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Urteil

6a K 3773/19.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0607.6A.K3773.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 6. Januar 1985 geborene Kläger zu 1. und die am 17. Oktober 1993 geborene Klägerin zu 2. sind aserbaidschanische Staatsangehörige und Volkszugehörige muslimischen Glaubens. Sie sind miteinander verheiratet. Der im Mai 2015 geborene Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Ihre 2019 geborene Tochter ist Klägerin des Verfahrens 6a K 4225/19.A. Die Eltern, eine Schwester, vier Brüder, Tanten und Onkel des Klägers zu 1. sowie die Eltern, zwei Schwestern, Großeltern, Tanten und Onkel der Klägerin zu 2. leben in Aserbaidschan. Im Juni 2014 verließen die Kläger zu 1. und 2. ihr Heimatland und reisten in die Bundesrepublik ein, wo sie Asylanträge stellten. Im Mai 2015 wurde hier der Kläger zu 3. geboren. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Oktober 2015 gab der Kläger zu 1. an: Er habe bis zur elften Klasse die Mittelschule besucht, Wehrdienst geleistet und anschließend als Maler gearbeitet. Er sei in Aserbaidschan Oppositioneller gewesen und habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, letztmalig anlässlich des XX. Er habe mit der Musavat-Partei sympathisiert. Sie seien von Regierung und Polizei bedroht und aufgefordert worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Er sei auch einmal fünfzehn Tage lang auf der Polizeiwache festgehalten worden. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung an: Sie persönlich habe keine Probleme in Aserbaidschan gehabt. Sie seien wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Mit Bescheiden vom 21. November 2016 (Az. 5774811-425 und 6736175-425) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Dagegen erhoben die Kläger Klage bei dem erkennenden Gericht (6 K 8230/16.A), die mit Urteil vom 4. Juli 2017 abgewiesen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 4. Dezember 2018 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag. In einer schriftlichen Begründung gab der Kläger zu 1. an, er habe an Aktionen gegen die diktatorische Regierung in Aserbaidschan teilgenommen. Deswegen seien er und seine Eltern unterdrückt worden. In Aserbaidschan herrschten inakzeptable wirtschaftliche Verhältnisse. Deshalb sei er zu den Demonstrationen gegangen. In letzter Zeit seien die aktiven Menschen verhaftet worden. Er habe deshalb aus dem Land fliehen müssen. Die diktatorische Regierung in Aserbaidschan habe seine Eltern bedroht und gefordert, dass er zurückkomme. Grund sei seine Teilnahme an einer Kundgebung in L. am 23. Dezember 2017 gewesen. Bei seiner Rückkehr würde er verhaftet werden. Mit Bescheid vom 8. August 2019 (Az. 7677998-425) lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab. Auch eine Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen wurde abgelehnt. Am 20. August 2019 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, der Kläger zu 1. engagiere sich umfangreich, insbesondere im Internet, politisch gegen das Regime in Aserbaidschan. Auf seinem Facebook-Account veröffentliche er Karikaturen des Präsidenten Aliev. Auch beteilige er sich regelmäßig an Protestaktionen in Deutschland, etwa im Januar 2019 in T. und im Dezember 2017 in L. . Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2019 aufzuheben,hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist mit den gestellten Anträgen zulässig. Die Kombination eines Antrags auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) mit einem Hilfsantrag auf Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung von Abschiebungsschutz entspricht der neueren Rechtsprechung. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016- 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 ff. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 1. Die Kläger haben auf der Grundlage der nun vorliegenden Tatsachen und Beweismittel keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Ein solcher Anspruch besteht nach § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Der Betroffene muss zudem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im Erstverfahren geltend zu machen, und den Antrag auf Durchführung des Folgeverfahrens binnen drei Monaten gestellt haben. Keine der aufgezeigten Alternativen eines Wiederaufgreifensgrundes ist vorliegend gegeben. Auch die nun vorliegenden Tatsachen und Beweismittel vermögen eine den Klägern günstigere Entscheidung ersichtlich nicht herbeizuführen. a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Verfolgung muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), und vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, Juris (Rn. 16 ff.); OVG NRW, Urteile vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris (Rn. 21 ff.), und vom 5. März 2021 - 19 A 2373/17.A -, juris (Rn. 57), mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 65), und vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, Juris (Rn. 36), mit weiteren Nachweisen. Ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikations-Richtlinie“), wenn der Ausländer bereits in seinem Heimatland verfolgt worden ist („Vorverfolgung“). Ihm kommt damit eine Beweiserleichterung zugute. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 63), und vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris (Rn. 28), m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht festzustellen. Dass die Kläger unverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist sind, hat die Kammer bereits im Erstverfahren (6a K 8230/16.A) festgestellt. Gründe, die diese Feststellung in Frage stellen könnten, sind im Folgeverfahren nicht vorgetragen worden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung resultiert auch nicht aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger Aserbaidschan verlassen haben. Soweit der Kläger zu 1. sich nun auf sein exilpolitisches Engagement in Deutschland beruft, steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits § 28 Abs. 2 AsylG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Der Gesetzgeber hat somit die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betroffene nach dem Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. So BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31 ff. = NVwZ 2009, 730 (731 Rn. 14), und vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 -, BVerwGE 135, 49 ff. = NVwZ 2010, 383 (385 Rn. 21). § 28 Abs. 2 AsylG verlagert die Substantiierungs- und Beweislast auf den Ausländer, der die gesetzliche Vermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen. Dies kommt nur in atypischen Ausnahmesituationen in Betracht. Wird der Ausländer nach erfolglosem Abschluss des Erstverfahrens erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. So BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 -, BVerwGE 135, 49 ff. = NVwZ 2010, 383 (386 Rn. 26), und Beschluss vom 31. Januar 2014 - 10 B 5.14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 14 A 2298/12 -; BeckOK AusländerR/Heusch, Stand: 1.4.2021, § 28 Rn. 37. Vorliegend ist der Kläger zu 1. unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. Von exilpolitischen Aktivitäten war im Erstverfahren nicht die Rede. Der Kläger hat sich also offenbar zwischen seiner Teilnahme an einer Demonstration in C. anlässlich des XX und dem Urteil der Kammer im Erstverfahren vom Juli 2017 nicht politisch betätigt. Erst in der schriftlichen Begründung seines Folgeantrags spricht er von der Teilnahme an einer Kundgebung in L. im Dezember 2017. Im gerichtlichen Verfahren werden weitere (spätere) Aktivitäten benannt. Einen Grund dafür, warum er die beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten gerade nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens aufgenommen hat, hat der Kläger nicht benannt. Soweit sein Prozessbevollmächtigter darauf hinweist, dass sich viele Aserbaidschaner erst in der Sicherheit des Exils zu einem politischen Tätigwerden entschlössen, vermag dies nicht zu erklären, warum der Kläger erst dreieinhalb Jahre nach seiner Einreise und kurz nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens die in Rede stehenden Aktivitäten aufgenommen hat. Unabhängig von diesen Überlegungen ist festzustellen, dass sich auf der Grundlage des nun vorliegenden Vortrags auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht bejahen lassen. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften ist davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Behörden die Aktivitäten ihrer Kritiker im Exil beobachten. Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 22. Februar 2019, Seite 12. Es kann aber auf der Grundlage der Auskünfte nicht davon ausgegangen werden, dass den aserbaidschanischen Behörden dabei jedwedes exilpolitisches Engagement bekannt wird. Dies dürfte vielmehr nur der Fall sein, wenn es sich um äußerlich wahrnehmbare Aktivitäten handelt und die vorgetragene Aktivität überhaupt im Fokus der aserbaidschanischen Behörden steht. Ein besonderes Interesse der aserbaidschanischen Behörden, exilpolitische Veranstaltungen jeden Zuschnitts generell zu observieren, liegt nicht auf der Hand. Ob und mit welchen Reaktionen des aserbaidschanischen Staates auf im Ausland vorgenommene regierungskritische Aktivitäten zu rechnen ist, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht zweifelsfrei entnehmen. Konkret dokumentiert sind negative Reaktionen des aserbaidschanischen Staates auf exilpolitische Aktivitäten jedenfalls nur in Fällen, in denen die betreffenden Personen sich in exponierter Stellung regierungskritisch betätigt haben. Vgl. Amnesty International, Auskunft vom 9. Mai 2018 an das VG Gelsenkirchen, Gz.: 55-17.016. Dies bestätigen auch die weiteren der Kammer vorliegenden, zum Teil von ihr selbst eingeholten Erkenntnisse, denen sich entnehmen lässt, dass der aserbaidschanische Staat insbesondere gegen solche Regierungskritiker vorgeht, die sich im besonderen Maße politisch engagieren oder – etwa als Aktivisten und Journalisten – eine herausragende medienwirksame Stellung einnehmen. Fälle, in denen die bloße Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten zu Verfolgungsmaßnahmen geführt haben, scheinen bislang nicht bekannt geworden zu sein. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 2018 an das VG Gelsenkirchen, Gz.: 508-9-516.80749119; Human Rights Watch: Country Summary Azerbaijan, Januar 2018, abrufbar unter https://www.hrw.org/sites/default/files/azerbaijan_3.pdf; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Azerbaijan, Stichwort: Political Prisoners and Detainees und Freedom of Expression, Including for the Press, abrufbar unter https://www.ecoi.net/ en/document/2004273.html. Der aserbaidschanische Staat scheint insoweit in seinen Reaktionen zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Unterstützern zu unterscheiden, so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 22. Februar 2019, Seite. 13 f., wobei andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine einfache Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten im Einzelfall zur Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden führt, insbesondere wenn es sich um öffentlichkeitswirksame Aktionen handelt, die aus Sicht des aserbaidschanischen Staates sein Ansehen besonders schädigen, oder wenn die aserbaidschanischen Behörden die betreffenden Personen als überzeugte und unbeirrbare Kritiker ansehen. Vgl. Amnesty International Auskunft vom 9. Mai 2018 an das VG Gelsenkirchen, Gz.: 55-17.016. Feststellen lässt sich jedenfalls, dass nicht jede exilpolitische Aktivität dazu führt, dass sich der Betreffende im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat aussetzt. Eine solche besteht vielmehr nur bei exilpolitischen Aktivitäten von einigem Gewicht. So bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. August 2019 - 6a K 2600/14.A, 6a K 9406/16.A, 6a K 1672/17.A -. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Aktivitäten in Deutschland politische Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat droht. Der Kläger zu 1. hat an mehreren exilpolitischen Demonstrationen in Deutschland teilgenommen. Konkret benannt werden, wenn man den Vortrag im Verfahren 6a K 4425/19.A hinzunimmt, Demonstrationen in L. (Dezember 2017), in T. (Januar 2019), in E. (Juni 2019) und in G. /N. (September 2019). Dass seine Beteiligung über die bloße Teilnahme an den Kundgebungen hinausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hat er auf seiner Facebook-Seite (nach Lage der Dinge wohl fremde) regimekritische Inhalte geteilt, hat zwei DAS-Kampagnen mit seiner Unterschrift unterstützt und ist Mitglied des AND. Dass der Kläger zu 1. aufgrund dieser Aktivitäten, welche teilweise gar nicht nach außen erkennbar waren (Mitgliedschaft AND, DAS-Statement für zwei Regionalzeitungen) und im Übrigen schon einige Zeit zurückliegen, aus Sicht der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden mehr als ein einfacher Aktivist der exilpolitischen Szene ist, lässt sich nach Einschätzung der Kammer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit annehmen. Die Erwähnung einer Drangsalierung seiner Eltern im Folgeantrag ändert daran nichts. Denn insoweit ist der Vortrag denkbar unsubstantiiert und im gerichtlichen Verfahren im Übrigen nicht wieder aufgenommen worden. Dass der Kläger zu 1. im Rückkehrfall einer intensiven Befragung und gegebenenfalls kurzzeitigen Inhaftierung ausgesetzt sein könnte, ist nach der Auskunftslage wohl nicht gänzlich auszuschließen. Dies genügt zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung indessen nicht, zumal ein entsprechendes Vorgehen der aserbaidschanischen Sicherheitskräfte die Schwelle einer asylerheblichen Verfolgung erreichen müsste. b). Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt hier ebenfalls – wie im Rahmen des § 3 AsylG – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris (Rn. 64). Das Vorliegen einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gefahr lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der Kläger nicht feststellen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. 2. Für eine Abänderung der Entscheidung über Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG besteht ebenfalls kein Anlass; die Voraussetzungen eines entsprechenden (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG droht insbesondere nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Aserbaidschan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1818/09.A -, juris, und vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris. Zu unterstellen ist im Übrigen regelmäßig, dass die Mitglieder der Kernfamilie gemeinsam in das Heimatland zurückkehren und sich gegenseitig unterstützen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 ff. Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal sie in Aserbaidschan über eine Reihe von (teilweise nahen) Verwandten verfügen. Auch die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind erkennbar nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.