OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 648/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0506.14L648.21.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 3. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben. 1 Gründe: 2 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1864/21 des Antragstellers gegen die Auflagen unter den Ziffern II. 1 und II. 3 zu der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 3. Mai 2021 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene materiell-akzessorische Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn nach der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts stellt sich die Ordnungsverfügung zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig dar. Besondere Umstände, welche im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6 Die streitgegenständlichen Auflagen unter den Ziffer II. 1 und II. 3. zu der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 3. Mai 2021 stellen sich als offensichtlich rechtmäßig dar. 7 Die Sache ist trotz fehlender Antragserwiderung bereits entscheidungsreif auf der Grundlage des Vortags des Antragstellers und der dem Gericht elektronisch zur Verfügung stehenden Verwaltungsvorgänge zu den Verfahren 14 L 623/21 und 14 K 1788/21. 8 Hinsichtlich des Verbots unter Ziffer II.1, mit dem der Einsatz technischer Hilfsmittel zur Schallverstärkung bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 20 Personen ab 22:00 Uhr untersagt wird, folgt die Kammer der von dem Antragsgegner vorgenommenen Güterabwägung in der Bescheidbegründung, die den Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 3186/17 –, juris. 10 Die Lage des Versammlungsortes an einer viel befahrenen Straße rechtfertigt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine andere Entscheidung. Aufgrund der Nachtzeit und der ohnehin bestehenden Ausgangssperre erscheint eine hohe Verkehrsbelastung mit entsprechend erhöhter Geräuschkulisse nicht plausibel. Zudem trägt der Antragsteller selbst vor, dass sich in der näheren Umgebung des Versammlungsortes hauptsächlich Gewerbe- sowie Büro- und Verwaltungsgebäude befinden, sodass schon aus diesem Grund nicht mit einem die Binnenkommunikation der Teilnehmer beeinträchtigenden Verkehr zu rechnen ist. 11 Hinsichtlich des unter Ziffer II. 3. angeordneten Verbots des Abspielens von Musik wird auf den Beschluss der Kammer vom 30. April 2021 – 14 L 623/21 – Bezug genommen. Dieser ist – mit Ausnahme der hier nicht ergangenen Auflage, eine mobile sanitäre Anlage bereit zu stellen – vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. April 2021 – 15 B 807/21 – im Ergebnis bestätigt worden. 12 Die Kammer zweifelt auch in Ansehung der Antrags- und Klagebegründung weiterhin am Versammlungscharakter der Veranstaltungen. Das nunmehr von dem Antragssteller angekündigte Programm steht dem nicht entgegen. Die „Redebeiträge“ bestehen zu einem ganz erheblichen Teil aus dem Abspielen von Ton- oder Videoaufnahmen. Dabei handelt es sich nicht um eine gemeinsame Meinungskundgabe im Sinne des Art. 8 GG. Im Übrigen dauert das angekündigte, aus einem Wechsel von Redebeiträgen und Musik bestehende „Versammlungsprogramm“ des Antragstellers bis maximal 2:00 Uhr. Zumindest für den Zeitraum ab 2:00 Uhr lässt sich feststellen, dass der Anteil der bloßen Musikwiedergabe deutlich überwiegt. In der Gesamtschau drängt sich der Eindruck auf, dass es dem Antragsteller nicht um einen Protest gegen die coronabedingten Maßnahmen und Verbote geht, sondern in erster Linie um die Durchführung einer nach diesen Maßnahmen verbotenen Veranstaltung unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts. 13 Selbst wenn die Veranstaltungen bis 2:00 Uhr nachts als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG anzusehen wären, stellt sich die streitgegenständliche Auflage nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Insoweit muss das Interesse des Antragstellers an der Ausgestaltung der Versammlung, soweit es das Abspielen von Musik betrifft, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen gegenüber dem hoch zu bewertenden Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner an der Einhaltung der Nachtruhe zurücktreten. Die vom Antragsteller hinzunehmende Einschränkung ist als gering zu qualifizieren. Das nunmehr angekündigte Programm beinhaltet, wie dargelegt, bis etwa 2:00 Uhr überwiegend Redebeiträge und Diskussionen von Versammlungsteilnehmern/Gästen und das bloße Abspielen von Sprachaufzeichnungen. Musikbeiträge haben bis zu diesem Zeitpunkt einen nur untergeordneten Anteil. Ab diesem Zeitpunkt sieht das Programm „DJ Sprüche zum einfügen in Instrumentalmusik“ vor und verliert damit trotz des eventuell „politischen“ Inhalts der aufgelisteten DJ Sprüche vollends den Charakter einer gemeinsamen Meinungskundgabe und damit den Charakter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil wegen der Kurzfristigkeit des Antrages die Hauptsache durch den vorliegenden Beschluss vorweggenommen wird. 16 Rechtsmittelbelehrung: 17 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 18 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 19 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. 20 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 21 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.