 30. März 2021 sei am 6. April 2021 zugestellt worden. Er habe nach § 24 Abs. 3 SGB VIII gegen die Beklagte einen unbedingten Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung für mindestens sechs Stunden täglich. Der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Es werde zur weiteren Begründung der Klage auf sämtliche Ausführungen in dem parallel geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (10 L 650/21) verwiesen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte hat der Kläger zurückgenommen; das Verfahren ist mit Beschluss vom 24. Juni 2021 eingestellt worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. März 2021 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 zu verpflichten, ihm unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von max. 5 km von seinem Wohnort gelegen ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei durch seine Eltern erstmalig am 4. März 2019 im Kita-Navigator registriert worden. Die Registrierung und die damit verbundene Vormerkung mit Wunschtermin April 2021 sei lediglich bei einer einzigen Kindertageseinrichtung erfolgt. Dieser Kindergarten befinde sich in freier Trägerschaft (Kindergarten Z. ). Erst am 26. Januar 2021 seien lediglich zwei weitere Vormerkungen mit Wunschtermin April 2021 erfolgt, wiederum für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft. Die Platzzusagen für das Kita-Jahr 2021/22 seien bereits ab dem 15. Januar 2021 erteilt worden; eine Berücksichtigung im regulären Verfahren in diesen Kitas sei daher unwahrscheinlich. Ihre Einwirkungsmöglichkeit erstrecke sich nicht auf die seitens des Klägers ausgewählten Kindertagesstätten. Ihr Procedere der Platzvergabe sehe vor, dass die Eltern sich entweder für eine kommunale Kindertagesstätte oder Kindertagesstätten anderer Träger im Kita-Navigator für die Platzvergabe anmeldeten. Nach festgelegten und transparenten Auswahlkriterien würden die Plätze in den Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft vergeben. Aufgrund der gesetzlich verankerten Trägerautonomie könne sie, die Beklagte, lediglich die dringliche Empfehlung aussprechen, dass auch die freien Träger die Betreuung nicht willkürlich ablehnten und ein transparentes und an eindeutig bestimmten Kriterien orientiertes System zur Vergabe von Betreuungsplätzen etablierten. Ihr stehe diesbezüglich keine Weisungsbefugnis im Verhältnis zu den freien Trägern zu. Die danach noch nicht belegten Plätze würden- quasi auf zweiter Stufe - an diejenigen Kinder, die bei der Platzvergabe in der ersten Stufe nicht berücksichtigt worden seien, vergeben. Auch in dieser zweiten Stufe erfolge die Platzvergabe nach festgelegten Auswahlkriterien. Sie, die Beklagte, trete hinsichtlich der vakanten Plätze in Kindertagesstätten der freien Träger nur als Vermittlerin auf. Sie habe im Ergebnis auf nicht einmal ein Fünftel aller Kindertagesstätten die Möglichkeit einer tatsächlichen Einwirkung auf die Platzvergabe; der relative Anteil an Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft betrage 18,75 %. Hier sei dem Kläger kein Platz von den von ihm ausgewählten Kindertagesstätten in freier Trägerschaft zugeteilt worden. Aufgrund der Trägerautonomie stehe ihr, der Beklagten, insoweit keine Weisungsbefugnis oder direkte Einflussmöglichkeit zu. Die Eltern des Klägers hätten dadurch, dass sie den Kläger für den gesamten Zeitraum lediglich für drei von sieben möglichen auswählbaren Kindertagesstätten vorgemerkt hätten, erheblich dazu beigetragen, dass sich die Chancen auf eine Zusage eines Betreuungsplatzes signifikant verringert hätten. Die eigenverantwortliche Verknappung verwundere umso mehr, da sich im unmittelbaren Umkreis des Wohnortes des Klägers zuzüglich zu den drei ausgewählten Kindertagesstätten noch acht weitere Betreuungseinrichtungen sowohl in freier als auch kommunaler Trägerschaft befänden. Der Kläger werde durch sie, die Beklagte, auf der zweiten Stufe bei der Platzvergabe für alle noch belegbaren Plätze berücksichtigt. Ein freier Träger dürfe jedoch auch in diesem „zweiten Verfahren“ frei werdende Plätze in eigener Zuständigkeit vergeben und sei nicht verpflichtet, seine Wahl mit ihr, der Beklagten, abzusprechen. Sie habe die freien Träger auf das Erfordernis eines transparenten Vergabeverfahrens hingewiesen. Damit seien auch im „zweiten Verfahren“ der direkte Einfluss und die Einwirkungsmöglichkeiten auf mögliche freie Betreuungsplätze in Kindertagesstätten in freier Trägerschaft eingeschränkt. Im Weiteren stellt die Beklagte die einzelnen festgelegten Kriterien, nach denen die Plätze vergeben werden, dar. Da die Reihenfolge der Kinder für jeden frei werdenden Platz immer wieder neu ermittelt werde und nicht davon abhängig sei, seit wann sich ein Kind auf der Warteliste befinde, sei es unerheblich, wie lange ein Kind schon angemeldet sei. Nach diesem transparenten Auswahlverfahren könne dem Kläger derzeit kein Platz angeboten werden, die Kapazitäten seien erschöpft. Sie sei jedoch bemüht, den Kläger auf künftig frei werdende Plätze zu vermitteln. Dem Kläger stehe ihr gegenüber kein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zu. Dem Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII stehe die unverschuldete Kapazitätserschöpfung in den örtlichen Kindertageseinrichtungen entgegen. Eine dahingehende Verpflichtung wäre in unzulässiger Weise auf etwas Unmögliches gerichtet. Neue Kapazitäten könnten nicht kurzfristig geschaffen werden, vor allem, wenn das Klageverfahren schnell entschieden werde. Es sei nicht ersichtlich, wie innerhalb von wenigen Monaten neue Kapazitäten geschaffen werden könnten. Hinzu komme, dass der Kläger ausschließlich bei Kindertagesstätten freier Träger vorgemerkt worden sei. Sie, die Beklagte, könne den freien Trägern nicht bindend vorgeben, neue Kapazitäten zu schaffen oder Kinder aufzunehmen. Auch die freien Träger schöpften bereits die gesetzlich maximal zulässige Überbelegungsgrenze weitestgehend aus. Bei dem vorgenannten Anspruch handele es sich zwar um eine Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommune zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuung zwinge. Eine dahingehende Verpflichtung scheitere jedoch gegenwärtig an der tatsächlichen Undurchsetzbarkeit. Dem Anspruch des Klägers stehe die unverschuldete Kapazitätserschöpfung in ihren, den der Beklagten, örtlichen Kindertageseinrichtungen entgegen. Sämtliche Kapazitäten und Möglichkeiten seien vollkommen ausgeschöpft. Daher sei ein Fall der objektiven Unmöglichkeit gegeben, der die Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII entfallen lasse. Ein nicht vorhandener Betreuungsplatz könne schlechterdings vergeben werden. Sie könne zudem nicht zu einer unmöglichen Leistung verurteilt werden. Diese Kapazitätserschöpfung habe sie nicht zu vertreten. Das Belegprofil zum Kindergartenjahr 2021/22 sei im Rahmen der Jugendhilfeplanung mit den örtlichen Einrichtungsträgern abgestimmt und am11. März 2021 in Form einer Dringlichkeitsentscheidung mit insgesamt 3.015 Plätzen beschlossen worden. Vor dem Hintergrund der bestehenden Mangelsituation sei dabei bereits in zahlreichen Einrichtungen eine über die Regelbelegung hinausgehende Platzzahl vereinbart worden. Gegenüber der Regelbelegung seien für das Kindergartenjahr 2021/22 145 Ü3-Plätze und 18 U3-Plätze mehr zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus seien auch Interimslösungen gesucht und genutzt worden. Trotz der Maßnahmen könne der Bedarf an Plätzen nicht gedeckt werden. Aktuell warteten noch rund 300 Kinder auf einen Kindergartenplatz. Die Beklagte stellt die Planungen hinsichtlich der Schaffung weiterer Betreuungsplätze dar. Weitere ad-hoc-Maßnahmen könnten nicht umgesetzt werden. Da für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen die Personalvorgaben zwingend einzuhalten seien, sei eine qualitative sowie quantitative Reduzierung dessen nicht möglich. Dies verdeutliche, dass der Mangel an Kita-Plätzen nicht schuldhaft durch sie verursacht worden sei und dass dieser nicht auf finanzielle Engpässe der Kommune zurückzuführen sei. Folgende Gründe seien für das Fehlen der Plätze wesentlich: Erstens habe es eine erhebliche Steigerung der Geburtenzahlen gegeben, die von keiner Seite vorausgesehen worden sei. Zweitens wünschten heute deutlich mehr Eltern für ihre Kinder unter drei Jahren einen Platz, frühere Prognosen und Elternbefragungen hätten dies nicht vermuten lassen. Aufgrund der Zuwanderung in den Jahren 2015 und 2016 sei die Nachfrage auch gesteigert worden. Schließlich befinde sich die Stadt C. aufgrund der Schließung der Bergwerke in einem großen wirtschaftlichen Umbruch, die Stadtverwaltung betreibe sehr erfolgreich Wirtschaftsförderung durch die Vermarktung von Gewerbeflächen; neue Wohngebiete seien erschlossen worden. Damit würden junge Familien mit Kindern angezogen. Sie, die Beklagte, habe in jüngerer Zeit durch personelles Engagement und finanzielle Unterstützung erreichen können, dass verschiedene Träger von Kindertageseinrichtungen zusätzliche Plätze geschaffen hätten. Zudem habe sie in jüngerer Vergangenheit mehrere Ausschreibungen für Investorenmodelle durchgeführt. Sie gewähre den Trägern bzw. Investoren etwa einen Mietzuschuss, der über den Mietzuschuss des KiBiz hinausgehe. Es stehe daher außer Frage, dass sie seit Jahren und auch aktuell alles dafür unternehme, um dem bekannten Betreuungsbedarf in C. gerecht zu werden. Damit beschränkten gerade nicht finanzielle Gründe den Ausbau der Kapazitäten, sondern vielmehr rein tatsächliche und von ihr teilweise gar nicht zu beeinflussende Aspekte. Schließlich gebe es auch keinen Rechtsanspruch auf die Schaffung neuer Kapazitäten. Der Einwand, dass sämtliche Betreuungsplätze belegt seien, obwohl sie bereits verschiedenste Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung ergriffen und ausgeschöpft habe und die Kapazitätserschöpfung auch nicht zu vertreten habe, führe dazu, dass der Rechtsanspruch des Klägers unter einem Kapazitätsvorbehalt stehe. Dem von ihm begehrten Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung stehe daher mit der Kapazitätserschöpfung in sämtlichen infrage kommenden Tageseinrichtung gegenwärtig ein nicht ausräumbares tatsächliches Hindernis entgegen, so dass eine entsprechende Verpflichtung ausscheide. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Juli 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Mangels förmlicher Zustellung des Widerspruchsbescheides entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 3 VwGO bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung einer Klagefrist. Die Klage ist auch begründet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung. Dieser Anspruch folgt aus § 24 Abs. 3 SGB VIII. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Danach hat der Kläger, der am 11. März 2018 geboren ist und damit das dritte Lebensjahr vollendet hat, gegen die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung. Dieser Leistungsanspruch ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 – OVG 6 S 6.18 -, jeweils juris; diese Entscheidungen verhalten sich zu dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII betreffend die ein- bis dreijährigen Kinder, insofern gelten jedoch angesichts der starken Ähnlichkeit der beiden Ansprüche grundsätzlich dieselben Grundsätze, vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2018 – M 18 K 17.1252 –, juris, und jetzt aktuell auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 12 A 582/21 -. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt vielmehr zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen – finanziellen – Situation der Kommune zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen zwingt. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 - m.w.N., juris, zu § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Norm. Für eine von der Beklagten geforderte einschränkende Auslegung der Regelung dahingehend, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn die Kommune alle erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um ausreichende Betreuungsplätze zu schaffen, lassen sich aus dem Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm. Bei – wie hier – sprachlich eindeutigem Text, der keine Regelungslücke aufweist, ist für eine andere als die grammatikalische und logische Auslegung kein Raum. Vgl. hierzu Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Auflage 2017, § 28 Rdnr. 36. Davon ausgehend verbleibt es bei dem unbedingt formulierten und auf Seiten des Leistungsberechtigten nahezu voraussetzungslos – bis auf die Erfüllung der Altersanforderungen – ausgestaltetem Rechtsanspruch. Dementsprechend können dem Anspruch Kapazitätsgrenzen nicht entgegengehalten werden. Beim Primärrechtsschutz verfängt damit auch der Einwand fehlenden Verschuldens nicht. Denkbare „Entschuldigungen“ mögen politisch verständlich sein, rechtlich sind sie jedoch irrelevant. Davon ausgehend führt auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass die freien Träger, die über den weitaus überwiegenden Anteil an Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet der Beklagten verfügten, im Rahmen der gesetzlich zugesicherten Trägerautonomie über die Aufnahme von Kindern in eigener Zuständigkeit und nach eigenen Kriterien entschieden und sie, die Beklagte, insoweit keine Weisungsbefugnis habe, zu keinem anderem Ergebnis. Dies steht dem Anspruch der Klägerin aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ebenfalls nicht entgegen. Insofern sei auch darauf hingewiesen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit hat, mit den Trägern der freien Jugendhilfe, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse finanziert werden, Leistungssicherstellungsvereinbarungen zu schließen. Vgl. hierzu Wiesner/Struck, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24 Rdnr. 19; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 385. Der hier geltend gemachte Anspruch des Klägers wird daher durch die von der Beklagten behauptete Kapazitätserschöpfung, die nicht von ihr verschuldet sei, nicht berührt. Ggfs. hat sie die vorhandenen Kapazitäten unter Ausrichtung all ihrer Anstrengungen hierauf so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann. Vgl. hierzu auch Fleuß, jurisPR-BVerwG 5/2018. Der unbedingten Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht kann der Jugendhilfeträger damit nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen. Ein Kapazitätsvorbehalt würde den vom Gesetzgeber ausdrücklich als zwingenden Rechtsanspruch ausgestalteten § 24 Abs. 3 SGB VIII leerlaufen lassen, da die Jugendhilfeträger sich dann durch den bloßen Hinweis auf ausgeschöpfte Kapazitäten ihrer gesetzlichen Verpflichtung entziehen könnten. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2019– 10 ME 134/19 -, m.w.N., juris. Die vollständige Belegung der vorhandenen Plätze zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung ist zudem nicht mit einer zivilrechtlichen zur Unmöglichkeit und teilweisen Leistungsbefreiung führenden Fallkonstellation vergleichbar, bei der sich der Schuldner zur Leistung aus einem begrenzten Vorrat mehreren Gläubigern gegenüber verpflichtet hat und der Vorrat nicht für die Belieferung aller Gläubiger ausreicht. Der bundesgesetzliche Leistungsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt und schöpft daher nicht aus einem begrenzten Vorrat. Vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 100/17 -, juris. In dem für die Verpflichtungsklage maßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt hat die Beklagte dem über dreijährigen Kläger keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angeboten. Nach § 5 Abs. 1 KiBiz setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Im maßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt sind jedenfalls die von § 5 Abs. 1 KiBiz vorgeschriebenen sechs Monate verstrichen, selbst wenn maßgeblich erst auf die am 26. Januar 2021 getätigten Vormerkungen im Kita-Navigator der Beklagten abgestellt würde. Für die erforderliche Bedarfsanzeige, die zugleich als Antrag auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes zu verstehen ist, ist es unerheblich, dass Vormerkungen nicht für –maximal mögliche- sieben Kindertageseinrichtungen vorgenommen werden. Die Nichtausschöpfung von sieben Vormerkungen hat auch keinen Einfluss auf den grundsätzlich bestehenden Bereitstellungsanspruch des Klägers. Dem Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte wird weiter regelmäßig nur dann Rechnung getragen, wenn die Kindertagesstätte entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann. In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen. Allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. den (bereits vorhandenen) privaten Pkw zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr sind einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind dabei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern. Letztlich maßgeblich ist damit eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 –; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719 -, m.w.N., jeweils juris. In städtischen Bereichen ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern in der Regel unzumutbar. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2017– 19 L 4377/17 -, m.w.N., juris. Eine Entscheidung in Bezug auf die Zumutbarkeit eines konkret erst noch zu bezeichnenden Betreuungsplatzes ist damit nicht verbunden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 12 B 930/17 -, juris. Der von dem Gericht gewählte Richtwert von 5 km Wegstreckenentfernung ist ein Annäherungswert, der nicht bedeutet, dass dem Kläger eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung jenseits dieses Radius generell unzumutbar bzw. umgekehrt, dass jeder Platz innerhalb des genannten Radius zumutbar wäre. Betreffend den Umfang der Betreuung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf eine Halbtagsbetreuung bezieht, anders als bei dem Anspruch eines unter dreijährigen Kindes (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII). Vgl. hierzu Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 24 SGB VIII (Stand: 6. August 2019), § 24 SGB VIII, Rdnr. 21; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 24 Rdnr. 16, 34, m.w.N. Ausweislich des schriftsätzlichen Antrages macht der Kläger hier einen Anspruch auf eine Betreuung mit einem Betreuungsumfang von täglich sechs Stunden und demgemäß eine Halbtagsbetreuung geltend. Sollte die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Betreuungsplatz zur Verfügung stellen, der Kläger aber einen erhöhten, d.h. über eine Halbtagsbetreuung hinausgehenden Betreuungsbedarf haben, muss er diesen der Beklagten substantiiert darlegen. Bei besonderem Bedarf kann der Kläger ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass zur Zeit die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung-CoronaBetrVO) vom21. Mai 2021 in der ab dem 16. Juli 2021 gültigen Fassung gilt. Der Kläger hat den tenorierten Anspruch nur nach Maßgabe der Regelungen der CoronaBetrVO,vgl. insb. § 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.