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Urteil

15 K 5628/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0618.15K5628.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das           Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 11. April 1992 geborene Kläger beantragte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den von ihm zum Wintersemester 2013/2014 aufgenommenen Bachelor-Studiengang Maschinenbau an der Hoch-schule C. am 26. August 2013 für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014, am 8. April 2014 für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis August 2015, am 8. April 2015 für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis August 2016 und am 22. März 2016 für den Bewilligungszeitraum September 2016 bis Januar 2017. Für den seit dem Sommersemester 2017 aufgenommenen Master-Studiengang Maschinenbau an der S. -Universität C. beantragte er am 9. Januar 2017 Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis März 2018 und am 8. März 2018 für den Bewilligungszeitraum April 2018 bis September 2018. Am 13. Juni 2013 schloss der Kläger eine „Darlehensvereinbarung und Arbeitsvertrag zur Studienförderung im Rahmen eines Studiums an der Fachhochschule N. “ mit der L. Betriebs GmbH aus F. , in der es auszugsweise wie folgt lautete: „Präambel: Die Firma beabsichtigt zur langfristigen Sicherstellung des Ingenieurbedarfs den Student/die Studentin für den Studiengang in finanzieller Hinsicht zu fördern. Aus diesem Grund gewährt die Firma das nachfolgend dargestellte Darlehen sowie einen Semesterferienarbeitsvertrag und die Parteien versichern, dass die Zusammenarbeit entsprechend der nachfolgenden Regelung in einer vertrauensvollen Art und Weise erfolgen wird und der Student/die Studentin mit größtmöglichen Studieneinsatz seine/ihre Leistungen erbringen wird. (…) I. Vertragsgegenstand 1. Die Firma gewährt dem Studenten/der Studentin ein zinsloses Darlehen für die Dauer der Regelstudienzeit und zahlt aus diesem gewährten Darlehen monatlich einen Betrag in Höhe von 828,97 € an den Studenten. 2, Voraussetzung für die Gewährung dieses zinslosen Dar-lehens ist die Aufnahme des Studiums der Fachrichtung Maschinenbau der Fachhochschule N. . Nimmt der Student/die Studentin dieses konkrete Studium zu dem vereinbarten Zeitraum nicht auf, entfällt die Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung des Darlehens. 3. Die Zahlung des monatlichen Darlehens erfolgt sowohl während der Vorlesungszeit als auch der vorlesungsfreien Zeit. (…) 5. Während der vorlesungsfreien Zeit verpflichtet sich der Student zur Arbeit in den Betriebsstätten der Firma. Der genaue Arbeitsplan ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung der jeweils gültigen Studienordnung. Die Firma gewährt dem Studenten einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen/Monat pro Kalenderjahr. Für den Zeitraum der Regelstudienzeit übernimmt die Firma anfallende Studiengebühren. (…) II. Vertragsdauer 1. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am 19.06.2013. (…) 2. Während der Dauer des jeweiligen Sommer-/ Wintersemesters ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Darlehensvereinbarung kann ordentlich nur mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Semester-ende aufgekündigt werden. Für den Fall der Kündigung wird das ausgezahlte Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig. Ansonsten gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetz-buches. (…) III. Tätigkeiten nach dem Studium 1. Die Parteien gehen davon aus, dass der Student/die Studentin nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs für mindestens 3 Jahre in einer Betriebsstätte der Firma tätig sein wird. Dabei verpflichtet sich die Firma dem Student/der Studentin eine dem Studienabschluss entsprechenden Anstellungsvertrag zu den in der Firma üblichen Einstellungsbedingungen anzubieten. Pro Jahr der entsprechenden Betriebszugehörigkeit gilt 1/3 des ausgezahlten Darlehens als getilgt. 2. Sollte der Student/die Studentin trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrages keine Tätigkeit bei der Firma aufnehmen, verpflichtet sich dieser/diese zur Rückzahlung des insgesamt gewährten Darlehens. (…)“ Für den weiteren Inhalt des Vertrags wird auf die in dem Verwaltungsvorgang befindliche Ablichtung Bezug genommen (Beiakte Heft 1, Bl. 84 ff.). Mit Schreiben vom 29. August 2013 führte die L. Betriebs GmbH aus, dass der am 13. Juni 2013 geschlossene „Arbeitsvertrag und Darlehensvereinbarung zur Studienförderung“ auch für die Hochschule C. gültig sei. Mit E-Mail vom 9. September 2013 fragte der Kläger beim Beklagten nach, wie das Darlehen mit seiner Firma in die Berechnungen einbezogen werde. Mit Bescheid vom 12. September 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 380 € monatlich für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 wurde dieser Bescheid aufgehoben und dem Kläger wurden Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 380 € monatlich für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis Dezember 2013 und in Höhe von 163 € monatlich für den Bewilligungszeitraum Januar 2014 bis August 2014 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 28. Mai 2014 wurden dem Kläger abweichend Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 425 € monatlich für den Bewilligungszeitraum Januar 2014 bis August 2014 bewilligt. Mit Bescheid vom 29. September 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 432 € für den Monat September 2014 und in Höhe von 384 € monatlich für den weiteren Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis August 2015. Mit E-Mail vom 28. April 2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Brutto-Einkünfte der L. Betriebs GmbH nicht als Einnahmen berücksichtigen solle, da es sich um ein Darlehen handele. Mit Bescheid vom 28. August 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 311 € monatlich für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis August 2016. Mit Bescheid vom 30. August 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 391 € monatlich für den Bewilligungszeitraum September 2016 bis Februar 2017. Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 wurde dieser Bescheid aufgehoben und der Bewilligungszeitraum auf September 2016 bis Januar 2017 aufgrund des Bestehens der Abschlussprüfung am 13. Januar 2017 neu festgesetzt. In der Folge sei ein Betrag in Höhe von 391 € zu erstatten. Mit Bescheid vom 12. April 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungs-förderungsleistungen in Höhe von 369 € monatlich für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis März 2018. Am 28. September 2017 erging ein weiterer Bescheid, der abweichend hiervon dem Kläger ab Oktober 2017 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 90 € bewilligte. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 wurde dieser Bescheid wiederum aufgehoben und dem Kläger wieder Ausbildungsförderungs-leistungen in Höhe von 369 € monatlich für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis März 2018 bewilligt. In der Folge erhielt der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 279 €. Am 29. März 2018 reichte der Kläger bei dem Beklagten Entgeltabrechnungen der L. Betriebs GmbH für den Zeitraum April 2017 bis Februar 2018 ein. Die Entgeltabrechnungen wiesen u.a. den Posten „Ausbildungsvergütung“ aus, wobei vom Gesamtbrutto-Betrag Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Für die weiteren Einzelheiten zu den Entgeltabrechnungen wird auf die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Ablichtungen Bezug genommen (Beiakte Heft 3, Bl. 325/18 ff.). Auf Nachfrage des Beklagten führte die L. Betriebs GmbH mit Schreiben vom 13. April 2018 aus, dass das monatliche Darlehen an den Kläger in Form einer Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Die Höhe des monatlichen Darlehensbetrages bzw. der Ausbildungsvergütung werde regelmäßig angepasst und orientiere sich dabei an der Entgeltveränderung in ihrem Unternehmen. Am 7. Mai 2018 und am 14. Mai 2018 reichte der Kläger bei dem Beklagten weitere Entgeltabrechnungen der L. Betriebs GmbH für den Zeitraum September 2013 bis Januar 2017 und für den Monat März 2018 ein. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu den Entgeltabrechnungen wird auf die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Ablichtungen Bezug genommen (Beiakten Heft 1, Bl. 76/4 ff. und 140/1 ff.; Heft 2, Bl. 204/1 ff. und 261/5 ff.; Heft 3, Bl. 325/32). Mit Bescheid vom 14. Mai 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. Oktober 2017 für den Bewilligungszeitraum April 2017 bis März 2018 auf. Das Einkommen des Klägers sei bisher nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Der Kläger habe in dem Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt. Dem folgend sei es im Bewilligungszeitraum April 2017 bis März 2018 zu einer Überzahlung in Höhe von 4.428 € gekommen, welche zu erstatten sei. Mit weiteren Bescheid vom 14. Mai 2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum April 2018 bis September 2018 ab, da das anzurechnende Einkommen des Klägers in Höhe von 1.226,65 € seinen Gesamtbedarf von 649 € überschreite. Am 22. Mai 2018 erhob der Kläger gegen die beiden Bescheide vom 14. Mai 2018 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der ihm von der L. Betriebs GmbH gewährte monatliche Darlehensbetrag nicht als Einkommen gewertet werden könne. Mit vier Bescheiden vom 14. Juni 2018 hob der Beklagte die Bescheide vom 28. Mai 2014 für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014, vom 29. September 2014 für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis August 2015, vom 28. August 2015 für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis August 2016 und vom 14. Februar 2017 für den Bewilligungszeitraum September 2016 bis Januar 2017 auf. Das Einkommen des Klägers sei bisher nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Der Kläger habe in sämtlichen Bewilligungszeiträumen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt. Dem folgend sei es im Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014 zu einer Überzahlung in Höhe von 4.920 €, im Bewilligungszeitraum September 2014 bis August 2015 zu einer Überzahlung in Höhe von 4.656 €, im Bewilligungszeitraum September 2015 bis August 2016 zu einer Überzahlung in Höhe von 3.732 € und im Bewilligungszeitraum September 2016 bis Januar 2017 zu einer Überzahlung in Höhe von 1.955 € gekommen, welche zu erstatten sei. Am 10. Juli 2018 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen sämtliche Rückforderungsbescheide der Beklagten, den er mit weiterem Schreiben vom 24. September 2018 wie folgt begründete: Es lägen Tilgungsleistungen des Klägers auf die Darlehensschuld insoweit vor, als die Schulden in die Offerte der L. Betriebs GmbH eingestellt und eingepreist würden. Sie sei gemäß Ziffer III des Darlehensvertrags berechtigt, das Gehalt einseitig festzulegen. Die Tilgung erfolge somit dergestalt, dass der Kläger weniger verdiene als dies ohne den Abschluss des Darlehensvertrags der Fall sei. Auch habe er zu jeder Zeit richtige und vollständige Angaben gemacht. Der Beklagte sei jederzeit über die Einkommensentwicklung und den Darlehensvertrag informiert gewesen. Der Kläger habe daher auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 wies der Beklagte die Wider-sprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesent-lichen aus: Insgesamt würden von dem Kläger 4.428 € für sein Masterstudium und 15.263 € für sein Bachelorstudium (insgesamt also 19.691 €) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zurückgefordert. Er habe keine Angaben darüber gemacht, dass er in dem gesamten Zeitraum eine Ausbildungsvergütung mit Arbeitgeberleistungen bezogen habe. Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen sei erkennbar für den Kläger davon ausgegangen worden, dass er lediglich monatliche Kreditraten ausgezahlt erhalte und dass eine Anrechnung nicht vorgenommen worden sei. Am 29. März 2018 habe er erstmalig eine Verdienstabrechnung für den März 2018 eingereicht, aus der sich ergeben habe, dass er entgegen seinen bis-herigen Angaben bereits seit Beginn seines Studiums im September 2013 eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen habe. Nachdem er im Anschluss sämtliche Ausbildungsvergütungsabrechnungen für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2018 eingereicht habe, seien die entsprechenden Beträge zurückgefordert worden. Es könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt Kreditbeträge erhalten oder angerechnet bekommen habe, da die Anhäufung von Schulden auch in monatlichen Raten sich nur bei der Vermögensanrechnung bemerkbar mache. Die Inanspruchnahme eines monatlichen Kreditbetrages wirke sich nicht auf die Anrechnung eines monatlichen Arbeitsverdienstes oder einer Ausbildungsvergütung aus. Da neben der Auszahlung der Ausbildungsvergütung die Auszahlung eines Kreditbetrags nicht nachgewiesen sei und eine Kreditrückzahlungsforderung nach den Vereinbarungen auch erst entstehen sollte, wenn der Kläger trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrags keine Tätigkeit bei der L. Betriebs GmbH aufnehme, sei davon auszugehen, dass zurzeit eine Kreditforderung überhaupt noch nicht bestehe. Der Kläger habe pflichtwidrig eine ordnungsgemäße Mitteilung seines Einkommens unterlassen und dieses sogar als Darlehen verschleiert, sodass die Anrechnung und Geltend-machung der Rückforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nicht verwirkt sei. Im Übrigen komme § 45 SGB X nicht zur Anwendung. Der Kläger könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Der Kläger hat am 5. November 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Mit einem arbeitgeberseitigen Ausbildungsdarlehen würden Arbeitgeber ihre potentiell interessanten Mitarbeiter frühzeitig an ihr Unternehmen binden. Denn gemäß Ziffer III Nr. 2 des Darlehensvertrags vom 13. Juni 2013 sei das Darlehen jedenfalls voll zu erstatten, sofern trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrags keine Tätigkeit vom Darlehensnehmer aufgenommen werde. Gemäß Ziffer III Nr. 1 des Darlehensvertrags setze eine vollumfängliche Tilgung im Übrigen auch eine mindestens dreijährige Beschäftigung voraus. Die dem Kläger bislang ausgezahlten Darlehensvaluten stellten somit kein Einkommen im Sinne des § 21 BAföG dar. Zwar könnten auf diese Weise Unternehmen ihren zukünftigen Mit-arbeitern auch ohne eine direkte Gehaltszahlung einen geldwerten Vorteil zukommen lassen, dieser Vorteil bestehe aber nur im gewährten Zinsvorteil. Ein aktuelles BMF-Schreiben stelle klar, dass sich der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeber-darlehen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und demjenigen Zinssatz ergebe, den der Darlehensnehmer im Einzelfall zu zahlen habe. Maßgeblich sei dabei der während der gesamten Vertragslaufzeit gewährte Zinssatz seit Vertragsschluss. Das hier gewährte Ausbildungsdarlehen sei zinsfrei, sodass allein der allerdings nur marginale Zinsvorteil als Einkommen von dem Beklagten hätte angerechnet werden dürfen. Der Umstand, dass der Darlehensgeber das gewährte Ausbildungsdarlehen vorsorglich aus steuerlichen Gründen als Ausbildungsvergütung deklariert und auch versteuert habe, stehe dem Darlehenscharakter der Zahlungen nicht entgegen. Die Zahlungen seien nicht als Entgelt für geleistete Arbeit im Betrieb gewährt worden, sondern ausschließlich als Darlehensvorschuss. Der Beklagte habe zudem von Anfang an um die monatlichen Zahlungen in Höhe von 828,97 € brutto gemäß des Vertrags vom 13. Juni 2013 gewusst, der auch ausdrücklich als „Darlehensvereinbarung und Arbeitsvertrag zur Studienförderung“ deklariert gewesen sei. Es sei damit klar erkennbar gewesen, dass die monatlichen Dar-lehenszahlungen auch als Ausbildungsvergütung abgerechnet worden seien. Der Kläger habe dies auch in seiner E-Mail vom 28. April 2015 dem Beklagten mitgeteilt. Der Beklagte hätte ausdrücklich die Vorlage der offenkundig bestehenden monatlichen Abrechnungen sofort verlangen müssen. Jedenfalls habe er seit 2015 Kenntnis von dem Umstand, dass die monatlichen Darlehenszahlungen als Ausbildungsvergütung deklariert worden seien; die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X seien nicht beachtet worden. Auch lägen Wiederaufnahmegründe insoweit nicht vor. Im Übrigen habe der Beklagte auch nicht die einjährige Frist des § 45 Abs. 4 SGB X beachtet. Der Kläger erhebe ferner die Einrede der Entreicherung. Ferner sei § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch keine Sonderregelung, die einem Rückgriff auf § 45 SGB X entgegenstehe. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 14. Mai 2018 und 14. Juni 2018 zu den Fördernummern 00000 und 00000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und führt ergänzend aus: Der Kläger habe die monatlichen Zahlungen als Ausbildungsver-gütung erhalten. Es sei fraglich, ob überhaupt eine Darlehensverpflichtung bestehe. Bei dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der L. Betriebs GmbH handele es sich um einen typischen Vertrag als Werkstudent. Die monatlichen Zahlungen würden versteuert und es würden Sozialversicherungsbeiträge hierfür abgeführt. Für den Kläger sei in den Abrechnungen auch ein Urlaubsanspruch ausgewiesen worden. Ob er zusätzliche Zahlungen im Rahmen eines Darlehensvertrags erhalten habe, sei nicht bekannt und nicht nachgewiesen. Der in dem vorgelegten Darlehensvertrag aufgeführte Betrag entspreche nicht dem Betrag der Ausbildungsvergütung. Auch seien genaue Vereinbarungen über Zinszahlungen, Rückzahlungs-modalitäten usw. nicht getroffen worden. Gerade auch mangels genauer Vereinbarungen hinsichtlich der Rückabwicklung des angeblichen Darlehens könne von einer rechtlich wirksamen Vereinbarung eines solchen Darlehens nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe damit keine monatliche Darlehensgewährung erhalten, sondern eine Werkstudentenvergütung, die als Einkommen zu berücksichtigen sei. Da er zu keinem Zeitpunkt die Abrechnung als Ausbildungsvergütung mitgeteilt und vorgelegt, sondern lediglich von der Auszahlung eines monatlich festen Darlehensbetrags unter Vorlage des Darlehensvertrags gesprochen habe, sei eine Täuschung des Beklagten erfolgt. Die Ausbildungsvergütung sei nachträglich anzurechnen. Zum Zeitpunkt der E-Mail des Klägers vom 28. April 2015 habe der monatliche Betrag des Darlehens als Bruttoeinkünfte im Raum gestanden, von den tatsächlichen Einkünften des Klägers habe keine Kenntnis bestanden. Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 hat das Gericht den Beteiligten gestattet, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der mündlichen Verhandlung von den Kanzlei-räumen bzw. den behördlichen Räumlichkeiten aus teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als statthafte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 14. Mai 2018 und 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Aufhebung der streitbefangenen Bescheide und die Erstattungspflicht geleisteter Ausbildungsförderung ist vorliegend § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach ist, außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht. Die Vorschrift trifft eine von der Erfüllung rein objektiver Kriterien abhängende Erstattungsregelung, die der Behörde kein (Entschließungs-)Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsverlangens einräumt. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 D 279/14 –, juris, Rn. 12 f. m.w.N. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine gegenüber den Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme und die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vorgehende Sonderregelung dar. Der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X soll nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen. Er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Zuge kommen können, indem in den von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BAföG nicht erfassten Fällen die Aufhebung des Förderungsbescheides sich nach den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften des SGB X richten soll. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. September 1987 – 5 C 26.84 –, und vom 8. Juni 1989 – 5 C 38.86 –, jeweils juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2015 – 12 S 1871/14 –, juris; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 20 Rn. 4; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 3.2. Als Einkommen gilt im Ausbildungsförderungsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Unabhängig von der Frage, ob durch Private gewährte Darlehen grundsätzlich unter den Einkommensbegriff des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG fallen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Februar 1988– 16 A 2230/85 –, FamRZ 1989, S. 109 f.; diese Frage offen lassend: BVerwG, Urteil vom 21. September 1989– 5 C 10.87 –, juris, Rn. 11, handelt es sich vorliegend nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei den an den Kläger durch die L. Betriebs GmbH gewährten Zahlungen jedenfalls um nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu berücksichtigende Ausbildungsvergütungen und nicht um reine Darlehensleistungen. Dafür spricht bereits der Umstand, dass in den Entgeltabrechnungen der L. GmbH selbst von „Ausbildungsvergütung“ als Posten die Rede ist. Darüber hinaus wurde eine feste Gesamt-Darlehenssumme zwischen dem Kläger und der L. GmbH nie vereinbart, sondern variable Beträge monatlich an den Kläger überwiesen. So hat der Kläger schon im September 2013, also rund drei Monate nach Vertragsschluss, anstelle der im Vertrag vereinbarten 828,97 € einen Betrag in Höhe von 857,15 € erhalten. Dieser Betrag stieg in der Folge ab Mai 2014 auf 876,01 € und betrug nach weiteren, sukzessiven Steigerungen in der Zwischenzeit im März 2018 schlussendlich 949,77 €. Die Ausführungen der L. Betriebs GmbH in dem Schreiben vom 13. April 2018, dass sich der monatliche Darlehensbetrag an der Entgeltveränderung in ihrem Unternehmen orientiere und dementsprechend regelmäßig angepasst werde, finden in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrag – der ausdrücklich von einem monatlichen Betrag in Höhe von 828,97 € spricht und keine Möglichkeit der dynamischen Anpassung vorsieht – keine Stütze und überzeugen im Ergebnis auch nicht. Maßgeblich für die Annahme einer Ausbildungsvergütung spricht sodann der Umstand, dass die L. Betriebs GmbH auf die gewährten Leistungen durchgängig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Sie ist demnach auch selbst von einer Steuerpflichtigkeit der gewährten Leistungen ausgegangen, die im Falle eines gewährten Darlehens schlichtweg nicht bestanden hätte. Dieser Befund wird im Übrigen gestützt durch die weitere Gestaltung des abgeschlossenen Vertrags, der schon mit „Darlehensvereinbarung und Arbeitsvertrag zur Studienförderung“ überschrieben ist und eine klare Differenzierung zwischen einem in Rede stehenden Darlehensverhältnis einerseits und einem Arbeitsverhältnis andererseits nicht erkennen lässt. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass ein konkretes Entgelt für das reine Arbeitsverhältnis – also eine wesentliche Modalität – nicht vereinbart wurde, sondern wohl vielmehr durch die monatlich gewährte, vermeintliche Darlehenszahlung abgegolten werden sollte. Dabei ist vorliegend auch nicht aufgrund des Umstands, dass es sich bei den an den Kläger durch die L. Betriebs GmbH gewährten Zahlungen nicht um Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt, darauf zu schließen, dass auch ein Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht vorliegt. Denn aus Systematik und Wortlaut des Gesetzes („Als Einkommen gelten ferner…“) geht eindeutig hervor, dass die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Einkünfte lediglich zusätzlich in den Einkommensbegriff einbezogen sind. Die mangelnde Einschlägigkeit des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG schließt die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht aus. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Einkommen Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach dem BAföG gewährt werden. Der Begriff der Ausbildungsbeihilfe bezieht sich ausschließlich auf die individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat. Gleichartige Leistungen im Sinne der Vorschrift können auch Förderungsleistungen von privater Hand sein. Beide Formen der Förderung können auch Leistungen sein, die darlehensweise erbracht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 – 5 C 10.87 –, juris, Rn. 11, 14; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 21 Rn. 32; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand: April 2012, § 21 Rn. 23.2. Gleichartig mit einer staatlichen Ausbildungsbeihilfe aber sind derartige private Leistungen nur dann, wenn sie nicht nur den gleichen Zweck verfolgen, sondern über die Zweckidentität hinaus auch gleicher Art wie die staatliche Ausbildungsbeihilfe sind. Es genügt daher nicht, dass während der Ausbildung irgendwelche Leistungen erbracht werden; sie müssen vielmehr auf die Förderung der Ausbildung gerichtet sein. Dies schließt neben der allgemeinen Zweckrichtung der individuellen Ausbildungsförderung eine karitativ-gemeinnützige Zielrichtung ebenso ein wie eine von dieser Zielrichtung bestimmte, sie dokumentierende rechtliche Ausgestaltung der Leistung. Darlehen, die keinen überwiegend uneigennützigen Subventionierungs-charakter haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 – 5 C 10.87 –, juris, Rn. 14; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand: April 2012, § 21 Rn. 23.2; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 21 Rn. 33. Nach dem Vorstehenden handelt es sich bei den an den Kläger durch die L. Betriebs GmbH gewährten Leistungen nicht um Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Ausweislich der Präambel sollte die getroffene Vereinbarung dazu dienen, den Ingenieurbedarf bei der L. GmbH langfristig sicherzustellen und den Kläger als Arbeitskraft für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss seines Studiums an das Unternehmen zu binden. Dem liegt somit im Schwerpunkt eine eigennützige, erwerbs- und wettbewerbsorientierte Zielrichtung zugrunde. Die Leistungen lassen sich auch nicht mit sonstigen Ausbildungsbeihilfen vergleichen, da sie eine Gegenleistung – in Gestalt der fortdauernden Betriebszugehörigkeit – des Klägers vorsehen. Der Berücksichtigung der gewährten Ausbildungsvergütungen als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG steht vorliegend auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG entgegen. Hiernach gelten nicht als Einkommen solche Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Vorliegend steht die Zweckbestimmung der gewährten Ausbildungsvergütung nicht einer Anrechnung auf den Bedarf des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG entgegen. Der zwischen dem Kläger und der L. Betriebs GmbH geschlossene Vertrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die gewährte Vergütung nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Ausbildung dienen sollte. Sie sollte ersichtlich auch nicht zur Deckung der Studiengebühren dienen, da sich die L. Betriebs GmbH gesondert zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat. Zwar mag die L. Betriebs GmbH daneben die Vergütung auch zur Bindung des Klägers an ihr Unternehmen geleistet haben; eine solche Zweckbestimmung steht jedoch einer Anrechnung auf den Bedarf nicht entgegen, da hierdurch der von der L. Betriebs GmbH verfolgte Zweck nicht vereitelt oder eingeschränkt wird. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG geregelte Rückforderungstatbestand eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage darstellt. Der Rückforderungsanspruch entsteht hiernach dann, wenn zwei objektive Umstände vorliegen, nämlich die Einkommenserzielung des Auszubildenden nach Stellung des Förderungsantrags und die fehlende Berücksichtigung dieses Einkommens durch die Behörde bei Bewilligung der Ausbildungsförderung. Subjektive Elemente spielen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeutung ist demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende werde nach dem maßgeblichen Zeitpunkt Einkommen erzielen. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Dem Rückforderungsanspruch steht ferner nicht entgegen, dass der Auszubildende darauf vertraut hat, er habe die Förderung zu Recht erhalten, oder dass er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwendet hat. § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt. Diese an objektiven Merkmalen orientierte Auslegung entspricht dem Sinn der Vorschrift. Er liegt darin, dem Nachrang der Ausbildungsförderung Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 5 C 61.79 –,juris, Rn. 11 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2020 – 3 A 1020/19 –, juris, Rn. 31 mit weiteren, zahlreichen Nachweisen; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 15 K 3811/15 –, n.v., S. 4 f. Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten nicht. § 50 Abs. 4 SGB X ist jedoch als „sachnächste“ Verjährungsregelung entsprechend anwendbar, wenngleich sie hier auch mangels unanfechtbaren Erstattungsbescheids nicht unmittelbar einschlägig ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG bleibt damit auch dann anwendbar, wenn zu berücksichtigendes Einkommen bereits im Zeitpunkt der Bewilligung von dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung hätte angerechnet werden müssen. Insbesondere wird der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht durch Vertrauensschutz beschränkt. Etwaiges Vertrauen von Auszubildenden auf den Bestand des Bewilligungsbescheids hat der Gesetzgeber nicht für schutzwürdig erachtet. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2020 – 3 A 1020/19 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 12 E 513/18 –, juris, Rn. 6. Im Übrigen sind nach dem Vorstehenden auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die hier ausnahmsweise der Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderungs-leistungen aus Gründen des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Soweit dadurch unbefriedigende Ergebnisse in Fällen entstehen, in denen der Auszubildende sein Einkommen ordnungsgemäß angegeben hat, das Förderungsamt dieses aber pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat, obliegt es dem Gesetzgeber, eine Änderung herbeizuführen. Ferner kommt auch eine Verwirkung des Rückforderungsbegehrens nicht in Betracht. Der Einwand der Verwirkung ist in der Rechtsprechung seit langem als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung für den Fall der verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs anerkannt. Für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) reicht der bloße Zeitablauf indes nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zur verspäteten Geltendmachung des Anspruchs geführt hat, entnehmen musste, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen wollte, wenn sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, dass er mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen brauche, und sich darauf auch eingerichtet hat. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das öffentliche Recht übertragen worden. Verwirkt ist ein Anspruch, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Der Verpflichtete muss sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 – 3 B 24.18 –, Rn. 14 ff. Mit der Annahme einer Verwirkung darf jedoch die gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen werden, dass im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X keine Anwendung findet. Zu einem erheb-lichen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten; allein ein Schweigen bzw. eine Untätigkeit der Behörde führt grundsätzlich nicht zur Verwirkung. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Anerkennung einer Verwirkung dementsprechend äußerst zurückhaltend. Selbst ein Zeitraum von „fast acht Jahren“ ist für die Annahme einer Verwirkung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG noch nicht als ausreichend angesehen worden. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 5. Februar 2015– Au 3 K 14.933 –, juris, Rn. 51 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es vorliegend jedenfalls an dem zu fordernden Zeitmoment. Zwischen der erstmaligen Antragstellung im August 2013 und den hier streitbefangenen Bescheiden aus Mai und Juni 2018 liegen weniger als fünf Jahre. Dabei handelt es sich schon um einen Zeitraum, der nach den restriktiven Maßstäben der Rechtsprechung für sich genommen eine Verwirkung nicht zu begründen vermag. Ferner liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Annahme eines erheblichen Zeitablaufs begründen. Vielmehr befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Rückforderung noch in der Ausbildung, nämlich im dritten Fachsemester seines Master-Studiums. Somit konnte und musste er – jedenfalls noch bis zum Zeitpunkt der Förderungshöchstdauer im September 2018 – davon ausgehen, dass das Verwaltungsverfahren bei dem Beklagten noch nicht abgeschlossen war und ge-gebenenfalls auch die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für vergangene Bewilligungszeiträume erneut geprüft werden könnten. Es kann auch kein Entreicherungseinwand gegen die Rückforderung erhoben werden. Anders als bei der Rücknahme nach § 45 SGB X findet der Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 des BGB im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 BAföG aufgrund des Vorstehenden auch keine entsprechende Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1987 – 5 C 54.82 –, juris, Rn. 30; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 3.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.